Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_37/2026 vom 16. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_37/2026 vom 16. Februar 2026 1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über einen Rekurs in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) der Ehefrau (A.A.__, nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil der Cour administrative des Tribunal cantonal des Kantons Waadt zu befinden. Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung (Récusation) der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne, Christelle Grosjean (nachfolgend Richterin intimée), in einem Scheidungsverfahren. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Richterin sei befangen und biete nicht die Gewähr für die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.

Die Ehegatten heirateten 2013 und haben eine gemeinsame Tochter, geboren 2014. Im Juni 2023 reichte der Ehemann ein einseitiges Scheidungsbegehren ein. Die Richterin intimée führte bereits das Verfahren betreffend Eheschutzmassnahmen seit November 2020. Im Juni 2025 reichte der Ehemann eine präventive Eingabe (mémoire préventif, Art. 270 ZPO) ein. Im August 2025 beantragte die Ehefrau, ohne Beistand ihres amtlichen Rechtsbeistands, superprovisorische Massnahmen, namentlich bezüglich Besuchsrechts für die Tochter, Einrichtung einer kostenlosen Mediation und sofortige Herausgabe eines psychiatrischen Gutachten-Nachtrags. Mit superprovisorischer Anordnung vom 21. August 2025 sprach die Richterin intimée der Ehefrau ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende zu (Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr), wies aber die übrigen superprovisorischen Anträge ab.

2. Ablehnungsgesuch und kantonales Verfahren

Am 21. August 2025 stellte die Ehefrau persönlich ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin intimée. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Richterin ihr Schreiben vom 20. August 2025 im Rahmen der superprovisorischen Anordnung vom 21. August 2025 nicht berücksichtigt habe. Weiter seien ihr "essentielle" Unterlagen, nämlich die präventive Eingabe des Ehemanns vom 27. Juni 2025 sowie der Jahresbericht der Generaldirektion für Kinder und Jugend (DGEJ) vom 13. August 2025, vor Erlass der Anordnung nicht übermittelt worden, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle.

Das Zivilgericht des Bezirks Lausanne wies das Ablehnungsgesuch am 31. Oktober 2025 ab. Der hiergegen von der Ehefrau erhobene Rekurs wurde von der Cour administrative des Tribunal cantonal des Kantons Waadt mit Urteil vom 4. Dezember 2025 abgewiesen.

3. Rügen vor Bundesgericht und rechtliche Würdigung

Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung in "unparteiischer Zusammensetzung", verbunden mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rekurses. Es stellte fest, dass es sich um eine sofort anfechtbare Zwischenentscheidung (Art. 92 BGG) in einer nicht-vermögensrechtlichen Scheidungssache handelt und somit der Rekurs in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin beantragte lediglich die Kassation und Rückweisung; da jedoch die Annahme einer Gehörsverletzung die Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts implizieren würde, wurde das formelle Erfordernis reformatorischer Anträge ausnahmsweise nicht strikt angewandt. Eine Rückweisung an eine "unparteiische Zusammensetzung" der kantonalen Richter ohne konkrete Ablehnungsgründe gegen diese wurde jedoch als unzulässig erachtet. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass Art. 98 BGG, der bei provisorischen Massnahmen lediglich die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässt, hier nicht anwendbar ist, da es sich um eine Ablehnungsentscheidung im Rahmen des Hauptverfahrens handelt. Das Bundesgericht prüft daher die Rechtsanwendung vollumfänglich (Art. 95 f. BGG).

3.1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügte, das kantonale Urteil sei nicht verständlich und konkret auf ihre zentralen Punkte eingegangen, insbesondere bezüglich der Logik, der berücksichtigten Elemente und der Gründe, warum ihre Rügen keinen Ablehnungsgrund darstellten. Das Bundesgericht wies diese Rüge als offensichtlich unbegründet zurück. Die Vorinstanz habe klar und verständlich dargelegt, warum das Ablehnungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe die Tragweite des Urteils im Übrigen verstanden, wie ihre weiteren Ausführungen zeigten.

3.2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)

Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe willkürlich festgehalten, sie habe bezüglich eines "Dokuments vom 17. Juni 2025" keine weiteren Präzisierungen gemacht, obwohl sie dessen genaue Natur nicht kennen konnte, da es ihr nicht mitgeteilt worden sei. Dies habe zur "Disqualifikation" ihres Vorwurfs geführt. Das Bundesgericht erachtete diese Rüge als unzulässig. Die Begründung sei schwer verständlich, und die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Berücksichtigung dieses Dokuments einen Einfluss auf den Ausgang der Sache gehabt hätte (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.3. Rüge der Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK)

Dies war der zentrale Punkt des Rekurses.

3.3.1. Allgemeine Grundsätze zur Richterablehnung

Das Bundesgericht legte seine ständige Rechtsprechung zur Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts dar: * Massstab: Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK haben diesbezüglich dieselbe Tragweite. Es geht nicht um den Nachweis einer tatsächlichen Befangenheit, sondern darum, ob die Umstände objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken und die Besorgnis einer parteiischen Tätigkeit zu rechtfertigen. Reine individuelle Eindrücke sind unbeachtlich; entscheidend sind objektiv feststellbare Umstände (vgl. u.a. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3). * Abgrenzung zu Verfahrensfehlern: Verfahrens- oder Beurteilungsfehler eines Richters genügen für sich allein nicht, um den objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen, selbst wenn sie erwiesen sind. Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die als gravierende Pflichtverletzungen des Richters zu werten sind, können diese Folge haben, sofern sie auf eine Befangenheit hindeuten oder zumindest objektiv deren Anschein rechtfertigen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 5A_981/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 3.1). * Zweck der Ablehnung: Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Prozessführung oder einzelne Zwischenentscheidungen zu rügen. Das Risiko der Befangenheit darf nicht zu leicht angenommen werden, da dies die ordnungsgemässe Funktion der Gerichte gefährden würde (BGE 144 I 159 E. 4.4). Es ist Aufgabe der zuständigen Rechtsmittelinstanzen, Fehler zu korrigieren; der Ablehnungsrichter ist keine Appellationsinstanz für die Prozessführung.

3.3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die kantonale Instanz hatte die Ablehnungsgründe der Beschwerdeführerin im Lichte dieser Grundsätze geprüft und das Bundesgericht bestätigte deren Würdigung: * Superprovisorische Anordnung vom 21. August 2025: Die Beschwerdeführerin hatte gerügt, es seien entscheidende Dokumente (präventive Eingabe des Ehemanns, DGEJ-Bericht) ohne vorherige Mitteilung berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass selbst wenn dies Fehler gewesen wären, sie keine gravierenden Pflichtverletzungen darstellten, die einen Befangenheitsverdacht begründen könnten. Dies gelte umso mehr, als die Richterin in einem Dringlichkeitsverfahren auf der Grundlage einer summarischen Prüfung entschieden habe und die superprovisorische Anordnung ohnehin durch eine provisorische Anordnung ersetzt werden würde, die eventuell übersehene Elemente berücksichtigen würde. * Präventive Eingabe des Ehemanns (27. Juni 2025): Die Vorinstanz verneinte einen Fehler, da die Mitteilung in einem Dringlichkeitsverfahren auch erst später, etwa mit der Zustellung der Dringlichkeitsentscheidung, oder im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens erfolgen könne. * DGEJ-Jahresbericht (13. August 2025): Die Richterin hatte diesen Bericht am 20. August 2025 den Parteien übermittelt und ihnen eine Frist bis zum 9. September 2025 zur Stellungnahme gesetzt. Die Richterin war gehalten, dringend zu entscheiden (Art. 265 Abs. 1 ZPO) und konnte nicht die Stellungnahmen der Parteien abwarten, bevor sie über das Gesuch um superprovisorische Massnahmen entschied. * "Dokument vom 17. Juni 2025": Hierzu fehlte es an der notwendigen Präzision durch die Beschwerdeführerin selbst. * Fazit der Vorinstanz: Die Erteilung der superprovisorischen Anordnung vom 21. August 2025 stellte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und begründete somit auch keinen Befangenheitsgrund. * Weitere pauschale Vorwürfe: Die Beschwerdeführerin hatte ferner die "ständige Übernahme der Positionen der DGEJ und des Ehemanns", das "Nichtbeantworten [ihrer] auf das rechtliche Gehör gestützten Anträge", ein "institutionelles Ungleichgewicht" und ein "fehlendes Einvernehmen mit den Eltern" gerügt. Die Vorinstanz beurteilte diese Vorwürfe als zu allgemein, unsubstantiiert und nicht auf objektiv feststellbaren Umständen beruhend. Auch eine kumulative Betrachtung der Vorwürfe ergab weder eine Ungleichbehandlung noch den Anschein einer Befangenheit.

3.3.3. Kritik der Beschwerdeführerin am kantonalen Urteil

Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe eine "reduzierende und formale Prüfung" vorgenommen, ohne die kumulative Wirkung der von ihr vorgebrachten Elemente auf den Anschein der Unparteilichkeit zu analysieren. Das Bundesgericht wies dies als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) zurück. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mit den massgebenden Gründen der Vorinstanz auseinandergesetzt, die im Gegenteil eine detaillierte Prüfung vorgenommen habe. Im Übrigen werde eine kumulative Würdigung vergangener Vorfälle nur dann vorgenommen, wenn das letzte Vorkommnis selbst einen Ablehnungsgrund darstellt oder einen Hinweis auf den Anschein der Befangenheit gibt. Dies sei hier nicht der Fall. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der superprovisorischen Anordnung vom 21. August 2025 könnten keinen Ablehnungsgrund oder auch nur einen Anhaltspunkt für den Anschein der Parteilichkeit begründen.

4. Fazit

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Rekurs unbegründet war, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin konnte weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht nachweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde daher abgewiesen, da der Rekurs von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Ablehnungsgesuch: Die Beschwerdeführerin beantragte die Ablehnung der Richterin in einem Scheidungsverfahren wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs und Befangenheit bei der Behandlung superprovisorischer Massnahmen.
  • Zentrale Rügen: Nichtberücksichtigung eines Schreibens und Nichtkommunikation von Dokumenten (präventive Eingabe des Ehemanns, DGEJ-Bericht) vor Erlass einer superprovisorischen Anordnung.
  • Bundesgerichtliche Grundsätze: Das Bundesgericht bekräftigte seine strenge Rechtsprechung zur Richterablehnung: Der Anschein der Befangenheit muss objektiv begründet sein; blosse Verfahrensfehler oder eine abweichende Beurteilung genügen nicht. Nur schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen können einen Ablehnungsgrund darstellen, und das Ablehnungsverfahren ist keine Instanz zur Korrektur von Prozessfehlern.
  • Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht wies alle Rügen der Beschwerdeführerin zurück. Es bestätigte, dass die Handhabung der superprovisorischen Massnahmen durch die Richterin (insbesondere die Nichtkommunikation der Dokumente vor der Entscheidung und die Beachtung des Dringlichkeitsprinzips) keine gravierenden Verfahrensfehler darstellte, die einen objektiven Anschein der Befangenheit begründen könnten. Auch die kumulative Betrachtung der Vorwürfe ergab keinen Befangenheitsgrund.
  • Ergebnis: Der Rekurs wurde abgewiesen.