Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_459/2025 vom 11. Februar 2026

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 2C_459/2025 vom 11. Februar 2026:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_459/2025 vom 11. Februar 2026

Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über einen Rekurs der A.__ SA gegen ein Urteil der Genfer Cour de justice zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war ein von der kantonalen Behörde (Service de la consommation et des affaires vétérinaires du canton de Genève, SCAV) verfügter sofortiger Marktentzug von zwei Produkten, "Ginsor+" und "Ail noir Aubépine", sowie die Anordnung von Eigenkontrollmassnahmen. Das Bundesgericht erklärte den Rekurs im Wesentlichen für unzulässig.

Sachverhalt Die A.__ SA, ansässig im Kanton Genf, ist im Bereich des Imports und der Vermarktung pharmazeutischer, diagnostischer, diätetischer Produkte sowie Rohstoffen und Instrumenten für die pharmazeutische Industrie tätig. Sie vertreibt unter anderem die Produkte "Ginsor+" und "Ail noir Aubépine".

Am 3. Juli 2024 erliess der SCAV einen Analysebericht mit Entscheid, wonach "Ginsor+" einen Extrakt von Panax ginseng und "Ail noir Aubépine" einen Extrakt von Crataegus monogyna enthielten. Der SCAV stellte fest, dass diese Extrakte nicht als Lebensmittel registriert waren und ihre Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel irreführend sei. Er untersagte der A.__ SA mit sofortiger Wirkung die Vermarktung der beiden Produkte und ordnete den Marktrückzug an. Zudem mussten alle unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben auf Etiketten, Werbedokumenten und der Website bis zum 31. Juli 2024 entfernt und Eigenkontrollmassnahmen zur Sicherstellung der Gesetzeskonformität eingeführt werden.

Am 16. Dezember 2024 wies der SCAV den Einspruch der A.__ SA gegen diese Entscheidung zurück. Er bestätigte das Vermarktungsverbot, den Marktrückzug und die Anordnung von Eigenkontrollmassnahmen.

Die Genfer Cour de justice bestätigte am 13. Juni 2025 das erstinstanzliche Urteil. Sie befand, die beiden Produkte seien als "neuartige Lebensmittel" (nouvelles sortes de denrées alimentaires) zu qualifizieren, deren Inverkehrbringen einer vorgängigen Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bedürfe. Ohne diese Bewilligung dürften die Produkte nicht vertrieben werden. Die Cour de justice präzisierte, dass die A.__ SA die Produkte sofort wieder anbieten könnte, sobald sie die erforderliche Bewilligung des BLV erhielte. Sie stellte zudem fest, dass die Produkte entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht als Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung qualifiziert werden könnten.

Die A.__ SA rekurrierte am 25. August 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache. Eventualiter verlangte sie die Anordnung weniger einschneidender Massnahmen als einen sofortigen Marktrückzug. Ferner beantragte sie die Feststellung, dass die angewandte Überprüfungsmethode gegen die Art. 8 und 5 Abs. 1-3 BV verstosse, und die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde zur Definition und Anwendung objektiver und transparenter Kontrollkriterien in Koordination mit dem BLV.

Rechtliche Würdigung und Begründung des Bundesgerichts

1. Unzulässigkeit der subsidiären Anträge zur Überprüfungsmethode Das Bundesgericht hielt fest, dass der subsidiäre Antrag der Rekurrentin, die angewandte Überprüfungsmethode des SCAV sei verfassungswidrig und die Sache sei zur Definition objektiver Kriterien zurückzuweisen, von vornherein unzulässig sei. Der Streitgegenstand vor dem Bundesgericht wird durch das angefochtene Urteil bestimmt. Anträge und Rügen, die über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehen, sind gemäss der Rechtsprechung (Art. 107 Abs. 1 LTF) unzulässig und können nicht berücksichtigt werden. Die beantragte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Überprüfungsmethode und die Forderung nach neuen Kriterien fallen nicht in den durch das kantonale Urteil abgegrenzten Streitgegenstand.

2. Fristwahrung und Qualifikation als vorsorgliche Massnahme Der zentrale Punkt der bundesgerichtlichen Beurteilung betraf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses, die untrennbar mit der Qualifikation des angefochtenen Entscheids als vorsorgliche Massnahme verbunden war.

  • Grundsatz der Rekursfristen: Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG beträgt die Rekursfrist grundsätzlich 30 Tage ab Zustellung der vollständigen Ausfertigung. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG sieht eine Unterbrechung der Fristen während der Gerichtsferien (15. Juli bis 15. August) vor.
  • Ausnahme für vorsorgliche Massnahmen: Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG hält fest, dass die Gerichtsferienregelung nicht für Verfahren betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder anderer vorsorglicher Massnahmen gilt.
  • Definition der vorsorglichen Massnahme: Das Bundesgericht definierte eine vorsorgliche Massnahme als eine vorübergehende Entscheidung, die eine Rechtslage bis zu einer definitiven Regelung durch einen späteren Hauptentscheid regelt. Die Qualifikation hängt nicht vom Verfahren ab, sondern vom provisorischen oder definitiven Charakter für den betreffenden Anspruch. Eine vorsorgliche Massnahme entscheidet eine Rechtsfrage nicht endgültig auf der Grundlage einer vollständigen Sach- und Rechtsprüfung mit Rechtskraftwirkung (BGE 146 III 303 E. 2.1).
  • Leitentscheid und Kompetenzabgrenzung: Das Bundesgericht verwies auf seinen jüngsten Entscheid 2C_530/2023 vom 23. Juli 2024, der eine ähnliche Konstellation im Bereich der "neuartigen Lebensmittel" betraf. Dort wurde festgehalten, dass im Bereich der neuartigen Lebensmittel (Art. 15 ff. der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, VLGV) eine Verflechtung der Zuständigkeiten zwischen Kantonen und Bund besteht:

    • Das BLV ist gemäss Gesetz allein zuständig für die Bewilligung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel (Art. 16 lit. b VLGV) und für die Qualifikation eines Lebensmittels als neuartig.
    • Die Kantone sind hingegen für die Kontrolle von Lebensmitteln und die Anordnung von Massnahmen (z.B. Marktrückzug) zuständig, wenn ein Lebensmittel die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt (Art. 30 und 33 ff. LMG), insbesondere wenn eine erforderliche Bewilligung für ein neuartiges Lebensmittel fehlt.
    • Das Dilemma: Eine kantonale Behörde muss notwendigerweise vorab die Frage klären, ob ein Lebensmittel als "neuartiges Lebensmittel" zu qualifizieren ist, um festzustellen, ob eine Bewilligung des BLV erforderlich ist, obwohl diese Qualifikation eigentlich in die Kompetenz des BLV fällt.
    • Provisorischer Charakter: Das Bundesgericht entschied in 2C_530/2023, dass die Qualifikation der Produkte durch die kantonale Behörde nicht definitiv ist und das BLV nicht bindet, falls der Vertreiber dieses anruft. Daher gilt der kantonale Marktrückzug nur so lange, wie sich das BLV nicht zur Qualifikation als neuartiges Lebensmittel geäussert hat. Er ist somit temporär und daher als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu qualifizieren.
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Situation ist identisch. Die Genfer Cour de justice hatte den Marktrückzug der beiden Produkte mit der Begründung bestätigt, dass sie nicht bewilligte neuartige Lebensmittel enthielten, die ohne Bewilligung des BLV nicht vermarktet werden dürfen. Die Cour de justice hatte ausdrücklich präzisiert, dass die Rekurrentin die Produkte sofort wieder anbieten könnte, sollte das BLV die Bewilligung erteilen. Dies unterstreicht den provisorischen Charakter des angefochtenen Urteils.

  • Folgerung zur Frist: Da der Marktrückzug und das Vermarktungsverbot als vorsorgliche Massnahmen qualifiziert wurden, galt die Aussetzung der Fristen während der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Rekursfrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) lief ohne Unterbrechung.
  • Resultat der Fristberechnung: Der Rekurs wurde am 25. August 2025 eingereicht, nach Ablauf der 30-tägigen Frist ab Zustellung des kantonalen Urteils am 24. Juni 2025. Der Rekurs war somit in Bezug auf den Marktrückzug und das Vermarktungsverbot unzulässig.

3. Weitere Aspekte

  • Qualifikation als "Nahrungsergänzungsmittel": Die Rekurrentin focht auch die Verweigerung der Qualifikation als Nahrungsergänzungsmittel an. Das Bundesgericht stellte fest, dass dieser Kritikpunkt keine eigene Tragweite (portée propre) besass. Da der Marktrückzug auf der – nicht fristgerecht angefochtenen – Qualifikation als neuartiges Lebensmittel beruhte, ist die Frage, ob diese Lebensmittel als "Nahrungsergänzungsmittel" (Art. 1 der Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel, VNEM) zu qualifizieren sind, der Existenz eines Lebensmittels untergeordnet und konnte zu diesem Zeitpunkt nicht unabhängig geprüft werden.
  • Eigenkontrollmassnahmen: Das angefochtene Urteil bestätigte auch die Anordnung von Eigenkontrollmassnahmen (Art. 26 LMG). Diese Anordnung ist keine vorsorgliche Massnahme. Da die Rekurrentin jedoch keine spezifische Rüge diesbezüglich vorgebracht hatte (Art. 42 Abs. 2 BGG), musste dieser Punkt vom Bundesgericht nicht geprüft werden.

Ergebnis Aufgrund der dargestellten Begründung erklärte das Bundesgericht den Rekurs als unzulässig. Die Gerichtskosten wurden der Rekurrentin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht erklärte den Rekurs einer Firma gegen den Marktrückzug ihrer Produkte ("Ginsor+" und "Ail noir Aubépine") wegen der Nichteinhaltung der Rekursfrist für unzulässig. Es qualifizierte den kantonalen Marktrückzug als vorsorgliche Massnahme, da er auf einer vorläufigen Qualifikation der Produkte als "neuartige Lebensmittel" durch die kantonale Behörde beruhte. Diese Qualifikation ist nicht definitiv und kann durch eine spätere Entscheidung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) aufgehoben werden. Gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG gilt für vorsorgliche Massnahmen keine Aussetzung der Rekursfristen während der Gerichtsferien. Da der Rekurs nach Ablauf der ordentlichen 30-tägigen Frist eingereicht wurde, war er verspätet. Weitere Rügen, wie die Qualifikation als Nahrungsergänzungsmittel oder die Eigenkontrollmassnahmen, wurden entweder aufgrund mangelnder eigenständiger Tragweite oder fehlender Begründung nicht geprüft.