Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1411/2025 vom 24. Februar 2026

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1411/2025 vom 24. Februar 2026) befasst sich detailliert mit einem Zuständigkeitskonflikt zwischen der Jugend- und der Erwachsenenstrafgerichtsbarkeit. Die zentrale Frage ist die Altersbestimmung des Beschuldigten B.__ zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten.

1. Parteien und Verfahrensgegenstand

  • Beschwerdeführerin: A.__, die als Privatklägerin auftritt.
  • Beschwerdegegner: B.__, dem Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung vorgeworfen werden.
  • Streitgegenstand: Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte – ob die Jugendstrafbehörde (Tribunal des mineurs) oder die ordentliche Strafjustiz für Erwachsene zuständig ist. Dies hängt massgeblich vom Alter des Beschuldigten B.__ zum Tatzeitpunkt ab.

2. Chronologischer Sachverhalt

  • 23. August 2024: A._ erstattet Strafanzeige gegen B._, der angibt, im Jahr 2007 geboren zu sein. Die Präsidentin des Jugendgerichts eröffnet ein Strafverfahren und ordnet Untersuchungshaft an.
  • 12. September 2024: A._ beantragt die Durchführung von Beweismassnahmen zur Altersbestimmung von B._, um die Zuständigkeit zu klären.
  • 28. Januar 2025: Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt (nachfolgend: Kantonale Beschwerdekammer) ordnet ein forensisch-medizinisches Gutachten zur Altersbestimmung an.
  • 10. April / 12. Mai 2025: Das Gutachten wird erstellt und ergänzt.
    • Methoden: Klinische Untersuchung, Röntgenaufnahmen der Zähne und der linken Hand, CT-Scan der Sternoklavikulargelenke.
    • Ergebnisse:
      • Zähne: Vollständig entwickelt (Stadium H). Experten schätzen die Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit auf über 90% (verschiedene Studien). Das durchschnittliche Zahnarztalter wird mit 21.4 Jahren angegeben. Das Mindestzahnarztalter wird jedoch mit 17.38 Jahren (nach OLZE et coll.) festgestellt.
      • Handknochen: Ebenfalls vollständig entwickelt. Das Knochenalter wird auf 19 Jahre oder mehr geschätzt (nach Greulich & Pyle), das Mindestknochenalter auf 16.1 Jahre oder mehr (nach Tisè et al.).
      • Sternoklavikulargelenke: Konnten aufgrund einer Anomalie der Epiphysio-Metaphysen-Oberfläche nicht beurteilt werden.
    • Gesamtbeurteilung der Experten: Das Durchschnittsalter liegt zwischen 19 und 24 Jahren. Das Minimalalter wird auf 17.38 Jahre festgelegt (basierend auf dem minimalen Zahnarztalter, da die Schlüsselbeingelenke nicht beurteilbar waren). Die Experten halten es für möglich, dass B.__ zum Zeitpunkt der Taten minderjährig war, schliessen aber auch nicht aus, dass er volljährig ist, ohne eine Hypothese zu bevorzugen. Sie erwähnen, dass Sichelzellenanämie (drépanocytose) das Knochenwachstum verzögern und das Knochenalter unterschätzen könnte.
  • 23. Mai 2025: Der Präsident des Jugendgerichts bestätigt seine Zuständigkeit und lehnt eine Übertragung an die Staatsanwaltschaft ab.
  • 10. Juli 2025: Der Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt erklärt die Beschwerde von A.__ gegen diese Entscheidung für unzulässig.
  • 23. Juli 2025: Die Kantonale Beschwerdekammer erklärt die Beschwerde von A.__ gegen den Entscheid des Generalstaatsanwalts ebenfalls für unzulässig und leitet die Akten dem Bundesgericht weiter.
  • 1. Oktober 2025: Das Bundesgericht (Urteil 7B_718/2025) heisst die Beschwerde von A.__ gut und weist die Sache an die Kantonale Beschwerdekammer zur Neubeurteilung der Zulässigkeit zurück.
  • 24. November 2025: Die Kantonale Beschwerdekammer heisst die Beschwerde von A._ gegen den Entscheid des Generalstaatsanwalts teilweise zu. Sie weist jedoch die Beschwerde von A._ in der Sache ab und bestätigt die Zuständigkeit des Jugendgerichts.
  • Anschliessende Beschwerde: A.__ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für Erwachsene festzustellen.

3. Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Es stellt fest, dass die Beschwerde der Privatklägerin zulässig ist: * Der angefochtene Entscheid stammt von einer letzten kantonalen Instanz und betrifft einen Zuständigkeitskonflikt zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht (Art. 78, 80, 92 Abs. 1 BGG). * A.__ als Privatklägerin macht eine Verletzung ihrer Parteirechte geltend, indem ihr das Recht auf ein zuständiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie auf die günstigeren prozessualen Rechte der Strafprozessordnung (StPO) im Vergleich zur Jugendstrafprozessordnung (JStPO) verwehrt werde (vgl. Art. 107, 117, 124, 338 StPO gegenüber Art. 15, 20, 37 JStPO). Eine solche Rüge einer Verletzung von Parteirechten berechtigt zur Beschwerde an das Bundesgericht, unabhängig von den Bedingungen des Art. 81 Abs. 1 BGG (Verweis auf BGE 146 IV 76 E. 2). Die Beschwerdeführerin hatte die Zuständigkeit auch sofort gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO angefochten. * Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht tritt somit auf die Beschwerde ein.

4. Materielle Prüfung durch das Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV) durch die kantonale Instanz bezüglich des Alters des Beschuldigten.

4.1. Allgemeine Grundsätze zur Altersbestimmung und Willkürprüfung

  • Sachverhaltsfrage: Die Bestimmung des tatsächlichen Alters ist eine Sachverhaltsfrage. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie wurden willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG) festgestellt. Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis.
  • Altersbestimmung im Asylrecht (als Referenz): Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung im Asylbereich zur Altersbestimmung (7B_403/2023, 1B_425/2021). Dabei werden verschiedene Elemente berücksichtigt:
    • Authentische Ausweispapiere (starkes Indiz).
    • Aussagen des Betroffenen (starkes Indiz).
    • Gründe für das Fehlen von Ausweisdokumenten (starkes Indiz).
    • Forensisch-medizinische Analysen (z.B. "Drei-Säulen-Methode": klinische Untersuchung, Zahnsystem, Handwurzelknochen, bei Abschluss CT der Schlüsselbeine) können einen hohen Beweiswert haben.
    • Körperlicher Eindruck (sehr schwaches Indiz).
    • Die Beweislast liegt beim Betroffenen, der seine Minderjährigkeit glaubhaft machen muss.
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Der EGMR betont die Bedeutung von Altersfeststellungsverfahren und Verfahrensgarantien (Art. 8 EMRK), insbesondere im Migrationskontext. Eine irrtümliche Einschätzung der Volljährigkeit kann gravierende Konsequenzen für Minderjährige haben (Darboe et Camara c. Italie). Eine Vermutung der Minderjährigkeit erfordert ausreichende Verfahrensgarantien (Rechtsbeistand, informierte Beteiligung). Der EGMR räumt den nationalen Behörden jedoch einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beweiswürdigung ein, insbesondere bei medizinischen Untersuchungen (Mugenzi c. France).

4.2. Willkürliche Beweiswürdigung der kantonalen Instanz

  • Die kantonale Instanz hat sich auf das Minimalalter im forensisch-medizinischen Gutachten gestützt, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Minderjährigkeit des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne, und hat daraufhin dessen Minderjährigkeit angenommen. Sie hat andere vom Beschuldigten vorgebrachte Elemente (widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter, subjektive Eindrücke, unvollständige oder unwahre Angaben zu seiner Lebensgeschichte) nicht als ausreichend erachtet, um diese Einschätzung umzustossen.
  • Das Bundesgericht befindet diese Beweiswürdigung als willkürlich:
    • Fehlinterpretation des "Minimalalters": Das Minimalalter, das in einem forensisch-medizinischen Gutachten angegeben wird, ist ein Extremwert. Es entspricht dem Alter des jüngsten Studienteilnehmers, der ein ähnliches Entwicklungsstadium wie der Beschuldigte erreicht hat. Dieser Wert kann weit vom Durchschnittsalter der meisten Personen mit demselben Entwicklungsstadium abweichen (Verweis auf Sironi/Taroni, Jusletter 2024).
    • Ignorieren anderer Gutachtenergebnisse: Die ausschliessliche Stützung auf dieses Minimalalter ist umso unhaltbarer, als das Gutachten gleichzeitig feststellt:
      • Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Volljährigkeit erreicht hat, liegt beim Zahnarztalter über 90%.
      • Das Knochenalter beträgt 19 Jahre oder mehr.
      • Das Durchschnittsalter des Beschuldigten wird auf 19 bis 24 Jahre geschätzt.
      • Diese Werte würden der von B.__ bei seiner Ankunft in Italien angegebenen Geburtsdatums entsprechen. Das Bundesgericht verweist auf ähnliche Fälle, in denen trotz eines Minimalalters unter 18 Jahren die Volljährigkeit angenommen wurde (1C_64/2025, 1B_45/2020).
    • Falsche Anwendung des "in dubio pro reo": Die kantonale Instanz durfte die potenziellen strafrechtlichen Konsequenzen einer Feststellung der Volljährigkeit nicht berücksichtigen, um eine Beweiswürdigung zugunsten des Beschuldigten zu rechtfertigen. Der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) gilt in diesem Stadium der reinen Zuständigkeitsfrage nicht, sondern nur für die Frage der Schuld. In diesem Kontext gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Verweis auf 1P.792/2005 und Queloz).

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Der Entscheid der Kantonalen Beschwerdekammer vom 24. November 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die relevanten Fakten zur Altersbestimmung des Beschuldigten neu feststellt und eine neue Beweiswürdigung vornimmt.

6. Kosten und Entschädigung

  • Die Beschwerdeführerin erhält als obsiegende Partei eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Waadt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
  • Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und seinem Anwalt wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht bei verbesserter finanzieller Lage.
  • Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Privatklägerin A._ gutgeheissen und den kantonalen Entscheid aufgehoben, der die Zuständigkeit der Jugendstrafbehörde im Fall B._ bestätigt hatte. Die kantonale Instanz hatte willkürlich gehandelt, indem sie sich bei der Altersbestimmung des Beschuldigten einseitig auf das im forensisch-medizinischen Gutachten angegebene "Minimalalter" gestützt hatte. Dieses Minimalalter ist ein Extremwert, der die hohe Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit sowie das im Gutachten ermittelte Durchschnittsalter von 19 bis 24 Jahren ignorierte. Ferner durfte die kantonale Instanz den Grundsatz in dubio pro reo nicht anwenden, da dieser nur für die Schuldfrage, nicht aber für die Zuständigkeitsfrage gilt. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Alters und der Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückgewiesen, unter Beachtung des Prinzips der freien Beweiswürdigung.