Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_289/2025 vom 4. Februar 2026 befasst sich mit einem Rekurs gegen einen Entscheid des Genfer Kantonsgerichts (Cour de justice), welcher A.__ den Zugang zu bestimmten Dokumenten im Besitz der Genfer Kantonspolizei verweigerte. Die Beschwerdeführerin hatte sich auf das Genfer Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Dokumenten und den Schutz von Personendaten (LIPAD) gestützt.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die Beschwerdeführerin A._ war in ein Strafverfahren wegen Menschenhandels und Wucherei verwickelt, das von Dezember 2016 bis November 2017 unter der Ersten Staatsanwältin B._ geführt wurde. Am 8. Januar 2024 beantragte sie gestützt auf die Art. 24 ff. LIPAD beim Genfer Departement für Institutionen und Digitalisierung (Departement) den Zugang zu folgenden Dokumenten, die nicht Teil der strafprozessualen Akten waren:
1. Der Agenda von Sergent-major C._ (Dezember 2016 bis November 2017), mit der Möglichkeit der Schwärzung von nicht relevanten Informationen.
2. Sämtliche E-Mail-Korrespondenz zwischen der Brigade zur Bekämpfung des Menschenhandels und der illegalen Prostitution (Brigade) oder deren Inspektoren und der Ersten Staatsanwältin B._ (Dezember 2016 bis November 2017), mit der Möglichkeit der Schwärzung von nicht relevanten Informationen.
3. Sämtliche elektronische Korrespondenz, insbesondere der Inhalt von Kommunikationsgruppen, zwischen den Polizeibeamten, die für das Verfahren gegen A.__ zuständig waren.
Die Polizei verweigerte den Zugang mit der Begründung, die angeforderten Informationen beträfen ein laufendes Strafverfahren und die Agenda des Inspektors sei ein persönliches Instrument zur Terminverwaltung. Eine Mediation durch den kantonalen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (Préposé) blieb erfolglos. Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juni 2024 vom Strafgericht wegen Wucherei verurteilt, aber vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen; das Urteil wurde angefochten. Das Departement bestätigte am 8. Juli 2024 die Ablehnung des Zugangs.
Das Genfer Kantonsgericht (Cour de justice) forderte im Rahmen des Rekursverfahrens die vollständige Agenda des Sergent-major C.__ an, erhielt jedoch die Antwort, die Daten seien "nicht mehr verfügbar", da der Sergent-major keine Papieragenden aufbewahrt und Outlook für den betreffenden Zeitraum kaum genutzt habe. Das Kantonsgericht wies den Rekurs ab. Es befand, die E-Mail-Korrespondenz zwischen Staatsanwalt und Polizei sowie zwischen Polizisten im Rahmen eines Strafverfahrens sei dem Anwendungsbereich der LIPAD "aus materiellen Gründen" entzogen. Die Agenda des Inspektors hingegen falle zwar prinzipiell unter die LIPAD, sei aber als "persönliche Notizen" im Sinne von Art. 25 Abs. 4 LIPAD nicht zugänglich.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte den Fall im Rahmen der Willkürkontrolle für die Anwendung kantonalen Rechts (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV):
Die Beschwerdeführerin rügte eine unzureichende Begründung des Urteils und die willkürliche Verweigerung der Anhörung des Sergent-major C._.
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es befand, das Kantonsgericht habe die Anhörung des Sergent-major C._ zu Recht verweigern können, da die Erklärung der Polizeikommandantin über die Nichtverfügbarkeit der Daten und die geringe Nutzung von Outlook genügten. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret dargelegt, inwiefern die Anhörung des Sergeanten sieben Jahre nach dem fraglichen Zeitraum entscheidende neue Elemente hätte liefern können. Die Begründung des Kantonsgerichts sei ausreichend gewesen, um die Ablehnung der Rügen nachvollziehbar zu machen.
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Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 lit. b LIPAD (Ausschluss der E-Mail-Korrespondenz):
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass das Kantonsgericht die E-Mails zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sowie unter Polizisten von der LIPAD ausgenommen habe.
Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Kantonsgerichts:
- Materieller Anwendungsbereich der LIPAD: Art. 3 Abs. 3 lit. b LIPAD sieht eine Ausnahme für die Bearbeitung von Personendaten durch Gerichte und andere Justizbehörden vor, wenn dies im Rahmen von Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren erfolgt. Diese Bestimmung soll die gesamte richterliche Tätigkeit vom Anwendungsbereich der LIPAD ausschliessen.
- Analogie zur LTrans: Das Bundesgericht zog in Anlehnung an das Kantonsgericht Parallelen zur Rechtsprechung zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (LTrans), welches den Zugang zu Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren ebenfalls ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 LTrans). Gemäss Botschaft zur LTrans sind Dokumente, die zwar einen weiteren Bezug zu Verfahren haben, aber nicht streng zum Dossier gehören, grundsätzlich transparent. Die Transparenz greift jedoch nicht, wenn die Offenlegung den Ablauf eines bereits eingeleiteten Verfahrens oder Vorermittlungen beeinflussen könnte (FF 2003 1807, 1850).
- Abgrenzung "Verfahrensakten" vs. "weitere gerichtliche Tätigkeit": Es ist zwischen Dokumenten zu unterscheiden, die ausserhalb eines Gerichtsverfahrens (und auch nicht explizit im Hinblick darauf) erstellt wurden, und solchen, die ausdrücklich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordnet wurden. Nur letztere sind vom Transparenzprinzip ausgenommen. Dokumente, die lediglich Beweismittel darstellen und nur lose mit dem Verfahrensgegenstand in Verbindung stehen, bleiben zugänglich.
- Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die fraglichen E-Mails wurden von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) im Rahmen einer Strafuntersuchung erstellt und standen in engem Zusammenhang mit deren Gegenstand. Das Bundesgericht befand, dass sie somit der "gerichtlichen Tätigkeit im weiteren Sinne" zuzurechnen seien und nicht dem materiellen Anwendungsbereich der LIPAD unterfielen. Die Tatsache, dass die E-Mails nicht formell zu den Verfahrensakten genommen wurden, mache sie nicht nach der LIPAD zugänglich, da ihre Inkontextualität mit dem Strafverfahren durch dessen spezifisches Prozessrecht geregelt wird. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die E-Mails könnten ein laufendes Verfahren stören, sei irrelevant, da die Ablehnung des Zugangs auf dem materiellen Ausschluss der LIPAD beruhe. Der fehlende Zugang des Kantonsgerichts und des Préposé zu den E-Mails sei angesichts dieses materiellen Ausschlussgrundes nicht willkürlich gewesen.
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Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 25 Abs. 4 LIPAD (Agenda als persönliche Notizen):
Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Agenda des Sergent-major C.__ als "persönliche Notizen" eingestuft und damit der Akteneinsicht entzogen wurde.
Das Bundesgericht bestätigte auch hier die Einschätzung des Kantonsgerichts:
- Begriffsdefinition "Dokument" und "persönliche Notizen": Art. 24 Abs. 1 LIPAD garantiert den Zugang zu Dokumenten, die Informationen über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe enthalten (Art. 25 Abs. 1 LIPAD). Art. 25 Abs. 4 LIPAD schliesst jedoch "persönliche Notizen, Entwürfe oder andere unfertige Texte sowie noch nicht genehmigte Protokolle" aus. Art. 6 der Ausführungsverordnung zur LIPAD (RIPAD) listet Beispiele auf, die nicht abschliessend sind ("notamment").
- Analogie zur LTrans-Rechtsprechung: Auch hier zog das Bundesgericht Parallelen zur LTrans (Art. 5 Abs. 3 lit. c LTrans) und der dazugehörigen Verordnung (OTrans, Art. 1 Abs. 3 OTrans), welche Dokumente für den persönlichen Gebrauch (Hilfsmittel wie Notizen, Arbeitskopien) vom Begriff des "amtlichen Dokuments" ausschliessen.
- Abgrenzung "Führungsinstrument" vs. "persönliche Notizen": Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung: Während ein Outlook-Kalender eines hochrangigen Beamten, der als zentrales Führungsinstrument diente, als amtliches Dokument galt (ATF 142 II 324), wurde der elektronische Kalender eines kantonalen Staatsanwalts, der ihn nur als persönliches Hilfsmittel und ohne hierarchische Funktion nutzte, als "persönliche Notizen" eingestuft (arrêt 1C_724/2024 vom 25. Juni 2025). Letzterer Fall ist im vorliegenden Fall massgeblich.
- Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht hielt es für nicht willkürlich, die Agenda des Sergent-major C.__ als "persönliche Notizen" zu qualifizieren. Die Liste des Art. 6 RIPAD sei nicht abschliessend. Entscheidend sei die tatsächliche Nutzung des Dokuments. Gestützt auf die Aussagen der Polizeikommandantin, wonach der Polizist die elektronische Agenda kaum genutzt und primär eine Papieragenda geführt habe, sei davon auszugehen, dass diese ausschliesslich als persönliches Hilfsmittel zur Terminverwaltung diente. Ein Feldpolizist sei weder eine mittlere Kaderperson noch ein Unteroffizier mit einer leitenden Funktion. Seine Agenda habe somit keine Rolle in der Organisation oder Leitung des Dienstes gespielt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Inspektor habe eine Operation koordiniert, reiche nicht aus, um die Agenda als Führungsinstrument zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Agenda zumindest teilweise mit öffentlichen Aufgaben in Verbindung steht, werde nicht bestritten, jedoch werde der Zugang wegen des Charakters als "persönliche Notizen" verweigert, nicht wegen einer potenziellen Beeinträchtigung laufender Ermittlungen (Art. 26 Abs. 2 lit. e LIPAD).
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Rüge der Verletzung des Transparenzprinzips der Justiz (Art. 30 Abs. 3 BV):
Die Beschwerdeführerin rügte, dass das Verhalten des Departements und die "blinde Gefolgschaft" des Kantonsgerichts dem Transparenzprinzip zuwiderliefen.
Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzureichend begründet ab. Art. 30 Abs. 3 BV gewährleistet die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen und die öffentliche Urteilsverkündung, was im vorliegenden Fall nicht beanstandet wurde (keine Anforderung an öffentliche Verhandlungen, Urteil wurde veröffentlicht).
III. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz durfte die Anhörung des Polizisten verweigern, da die Begründung zur Nichtverfügbarkeit der Agenda und die Bewertung, dass die Anhörung keine entscheidenden neuen Erkenntnisse liefern würde, nicht willkürlich war.
- Ausschluss der E-Mail-Korrespondenz vom Anwendungsbereich der LIPAD: E-Mails zwischen Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) im Rahmen einer Strafuntersuchung sind der "gerichtlichen Tätigkeit im weiteren Sinne" zuzurechnen und fallen somit gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b LIPAD nicht unter das Transparenzprinzip. Ihre enge Verbindung zum Verfahren ist entscheidend, unabhängig davon, ob sie formell zu den Akten genommen wurden.
- Agenda als "persönliche Notizen": Die Agenda eines Polizeibeamten, der keine leitende Funktion innehat und das Dokument primär als persönliches Hilfsmittel zur Terminverwaltung nutzt, gilt als "persönliche Notizen" gemäss Art. 25 Abs. 4 LIPAD und ist somit nicht öffentlich zugänglich. Massgebend ist die tatsächliche Nutzung und nicht die potenziellen Funktionen der Software oder eine lose Verbindung zu öffentlichen Aufgaben.
- Keine Verletzung des Transparenzprinzips der Justiz (Art. 30 Abs. 3 BV): Diese Rüge wurde als unzureichend begründet und irrelevant für den vorliegenden Aktenzugangsstreit erachtet.
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab, soweit er zulässig war.