Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 5. Februar 2026 (6B_1014/2024)

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (geb. 2000, eritreischer Staatsangehöriger) * Beschwerdegegner: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, B._ (Privatkläger/Opfer), C.__ AG (Privatklägerin/Geschädigte)

Gegenstand: Angriff (Art. 134 StGB), geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Strafzumessung, Landesverweisung (Art. 66a StGB), Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

Verfahrensgang und Vorinstanzen: Das Bezirksgericht Zürich sprach A._ des Angriffs und des räuberischen Diebstahls schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A._ lediglich des Angriffs und des geringfügigen Diebstahls (anstatt räuberischen Diebstahls) schuldig, bestätigte jedoch im Übrigen die Freiheitsstrafe, die Landesverweisung, die SIS-Ausschreibung sowie die Zivil- und Genugtuungsforderungen.

Sachverhalt (gemäss Obergericht, vom Bundesgericht bestätigt):

  1. Angriff (Dossier 1): Am 8. August 2021 ging A._ zusammen mit drei Mitbeschuldigten auf den allein zurückweichenden B._ los. Obwohl B._ ein Messer zur Abwehr hielt und "Stopp" rief, warfen sie Flaschen (darunter Glasflaschen) in seine Richtung. A._ schleuderte eine gefüllte Plastikflasche wuchtig gegen B._s Gesicht, woraufhin dieser zu Boden ging. Anschliessend stürmten A._ und die Mitbeschuldigten auf den am Boden Liegenden zu. Nachdem ein Mitbeschuldigter B._ mit einer Malibu-Flasche im Gesicht traf, versetzten A._ und die anderen dem benommen am Boden Liegenden vier bis fünf heftige Fusstritte gegen Oberkörper und Kopf. B.__ erlitt dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Nasenbeinfraktur und multiple Prellungen.
  2. Geringfügiger Diebstahl (Dossier 2): Am 9. Januar 2021 entwendete A._ in Begleitung eines Mannes in einer G._-Filiale zwei Sechserpack Bier, ohne zu bezahlen.

Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:

  1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 1): Das Bundesgericht trat auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht ein. Es betonte, dass die Sachverhaltsfeststellung nur dann korrigiert wird, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – wie die Behauptung, ein Video sei unklar oder Zeugenaussagen lückenhaft (Dossier 1) bzw. die DNA-Identifizierung unzureichend (Dossier 2) – stellten eine unzulässige appellatorische Kritik dar, die sich nicht ausreichend mit den überzeugenden gegenteiligen Feststellungen des Obergerichts auseinandersetzen. Auch dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.

  2. Notwehrhandlung (E. 2): Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in Notwehr gehandelt. Das Bundesgericht wies dies unter Verweis auf Art. 15 und 16 StGB (rechtfertigende bzw. entschuldbare Notwehr) zurück. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass B._ sich zurückzog, ein "Stopp"-Zeichen machte und keine unmittelbare Gefahr von ihm ausging, als A._ und seine Mittäter ihn attackierten. Die frühere Schnittwunde des Beschwerdeführers am Finger, die B._ mit einem Messer zugefügt hatte, wurde als irrelevant für die Notwehrsituation im entscheidenden Tatzeitpunkt des Flaschenwurfs und der Tritte erachtet, da sich das Geschehen zwischenzeitlich verändert hatte und B._ sich zurückgezogen hatte. Es lag objektiv keine Notwehrlage vor; die Angriffe waren vielmehr von Rache oder Vergeltung motiviert.

  3. Schuldfähigkeit (E. 3): Der Beschwerdeführer rügte eine unzureichende Berücksichtigung seiner (vermeintlich) fehlenden oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund eines Blutalkoholgehalts von maximal 2,8 Promille. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz willkürfrei eine vermindert Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB angenommen hatte, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Trotz der Alkoholisierung sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, sein Verhalten zielgerichtet zu steuern, was eine volle Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) ausschliesst. Die pauschale Behauptung einer "betäubenden Wirkung" genügte nicht, um eine Bundesrechtsverletzung darzutun.

  4. Strafzumessung (E. 4): Die Rügen gegen die Strafzumessung wurden ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht erinnerte an den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren (Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hatte zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund einer zuvor erlittenen Verletzung gereizt gewesen sei und seine verminderte Schuldfähigkeit (aufgrund des Alkohols) zu einer leichten Strafminderung führte. Der Migrationshintergrund wurde im Rahmen der Täterkomponenten gewürdigt, ohne dass daraus eine weitere strafmindernde Wirkung resultierte. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens des Obergerichts wurde vom Bundesgericht nicht festgestellt.

  5. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung (E. 5): Dies war der komplexeste Punkt des Urteils.

    • Voraussetzungen der Landesverweisung: Da der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist und des Angriffs (Art. 134 StGB) schuldig gesprochen wurde, sind die Voraussetzungen für die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.

    • Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Bundesgericht bestätigte die restriktive Anwendung der Härtefallklausel, die eine kumulative Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls und einer Interessenabwägung erfordert. Das Obergericht verneinte einen schweren persönlichen Härtefall:

      • Der Beschwerdeführer kam erst 2019 im Alter von ca. 18/19 Jahren in die Schweiz (Familiennachzug), nachdem er acht Jahre Schule in Eritrea besucht hatte.
      • Er verfügt in der Schweiz weder über eine eigene Familie noch eine abgeschlossene Berufsausbildung, ist auf Sozialhilfe angewiesen und hat die Delikte bereits zwei Jahre nach seiner Ankunft begangen. Dies wurde als unterdurchschnittliche Integration gewertet.
      • Obwohl eine Wiedereingliederung in Eritrea schwierig wäre (Eltern und Geschwister in der Schweiz), würde er in ein ihm bekanntes Land und Umfeld zurückkehren (dort aufgewachsen, Schulbildung, beherrscht Amtssprache). Dies schliesse einen Härtefall eindeutig aus.
      • Eventualiter hielt die Vorinstanz fest, dass selbst bei Annahme eines Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege, da vom Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, welche sich in erschreckender Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der Gesundheit anderer zeige.
    • Flüchtlingseigenschaft und Non-Refoulement (Art. 66d StGB, Art. 25 BV, Art. 3 EMRK):

      • Das Bundesgericht prüfte, ob definitive Vollzugshindernisse der Landesverweisung entgegenstehen. Es verwies auf die Unterscheidung zwischen dem relativen Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB für anerkannte Flüchtlinge, sofern ihr Leben/Freiheit bedroht, ausser bei schwerwiegender Gefährdung für den Zufluchtsstaat) und dem absoluten Non-Refoulement-Gebot (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB, z.B. bei Foltergefahr nach Art. 25 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK).
      • Das Obergericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen Flüchtlingsstatus nicht aufgrund expliziter eigener Fluchtgründe, sondern im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Mutter erhalten hatte, deren Fluchtgründe finanzieller Natur waren. Der Beschwerdeführer machte keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände geltend, welche eine konkrete und ernsthafte Gefährdung in Eritrea begründen könnten (z.B. politische Verfolgung oder Foltergefahr). Die allgemeine Lage in Eritrea, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Regularisierung der Situation und Verbesserung der Lebensumstände, führte nicht zu einem definitiven Vollzugshindernis für den Beschwerdeführer.
      • Das Bundesgericht wies zudem die im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten "Noven" (neue Beweismittel wie Arbeitszeugnis nach Urteilserlass) gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG als unbeachtlich zurück.
      • Fazit Landesverweisung: Die Anordnung der fünfjährigen Landesverweisung wurde bestätigt.
    • SIS-Ausschreibung: Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die SIS-Ausschreibung (gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) wurden als unbegründet abgewiesen. Das Obergericht hatte korrekt festgestellt, dass der Angriff eine schwere Straftat darstellt, welche das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert, und somit die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung erfüllt sind.

  6. Zivilforderungen und Kosten: Da der Beschwerdeführer seine Anträge bezüglich der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie der Kostenfolgen nicht gesondert begründete, sondern diese implizit an einen Freispruch koppelte, den das Bundesgericht verweigerte, blieben die entsprechenden Anordnungen des Obergerichts bestehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), die Gerichtskosten jedoch seiner finanziellen Lage entsprechend reduziert (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Erkenntnis des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers A.__ wegen Angriffs und geringfügigen Diebstahls sowie die vom Obergericht verhängte bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die zentralen rechtlichen Auseinandersetzungen betrafen:

  1. Fehlen einer Notwehrlage: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt des Angriffs nicht in einer Notwehrsituation befand, da das Opfer sich zurückzog und keine unmittelbare Gefahr darstellte.
  2. Verminderte Schuldfähigkeit: Obwohl eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung (max. 2,8 Promille) anerkannt und bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde, sah das Gericht den Beschwerdeführer als fähig zur Verhaltenssteuerung und zielgerichteten Tatbegehung an.
  3. Strafzumessung: Die Strafzumessung durch das Obergericht wurde als rechtsfehlerfrei erachtet, da die relevanten Faktoren (Gereiztheit durch Verletzung, verminderte Schuldfähigkeit, Migrationshintergrund) angemessen gewürdigt wurden.
  4. Obligatorische Landesverweisung und SIS-Ausschreibung: Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Ein persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) wurde verneint, da die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als unterdurchschnittlich eingestuft wurde und er in sein Herkunftsland Eritrea, das ihm bekannt ist, zurückkehren könnte. Auch definitive völkerrechtliche Vollzugshindernisse (Non-Refoulement-Gebot) wurden verneint, da keine "aussergewöhnlichen persönlichen Umstände" für eine konkrete Gefährdung in Eritrea dargetan wurden. Die SIS-Ausschreibung als Folge der schweren Straftat wurde ebenfalls bestätigt.

Die Beschwerde des A.__ wurde im Umfang des Eintretens abgewiesen, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgelehnt.