Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 5. Februar 2026 (6B_1014/2024)
Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (geb. 2000, eritreischer Staatsangehöriger) * Beschwerdegegner: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, B._ (Privatkläger/Opfer), C.__ AG (Privatklägerin/Geschädigte)
Gegenstand: Angriff (Art. 134 StGB), geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Strafzumessung, Landesverweisung (Art. 66a StGB), Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
Verfahrensgang und Vorinstanzen: Das Bezirksgericht Zürich sprach A._ des Angriffs und des räuberischen Diebstahls schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A._ lediglich des Angriffs und des geringfügigen Diebstahls (anstatt räuberischen Diebstahls) schuldig, bestätigte jedoch im Übrigen die Freiheitsstrafe, die Landesverweisung, die SIS-Ausschreibung sowie die Zivil- und Genugtuungsforderungen.
Sachverhalt (gemäss Obergericht, vom Bundesgericht bestätigt):
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 1): Das Bundesgericht trat auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht ein. Es betonte, dass die Sachverhaltsfeststellung nur dann korrigiert wird, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – wie die Behauptung, ein Video sei unklar oder Zeugenaussagen lückenhaft (Dossier 1) bzw. die DNA-Identifizierung unzureichend (Dossier 2) – stellten eine unzulässige appellatorische Kritik dar, die sich nicht ausreichend mit den überzeugenden gegenteiligen Feststellungen des Obergerichts auseinandersetzen. Auch dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.
Notwehrhandlung (E. 2): Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Notwehr gehandelt. Das Bundesgericht wies dies unter Verweis auf Art. 15 und 16 StGB (rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr) zurück. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass B._ sich zurückzog, ein "Stopp"-Zeichen machte und keine unmittelbare Gefahr von ihm ausging, als A._ und seine Mittäter ihn attackierten. Die frühere Schnittwunde des Beschwerdeführers am Finger, die B._ mit einem Messer zugefügt hatte, wurde als irrelevant für die Notwehrsituation im entscheidenden Tatzeitpunkt des Flaschenwurfs und der Tritte erachtet, da sich das Geschehen zwischenzeitlich verändert hatte und B._ sich zurückgezogen hatte. Es lag objektiv keine Notwehrlage vor; die Angriffe waren vielmehr von Rache oder Vergeltung motiviert.
Schuldfähigkeit (E. 3): Der Beschwerdeführer rügte eine unzureichende Berücksichtigung seiner (vermeintlich) fehlenden oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund eines Blutalkoholgehalts von maximal 2,8 Promille. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz willkürfrei eine vermindert Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen hatte, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Trotz der Alkoholisierung sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, sein Verhalten zielgerichtet zu steuern, was eine volle Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) ausschliesst. Die pauschale Behauptung einer "betäubenden Wirkung" genügte nicht, um eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
Strafzumessung (E. 4): Die Rügen gegen die Strafzumessung wurden ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht erinnerte an den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren (Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hatte zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund einer zuvor erlittenen Verletzung gereizt gewesen sei und seine verminderte Schuldfähigkeit (aufgrund des Alkohols) zu einer leichten Strafminderung führte. Der Migrationshintergrund wurde im Rahmen der Täterkomponenten gewürdigt, ohne dass daraus eine weitere strafmindernde Wirkung resultierte. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens des Obergerichts wurde vom Bundesgericht nicht festgestellt.
Landesverweisung und SIS-Ausschreibung (E. 5): Dies war der komplexeste Punkt des Urteils.
Voraussetzungen der Landesverweisung: Da der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist und des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig gesprochen wurde, sind die Voraussetzungen für die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Bundesgericht bestätigte die restriktive Anwendung der Härtefallklausel, die eine kumulative Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls und einer Interessenabwägung erfordert. Das Obergericht verneinte einen schweren persönlichen Härtefall:
Flüchtlingseigenschaft und Non-Refoulement (Art. 66d StGB, Art. 25 BV, Art. 3 EMRK):
SIS-Ausschreibung: Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die SIS-Ausschreibung (gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) wurden als unbegründet abgewiesen. Das Obergericht hatte korrekt festgestellt, dass der Angriff eine schwere Straftat darstellt, welche das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert, und somit die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung erfüllt sind.
Zivilforderungen und Kosten: Da der Beschwerdeführer seine Anträge bezüglich der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie der Kostenfolgen nicht gesondert begründete, sondern diese implizit an einen Freispruch koppelte, den das Bundesgericht verweigerte, blieben die entsprechenden Anordnungen des Obergerichts bestehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), die Gerichtskosten jedoch seiner finanziellen Lage entsprechend reduziert (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Erkenntnis des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers A.__ wegen Angriffs und geringfügigen Diebstahls sowie die vom Obergericht verhängte bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die zentralen rechtlichen Auseinandersetzungen betrafen:
Die Beschwerde des A.__ wurde im Umfang des Eintretens abgewiesen, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgelehnt.