Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_96/2024 vom 9. Februar 2026

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Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_96/2024 vom 9. Februar 2026) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_96/2024 vom 9. Februar 2026

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde des Bundesamts für Justiz (BA), vertreten durch die Bundesanwaltschaft, gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 23. November 2023 (CA.2023.11). Streitgegenstand ist die Frage der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) einer verurteilten Ausländerin (A.__). Die Vorinstanz hatte die obligatorische Landesverweisung abgelehnt, woraufhin der BA die Aufhebung dieses Verzichts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragte.

2. Sachverhalt

A.__ wurde mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 6. April 2023 der Verletzung von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (LAQEI) und der Darstellung von Gewalt (Art. 135 Abs. 1bis StGB) schuldig gesprochen. Sie wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 10 Franken verurteilt, wobei auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigte am 23. November 2023 diesen Entscheid weitgehend, verurteilte A.__ jedoch wegen weiterer Verletzungen von Art. 2 LAQEI zu einer leicht höheren bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen. Auch sie verzichtete ausdrücklich sowohl auf die obligatorische (Art. 66a StGB) als auch auf die fakultative (Art. 66a bis StGB) Landesverweisung. Gegen diesen Verzicht legte der BA Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

3. Rechtliche Problematik und Argumente

Die Kernfrage des Verfahrens war, ob eine Verurteilung nach Art. 2 LAQEI die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nach sich zieht, obwohl Art. 2 LAQEI zum Zeitpunkt der Taten nicht explizit im Katalog der obligatorischen Landesverweisungsgründe aufgeführt war.

3.1 Argumentation des Bundesanwalts (Recourant): Der BA argumentierte, dass die Vorinstanz Art. 66a StGB verletzt habe. Er stützte sich dabei auf ein früheres Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Juli 2021 (CA.2020.18). Dieses Urteil hatte die fehlende Nennung von Art. 2 LAQEI im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB als eine "echte Lücke" der Gesetzgebung qualifiziert, die vom Gericht zu schliessen sei (Art. 1 Abs. 2 ZGB analog). Demnach hätte eine Verurteilung nach Art. 2 LAQEI die obligatorische Landesverweisung zwingend nach sich ziehen müssen.

Hilfsweise brachte der BA vor, dass die Taten, für die A.__ nach Art. 2 LAQEI verurteilt wurde (insbesondere Propagandaaktionen), auch den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Abs. 1 Ziff. 2 aStGB (Fassung zum Tatzeitpunkt) erfüllen würden. Da Art. 2 LAQEI als lex specialis Art. 260ter aStGB in imperfekter Konkurrenz konsumiere, dürfe die spezialgesetzliche Norm nicht zu einer Besserstellung des Täters führen. Art. 260ter StGB sei im Katalog des Art. 66a StGB aufgeführt, weshalb eine Landesverweisung auf dieser Grundlage hätte ausgesprochen werden müssen (sog. "Sperrwirkung" der allgemeineren Norm).

3.2 Argumentation der Vorinstanz (Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts): Die Vorinstanz lehnte die Anwendung des Präjudizes CA.2020.18 ab. Sie begründete dies mit dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Da das Urteil CA.2020.18 nach den Tatzeitpunkten in der vorliegenden Sache ergangen sei, hätte A.__ zum Zeitpunkt ihrer Handlungen nicht vorhersehen können, dass eine Verletzung von Art. 2 LAQEI zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde. Die Voraussetzungen der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit seien somit nicht erfüllt gewesen.

Des Weiteren unterschied die Vorinstanz den vorliegenden Fall von CA.2020.18 dahingehend, dass im damaligen Fall auch Art. 260ter Abs. 1 StGB erfüllt gewesen sei, während im vorliegenden Fall keine Verfolgung nach Art. 260ter Abs. 1 StGB erfolgt sei.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1 Zur Hauptfrage: Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB und Art. 2 LAQEI

Das Bundesgericht bekräftigt zunächst die Regeln der Gesetzesinterpretation (grammatisch, historisch, teleologisch, systematisch) und betont die Dominanz des Grundsatzes "nulla poena sine lege" (Art. 1 StGB) im Strafrecht. Dieser Grundsatz verbietet es dem Richter, neue strafbare Sachverhalte zu schaffen oder bestehende so extensiv auszulegen, dass der Geist des Gesetzes nicht mehr respektiert wird. Eine Lückenschliessung durch den Richter ist im Strafrecht nur zugunsten des Beschuldigten zulässig.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Katalog der zur obligatorischen Landesverweisung führenden Delikte in Art. 66a Abs. 1 StGB abschliessend ist. Nur eine Verurteilung wegen eines darin explizit genannten Delikts führt zu einer obligatorischen Landesverweisung. Art. 2 LAQEI war zum Zeitpunkt der Taten nicht Teil dieses Katalogs.

Eine richterliche Ausdehnung des Katalogs von Art. 66a StGB, um Art. 2 LAQEI einzubeziehen (wie im Urteil CA.2020.18 vorgenommen), würde gemäss Bundesgericht gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" verstossen. Der Richter würde damit nicht einfach das Gesetz auslegen, sondern ergänzen und faktisch einen neuen, für den Beschuldigten nachteiligen Rechtszustand schaffen. Dies ist im Strafrecht nur dem Gesetzgeber vorbehalten. Das Bundesgericht verweist darauf, dass der Gesetzgeber diese Lücke später geschlossen hat, indem er am 1. Juli 2021 Art. 74 Abs. 4 LRens (welcher Art. 2 LAQEI ersetzt) in Art. 66a Abs. 1 lit. p StGB aufgenommen hat. Diese spätere Gesetzesänderung kann jedoch gemäss dem Grundsatz der Nicht-Rückwirkung (Art. 2 Abs. 1 StGB) nicht auf Taten angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Anwendung der früheren Rechtsprechung (CA.2020.18) abgelehnt und die obligatorische Landesverweisung verweigert, da Art. 2 LAQEI zum Tatzeitpunkt nicht im abschliessenden Katalog des Art. 66a Abs. 1 StGB enthalten war.

4.2 Zur Hilfsweise Argumentation: Konkurrenz mit Art. 260ter StGB

Der BA machte geltend, dass die Taten der Intimierten auch den Tatbestand von Art. 260ter StGB erfüllen, welcher im Katalog des Art. 66a StGB enthalten ist. Gemäss der Rechtsprechung absorbiert Art. 2 LAQEI den Art. 260ter aStGB als lex specialis in imperfekter Konkurrenz, wenn die Elemente beider Normen erfüllt sind (vgl. BGE 148 IV 298 E. 6.3.2). Der BA argumentierte, dass in einem solchen Fall eine "Sperrwirkung" der allgemeineren Norm (Art. 260ter StGB) eintreten müsse, welche eine Landesverweisung zur Folge hätte, um eine Besserstellung des Täters zu vermeiden.

Das Bundesgericht tritt auf diese Argumentation jedoch nicht ein, weil sie eine neue rechtliche Begründung darstellt, die im vorangegangenen Verfahren weder von den Strafverfolgungsbehörden noch vom Bundesstrafgericht geprüft wurde. Die Intimierte wurde zu keinem Zeitpunkt wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB angeklagt oder verurteilt. Es fehlt somit an der materiellen Erschöpfung des Rechtswegs. Zudem genüge die pauschale Behauptung des BA, die Handlungen der Intimierten würden auch unter Art. 260ter StGB fallen, nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.

4.3 Fakultative Landesverweisung

Die vom Bundesstrafgericht ebenfalls verweigerte fakultative Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wurde vom BA in seiner Beschwerde nicht kritisiert, weshalb diese Frage nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung war.

5. Fazit und Entscheid

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Bundesanwalts, soweit darauf einzutreten war, ab. Es bestätigt damit den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Keine obligatorische Landesverweisung aufgrund von Art. 2 LAQEI: Eine Verurteilung nach Art. 2 LAQEI führte zum Zeitpunkt der Taten nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung, da diese Bestimmung nicht im abschliessenden Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt war.
  2. Grundsatz "Nulla poena sine lege": Das Bundesgericht bekräftigt, dass eine richterliche Lückenschliessung oder eine Ausdehnung des Katalogs von Art. 66a StGB gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Legalität im Strafrecht verstossen würde. Richter dürfen im Strafrecht keine nachteiligen neuen Sachverhalte oder Rechtsfolgen schaffen.
  3. Nicht-Rückwirkung bei Gesetzesänderung: Die spätere Aufnahme des Nachfolgetatbestands von Art. 2 LAQEI (Art. 74 Abs. 4 LRens) in den Katalog des Art. 66a StGB kann aufgrund des Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung nicht auf frühere Taten angewendet werden.
  4. Unzulässigkeit des Hilfsarguments zu Art. 260ter StGB: Die Argumentation, dass eine Landesverweisung gestützt auf Art. 260ter StGB erfolgen müsste (wegen imperfekter Konkurrenz mit Art. 2 LAQEI), wurde als neue, nicht im Vorverfahren erhobene Begründung und mangels Anklage wegen Art. 260ter StGB als unzulässig erklärt.