Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (9C_156/2025 vom 29. Januar 2026) detailliert zusammen.
I. Parteien und Streitgegenstand
- Beschwerdeführerin: Administration fiscale cantonale de la République et canton de Genève (Kantonale Steuerverwaltung Genf).
- Intimierte (Beschwerdegegner): Die Eheleute A._ und B._.
- Gegenstand: Abzugsfähigkeit von Drittbetreuungskosten für Kinder im Rahmen der direkten Bundessteuer (DBG) und der kantonalen und kommunalen Steuern des Kantons Genf (LIPP/StHG) für die Steuerperiode 2022.
- Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre administrative. Die Cour de justice hatte die Abzugsfähigkeit der strittigen Kosten bejaht und die Sache zur Neufestsetzung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen, womit sie dem Begehren der Steuerpflichtigen stattgegeben hatte.
II. Sachverhalt
Die intimierten Eheleute A._ und B._, wohnhaft im Kanton Genf und beide voll berufstätig, sind Eltern zweier Kinder, C._ (geb. 2016) und D._ (geb. 2018). Im Jahr 2022 besuchten die Kinder die öffentliche Grundschule, die im Kanton Genf mittwochs schulfrei ist.
Die Eheleute machten in ihrer Steuererklärung 2022 Drittbetreuungskosten für die Kinder geltend, welche die Gesellschaft E._ Sàrl (im Folgenden: E._) erbrachte. Dabei handelte es sich um:
* Kosten für "Themen-Camps" während der Schulferien (fünf Wochen für C._, eine Woche für D._).
* Kosten für "Kreativkurse", die die Kinder mittwochs von 9 bis 13 Uhr besuchten.
Gemäss Handelsregister bezweckt E.__ "Unterricht von privaten und semiprivaten Sprachkursen; Ausbildung in Methodologie; Lehrpädagogik". Die Website beschreibt die Themen-Camps (für 4- bis 8-Jährige) als "lustige und immersive Abenteuer, die die Wunder der Welt erkunden, während sie Sprachen lernen", sowie die Kreativkurse (für 4- bis 8-Jährige) als sprachliche Immersion durch spielerische und pädagogische Aktivitäten (Vokabelspiele, Geschichten, Lieder, Basteln, Theater). Die Betreuungszeiten waren mit 8h-13h (mittwochs) und 8h-16h30/17h (Camps) angegeben.
Die Kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC) verweigerte den Abzug der E.__-Kosten weitgehend und liess nur pauschal 250 CHF pro Camp-Woche zu, gemäss einer neuen kantonalen Praxis für Ferienlager (publiziert am 1. Dezember 2022). Nach erfolgloser Einsprache wiesen das Tribunal administratif de première instance (TAPI) die Beschwerde der Eheleute ab und qualifizierte die Kosten als nicht abzugsfähige Unterhaltskosten. Die Cour de justice hingegen hob das TAPI-Urteil auf, bejahte die Abzugsfähigkeit der Kosten als Betreuungskosten und wies die Angelegenheit zur Neudurchführung der Veranlagung an die AFC zurück. Gegen diesen Entscheid der Cour de justice reichte die AFC Beschwerde beim Bundesgericht ein.
III. Prozessuale Vorbemerkungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, obwohl es sich um einen Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelte. Dies ist zulässig, da die kantonale Steuerverwaltung bei der Neufestsetzung der Steuern gemäss den Erwägungen der Cour de justice keinen Ermessensspielraum mehr hatte und somit ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorlag.
IV. Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts zur direkten Bundessteuer (DBG)
1. Gesetzliche Grundlage und Charakter des Abzugs
Das Bundesgericht prüfte die Abzugsfähigkeit nach Art. 33 Abs. 3 DBG in der Fassung für die Steuerperiode 2022 (damals max. 10'100 CHF pro Kind). Diese Bestimmung erlaubt den Abzug von Drittbetreuungskosten, wenn:
* das Kind unter 14 Jahre alt ist,
* im gleichen Haushalt wie der Steuerpflichtige lebt, der für seinen Unterhalt aufkommt, und
* die dokumentierten Betreuungskosten in direktem Kausalzusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich beim Abzug von Drittbetreuungskosten nicht um einen Berufskostenabzug handelt, sondern um einen allgemeinen (anorganischen) Abzug, der ausserfiskalische Motive verfolgt und der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient. Die Beweislast für die Erfüllung der Abzugsvoraussetzungen liegt gemäss Art. 8 ZGB analog beim Steuerpflichtigen. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, gelten die Ausgaben als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gemäss Art. 34 lit. a DBG.
2. Auslegung des Begriffs "Betreuung durch Dritte" (Art. 33 Abs. 3 DBG)
Da der Begriff "Betreuung durch Dritte" im Gesetz nicht explizit definiert ist, nahm das Bundesgericht eine umfassende Auslegung unter Berücksichtigung verschiedener Methoden vor:
- Wörtliche Auslegung: Der Begriff "garder" (betreuen) umfasst sowohl eine passive Komponente (Beaufsichtigung) als auch eine aktive Komponente (Fürsorge, sich kümmern).
- Historische Auslegung (Gesetzesmaterialien): Der Abzug wurde 2011 eingeführt, um Familien zu entlasten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Im Vordergrund stand die tatsächliche Notwendigkeit der Betreuung aufgrund der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern, ergänzend zur familiären und schulischen Betreuung. Kosten für Freizeitaktivitäten der Eltern oder "Luxusausgaben" (z.B. prestigebedingte, sehr teure Krippen) sollten nicht abzugsfähig sein. Der Höchstbetrag dient auch der Begrenzung des administrativen Aufwands bei der Abgrenzung. Nicht abzugsfähig sind die in den Betreuungskosten enthaltenen Anteile für Nahrung oder andere Unterhaltskosten, da diese auch ohne Drittbetreuung anfallen würden.
- Systematische und teleologische Auslegung: Der Abzug konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Er soll die steuerliche Belastung von Familien mit Kindern mindern und die Entscheidung zwischen Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit steuerlich neutral gestalten. Insbesondere soll er die Erwerbstätigkeit beider Elternteile, speziell der Mütter, fördern und dem Wandel des Familienmodells Rechnung tragen.
3. Eingrenzung der "Betreuung" nach Bundesgericht
Basierend auf diesen Überlegungen entwickelte das Bundesgericht folgende Kriterien für die Qualifikation von Betreuungskosten:
- Bedarf: Es muss ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der Betreuung und der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen bestehen. Die Kosten müssen anfallen, weil der Steuerpflichtige selbst nicht in der Lage ist, die Betreuung zu gewährleisten. Betreuungskosten für die Freizeit der Eltern sind nicht abzugsfähig. Der Betreuungsbedarf bei schulpflichtigen Kindern kann vor und nach der Schule, über Mittag sowie während eines Teils der Schulferien (die in Genf 13.5 Wochen betragen) bestehen. Regelmässige ausserschulische Aktivitäten (Musik-, Sport-, Bastelkurse) oder der Besuch von Privatschulen stellen in der Regel keine Betreuung dar, können aber – sofern ein Betreuungsanteil nachweisbar ist – anteilig berücksichtigt werden.
- Drittperson/-institution: Das Gesetz schränkt die Art der Drittbetreuung nicht ein. Dazu gehören kollektive Einrichtungen (Krippen, Horte, Tagesstrukturen), Tagesfamilien, aber auch Verwandte oder im Haushalt angestellte Personen (z.B. Au-pairs, Nannys).
- Umfang der Kosten: Abzugsfähig sind nur die Kosten, die der eigentlichen Betreuungsarbeit zuzurechnen sind. Nahrung und andere Unterhaltskosten sind nicht abzugsfähig.
- Die Kernfrage der Abgrenzung "Betreuung" vs. "Bildung/Aktivitäten":
- Das Bundesgericht betonte, dass die reine passive Beaufsichtigung nicht der einzige Massstab für Betreuung ist. Gerade kollektive Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern haben den gesetzlichen Auftrag (vgl. Art. 1a Abs. 1, 5 Abs. 1 OPE analog), den Kindern einen förderlichen Rahmen für ihre Entwicklung zu bieten, was altersgerechte Aktivitäten impliziert. Eine Bewilligung für solche Einrichtungen setzt "angemessene Betreuung, Erziehung und Ausbildung" voraus.
- Kosten für klassische Betreuungsstrukturen (Krippen, Horte, Tagesstrukturen, Ferienlager) sind vollumfänglich als Betreuungskosten abzugsfähig (abzüglich Unterhaltskosten wie Nahrung), selbst wenn sie Aktivitäten umfassen. Eine Aufteilung in "reine Betreuung" und "Aktivitäten" wäre in der Praxis äusserst schwierig und widerspräche dem Zweck der Deckelung durch den gesetzlichen Höchstbetrag.
- Die enge Auslegung der Beschwerdeführerin (AFC), die nur "reine" Betreuung zulassen wollte, wurde vom Bundesgericht verworfen. Eine solche Auslegung würde Ungleichbehandlungen schaffen, Eltern bestrafen, die keine Plätze in traditionellen Einrichtungen finden, und dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zuwiderlaufen.
- Entscheidender Punkt: Kann eine Einrichtung, die spezifische Aktivitäten anbietet, trotzdem als Betreuung gelten? Ja, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die primäre Motivation für die Inanspruchnahme dieser Struktur ein Betreuungsbedarf war und nicht primär Bildungs- oder Freizeitinteressen. Ist dies der Fall, sind die Kosten (innerhalb der Obergrenze) voll abzugsfähig. Die Frage nach "Luxusausgaben" musste im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden, da sie nicht relevant war.
4. Anwendung auf den vorliegenden Fall
- Betreuungsbedarf: Die Vorinstanz stellte bindend fest, dass beide Eltern vollzeitlich erwerbstätig waren und die Kinder (4 und 6 Jahre alt) mittwochs sowie während eines Grossteils der Schulferien einen Betreuungsbedarf hatten. Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt.
- Primäre Motivation: Die Cour de justice hatte festgestellt, dass die Intimierten überzeugend dargelegt hatten, dass die Wahl von E.__ primär dem Betreuungsbedarf geschuldet war. Die Nähe zum Arbeitsplatz des Vaters und die erweiterten Betreuungszeiten (mittwochs 8-13 Uhr, Camps 8-16:30/17 Uhr) stellten eine effektive Betreuungslösung während der Arbeitszeiten der Eltern dar. Angesichts des jungen Alters der Kinder (begrenzte Konzentrationsfähigkeit) sei der Bildungszweck nicht im Vordergrund gestanden.
- Rüge der Beschwerdeführerin: Die AFC argumentierte appellatorisch, es sei "offensichtlich", dass der Bildungszweck primär gewesen sei. Dies erachtete das Bundesgericht als unzulässige Tatsachenkritik, da keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG dargelegt wurde.
- Zusätzliche Betrachtung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die von E.__ angebotenen Aktivitäten für 4- bis 8-Jährige (Spiele, Basteln, immersive Sprachförderung) nicht wesentlich von jenen einer bilingualen Krippe oder eines Kindergartens abwichen, die frühkindlichen Spracherwerb fördern.
- Kostenhöhe: Die Kosten von 24.40 CHF pro Stunde für die Kreativkurse wurden als nur geringfügig über dem Genfer Mindestlohn für eine vergleichbare Betreuung liegend eingestuft und nicht als "Luxusausgaben" betrachtet.
V. Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts zur kantonalen und kommunalen Steuer (ICC)
- Harmonisiertes Recht: Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG verpflichtet die Kantone, einen Abzug für Drittbetreuungskosten vorzusehen. Die kantonale Genfer Bestimmung Art. 35 LIPP entspricht inhaltlich weitgehend Art. 33 Abs. 3 DBG, mit Ausnahme des Höchstbetrags (25'000 CHF).
- Analoge Anwendung: Die für die direkte Bundessteuer entwickelten Erwägungen sind auf die kantonalen und kommunalen Steuern übertragbar, da das StHG eine Harmonisierung vorgibt und die kantonalen Bestimmungen ähnliche Bedingungen aufweisen.
VI. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Cour de justice Art. 33 Abs. 3 DBG und Art. 35 LIPP nicht verletzt hatte, indem sie die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Kreativkurse und die Themen-Camps als Drittbetreuungskosten bejahte. Die Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung Genf wurde sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern abgewiesen.
VII. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Erweiterter Betreuungsbegriff: Die "Betreuung durch Dritte" nach Art. 33 Abs. 3 DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG/Art. 35 LIPP umfasst nicht nur passive Beaufsichtigung, sondern auch altersgerechte, entwicklungsfördernde Aktivitäten, wie sie typischerweise in kollektiven Betreuungseinrichtungen (Krippen, Horte, Ferienlager) stattfinden.
- Keine Aufteilungspflicht: Kosten für solche Einrichtungen sind grundsätzlich voll abzugsfähig (abzüglich Nahrung/Unterhalt), auch wenn sie spezifische Aktivitäten enthalten. Eine Aufteilung in "reine Betreuung" und "Aktivitäten" ist praktisch nicht durchführbar und durch den gesetzlichen Höchstbetrag obsolet.
- Primärer Betreuungszweck entscheidend: Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen nachweisen können, dass der primäre Beweggrund für die Inanspruchnahme der Betreuungsdienstleistung ein tatsächlicher Betreuungsbedarf aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit war, und nicht vorrangig Bildungs- oder Freizeitinteressen.
- Anwendung im Fall Genf: Da beide Eltern vollzeitlich erwerbstätig waren, die Kinder schulfreie Mittwochs und Schulferien hatten, die Betreuungseinrichtung E.__ strategisch günstig (Nähe zum Arbeitsplatz) lag und lange Betreuungszeiten anbot, sowie angesichts des jungen Alters der Kinder, wurde der primäre Betreuungszweck als gegeben erachtet. Die spezifischen Sprachlernaktivitäten wurden als integraler Bestandteil einer modernen Kinderbetreuung und nicht als primärer Bildungszweck gewertet.
- Stärkung der Vereinbarkeit: Das Urteil bekräftigt das Ziel des Gesetzgebers, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern und die Erwerbstätigkeit von Eltern, insbesondere Müttern, zu fördern, indem es eine flexible und praxisnahe Auslegung des Betreuungsabzugs zulässt.