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1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers A.__ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2025. Gegenstand des Verfahrens war ein Nichteintretensentscheid auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Recht die Wiedererwägung einer bereits rechtskräftig verweigerten Aufenthaltsbewilligung ablehnten.
2. Hintergrund und Verfahrensgeschichte
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), reiste 1987 in die Schweiz ein und erhielt 1990 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung durch Familiennachzug nach Heirat mit einer Schweizerin. Nach Scheidung und wiederholter Straffälligkeit wurde ihm 2006 die weitere Verlängerung verweigert und er 2009 vom Bundesgericht (Urteil 2C_332/2009 vom 16. November 2009) letztinstanzlich weggewiesen. Bereits im Januar 2009, noch während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens, heiratete er eine weitere Schweizerin (ebenfalls aus der DR Kongo stammend), wodurch ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzugs erteilt wurde. Er hat vier volljährige Kinder, die in der Schweiz wohnen.
In den Folgejahren trat der Beschwerdeführer ab 2014 erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, war mit rund CHF 360'000 verschuldet und bezog seit Ende 2019 Sozialhilfe sowie ab 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV). Aufgrund dieser Umstände wurde ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2021 erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Verschuldung verweigert und die Wegweisung angeordnet. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 letztinstanzlich bestätigt.
Im November 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf dieses Gesuch im August 2024 nicht ein. Diese Nichteintretensentscheide wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich im Januar 2025 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im August 2025 bestätigt. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.
3. Streitgegenstand und Kognition des Bundesgerichts
Der Beschwerdeführer machte in vertretbarer Weise einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG (Familiennachzug für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen) geltend, wodurch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG grundsätzlich zulässig war. Es war jedoch festzuhalten, dass das Bundesgericht in Fällen, in denen die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel oder Gesuch nicht eintritt, grundsätzlich nur die Eintretensfrage selbst prüft und nicht die materielle Angelegenheit beurteilt (BGE 144 II 184 E. 1.1). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.
Das Bundesgericht legte seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und wich davon nur ab, wenn dieser offensichtlich unrichtig oder willkürlich war (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen oder Beweismittel (echte Noven) blieben vor Bundesgericht unberücksichtigt, weshalb ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben, das nach dem angefochtenen Urteil entstand, nicht beachtet werden konnte.
4. Rechtliche Grundlagen der Wiedererwägung
Das Bundesgericht erinnerte an die Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch: Eine kantonale Behörde muss auf ein solches Gesuch eintreten, wenn dies das kantonale Recht vorsieht oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) verlangen. Letzteres ist der Fall, wenn die Umstände sich seit dem ersten rechtskräftigen Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die damals nicht geltend gemacht werden konnten. Es genügt nicht, einen Wiedererwägungsgrund lediglich zu behaupten; die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich derart verändert haben, dass eine erneute Überprüfung gerechtfertigt ist und diese Veränderungen geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (BGE 136 II 177 E. 2). Die Feststellung einer tatsächlichen Veränderung ist eine Tatfrage, die Beurteilung, ob diese Änderung rechtserheblich ist, eine Rechtsfrage.
5. Rügen des Beschwerdeführers und Würdigung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 habe sich sowohl sein Gesundheitszustand als auch die medizinische Versorgungslage in der DR Kongo erheblich verschlechtert, was einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 29 BV begründe. Er rügte diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.
5.1. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führte an, zu seinen bereits bekannten Krankheitsbildern (Rückenschmerzen, Asthma, Diabetes mellitus Typ 2) seien neue Folgekrankheiten der Diabetes hinzugekommen: chronische Niereninsuffizienz, distale Polyneuropathie und Gichtarthropathie. Seine Beschwerden seien nicht nur zahlenmässig, sondern auch qualitativ schwerwiegender geworden, was die Vorinstanz willkürlich unberücksichtigt gelassen habe. Auch die Erhöhung seiner IV-Rente von einer Viertel- auf eine Vollrente per 1. Juni 2024 sei ein Indiz für eine erhebliche Verschlechterung.
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung. Es hielt fest, dass eine willkürliche Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ein entscheidwesentliches Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Situation vom April 2023 festzustellen sei, nicht willkürlich und bundesrechtskonform ist.
5.2. Zur medizinischen Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo
Der Beschwerdeführer rügte weiter, die Vorinstanz habe auch die Sachlage bezüglich der Gesundheitsversorgung in der DR Kongo willkürlich festgestellt. Er behauptete eine deutliche Verschlechterung, insbesondere für Diabetes-Patienten, aufgrund des Konflikts im Osten des Landes (Goma). Er forderte zusätzliche Abklärungen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes).
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Grundversorgung für chronische Erkrankungen wie Diabetes und Asthma in den städtischen Zentren der DR Kongo grundsätzlich vorhanden sei. Schmerzbehandlungen und konservative orthopädische Massnahmen seien nicht generell ausgeschlossen. Obwohl die Lage in gewissen Teilen Ostkongos angespannt sei, sei der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht ausschliesslich durch die Situation in Goma bestimmt, und der Beschwerdeführer müsse sich dort nicht behandeln lassen. Insgesamt habe sich die medizinische Versorgungslage nicht wesentlich verändert oder verschlechtert.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es verwies auf sein früheres Urteil 2C_534/2022, in dem bereits festgestellt wurde, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere Diabetes, auch im Kongo adäquat behandelt werden könnten. Es sei willkürfrei, davon auszugehen, dass sich die medizinische Versorgungslage im gesamten Land nicht wesentlich verschlechtert habe, auch wenn die Situation in einer bestimmten Provinz beeinträchtigt sein mag. Da die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich war, bestand auch kein Raum für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
6. Gesamtwürdigung und Entscheid
Da weder in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch betreffend die medizinische Versorgung in der DR Kongo eine wesentliche Änderung des Sachverhalts vorlag, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen rechtserheblicher neuer Umstände, die einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV erwies sich damit als unbegründet, und das angefochtene Urteil war bundesrechtskonform.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Aufgrund der Umstände wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: