Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026

Gegenstand und Parteien: Das Urteil betrifft die Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer), einem brasilianischen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Streitig sind die Strafzumessung (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Pornografie), die Landesverweisung mit deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

I. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil

Der Beschwerdeführer, ein damals 29-jähriger, in Brasilien geborener brasilianischer Staatsangehöriger, liess sich im September 2021 nach Heirat seiner damaligen Kindsmutter in der Schweiz nieder. Knapp sieben Monate später, am 25. April 2022, vollzog er mit der damals 14-jährigen B._ den vaginalen Geschlechtsverkehr. Im Zeitraum vom 1. April bis 5. Juni 2022 tauschte er zudem mindestens fünf Bilder von B.__s Vagina, Brüsten und Gesäss gegen mindestens drei Bilder seines Penis aus. Am 22. Mai 2022 kam es zu weiteren sexuellen Handlungen mit B._.

Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und 5 Satz 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (jeweils bei einer Probezeit von 3 Jahren) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen). Zudem ordnete es eine Landesverweisung für 5 Jahre mit Ausschreibung im SIS und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 3. Juli 2024 in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers, die erstinstanzlich ausgefällte Strafe und die angeordnete Landesverweisung vollumfänglich.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung der Strafzumessungsgrundsätze sowie des Art. 66a StGB bezüglich der Landesverweisung.

1. Strafzumessung (Art. 42 Abs. 4, Art. 47, Art. 49 und Art. 44 StGB)

1.1. Grundsätze der Strafzumessung: Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB, wonach der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemisst und dessen Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Wirkung der Strafe berücksichtigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und der Vermeidbarkeit der Tat bestimmt. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu; das Bundesgericht greift nur bei Überschreitung oder Missbrauch dieses Ermessens ein. Bei der Gesamtstrafenbildung gilt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB).

1.2. Beurteilung der vorinstanzlichen Strafzumessung:

  • Freiheitsstrafe (12 Monate bedingt): Der Beschwerdeführer beantragte eine Reduktion auf 7 Monate. Das Bundesgericht erachtet die vom Obergericht bestätigte Einsatz- und Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als überaus milde angesichts der unbestrittenen Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (vaginaler Geschlechtsverkehr). Die Vorinstanz konnte die Strafe jedoch gemäss dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers erhöhen, da nur dieser Berufung eingelegt hatte. Eine Verletzung des bundesgerichtlichen Ermessensspielraums ist nicht ersichtlich.

  • Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 70.-- bedingt): Für die mehrfache Pornografie setzte die Vorinstanz die Geldstrafe gestaffelt von 30 auf 120 Tagessätze fest, unter Berücksichtigung des Tatvorgehens und der Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Tagessatzhöhe von Fr. 70.-- sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zu reduzieren, wurde vom Bundesgericht mangels sachbezüglicher Begründung und Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht berücksichtigt. Auch hier wurde keine Ermessensüberschreitung festgestellt. Der pauschale Hinweis auf Strafbefehlsempfehlungen ist für das Gericht nicht bindend.

  • Probezeit (3 Jahre): Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von Art. 44 Abs. 1 StGB durch eine zu lange Probezeit. Das Bundesgericht bestätigte die 3-jährige Probezeit (im gesetzlichen Rahmen von 2 bis 5 Jahren). Die Vorinstanz begründete dies überzeugend mit der fehlenden aufrichtigen Reue und Einsicht des Beschwerdeführers sowie der mangelhaften Übernahme der Verantwortung für sein Handeln (er spielte die Delikte als "bedauerliche Einzelfälle" herunter und bestritt eine der sexuellen Handlungen an der Berufungsverhandlung kategorisch). Die Dauer der Probezeit richtet sich nach der Persönlichkeit und der Rückfallgefahr, nicht primär nach der Schwere der Tat.

  • Verbindungsbusse (Fr. 700.--): Die vom Beschwerdeführer gerügte Verbindungsbusse wurde ebenfalls bestätigt. Seine Vorbringen wurden als appellatorisch beurteilt, da er nicht darlegte, inwiefern die (im Verhältnis zur Hauptstrafe "ausserordentlich mild erscheinende") Busse nicht schuldangemessen oder das Ermessen verletzt sei. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen wurde nicht beanstandet.

1.3. Fazit zur Strafzumessung: Das Bundesgericht bestätigte die vom Obergericht bestätigte Verurteilung als im Ergebnis nicht zu beanstanden, betonte jedoch, dass die Strafe – bedingt durch das Verschlechterungsverbot – auffällig milde ausgefallen sei.

2. Landesverweisung (Art. 66a StGB) und Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB)

2.1. Anwendbarkeit der Landesverweisung: Da der Beschwerdeführer als brasilianischer Staatsangehöriger wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt wurde, sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.

2.2. Prüfung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Die Härtefallklausel erlaubt ausnahmsweise ein Absehen von der Landesverweisung, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel ist restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK). Es werden Integrationskriterien (Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Resozialisierungschancen) berücksichtigt.

2.2.1. Vorinstanzliche Würdigung der privaten Interessen (Härtefallprüfung): Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und begründete dies wie folgt: * Kurze Aufenthaltsdauer: Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Taten erst seit knapp sieben Monaten offiziell in der Schweiz. Eine derart kurze Aufenthaltsdauer begründet kein gewichtiges Interesse am Verbleib. * Fehlende Integration: Er sprach keine Landessprache, war wirtschaftlich unterdurchschnittlich integriert (temporäre Erwerbstätigkeiten) und hatte Schulden. * Bindung zur Heimat: Er hatte einen intakten Bezug zu Brasilien (aufgewachsen, Familie) und gute Resozialisierungschancen dort, trotz potenziell schwierigerer Wirtschaftslage (kein Hinderungsgrund für Landesverweisung). * Familiensituation: Seine Ehefrau (Schweizerin/Paraguayerin) und Tochter (Schweizerin) könnten ihn nach Brasilien begleiten. Die Ehefrau sprach mehrere Sprachen, hatte eine Pflegeausbildung und gute berufliche Aussichten in Brasilien und konnte die brasilianische Staatsangehörigkeit erwerben. Die Tochter (im anpassungsfähigen Alter) hatte bereits in Brasilien gelebt und war mit der Kultur vertraut. Eine Trennung der Familie wäre zumutbar, da die Tochter nicht ausschliesslich vom Beschwerdeführer betreut wurde und Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechterhalten werden könnte. Der Beschwerdeführer hatte bereits zuvor längere Zeit getrennt von seiner Familie gelebt.

2.2.2. Vorinstanzliche Würdigung der öffentlichen Interessen (Interessenabwägung): Die Vorinstanz betonte die äusserst starke Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Sexualdelikten, insbesondere solchen an Kindern. Dies sei ein Verbrechen, dessen Verschulden vergleichsweise schwer wiege. * Rückfallgefahr: Trotz fehlender Vorstrafen und bedingter Strafe sei ein geringes Rückfallrisiko ausreichend, um die Landesverweisung zu rechtfertigen, insbesondere angesichts der Schwere der Delikte. Das Verhalten des Beschwerdeführers (Bestreiten einer Tat, fehlende Einsicht) führte zu erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Legalbewährung. * Kein "Einzelfall": Die Taten waren keine einzelnen "Ausrutscher", sondern zwei Verbrechen innert eines Monats, begleitet von mehrfachen Pornografiehandlungen.

Die Vorinstanz schloss, dass selbst wenn ein schwerer Härtefall knapp anzunehmen wäre, die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen würden.

2.3. Bundesgerichtliche Beurteilung der Landesverweisung:

  • Rüge der Tatsachenfeststellung: Das Bundesgericht trat auf die appellatorischen Rügen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schulden, der Dauer seiner Beziehung und seiner Sprachkenntnisse nicht ein, da er keine Willkür darlegte.
  • Abwägung der Interessen: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Abwägung.
    • Private Interessen: Angesichts der ausserordentlich kurzen Aufenthaltsdauer (knapp 7 Monate bei der ersten Tat), der fehlenden Landessprachenkenntnisse, der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Integration und des intakten Bezugs zu Brasilien, konnte der Beschwerdeführer kein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ableiten. Die Möglichkeit für Ehefrau und Tochter, ihn zu begleiten oder den Kontakt über Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, minimierte die Härte. Die Tochter war in einem anpassungsfähigen Alter und bereits mit der brasilianischen Kultur vertraut.
    • Öffentliche Interessen: Das Verbot sexueller Handlungen mit Kindern schützt die körperliche und sexuelle Integrität sowie die sexuelle Entwicklung von Kindern, welche hochwertige Rechtsgüter darstellen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Delikte ist äusserst stark zu gewichten. Die Schwere der mehrfachen Taten und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers begründen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung.
  • Abgrenzung zu EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz: Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erfolgreich auf das zitierte EGMR-Urteil berufen. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum EGMR-Fall kein "long-term immigrant" war, sondern erst kurz in der Schweiz lebte. Zudem handelte es sich nicht um eine isolierte Einzeltat, sondern um mehrere Delikte innert kurzer Zeit, begleitet von fehlender Einsicht und schlechterer Integration. Daher sind die Sachverhalte nicht vergleichbar.
  • Fazit zur Landesverweisung: Das Bundesgericht befand, dass unter den gegebenen Umständen das erhebliche öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Landesverweisung als sichernde Massnahme ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

2.4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS): Die Rüge des Beschwerdeführers gegen die SIS-Ausschreibung wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht verwies auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung (BGE 147 IV 340 E. 4.8) und stellte fest, dass die Voraussetzungen erfüllt waren.

3. Kostenfolgen: Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos beurteilt wurde. Seiner finanziellen Lage wurde jedoch mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Fr. 1'200.-- gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des A.__ in allen wesentlichen Punkten abgewiesen. Es bestätigte die Strafzumessung des Obergerichts (12 Monate bedingte Freiheitsstrafe, 120 Tagessätze bedingte Geldstrafe, 3 Jahre Probezeit, Fr. 700.-- Busse), obschon es die Strafe angesichts der Schwere der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind als "überaus milde" bezeichnete. Eine Erhöhung war aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich. Die 3-jährige Probezeit wurde wegen fehlender Reue und mangelnder Einsicht des Täters bestätigt.

Die angeordnete Landesverweisung für 5 Jahre mit SIS-Ausschreibung wurde ebenfalls aufrechterhalten. Das Bundesgericht verneinte einen schweren persönlichen Härtefall des Beschwerdeführers. Selbst wenn ein solcher knapp vorläge, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Sexualdelikten zum Schutz der sexuellen Integrität von Kindern seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich. Dabei wurde insbesondere die extrem kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz vor den Taten, seine mangelnde Integration, seine bestehenden Bindungen zu Brasilien und die Zumutbarkeit eines Umzugs der Familie (Ehefrau und Tochter) berücksichtigt. Das Bundesgericht grenzte den Fall von einschlägiger EGMR-Rechtsprechung (P.J. und R.J. gegen die Schweiz) ab, da der Beschwerdeführer kein "long-term immigrant" war und mehrere schwere Delikte begangen hatte. Die Beschwerde wurde als aussichtslos erachtet, was zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte.