Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsentscheid 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026

I. Parteien und Gegenstand

  • Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter.
  • Beschwerdegegner: Office central du Ministère public des Kantons Wallis und Office des sanctions et des mesures d'accompagnement des Kantons Wallis.
  • Gegenstand: Recht auf eine begründete Entscheidung; Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafen oder Behandlungen (Art. 3 EMRK); Beziehungen eines verurteilten Häftlings zur Aussenwelt (Ausgang).
  • Vorinstanz: Cour de droit public des Kantonsgerichts Wallis, Urteil vom 25. April 2025.

II. Sachverhalt

Der 1959 geborene Beschwerdeführer A.__ wurde am 31. Oktober 1989 wegen Mordes, versuchten Mordes, Raubes, Nötigung, Entführung, sexueller Nötigung mit Gewalt sowie sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt. Er erhielt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine ambulante Behandlung. Seit seiner Inhaftierung am 1. Mai 1987, also seit über 38 Jahren, hat der Beschwerdeführer nie einen Urlaub, insbesondere keinen Ausgang, erhalten.

Am 22. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Strafmilderung in Form von begleiteten Ausgängen. Diesem Gesuch wurde sowohl vom Sozialdienst der Strafanstalt (13. Mai 2024) als auch von der Kommission zur Prüfung der Gefährlichkeit des Kantons Wallis (26. August 2024) negativ beschieden. Das Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen des Kantons Wallis (nachfolgend: Amt für Sanktionen) wies den Antrag am 9. September 2024 ab und bestätigte diese Entscheidung auf Reklamation des Beschwerdeführers am 28. Januar 2025. Gleichzeitig wurde ein parallel gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt.

Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die letztgenannte Entscheidung am 25. April 2025 ab. Zuvor hatte es bereits am 7. April 2025 ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren abgewiesen.

III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Hauptbereichen: den materiellen Fragen betreffend den beantragten Ausgang und das Verbot unmenschlicher Behandlung, sowie den formellen Fragen betreffend das Recht auf eine begründete Entscheidung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

A. Formelle Aspekte

  1. Recht auf eine begründete Entscheidung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK):
    • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe Argumente ignoriert, wie sein tadelloses Verhalten über 30 Jahre, das Fehlen konkreter Gefährlichkeitsmotive, das Fehlen eines Vollzugsplans und das Fehlen von Zukunftsperspektiven als erniedrigende Behandlung gemäss Art. 3 EMRK.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Recht auf rechtliches Gehör verlange, dass die Behörde die Gründe für ihre Entscheidung zumindest kurz nenne, damit der Betroffene sie nachvollziehen und anfechten könne. Die Behörde müsse nicht alle Argumente diskutieren, sondern könne sich auf die entscheidenden Fragen beschränken. Die Vorinstanz habe die Frage der Vereinbarkeit der Ablehnung von begleiteten Ausgängen mit Art. 3 EMRK ausführlich geprüft. Sie habe dabei die Expertise von Dr. C._ (Psychiater) vom 29. März 2024 und den Bericht von D._ (Therapeut des Beschwerdeführers) vom 18. März 2024, sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft und seine Gesundheit berücksichtigt. Die Vorinstanz habe erklärt, warum die Ergebnisse der Expertise überzeugender seien als die des Therapeutenberichts und welche Auswirkungen das hohe Rückfallrisiko auf das Ausgesuch habe. Die Begründung der Vorinstanz sei ausreichend gewesen, um das Vorgehen nachvollziehen zu können und die Entscheidung vor dem Bundesgericht wirksam anzufechten.
    • Fazit: Der Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Rechts auf eine begründete Entscheidung wurde abgewiesen.

B. Materielle Aspekte: Rückfallgefahr und Ausgangsberechtigung

  1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung der Rückfallgefahr (Art. 9 BV):

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe willkürlich das Gutachten vom 29. März 2024 dem Bericht seines Therapeuten vom 18. März 2024 sowie seinem jahrzehntelangen tadellosen Verhalten in Haft vorgezogen.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht sei keine Appellationsinstanz und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür liege vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar sei, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis. Bei der Beweiswürdigung sei Willkür gegeben, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein beweiserhebliches Element nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite offensichtlich täuscht oder aus den gesammelten Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht.
    • Anforderungen an ein Rückfallprognosegutachten: Ein Gutachten müsse die Elemente, die Methode und eine verständliche Erklärung der Schlussfolgerungen enthalten (Verweis auf ATF 149 IV 325 E. 4.2). Eine individuelle Prüfung sei erforderlich.
    • Würdigung der Gutachten:
      • Der Bericht des Therapeuten vom 18. März 2024 sei ein Privatgutachten, dessen Beweiskraft geringer sei (Verweis auf ATF 135 V 465 E. 4.5). Vor allem enthalte dieser Bericht keine detaillierte Risikobewertung, sondern schlage lediglich begleitete Ausgänge oder eine Verlegung in einen offenen Strafvollzug vor, wobei er zuvor eine FOTRES-Evaluierung empfehle. Der Bericht stelle somit keine Prognose zur Rückfallgefahr und stehe nicht im Widerspruch zum Gutachten vom 29. März 2024.
      • Das Gutachten vom 29. März 2024 habe die Rückfallgefahr mittels PCL-R, VRAG-R (wobei das Bundesgericht die Grenzen dieser Methoden in ATF 149 IV 325 hervorgehoben hatte) und der klinischen Methode HCR-20, 3. Version, bewertet. Der Gutachter kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im geschlossenen Rahmen der Haftanstalt ein geringes Risiko aufweise, da dort stressreduzierende und deeskalierende Faktoren wirken. Im Falle einer Lockerung des Strafvollzugs hingegen würde der Beschwerdeführer seinen Trieben ohne Bewältigungsstrategien gegenüberstehen. Seine Verhaltensdispositionen, die zu Vergewaltigung, Folter und Mord an minderjährigen Jungen in Serie führten, seien in der Psychotherapie nicht "adressiert" worden, und er zeige weiterhin Fantasien der Dominanz und Kontrolle. Die Wahrscheinlichkeit, dass er ähnliche Gewalttaten wie die für seine Verurteilung relevanten Taten begehe, sei daher sehr hoch. Sein angeschlagener Gesundheitszustand sei nicht ausreichend, um zumindest eine "partielle" Straftat wie Vergewaltigung oder sadistische Handlungen zu verhindern.
    • Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Analyse des Gutachters sei klar und entspreche den Anforderungen der Bundesgerichtspraxis. Weder sein gutes Verhalten in Haft, noch soziale Kontakte, noch sein Gesundheitszustand würden die zugrunde liegenden Risikofaktoren oder den intellektuellen Mechanismus, der zu den abscheulichen Verbrechen führte, wesentlich beeinflussen. Es sei daher nicht willkürlich, dass die Vorinstanz ein sehr hohes Rückfallrisiko bei Ausgängen ausserhalb des Gefängnisrahmens angenommen habe.
    • Fazit: Der Rüge des Beschwerdeführers betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung wurde abgewiesen.
  2. Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen (Art. 3 EMRK), der Grundsätze von Art. 75 StGB und des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Ablehnung des Ausgesuchs:

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Ablehnung des Ausgesuchs nach über 38 Jahren Haft ohne jeglichen Ausgang verletze das Verbot unmenschlicher Behandlung, die Anforderung eines Vollzugsplans (Art. 75 Abs. 3 StGB) und das Verhältnismässigkeitsprinzip.
    • Grundlagen des Schweizerischen und Europäischen Rechts:
      • Lebenslängliche Freiheitsstrafe: Art. 40 Abs. 2 StGB sieht die lebenslängliche Freiheitsstrafe als Höchststrafe vor, die grundsätzlich mit dem Tod des Verurteilten endet. Eine bedingte Entlassung ist frühestens nach 15 Jahren möglich (zukünftig 17 Jahre).
      • Art. 3 EMRK und lebenslängliche Freiheitsstrafe: Die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist gemäss EMRK nicht verboten. Sie muss jedoch eine reale Chance auf Entlassung und eine Möglichkeit der Überprüfung bieten. Das nationale Recht muss die Umwandlung, Aussetzung oder Beendigung der Strafe ermöglichen, und es muss eine Überprüfung stattfinden, die feststellt, ob der Häftling sich im Vollzug so weit gebessert hat, dass keine legitimen strafvollzugsrechtlichen Gründe mehr für die weitere Inhaftierung bestehen (Verweis auf EuGHMR, Vinter u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Murray gegen Niederlande u.a.).
      • Kein Recht auf Resozialisierung (Art. 3 EMRK): Die EMRK garantiert kein Recht auf Resozialisierung. Sie fordert jedoch, dass lebenslänglich Inhaftierten eine realistische Möglichkeit geboten wird, im Rahmen des Gefängnisumfelds Fortschritte auf dem Weg der Besserung zu erzielen, um die Hoffnung auf eine bedingte Entlassung zu erhalten. Dies kann durch einen individualisierten Vollzugsplan mit periodischer Überprüfung erreicht werden (Verweis auf EuGHMR, Horion gegen Belgien, Murray gegen Niederlande u.a.).
      • Strafvollzug in der Schweiz (Art. 75 Abs. 1 StGB): Der Strafvollzug ist auf Resozialisierung und Wiedereingliederung ausgerichtet. Häftlinge sollen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive haben. Der Vollzug erfolgt in Etappen, mit zunehmender Freiheit zur Vorbereitung der Wiedereingliederung (Verweis auf ATF 134 IV 1 E. 5.4.1).
      • Urlaub/Ausgang (Art. 84 Abs. 6 StGB): Urlaube (einschliesslich begleiteter Ausgänge) werden gewährt, wenn das Verhalten des Häftlings im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht. Die Rückfallprognose erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung (Vorgeschichte, Persönlichkeit, Verhalten, Einstellung zu den Taten, Besserung, zukünftige Lebensbedingungen). Bei Delikten gegen Leben oder sexuelle Integrität ist die Rückfallgefahr strenger zu beurteilen, um die Grundrechte Dritter zu schützen. Die Behörde hat einen weiten Ermessensspielraum, den das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch korrigiert.
      • Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB): Ein Vollzugsplan soll Transparenz und Planung im Stufenmodell des Vollzugs gewährleisten. Er begründet jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf Urlaub oder bedingte Entlassung.
    • Anwendung auf den vorliegenden Fall:
      • Sehr hohe Rückfallgefahr: Der Beschwerdeführer stellt ein sehr hohes Risiko für die wichtigsten Rechtsgüter – Leben und sexuelle Integrität von Minderjährigen – dar. Dies erfordert eine besonders restriktive Beurteilung des Rückfallrisikos zum Schutz Dritter (Verweis auf EuGHMR, Vinter u.a., Osman gegen Vereinigtes Königreich).
      • Spezifische Rolle der lebenslänglichen Freiheitsstrafe: Bei lebenslänglicher Haft, der schwersten Strafe, die grundsätzlich mit dem Tod in Haft endet, ist die Resozialisierung nicht zwingend. Die Prävention des vom Täter ausgehenden Risikos spielt eine erhöhte Rolle. Daher muss das Rückfallrisiko strenger beurteilt werden als bei befristeten Freiheitsstrafen.
      • Ausschluss eines "gewöhnlichen" Ausgangs: Angesichts des sehr hohen Rückfallrisikos, das der Beschwerdeführer nach 38 Jahren Haft immer noch aufweist, da er seine Risikofaktoren (Vergewaltigung, Folter, Mord an Minderjährigen) und die Mechanismen, die ihn zu den Verbrechen führten, nicht ernsthaft aufgearbeitet hat, ist ein "gewöhnlicher" Ausgang (unbegleitet oder nur mit einem Beamten) ausgeschlossen.
      • Keine Verletzung von Art. 3 EMRK: Dies verletzt Art. 3 EMRK nicht. Es gibt kein fundamentales Recht auf Resozialisierung für lebenslänglich Verurteilte. Angesichts eines derart hohen Risikos für Leben und Integrität Dritter überwiegen die Grundrechte der potenziellen Opfer das Freiheitsrecht des Verurteilten.
      • Ausgänge unter aussergewöhnlichen Sicherheitsbedingungen: Ausgänge unter permanenter Begleitung mehrerer bewaffneter Beamter/Polizisten mit festgelegter Route könnten das Risiko auf Null reduzieren. Der Einsatz solcher Ressourcen wäre jedoch enorm. Ihre Anwendung muss im Hinblick auf das Ziel sinnvoll sein, dem Verurteilten ein verantwortungsvolles, straffreies Leben ausserhalb des Gefängnisrahmens zu ermöglichen. Da derzeit keine konkrete Perspektive besteht, dass der Beschwerdeführer risikofrei in die Gesellschaft zurückkehren kann, ist auch dies nicht sinnvoll.
      • Möglichkeit der Besserung: Der Beschwerdeführer ist nicht jeder realistischen Möglichkeit der Besserung beraubt. Er erhält Therapie. Es obliegt ihm selbst, die intellektuellen Mechanismen seiner Verbrechen zu verstehen, deren Ausmass zu klären und wirksame Strategien zur Risikominimierung ausserhalb des Gefängnisrahmens zu entwickeln. Erst nach diesen Schritten und einer neuen validen Expertenbewertung, die eine ausreichende Risikoreduktion bestätigt, kann ein begleiteter Ausgang in Betracht gezogen werden.
      • Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB): Der Beschwerdeführer hat keinen entsprechenden Antrag bei den unteren Instanzen gestellt. Das Bundesgericht kann diese Frage nicht als erste Instanz beurteilen, insbesondere da sie in der Lehre umstritten ist.
    • Fazit: Die materiellen Rügen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

C. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV)

  1. Argument des Beschwerdeführers: Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz sei unzulässig. Seine Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen, zumal divergierende Analysen zwischen Gutachter und Therapeut vorlagen. Zudem sei es sein erster Ausgesuch nach über 30 Jahren Haft gewesen, und die Strafanstalt habe ihm bereits für die Phase vor dem Amt für Sanktionen unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
  2. Grundsätze der unentgeltlichen Rechtspflege: Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, es sei denn, ihre Sache erscheine aussichtslos. Bei Freiheitsentzug mit einer gewissen Intensität oder Dauer sei das Kriterium der Aussichtslosigkeit zurückhaltend und nuanciert anzuwenden (Verweis auf ATF 139 I 206 E. 3.3.1).
  3. Begründung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hatte die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers als prima facie sehr aussichtslos eingestuft, da die Sachverhaltsrügen appellatorisch seien und die Rechtsrügen nur die eigene Rechtsauffassung der Behörde entgegenhielten, ohne zu erklären, inwiefern die Begründung der Behörde rechtswidrig sei.
  4. Korrektur durch das Bundesgericht:
    • Die Begründung der Vorinstanz sei unhaltbar und komme einem formellen Rechtsverweigerung gleich. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner kantonalen Beschwerde sehr wohl auf Art. 3 EMRK und die entsprechende EMRK-Rechtsprechung (Vinter u.a.) berufen.
    • Gemäss Art. 29a BV und kantonalem Recht oblag es dem Kantonsgericht, von Amtes wegen zu prüfen, ob die Entscheidung des Amtes für Sanktionen vom 28. Januar 2025 sachlich und rechtlich begründet war.
    • Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 1987 in Haft ist und seitdem keinen Urlaub erhalten hat, durfte sein Gesuch um Ausgang und seine kantonale Beschwerde nicht mit Zurückhaltung als aussichtslos betrachtet werden. Die Angelegenheit warf komplexe Rechtsfragen auf.
    • Der Beschwerdeführer sei zudem mittellos.
    • Fazit: Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte kantonale Verfahren gewähren müssen. Diese Rüge des Beschwerdeführers wurde gutgeheissen.

IV. Fazit und Rechtsfolgen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es reformiert die Entscheidungen der Vorinstanz vom 7. und 25. April 2025 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte kantonale Verfahren gewährt wird. Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen (d.h., der Anspruch auf begleiteten Ausgang wird nicht anerkannt).

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Wallis, die direkt seinem Anwalt zukommt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wird in dem Umfang gutgeheissen, in dem der Beschwerdeführer unterliegt; sein Anwalt wird als amtlicher Verteidiger ernannt und erhält eine Entschädigung von CHF 1'000 aus der Bundesgerichtskasse. Der Beschwerdeführer wird auf seine Rückerstattungspflicht hingewiesen, falls sich seine finanzielle Situation verbessert. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat im Fall eines lebenslänglich inhaftierten Mannes, der seit über 38 Jahren ohne jeglichen Ausgang inhaftiert ist, entschieden, dass ihm die begehrten begleiteten Ausgänge aufgrund eines weiterhin sehr hohen Rückfallrisikos für schwerste Gewaltdelikte gegen Leben und sexuelle Integrität Minderjähriger nicht zustehen. Das Gericht betonte, dass der Schutz Dritter in einem solchen Fall Vorrang vor dem Freiheitsrecht des Verurteilten hat und Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) nicht verletzt sei, solange eine realistische Möglichkeit zur Besserung bestehe, die hier in der Therapie in Haft gesehen wird. Allerdings rügte das Bundesgericht die Vorinstanz für die willkürliche Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren, da der Fall angesichts der langen Haftdauer und der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als aussichtslos hätte beurteilt werden dürfen. Somit wurde der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren gutgeheissen, während der Hauptantrag auf Ausgänge abgewiesen wurde.