Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 8C_105/2025 vom 10. Februar 2026 detailliert zusammengefasst:
I. Parteien, Gericht und Streitgegenstand
II. Sachverhalt (Faits)
Die 1974 geborene A.__ war seit März 2005 als "visiteuse-monteuse" (Kontrolleurin/Monteurin) in der Uhrenindustrie tätig. Sie stellte aufgrund chronischer Lumboischialgien und mehrfacher Bandscheibenoperationen bereits zweimal (2011, 2016) einen Antrag auf IV-Leistungen, welche jedoch jeweils abgelehnt wurden, da sie vor Ablauf der einjährigen Wartezeit ihre volle Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit wiedererlangt hatte.
Am 11. Januar 2020 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin einen Verkehrsunfall, welcher ein indirektes zervikales Trauma ohne knöcherne Läsionen verursachte und zu Arbeitsunfähigkeit führte. Die SUVA übernahm den Fall bis zum 11. Juli 2020. Anschliessend erhielt sie Taggelder der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers. Nach einer Betriebsübernahme wurde A.__ per 31. Oktober 2020 entlassen. Am 29. Januar 2021 reichte sie einen dritten Antrag auf IV-Leistungen ein.
Die IV-Stelle beauftragte das Centre médical d'expertises (CEMEDEX) mit einem pluridisziplinären Gutachten (Allgemeinmedizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie). * Die Rheumatologin stellte folgende invalidisierenden Diagnosen fest: mechanische Zervikalgien bei degenerativer Affektion (M54.2), mechanische Lumbalgien bei degenerativer Affektion und mehrfach operierter Wirbelsäule (M54.5), Tendinopathie der Rotatorenmanschette der linken Schulter (M73.1) ohne fortschreitende Läsion, Zustand nach Tibiafraktur links und mässiges Karpaltunnelsyndrom rechts (G56.0). Die funktionellen Einschränkungen umfassten: hauptsächlich sitzende Tätigkeit mit regelmässigem Positionswechsel und Wechsel zwischen Sitzen und Stehen mit kurzen Pausen; keine Haltungszwänge der Hals- oder Lendenwirbelsäule (insbesondere keine Anteflexion, Hebelwirkung oder Rumpfrotationen); keine Heben von mehr als 3 kg vom Boden; keine repetitiven Bewegungen und Hebelkräfte der linken Schulter; keine vibrierenden Werkzeuge; kein Gehen auf unebenem Gelände. * Der Psychiater diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit langanhaltender depressiver Reaktion (F43.21). * Internisten und Neurologen stellten keine invalidisierenden Pathologien fest. Die Experten kamen im Konsens zu folgender Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: * In der angestammten Tätigkeit: 0% vom 11. Januar bis 31. März 2021, danach 50% mit monatlicher Steigerung um 10% und einem Leistungsverlust von 10%, resultierend in 72% (80% mit 10% Verlust) ab Juli 2021. * In einer angepassten Tätigkeit: 0% vom 11. Januar bis 31. März 2021, danach 50% mit monatlicher Steigerung um 10% und einem Leistungsverlust von 10%, resultierend in 90% (100% mit 10% Verlust) ab September 2021, dann 80% ab März 2022.
Gestützt auf das Gutachten und eine Stellungnahme des SMR verneinte die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. November 2023 einen Rentenanspruch ab dem 1. Juli 2021, da der Invaliditätsgrad in der angestammten Tätigkeit (72%) bzw. in einer angepassten Tätigkeit (32% ab August 2021, 24% von September 2021 bis Februar 2022 und 33% ab März 2022) ungenügend sei.
III. Urteil der Vorinstanz
Das kantonale Gericht wies die Beschwerde der A.__ ab. Es anerkannte den vollen Beweiswert des CEMEDEX-Gutachtens bezüglich der invalidisierenden Diagnosen (rheumatologisch und psychiatrisch) und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es erachtete es als unnötig, die Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (72%) zu prüfen, da der Invaliditätsgrad selbst bei einer angepassten Tätigkeit nicht für einen Rentenanspruch ausreiche.
Die Vorinstanz legte den letzten erzielten Lohn der Beschwerdeführerin (CHF 69'758 im Jahr 2021, CHF 70'595 im Jahr 2022) als Valideneinkommen fest, da dieser repräsentativer sei als die von der IV-Stelle herangezogenen ESS-Statistiken. Als Invalideneinkommen zog sie den statistischen Lohn gemäss ESS 2020 (Tabelle TA1, alle Sektoren, Frauen, Niveau 1: CHF 4'276) heran und passte diesen an (41.7 Stunden/Woche, jährliche Hochrechnung, Teuerung). Unter Berücksichtigung der von den Experten ermittelten Restarbeitsfähigkeit (81% im August 2021, 90% ab September 2021 und 80% ab März 2022) berechnete sie die Invaliditätsgrade wie folgt: * 38% vom 1. bis 31. August 2021 * 31% vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 * 39% ab dem 1. März 2022
Das kantonale Gericht lehnte einen Abzug vom statistischen Invalideneinkommen aufgrund der funktionellen rheumatologischen Einschränkungen ab. Es begründete dies damit, dass dieser Faktor bereits bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei (Grundsatz des Doppelzählungsverbots, gestützt auf die Rechtsprechung, z.B. Urteil 9C_537/2019). Zudem sei Art. 26bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
IV. Rügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz zu Unrecht keinen Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen habe. Sie berief sich auf BGE 126 V 75, wo bei einer Person, die nur leichte, sitzende und nicht repetitive Arbeiten ausführen konnte und deren Arbeitsfähigkeit bereits um 50% reduziert war, ein Abzug von 15% vom statistischen Lohn gewährt wurde. Sie argumentierte, ihre vergleichbaren Einschränkungen (Teilzeitarbeit, leichte Arbeiten, häufiger Positionswechsel, regelmässige Pausen) führten zu einem äquivalenten Nachteil auf dem Arbeitsmarkt und rechtfertigten ebenfalls einen Abzug von mindestens 15%. Sie verwies auch auf die Gesetzgebungsabsicht hinter dem neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV, die Divergenz zwischen statistischem und realisierbarem Einkommen zu verringern.
V. Erwägungen des Bundesgerichts
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A.__ teilweise gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. 1. Kein Abzug vom Invalideneinkommen: Das Bundesgericht bestätigt, dass kein separater Abzug vom statistischen Invalideneinkommen gerechtfertigt ist, da die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits bei der Bestimmung ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (Grundsatz des Doppelzählungsverbots). 2. Keine vorzeitige Anwendung des neuen Rechts: Die Ablehnung einer vorzeitigen Anwendung des Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 2024) wurde bestätigt. 3. Fehler beim Rentenbeginn: Die Vorinstanz hat fälschlicherweise den Rentenanspruch erst ab dem 1. August 2021 geprüft, obwohl eine korrekte Anwendung des IVG einen Anspruch ab dem 1. Juli 2021 hätte ergeben können. 4. Anspruch auf Viertelrente: Eine Berechnung des Invaliditätsgrades für den Juli 2021 unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz selbst festgelegten Parameter hätte einen Invaliditätsgrad von 44% ergeben, welcher einen Anspruch auf eine Viertelrente begründet hätte. 5. Rückweisung: Aufgrund der fehlerhaften Prüfung des Rentenbeginns und der dadurch offengelassenen, entscheiderheblichen Fragen wird die Sache zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.