Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_731/2024 vom 9. Februar 2026) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_731/2024 vom 9. Februar 2026

I. Einleitung und Verfahrensgeschichte

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern, welches den Beschwerdeführer A.A.__ der Drohung und der Tätlichkeiten schuldig sprach. Die Verfahrensgeschichte ist vielschichtig:

  1. Erste Instanz und Rückweisung (2018): Ein ursprünglicher Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 21. März 2018 gegen A.A._ wegen Drohung und Tätlichkeiten führte zu dessen Einsprache. Das Bezirksgericht Hochdorf wies die Anklage daraufhin an die Staatsanwaltschaft zurück, da sie sich auf nicht verwertbare Beweise stützte. Eine Beschwerde von A.A._ gegen diese Rückweisung wurde vom Kantonsgericht nicht behandelt und vom Bundesgericht schliesslich abgewiesen (Verfahren 1B_405/2018).
  2. Erste Verurteilung und Bundesgerichtliche Aufhebung (2021/2023): Im Berufungsverfahren verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.A._ am 27. September 2021 erneut wegen Drohung und Tätlichkeiten. Gegen dieses Urteil reichte A.A._ eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 2. August 2023 (Verfahren 6B_1378/2021) gut und hob das angefochtene Urteil auf. Der zentrale Grund für die Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz war die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme der Belastungszeugen B.A._ (Schwägerin des Beschwerdeführers) und C.A._ (Bruder des Beschwerdeführers) zur Abklärung deren Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO.
  3. Neubeurteilung und erneute Verurteilung (2024): Nach der Rückweisung sprach das Kantonsgericht Luzern A.A.__ mit Urteil vom 2. Mai 2024 im Neubeurteilungsverfahren erneut der Drohung und der Tätlichkeiten schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, was zu einer Reduktion der bedingten Geldstrafe und Busse führte. Diverse Genugtuungsforderungen und Kostenanträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

II. Sachverhalt, dem die Schuldsprüche zugrunde liegen

Dem kantonsgerichtlichen Urteil vom 2. Mai 2024 liegen die folgenden, vom Bundesgericht als massgeblich erachteten, Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Am 4. Mai 2017 legte A.A._ in U._ einen Wasserschlauch auf die Zufahrtsstrasse zur D._-Strasse, um ausgebrachte Erde zu bewässern. Seine Schwägerin, B.A._, verlegte den Schlauch gegen 18:00 Uhr in Richtung Bachbett, um ein Überfluten der Zufahrtsstrasse zu verhindern. Kurze Zeit später bemerkte sie, dass der Schlauch erneut auf der Strasse lag, und versuchte, ihn erneut zu verlegen. Als A.A._ dies sah, kam er wütend auf B.A._ zu, packte sie mit beiden Händen an den Oberarmen und drückte sie zweimal zu Boden. Danach nahm A.A._ einen faustgrossen Stein, hob diesen über seinen Kopf und zielte damit drohend in Richtung seiner Schwägerin. C.A._, der das Geschehen beobachtet hatte, eilte hinzu. Als C.A._ sich näherte, liess A.A._ den Stein fallen, behändigte eine Eisenstange einer Bauabschrankung und erhob diese drohend in Richtung von C.A._. Dies erweckte bei C.A._ und B.A._ den Eindruck, A.A._ wolle mit der Stange auf C.A._ losgehen. Um C.A._ zu schützen, spritzte B.A._ ihrem Schwager mit dem Wasserschlauch ins Gesicht. Daraufhin konnte C.A._ seinem Bruder die Eisenstange entwenden. Anschliessend packte A.A._ den Schlauch, den B.A._ in der Hand hielt, und zog B.A._ zusammen mit dem Schlauch eine Böschung auf seinem Grundstück hinauf. Nach dem Eintreffen des Nachbarn E._, der zur Beendigung des Vorfalls aufforderte, trennten sich die Beteiligten. B.A.__ erlitt bei diesem Vorfall blaue Flecken an mindestens einem Oberarm.

III. Rügen des Beschwerdeführers

A.A.__ rügte im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO (Grundsatz "in dubio pro reo"), eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs durch die Nichtabnahme beantragter Beweise. Zudem beanstandete er die rechtliche Würdigung der Drohung und die Kostenverteilung.

IV. Massgebende Rechtsgrundsätze und Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

  1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (Art. 105 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht stellte klar, dass die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz – und ebenso das Bundesgericht bei einer erneuten Überprüfung – an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Folglich waren Rügen, die im früheren Rückweisungsentscheid nicht behandelt oder abgelehnt wurden, wie etwa die Verwertbarkeit einer Fotografie oder deren Manipulation, im vorliegenden Verfahren nicht mehr zulässig.
  2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO):
    • Die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch das Bundesgericht erfolgt nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Eine andere mögliche oder gar vorzuziehende Lösung genügt nicht.
    • Der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO) als Beweiswürdigungsregel ist nur dann verletzt, wenn bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen. Im Verfahren vor Bundesgericht kommt dieser Regel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
  3. Antizipierte Beweiswürdigung und rechtliches Gehör (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 StPO): Strafbehörden können auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn der rechtlich erhebliche Sachverhalt bereits genügend abgeklärt ist und sie in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, ein beantragtes Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu ändern. Eine solche Verweigerung wird vom Bundesgericht ebenfalls nur auf Willkür hin überprüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
  4. Kostenverlegung (Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO): Grundsätzlich trägt die verurteilte Person die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme besteht, wenn die Kosten durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Bundes oder des Kantons verursacht wurden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Dies ist der Fall, wenn Behörden einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen haben, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden musste und die Kosten nicht mehr als adäquate Folge der Straftat zu betrachten sind.

V. Begründung des Bundesgerichts im Einzelnen

  1. Zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
    • Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Willkür und Verletzung von "in dubio pro reo" ab, da er seine Kritik grösstenteils nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern lediglich seine eigene Sachverhaltsversion darlegte.
    • Es bestätigte die umfassende und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Vorinstanz:
      • Aussagen von B.A.__: Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als im Wesentlichen gleichbleibend, detailliert, mit "Realitätskennzeichen" versehen (Wiedergabe von Gesprächen) und frei von Widersprüchen oder logischen Brüchen. Die dokumentierten blauen Flecken am Oberarm seien mit dem geschilderten Geschehen vereinbar.
      • Aussagen von C.A.__: Diese wurden als detailliert, nachvollziehbar und insbesondere im Kernbereich übereinstimmend mit denen von B.A.__ befunden. Geringfügige Divergenzen sprächen sogar gegen Absprachen und stärkten die Glaubhaftigkeit.
      • Aussagen von E._ und F._: Die Vorinstanz befand, dass diese Zeugen das Kerngeschehen nicht vollständig beobachtet hatten, ihre Aussagen aber weder die Darstellungen von B.A._ und C.A._ widerlegten noch den Beschwerdeführer entlasteten.
      • Aussagen des Beschwerdeführers: Diese wurden als weithin nicht durch andere Personen oder objektive Anhaltspunkte gestützt und in wesentlichen Punkten mit Unstimmigkeiten belastet beurteilt.
    • Spezifische Einwände des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht wies konkrete Rügen des Beschwerdeführers zurück:
      • Der Einwand, die Feststellung zum zweimaligen Ablegen des Wasserschlauchs auf die Strasse sei unhaltbar, verfängt nicht, da die Vorinstanz dies willkürfrei auf die glaubhaften Angaben von B.A.__ stützte.
      • Eine angebliche Widersprüchlichkeit in den Aussagen von B.A._ und C.A._ bezüglich der Sichtbarkeit des Schlauchs vom Gartensitzplatz aus wurde verneint. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Zeugen sinngemäss sagten, sie hätten sich vom Sitzplatz aus entfernt, um den Schlauch zu sehen, oder ihn beim Hinausgehen bemerkt. Ein Augenschein war daher nicht erforderlich.
      • Die Kritik an der Würdigung der Aussagen von E._ betreffend dessen Eintreffen am Tatort wurde ebenfalls abgewiesen. Die Vorinstanz hielt geringfügige zeitliche Abweichungen in B.A._'s Aussagen für untergeordnet und kam überzeugend zum Schluss, dass E.__ erst am Ende des Vorfalls dazustiess und das Kerngeschehen nicht beobachten konnte.
    • Fazit zur Beweiswürdigung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich war und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt wurde.
  2. Zur antizipierten Beweiswürdigung: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers ausführlich und schlüssig begründet hatte. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür in dieser antizipierten Beweiswürdigung aufzeigen.
  3. Zum Schuldspruch wegen Drohung: Das Bundesgericht trat auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser seine rechtliche Würdigung auf seine eigenen, von den vorinstanzlich festgestellten und bindenden Tatsachen abweichenden Sachverhaltsfeststellungen stützte (Art. 42 Abs. 2 BGG).
  4. Zur Kostenverlegung:
    • Der Beschwerdeführer beanstandete die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten (90% der Verfahrenskosten). Er argumentierte, die Rückweisung des früheren Urteils sei aufgrund eines Verfahrensfehlers beider kantonalen Instanzen (Verweigerung der Konfrontationseinvernahme) erfolgt, weshalb die Kosten zulasten des Staates gehen sollten (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
    • Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Obsiegens im Strafpunkt (Reduktion der Strafe wegen Beschleunigungsgebots) nur 90% der Kosten des Berufungs- und Neubeurteilungsverfahrens auferlegte und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (ohne Neubeurteilungsverfahren), die aufgrund der Bundesgerichtlichen Rückweisung entstanden, zulasten des Staates gingen.
    • Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien jedoch eine adäquate Folge der Straftaten des Beschwerdeführers. Der Verfahrensfehler, der zur Rückweisung durch das Bundesgericht führte (mangelnde Konfrontationseinvernahme), betraf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und nicht die ursprüngliche Veranlassung der Kosten durch die Tat selbst. Eine Übernahme dieser Kosten durch den Staat gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO sei daher nicht gerechtfertigt.

VI. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Schuldspruch bestätigt: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung und Tätlichkeiten durch das Kantonsgericht.
  • Beweiswürdigung nicht willkürlich: Die umfangreiche und detaillierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere die hohe Glaubwürdigkeit der Aussagen der Schwägerin (B.A._) und des Bruders (C.A._) des Beschwerdeführers, wurde als nicht willkürlich befunden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" wurde nicht verletzt.
  • Bindung an Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht legte seinen Entscheid dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, da der Beschwerdeführer keine Willkür in dessen Feststellung aufzeigen konnte. Rügen, die auf einer eigenen Sachverhaltsversion basieren, wurden nicht zugelassen.
  • Antizipierte Beweiswürdigung zulässig: Die Ablehnung weiterer Beweisanträge durch die Vorinstanz, gestützt auf antizipierte Beweiswürdigung, wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt.
  • Kostenverlegung: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da sie als direkte Folge seiner Straftaten zu betrachten sind. Der frühere Verfahrensfehler (fehlende Konfrontationseinvernahme), der zur Bundesgerichtlichen Rückweisung führte, betraf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und rechtfertigte lediglich eine Übernahme der Kosten dieses spezifischen Rechtsmittelverfahrens durch den Staat, nicht aber der gesamten Verfahrenskosten.