Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_920/2025 vom 10. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_920/2025 vom 10. Februar 2026

Parteien: * Beschwerdeführer: A.A.__, vertreten durch Me Monica Mitrea, Rechtsanwältin * Intimierte: Ministère public central du canton de Vaud

Gegenstand: Versuchte Tötung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Verkehrsregelverletzung, qualifizierte Trunkenheit am Steuer, Fahren ohne Berechtigung; Unschuldsvermutung; Landesverweisung; Willkür.

Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Urteil Nr. 351 PE24.009839/VCR vom 11. September 2025)

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.A.__ wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de Lausanne am 3. März 2025 der versuchten Tötung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Verkehrsregelverletzung, qualifizierter Trunkenheit am Steuer sowie des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Busse und einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Waadt am 11. September 2025 abgewiesen.

Hergang der Tat vom 2. Mai 2024: Der Beschwerdeführer lebte im Mai 2024 in der Familienwohnung mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder. Die Beziehungen zu seinem Vater (B.A.__) hatten sich seit September 2023 verschlechtert. Der Beschwerdeführer war arbeitslos, konsumierte viel Alkohol und Lachgas und wurde als aggressiv beschrieben. Er hatte zuvor mehrfach geäussert, seinen älteren Bruder und seinen Vater erstechen zu wollen.

Der Vater litt seit drei bis vier Jahren an Niereninsuffizienz, unterzog sich dreimal wöchentlich Dialyse, was ihn schwächte. Er hatte eine Fistel am rechten Unterarm und litt seit zwei Jahren unter Atemproblemen, die ihn am Liegenhinderten und zum Sitzen beim Schlafen zwangen, da er sonst zu ersticken drohte. Die Familie war über seinen Gesundheitszustand informiert.

Am Tattag, dem 2. Mai 2024, hatte der Beschwerdeführer den Tag über Alkohol konsumiert. Als der Vater, geschwächt von einer Dialyse, gegen 18:30 Uhr nach Hause kam, war der jüngere Bruder des Beschwerdeführers wegen dessen Verhaltens am Weinen. Der Vater forderte den Beschwerdeführer auf zu gehen. Es folgte ein Streit, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer dem Vater vorwarf, seinen jüngeren Bruder bedroht zu haben. Der Beschwerdeführer drohte seinem Vater, ihm "das Gesicht einzuschlagen und ihn zu erstechen". Er stiess den Vater, der sichtlich erregt und alkoholisiert war, auf ein Sofa, setzte sich rittlings auf ihn, drückte mit seinem ganzen Gewicht und dem Unterarm auf dessen Brustkorb, wodurch er das Atmen verhinderte – dies, obwohl ihm die Atemprobleme des Vaters bekannt waren. Er versuchte, dem Vater ins Gesicht zu schlagen, der die Schläge abwehren konnte, und wiederholte, er werde ihn töten. Die Mutter versuchte, den Arm ihres Sohnes wegzuziehen, wurde aber weggestossen. Als der Vater sagte, er könne nicht mehr atmen, antwortete der Beschwerdeführer, das sei nicht schlimm, er werde sterben. Der jüngere Bruder holte einen Baseballschläger und schlug dem Beschwerdeführer auf den Schädel, um ihn zum Loslassen zu bewegen. Daraufhin drohte der Beschwerdeführer auch seinem Bruder.

Persönliche Verhältnisse: Der Beschwerdeführer ist ecuadorianischer Staatsangehöriger, 2004 in U.__ geboren, besitzt eine B-Bewilligung in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien. Er hat seine ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert, aber keine Ausbildung abgeschlossen und war überwiegend arbeitslos. Er leidet unter Alkoholproblemen, die ihn aggressiv machen. Vor der Inhaftierung waren seine Familienbande nach eigener Aussage "distanziert", obwohl er nunmehr einen "guten Kontakt" zu seinen Angehörigen pflegt. Er strebt nach seiner Freilassung eine Ausbildung und einen Bachelor an. Ecuador schliesst er als Wohnort aus, in Spanien wäre er nach eigener Aussage "verloren", obwohl er Spanisch spricht.

II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Strafsachen und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen.

1. Rüge bezüglich der Zeugenaussagen (Rz. 1)

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Zeugenaussagen seiner Eltern und seines Bruders seien nicht korrekt erhoben worden, da seinen Eltern, die das Französische nicht gut beherrschten, kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt und sie nicht über ihre Rechte belehrt worden seien. Ferner hätte die Einvernahme seines damals unter 14-jährigen Bruders durch einen speziell geschulten Fachmann erfolgen müssen.

Begründung des Bundesgerichts: * Verspätung der Rügen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rügen bezüglich der Zeugenaussagen verspätet erhoben wurden. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben (ATF 132 II 485 E. 4.3) muss ein vermeintlicher Verfahrensmangel unverzüglich gerügt werden. Der Beschwerdeführer hatte die Gültigkeit der Einvernahmen zwischen Mai und Juli 2024 nie beanstandet, bevor er sie im September 2025 vorbrachte. Zudem wurden die Verletzungen von Art. 154 StPO und Art. 168 StPO erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht, was gegen das Erschöpfungsprinzip (Art. 80 Abs. 1 BGG) verstösst (ATF 142 I 155 E. 4.4.6). Die Rügen sind daher bereits aus diesem Grund unzulässig. * Unbegründetheit der Rügen (subsidiär): * Sprachkenntnisse und Belehrung der Eltern: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Vater und die Mutter explizit angegeben hatten, keinen Übersetzer zu benötigen und ihre Rechte verstanden zu haben. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), da der Beschwerdeführer keine Willkür darlegte. * Einvernahme des Bruders: Der Bruder war zum Zeitpunkt der Einvernahme fast 14 Jahre alt, sprach perfekt Französisch und war urteilsfähig. Die in Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO vorgesehene Regelung für die Einvernahme von Kinderopfern durch speziell geschulte Ermittler dient dem Schutz des Kindes als Opfer. Da der Bruder nicht als Opfer einvernommen wurde und der Beschwerdeführer als Täter sich nicht zum eigenen Vorteil auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. ATF 131 IV 191 E. 1.2.2), ist diese Rüge unbegründet. * Belehrung der Zeugen über ihre Rechte: Art. 168 StPO dient dem Schutz des Zeugen selbst (ATF 144 IV 97 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer müsste darlegen, inwiefern ihm persönlich aus einer mangelnden Belehrung der Zeugen ein Nachteil entstanden ist, was er nicht tat. Auch diese Rüge ist unbegründet.

2. Rüge bezüglich Verletzung der Verteidigungsrechte (Rz. 2)

Der Beschwerdeführer machte geltend, sein früherer Pflichtverteidiger habe grobe Fahrlässigkeit begangen, indem er die Mängel der Zeugenaussagen nicht früher gerügt habe. Er berief sich dabei auf BGE 149 IV 196.

Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte, dass ein Beschuldigter in Ausnahmefällen eine grobe Fahrlässigkeit des Pflichtverteidigers geltend machen kann. Dies setzt jedoch ein materiell ungerechtfertigtes oder offensichtlich fehlerhaftes Verhalten voraus, das die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wesentlich beeinträchtigt (ATF 143 I 284 E. 2.2.2). Da die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel bezüglich der Zeugenaussagen (wie in Rz. 1 festgestellt) unbegründet waren, konnte seinem früheren Anwalt keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen anwaltlicher Pflichtverletzung waren somit nicht erfüllt.

3. Rüge bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Rz. 3)

Der Beschwerdeführer beanstandete mehrere Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich.

Prüfungsstandard: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden in Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichtiger Weise (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig.

Begründung des Bundesgerichts zu den einzelnen Rügen: * 3.2 Ablehnung neuer Zeugenaussagen: Die Vorinstanz hatte drei notariell beglaubigte, aber erst nach dem erstinstanzlichen Urteil eingereichte Aussagen der Familienmitglieder als nicht glaubwürdig verworfen, da sie im Widerspruch zu früheren Aussagen standen und als Gefälligkeitserklärungen im Hinblick auf die Landesverweisung beurteilt wurden. Das Bundesgericht hielt dies für nicht willkürlich. * 3.3 Vorgehen des Beschwerdeführers (Stossen, rittlings setzen, Schläge, Druck): * 3.3.1 Schläge ins Gesicht: Die Vorinstanz stützte sich auf die konstanten Aussagen des Vaters. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers war appellatorisch und daher unzulässig. * 3.3.2 Todesdrohungen: Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen des jüngeren Bruders (frühere Drohungen, Drohung während des Streits) und des Vaters (Antwort "ist nicht schlimm, er wird sterben"). Der Beschwerdeführer hatte selbst frühere Todesdrohungen eingeräumt. Die Feststellung war nicht willkürlich. * 3.3.3 Rittlings setzen und Druck: Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen des Vaters, der angab, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem ganzen Gewicht auf ihn gesetzt und einen Arm auf seinen Brustkorb gelegt. Die spätere schriftliche Aussage des Vaters wurde als nicht glaubwürdig verworfen. Die gegenteilige Version des Beschwerdeführers war appellatorisch und unzulässig. * 3.4 Weitermachen trotz familiärer Interventionen: Die Mutter hatte ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie stark weggestossen, als sie versuchte, seinen Arm vom Hals des Vaters zu entfernen. Der Vater hörte seine Frau und seinen anderen Sohn schreien. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe trotz Interventionen gewütet, war nicht willkürlich. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers war appellatorisch und unzulässig. * 3.5 Absicht, Glasscherbe zu verwenden: Die Vorinstanz stützte sich auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei, die sie als im Einklang mit den Todesdrohungen sah. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers (Wutausbruch) war appellatorisch und unzulässig. * 3.6 Kenntnis der Atemprobleme des Vaters: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vater seit zwei Jahren nicht mehr liegend schlafen konnte und der Beschwerdeführer, der mit ihm lebte, dies wissen musste. Der Beschwerdeführer hatte zudem selbst eingeräumt, über die Gesundheitsprobleme des Vaters informiert zu sein. Die Feststellung war nicht willkürlich. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers war appellatorisch und unzulässig. * 3.7 Aggressivität des Beschwerdeführers: Angesichts der Tat und der Aussagen der Familienmitglieder war es nicht willkürlich, den Beschwerdeführer als aggressive Person einzustufen. * 3.8 Nichteinhalten der Bewährungsauflagen (Alkoholabstinenz): Die Vorinstanz stützte sich auf einen Vorfall vom 10. November 2024, bei dem die Polizei wegen eines Konflikts im Elternhaus eingreifen musste, der Beschwerdeführer alkoholisiert war (0.99 mg/l) und die Massnahmen zur Alkoholabstinenz und psychiatrischen Begleitung nicht eingehalten hatte. Diese Feststellung war nicht willkürlich. Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers waren appellatorisch und unzulässig.

4. Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens (Art. 20 StGB, Rz. 4)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 20 StGB, da die Vorinstanz trotz der aussergewöhnlichen Schwere der Tat (versuchte Tötung des eigenen Vaters) und seines Alkoholismus kein psychiatrisches Gutachten angeordnet habe.

Rechtliche Grundlagen: Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters bestehen (ATF 133 IV 145 E. 3.3). Anhaltspunkte können ein Widerspruch zwischen Tat und Persönlichkeit, abweichendes Verhalten, Voraufenthalte in psychiatrischen Kliniken, chronischer Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit sein (ATF 116 IV 273 E. 4a).

Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hatte eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums berücksichtigt. Weitere ernsthafte Indizien für eine stärkere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit fehlten. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Angriff auf das Leben des eigenen Vaters an sich, so schwerwiegend er ist, kein Indiz für eine psychische Störung ist, die ein Gutachten erfordern würde. Art. 20 StGB wurde nicht verletzt.

5. Verurteilung wegen versuchter Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 StGB, Rz. 5)

Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen versuchter Tötung.

Rechtliche Grundlagen: * Tötung (Art. 111 StGB): Vorsätzliche Tötung eines Menschen. * Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB): Täter hat alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seinen Tatentschluss manifestiert, die objektiven Merkmale fehlen ganz oder teilweise. Erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (ATF 140 IV 150 E. 3.4). * Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB): Täter hält die Verwirklichung des Delikts für möglich und nimmt sie für den Fall ihres Eintritts in Kauf. Der innere Wille wird mangels Geständnis aus äusseren Indizien und Erfahrungssätzen abgeleitet (ATF 147 IV 439 E. 7.3.1). Für den Tötungsversuch ist unerheblich, ob das Opfer tatsächlich verletzt wurde oder ob sein Leben medizinisch in Gefahr war; es genügt, dass das Täterverhalten objektiv ein Todesrisiko geschaffen hat (6B_465/2024 E. 2.1.1, 6B_211/2025 E. 2.1.2).

Anwendung im konkreten Fall: * Objektive Tathandlung: Das Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, den Tod des Vaters herbeizuführen. Der Vater war geschwächt, hatte Atemprobleme (bekannt), wurde rittlings fixiert, mit dem ganzen Gewicht erdrückt und der Brustkorb mit dem Unterarm blockiert. Der Vater klagte ausdrücklich über Atemnot. * Irrelevanz leichter Verletzungen: Die nur leichten Verletzungen des Vaters sind für den Tötungsversuch unerheblich, da es auf den subjektiven Tatentschluss ankommt. * Irrelevanz fehlender medizinischer Lebensgefahr: Das medizinische Gutachten, welches festhielt, dass die traumatischen Läsionen medizinisch-forensisch keine Lebensgefahr darstellten, ist für den Versuch irrelevant. Es genügt, dass das Täterverhalten objektiv ein Todesrisiko schuf, was hier der Fall war. * Subjektiver Tatbestand (Eventualvorsatz): * Wissen um das Risiko: Der Beschwerdeführer war über die schwere Krankheit und die Atemprobleme seines Vaters informiert. * Inkaufnahme des Todes: Als der Vater explizit klagte, er könne nicht mehr atmen, antwortete der Beschwerdeführer, "das sei nicht schlimm, er werde sterben", und setzte sein Vorgehen fort. * Ignorieren von Interventionen: Er stiess seine Mutter gewaltsam weg, die versuchte, ihn zu stoppen, und ignorierte die Schreie von Mutter und Bruder. Erst ein Schlag mit dem Baseballschläger konnte ihn stoppen. * Todesdrohungen: Die vor und während der Tat geäusserten Todesdrohungen ("ich werde ihn töten", "ich werde ihn erstechen") untermauern den Tötungsvorsatz.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als versuchte Tötung mit Eventualvorsatz qualifiziert hatte. Die Rügen des Beschwerdeführers waren insoweit unbegründet.

6. Strafzumessung (Art. 47 StGB, Rz. 6)

Der Beschwerdeführer verlangte eine mildere Strafe und rügte, die Vorinstanz habe seine Reue, die gute Beziehung zu seiner Familie und sein gutes Haftverhalten nicht ausreichend berücksichtigt.

Rechtliche Grundlagen: Der Richter bestimmt die Strafe nach der Schuld des Täters und berücksichtigt dabei dessen Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf seine Zukunft (Art. 47 Abs. 1 StGB).

Begründung des Bundesgerichts: * Reue und Familienbeziehung: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich mehrfach entschuldigt und pflege nun einen sehr guten Kontakt zur Familie, enthielt neue Tatsachen, die nicht im angefochtenen Urteil festgestellt wurden und daher appellatorisch und unzulässig waren. Die Vorinstanz hatte lediglich einen "guten Kontakt" mit den Angehörigen festgestellt, was kein aussergewöhnlich mildernder Umstand sei. * Haftverhalten: Die Rüge, er habe ein ausgezeichnetes Haftverhalten gezeigt, widersprach den Feststellungen der Vorinstanz, wonach sein Verhalten nicht besonders gut war (Sanktion wegen Cannabiskonsums). Die Behauptung war appellatorisch und unzulässig.

Schlussfolgerung: Die Rügen bezüglich der Strafzumessung waren insoweit unzulässig oder unbegründet.

7. Landesverweisung (Art. 66a StGB, Rz. 7)

Der Beschwerdeführer bestritt die angeordnete Landesverweisung von acht Jahren.

Rechtliche Grundlagen: * Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB: Sieht eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren vor, unter anderem bei Verurteilung wegen Tötung. Diese Bestimmung gilt auch für den Versuch (ATF 146 IV 105 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer, ecuadorianischer Staatsbürger, erfüllte die Voraussetzungen. * Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel): Eine Landesverweisung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie den Ausländer in eine schwere persönliche Lage versetzen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dies ist restriktiv anzuwenden (ATF 146 IV 105 E. 3.4.2) und hat den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) zu wahren (ATF 149 IV 231 E. 2.1.1). Es sind die Kriterien des Art. 31 Abs. 1 VZAE (Integration, Familienverhältnisse, finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Gesundheit, Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsstaat) und die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Lage von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern zu berücksichtigen (ATF 146 IV 105 E. 3.4.4). Ein "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK liegt primär bei der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt) vor, kann aber auch junge Erwachsene mit engen Familienbanden umfassen (EGMR, Maslov c. Österreich).

Anwendung im konkreten Fall: * 7.3.1 Integration des Beschwerdeführers: Obwohl in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hier zur Schule gegangen, war seine Integration weder beruflich noch sozial erfolgreich. Er hatte keine Ausbildung, war oft arbeitslos, scheiterte an Bewährungsauflagen (erneuter Alkoholkonsum und weitere Delikte) und hatte ein eher schwaches soziales Netzwerk. Er besass lediglich eine B-Bewilligung, keine Niederlassungsbewilligung. * 7.3.2 Familienleben: Der Beschwerdeführer war volljährig und hatte keine eigene Familie gegründet. Obwohl seine Kernfamilie (Eltern, Geschwister) in der Schweiz lebt, hatte er im Ermittlungsverfahren selbst angegeben, seit Kindheit kaum Bindungen und wenig Vertrauen zu ihnen zu haben. Angesichts seiner Verurteilung wegen versuchter Tötung seines Vaters und der insgesamt als "ungesund" beschriebenen Familieninteraktionen konnte kein "Familienleben" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK angenommen werden, das der Landesverweisung entgegenstünde. * 7.3.3 Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland/Spanien: Als ecuadorianischer Staatsbürger mit spanischer Aufenthaltsbewilligung, der fliessend Spanisch spricht, sollte die Integration in Ecuador oder Spanien keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Familienkontakte könnten über moderne Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten werden. * 7.3.4 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung: Das öffentliche Interesse wog schwer. Die begangene Straftat war äusserst gravierend, da sie sich gegen ein fundamentales Rechtsgut, das Leben, richtete. Die Schuld wurde als schwer eingestuft. Die verhängte Freiheitsstrafe von 42 Monaten überstieg deutlich ein Jahr, was eine Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG/LEI rechtfertigen würde. Die vom Beschwerdeführer behauptete "aufrichtige Reue" wurde von der Vorinstanz als Minimerung der Fakten und mangelnde Einsicht gewertet, was das Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigte. Hinzu kamen Vorstrafen (Verkehrsrecht) und das Nicht-Einhalten von Bewährungsauflagen, einschliesslich eines erneuten Angriffs auf einen Polizeibeamten. * 7.3.5 Keine Anwendung des FZA: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei spanischer Staatsangehöriger (und somit EU-Bürger, auf den das Freizügigkeitsabkommen anwendbar wäre), widersprach den Feststellungen der Vorinstanz (ecuadorianische Staatsangehörigkeit, spanische Aufenthaltsbewilligung). Die Vorinstanz hatte das FZA zu Recht nicht angewendet.

Schlussfolgerung: Angesichts der mangelnden Integration des Beschwerdeführers, fehlender starker familiärer, sozialer oder beruflicher Bindungen in der Schweiz und der Schwere der Tat überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Eine Landesverweisung von acht Jahren wurde als verhältnismässig erachtet. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB war nicht erfüllt.

8. Anrechnung der Haft / Entschädigung für unrechtmässige Haft (Rz. 8)

Der Beschwerdeführer rügte, die nach dem erstinstanzlichen Urteil erlittene Haft (65 Tage) sei nicht angerechnet worden und verlangte eine Entschädigung für unrechtmässige Haft.

Begründung des Bundesgerichts: Die Rüge war unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen hatte die Vorinstanz im Dispositiv (Ziff. III) ausdrücklich angeordnet, dass die seit dem erstinstanzlichen Urteil erlittene Haft anzurechnen sei.

9. Entschädigung gemäss Art. 429 StPO (Rz. 9)

Der Beschwerdeführer beantragte eine Entschädigung nach Art. 429 StPO.

Begründung des Bundesgerichts: Der Antrag wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht von der Anklage der versuchten Tötung freigesprochen wurde.

III. Gesamtfazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in allen relevanten Punkten, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Die Rügen bezüglich der Zeugenaussagen, der Verteidigungsrechte, der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, der Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens, der Verurteilung wegen versuchter Tötung, der Strafzumessung und der Landesverweisung wurden als unbegründet erachtet. Die Anforderungen der Härtefallklausel für eine Unterlassung der Landesverweisung waren nicht erfüllt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG).

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Tötung und weiterer Delikte sowie die Landesverweisung von acht Jahren.

  1. Zeugenaussagen und Verteidigungsrechte: Rügen bezüglich Verfahrensmängeln bei Zeugenaussagen und angeblicher anwaltlicher Fahrlässigkeit wurden als verspätet und/oder unbegründet abgewiesen.
  2. Sachverhaltsfeststellung: Die vom Beschwerdeführer als willkürlich gerügten Sachverhaltsfeststellungen wurden vom Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigt, wobei ein Grossteil seiner Argumentation als appellatorisch und damit unzulässig eingestuft wurde.
  3. Psychiatrisches Gutachten: Die Ablehnung eines Gutachtens war rechtmässig, da eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt wurde und keine weiteren ernsthaften Indizien für eine stärkere psychische Störung vorlagen.
  4. Versuchte Tötung: Die Verurteilung wegen versuchter Tötung durch Eventualvorsatz wurde bestätigt. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis vom kritischen Gesundheitszustand des Vaters, setzte sich rittlings auf ihn, drückte auf dessen Brustkorb und nahm den Tod des Vaters billigend in Kauf, was durch seine verbalen Äusserungen und das Ignorieren von Hilferufen belegt wurde. Die geringfügigen Verletzungen des Opfers waren für den Versuch irrelevant.
  5. Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung von acht Jahren wurde als verhältnismässig befunden. Die Härtefallklausel griff nicht, da trotz langem Aufenthalt in der Schweiz eine mangelnde Integration, schwache Familienbande (besonders angesichts der Tat gegen den Vater) und gute Reintegrationsmöglichkeiten im Ausland vorlagen, während das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der Tat hoch war.