Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_779/2025 vom 9. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasst das Bundesgerichtsurteil 6B_779/2025 vom 9. Februar 2026 detailliert zusammen:

Rubrum und Gegenstand Das Urteil betrifft einen Rekurs in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonalen Waadtländer Appellationsgerichts vom 3. April 2025. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Qualifikation als versuchter Mord), Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs mittels Aufnahmegerät, Fahrens trotz Fahruntüchtigkeit und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Hauptthemen des Rekurses sind die Anfechtung der Qualifikation als versuchter Mord, die Strafzumessung, die Anordnung einer therapeutischen Massnahme sowie Rügen bezüglich des rechtlichen Gehörs, der Unschuldsvermutung und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung.

I. Sachverhalt (B. des Urteils)

A._, 1985 in Tunesien geboren und seit 2019 Schweizer Bürger, heiratete 2011 B._, eine fast 30 Jahre ältere Schweizerin. Nach einem Unfall im Jahr 2015 wurde Rechtsanwalt C._ (Intimierter 3) 2016 beauftragt, A._ in Versicherungsfragen zu vertreten. In den Folgejahren assistierte C._ A._ auch bei IV-Angelegenheiten und zwei fürsorgerischen Unterbringungsverfahren. Parallel dazu entwickelte A._ zunehmend wahnhafte Vorstellungen und tiefsitzende Ressentiments gegen C._, dem er vorwarf, an einer "Menschenhandelsaffäre" beteiligt zu sein und ihn nicht richtig vertreten zu haben. Er forderte C.__ wiederholt auf, Klagen wegen "extravaganter" Motive einzureichen, und beschwerte sich über ihn beim Anwaltsverband.

Am 5. Oktober 2020 meldete C._, besorgt über A.__s Zustand, diesen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Daraufhin wurde A._ am 16. Dezember 2020 eine Vertretungsbeistandschaft auferlegt und C._ als provisorischer Beistand eingesetzt, wodurch A._ in bestimmten Zivilrechtsstreitigkeiten in der Ausübung seiner zivilen Rechte eingeschränkt wurde. A.__s Beschwerde gegen diese Massnahme wurde abgewiesen.

Am 21. Oktober 2021, gegen 12:00 Uhr, fuhr A._ unter Cannabiseinfluss in seinem Fahrzeug in einem Quartier von Z._. Er parkte sein Auto in einer Nebenstrasse vor den Büros von C._, in Fahrtrichtung zur Hauptstrasse. Als C._ sein Büro verliess und auf dem Trottoir an A._s Fahrzeug vorbeiging, startete dieser sein Auto abrupt und stiess C._ frontal an. C._ hatte den Reflex, sich zur Seite zu drehen und wurde auf die Motorhaube geschleudert, um nicht überrollt zu werden. A._ fuhr weiter, während C._ auf der Motorhaube lag, und bremste erst, als C._ auf die Strasse fiel. C._ erlitt mehrere Frakturen (linkes Handgelenk, rechtes Handgelenk, linkes Knie). A._ verhielt sich nach dem Vorfall äusserst ruhig, parkte sein Fahrzeug ordnungsgemäss, trat hinzu und gab vor, C._ nicht zu kennen, äusserte, es sei "nicht absichtlich" geschehen und bot C._ ein Glas Wasser an.

Eine psychiatrische Begutachtung, die auf der Aktenlage basierte, da A.__ eine persönliche Untersuchung verweigerte, diagnostizierte eine wahrscheinliche paranoide Schizophrenie (F20.0 ICD-10) mit deutlichen Verfolgungswahnideen und teilweisem Realitätsverlust. Die Gutachterin stellte fest, dass die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Tatzeit erhalten waren. Bezüglich der volitiven Fähigkeiten (Willensfähigkeit) wurde unterschieden: Bei einer zufälligen Begegnung wären sie schwer beeinträchtigt gewesen; bei einer vorsätzlichen und organisierten Tat maximal leicht vermindert aufgrund seines interpretativen Erlebens und des Gefühls, geschädigt worden zu sein. Die Rückfallgefahr für ähnliche Taten wurde als hoch eingestuft, da der Beschwerdeführer anosognosisch (krankheitsuneinsichtig) war, keine Behandlung erhielt und sozial isoliert lebte.

II. Wesentliche Rügen des Beschwerdeführers und die Begründung des Bundesgerichts

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) Der Beschwerdeführer rügte einen Begründungsmangel und dass das kantonale Gericht sich nicht zu bestimmten Einwänden geäussert habe. * Kenntnisnahme der Eingaben von C.__: Der Beschwerdeführer monierte, das Gericht habe "zweifelsfrei" angenommen, er habe die Eingaben C._s an die KESB vom 18. Oktober 2021 gekannt, ohne dies zu begründen. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe dies sehr wohl begründet: A._ sei zum Tatzeitpunkt entschlossen gewesen, die Beistandschaft und seinen Beistand loszuwerden, was durch eine Anwaltsanfrage Ende August 2021, Mitteilungen über seinen "Kampf" gegen die Beistandschaft sowie Internetrecherchen (insbesondere nach C._s Namen am 18. Oktober 2021) belegt sei. Diese Kenntnis habe seine Tatentscheidung genährt. * Unplausibilität des Tatplans: Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Tatplan sei unplausibel, da er C.__s Bewegungen nicht hätte vorhersehen können und sich unvorteilhaft platziert habe. Das Bundesgericht verwarf dies, indem es auf die vorinstanzliche Feststellung verwies, wonach die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Seitenstrasse keine andere plausible Erklärung finde als einen Hinterhalt. A.__s alternative Erklärungen (Arztbesuch, Abbruch wegen Mittagszeit) seien unglaubwürdig. Der Umstand, dass C._ sein Beistand war, gegen den er Groll hegte, sei entscheidend.

2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung (Art. 9 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 StPO) Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden sei, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 105 Abs. 1 LTF). Willkür liege nur vor, wenn die Entscheidung offensichtlich unhaltbar sei. Das Prinzip in dubio pro reo habe insoweit keine weitergehende Bedeutung. * Platzierung des Fahrzeugs: Der Beschwerdeführer bestritt, dass er im Wissen um C._s Weg im Auto auf ihn gewartet habe. Das Bundesgericht sah hierin keine Willkür, da A._ keine glaubwürdige Erklärung für sein minutenlanges Warten gegeben habe. * Kenntnisnahme der Eingaben vom 18. Oktober 2021: Der Beschwerdeführer hielt es für unglaubwürdig, dass er die Eingaben vom 18. Oktober 2021 bereits am 21. Oktober 2021 gekannt habe, da seine Anwältin sie ihm erst später zugestellt haben soll. Das Bundesgericht liess dies unbeachtet, da es nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgehe, dass die Kenntnisnahme erst nach der Tat erfolgt sei. Zudem sei dies nicht das einzige Indiz für A._s Rachemotiv gewesen; sein langjähriger, obsessiver Groll gegen C._ sei vielfältig belegt (Beschwerden, Strafanzeige, Kampf gegen Beistandschaft, Internetrecherchen nach C.__s Namen).

3. Rechtliche Würdigung: Versuchter Mord (Art. 112 StGB) anstelle von versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) Der Beschwerdeführer bestritt die Qualifikation seiner Tat als versuchter Mord. * Definition Mord: Das Bundesgericht erläuterte die Abgrenzung von Mord zu Totschlag. Mord (Art. 112 StGB) erfordert eine besondere Skrupellosigkeit des Täters, die sich aus besonders verwerflichen Motiven, Zielen oder der Art der Tatausführung ergibt. Dazu gehören Rache, völlig egoistische Motive, Heimtücke oder die Ausnutzung von Vertrauen. Auch die Überlegung und Planung der Tat, die Kaltblütigkeit bei der Ausführung und die Selbstbeherrschung können Ausdruck vollkommener Menschenverachtung sein (Verweis auf ATF 141 IV 61 E. 4.1). Es ist eine Gesamtwürdigung der externen und internen Umstände vorzunehmen. * Anwendung im vorliegenden Fall: * Motive und Ziele: Die Vorinstanz hat festgehalten, dass A._ multiple Motive gehabt habe, seinem Beistand zu schaden, da er ihn für seine Probleme verantwortlich machte, an einem Komplott glaubte und die Beistandschaft beenden wollte. Der Groll sei durch C.__s Meldung an die KESB und dessen Einsetzung als Beistand noch verstärkt worden. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Motiv, sich von der Beistandschaft zu befreien, indem man das Leben des Beistands nimmt, besonders verwerflich sei. Man könne das Leben eines Menschen nicht mit den begrenzten Unannehmlichkeiten einer Beistandschaft aufwiegen. * Art der Tatausführung (Modus Operandi): Das Gericht betonte die Heimtücke und Feigheit der Tat: A._ hatte sein Fahrzeug in einen Hinterhalt platziert und es mit maximaler Kraft gegen einen ungeschützten Fussgänger geschleudert, um die Tat später als Unfall zu tarnen. * Vorsatz und Kaltblütigkeit (Prämeditation): Die Vorinstanz hat zu Recht die Vorsatzlichkeit (Prämeditation) als weiteres Indiz für besondere Skrupellosigkeit gewürdigt. A._s Anwesenheit am Tatort sei nur durch eine Handlungsabsicht erklärbar. Er hatte sein Fahrzeug so positioniert, dass er C._ diskret auflauern konnte, und es im Leerlauf/Drive-Modus gehalten, um sofort losfahren zu können. Seine Internetrecherchen vor der Tat ("frein" – Bremse, "pédalier" – Pedalwerk, C.__s Name, Strafgesetzbuch, Gefährdung des Lebens, Schadenersatz) belegten die Vorbereitung und A.__s geistigen Zustand. * Verhalten nach der Tat: Das nach der Tat zur Schau gestellte auffällige ruhige und abgeklärte Verhalten des Beschwerdeführers, das Vortäuschen von Unkenntnis der Person des Opfers und das Anbieten von Wasser, deuteten auf eine hohe mentale Vorbereitung und Kaltblütigkeit hin, die mit dem Verhalten eines Mörders vereinbar sei. * Fazit zur Qualifikation: Die vorinstanzliche Würdigung, dass der Beschwerdeführer mit besonderer Skrupellosigkeit handelte, war rechtlich korrekt.

4. Strafzumessung (Art. 47 und 50 StGB) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Art. 47 und 50 StGB, indem drei Kriterien (Vorgeschichte, persönliche Verhältnisse, Auswirkung der Strafe auf die Zukunft) übergangen worden seien. * Kulpabilitätsbemessung: Die Vorinstanz hatte die Kulpabilität als äusserst schwerwiegend eingestuft, trotz einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der psychischen Störung (Expertise, zweite Hypothese: organisierte Tat). Begründende Faktoren waren die Attacke auf das höchste Rechtsgut (menschliches Leben), die odiösen Motive und die heimtückische Tatausführung. A.__s fehlende Reue, mangelnde Einsicht und die Bagatellisierung der Tat nach dem Vorfall wurden als straferhöhend berücksichtigt. * Vorgeschichte und Verhalten: Das Bundesgericht hielt fest, dass sowohl das Fehlen von Vorstrafen als auch ein gutes Verhalten in Haft neutral auf die Strafe wirken (Verweis auf ATF 141 IV 61 E. 6.3.2). Im vorliegenden Fall existierte zudem eine Verurteilung wegen Diebstahls vom 19. März 2021. * Persönliche Verhältnisse und Zukunft: Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Verurteilten führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu einer Strafminderung (Verweis auf BGer-Urteile). Solche seien hier nicht geltend gemacht worden. * Fazit zur Strafzumessung: Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen bei der Strafzumessung nicht missbraucht. Die verhängte Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 5 Monaten (10 Jahre für versuchten Mord, 3 Monate für Verletzung des Privatbereichs, 2 Monate für Fahren in Fahrunfähigkeit) wurde bestätigt.

5. Therapeutische Massnahme (Art. 56 Abs. 1 und 59 StGB) Der Beschwerdeführer bestritt die Anordnung einer institutionellen therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB). * Voraussetzungen (Art. 59 Abs. 1 StGB): Schwerwiegende psychische Störung, Straftat im Zusammenhang mit dieser Störung, und es ist zu erwarten, dass die Massnahme den Täter von weiteren Taten im Zusammenhang mit der Störung abhält (Reduktion der Rückfallgefahr innerhalb von fünf Jahren, Verweis auf ATF 140 IV 1 E. 3.2.4). * Expertise und Kooperationsbereitschaft: Die Diagnose einer wahrscheinlichen paranoiden Schizophrenie sei – trotz Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch A.__ – anhand der umfangreichen Aktenlage und früheren Gutachten genügend gesichert. Eine minimale Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei ausreichend, da Krankheitsuneinsichtigkeit (Anosognosie) bei schweren psychischen Störungen häufig vorkomme und ein Therapieziel die Einsichtsfähigkeit selbst sei (Verweis auf BGer-Urteile). Die Expertise sah eine Stabilisierung der chronischen Erkrankung durch Medikation und Therapie als möglich an. * Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit: Die Gutachterin stufte die Rückfallgefahr für ähnliche Taten als hoch ein. Angesichts der Schwere der psychischen Störung, des extrem schwerwiegenden Verbrechens, der fehlenden Einsicht und Empathie sowie der hohen Rückfallgefahr, sei die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB die einzige geeignete, um der Rückfallgefahr zu begegnen und dem Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen. Ein ambulanter Vollzug (Art. 63 StGB) sei nicht ausreichend. Die Massnahme sei verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 3 BV). Das Bundesgericht betonte, dass in dubio pro reo für die Prognose nicht gelte (Verweis auf ATF 137 IV 201 E. 1.2). * Fazit zur Massnahme: Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB ist rechtmässig und nicht zu beanstanden.

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen versuchtem Mord (Art. 112 StGB) und einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 5 Monaten sowie die Anordnung einer institutionellen therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB).

  1. Rechtliches Gehör und Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen des Beschwerdeführers wegen mangelnder Begründung und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (u.a. bezüglich seiner Kenntnis der behördlichen Eingaben des Opfers und der Glaubwürdigkeit seines Tatplans) wurden zurückgewiesen. Das Gericht sah die Begründungen als ausreichend an und die Beweiswürdigung als nicht willkürlich.
  2. Qualifikation als versuchter Mord: Die Qualifikation als versuchter Mord wurde bestätigt, da das Gericht eine besondere Skrupellosigkeit des Beschwerdeführers feststellte. Diese ergab sich aus odiösen Motiven (Rache für die ihm auferlegte Beistandschaft), der heimtückischen Tatausführung (Hinterhalt, Überfahren des Opfers als Fussgänger mit anschliessender Tarnung als Unfall) und einer ausgeprägten Prämeditation (Internetrecherchen, bewusstes Warten, kaltblütiges Verhalten nach der Tat).
  3. Strafzumessung: Die vom kantonalen Gericht festgesetzte Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Trotz einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie wurde die Kulpabilität als äusserst schwerwiegend bewertet, insbesondere angesichts der Tat gegen das menschliche Leben und des fehlenden Unrechtsbewusstseins des Täters. Die geltend gemachten strafmindernden Faktoren (Vorgeschichte, persönliche Verhältnisse) wurden als nicht relevant oder nicht aussergewöhnlich genug beurteilt.
  4. Therapeutische Massnahme: Die Anordnung einer institutionellen Behandlung gemäss Art. 59 StGB wurde bestätigt. Die Diagnose einer schweren psychischen Störung (wahrscheinliche paranoide Schizophrenie) im Zusammenhang mit der Tat und eine hohe Rückfallgefahr waren ausschlaggebend. Das Gericht betonte, dass eine fehlende Einsichtsfähigkeit (Anosognosie) des Beschwerdeführers kein Hindernis für die Anordnung sei, da ein Therapieziel gerade die Entwicklung von Einsicht sein kann und die Massnahme der öffentlichen Sicherheit dient. Die Massnahme wurde als verhältnismässig befunden.