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Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_97/2024) vom 9. Februar 2026 detailliert zusammengefasst.
Parteien: * Beschwerdeführer: Bundesanwaltschaft * Intimierte: A.__ (vertreten durch Me Olivier Moniot)
Gegenstand: Landesverweisung
Vorinstanz: Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (CA.2023.12) vom 6. Dezember 2023
I. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid
Die Intimierte, A.__, wurde durch Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 14. April 2023 wegen Verletzung von Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen (LAQEI; SR 122) und wegen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 StGB) verurteilt. Ihr wurde eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 10 CHF, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, auferlegt. Zudem wurden eine Bewährungshilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB) und die Pflicht zum Besuch von Französischkursen (Art. 94 StGB) angeordnet, um ihre soziale Integration zu fördern. Eine strafrechtliche Landesverweisung wurde nicht ausgesprochen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigte mit Urteil vom 6. Dezember 2023 die erstinstanzlich verhängte Strafe und die Massnahmen. Insbesondere verzichtete sie erneut auf die Anordnung einer zwingenden oder fakultativen Landesverweisung der Intimierten.
Dagegen reichte die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein, mit dem Antrag, Ziffer II.3 des angefochtenen Urteils (Verzicht auf die Landesverweisung) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
II. Wesentliche Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht befasst sich im Wesentlichen mit zwei zentralen Fragen: 1. Ob Art. 2 LAQEI eine Grundlage für die zwingende Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB bilden kann, obwohl er nicht im Katalog der genannten Straftaten aufgeführt ist. 2. Ob die Taten der Intimierten, die unter Art. 2 LAQEI subsumiert wurden, nicht auch die Voraussetzungen von Art. 260ter StGB (kriminelle Organisation) erfüllen und eine Landesverweisung auf dieser Basis erfolgen müsste.
1. Zur Anwendbarkeit von Art. 66a Abs. 1 StGB auf Art. 2 LAQEI
Argument des Beschwerdeführers (Bundesanwaltschaft): Die Vorinstanz hätte die zwingende Landesverweisung aussprechen müssen, auch wenn Art. 2 LAQEI nicht ausdrücklich im Katalog des Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine frühere Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Urteil CA.2020.18 vom 9. Juli 2021). In diesem früheren Urteil wurde die fehlende Erwähnung von Art. 2 LAQEI in Art. 66a Abs. 1 StGB als eine echte Gesetzeslücke interpretiert, die auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sei und vom Gericht mittels Art. 1 Abs. 2 ZGB zu schliessen sei. Folglich hätte gemäss dieser früheren Rechtsprechung eine Verurteilung nach Art. 2 LAQEI eine zwingende Landesverweisung nach sich ziehen müssen.
Begründung der Vorinstanz (nicht vom Bundesgericht beanstandet): Die Vorinstanz lehnte die Anwendung des Urteils CA.2020.18 ab. Sie begründete dies zum einen mit dem Nichtrückwirkungsprinzip: Das Urteil CA.2020.18 erging nach den der Intimierten vorgeworfenen Taten (2018 und 2020). Die Intimierte konnte daher zum Zeitpunkt ihrer Handlungen nicht vorhersehen, dass ihr Verhalten (Verletzung von Art. 2 LAQEI) eine zwingende Landesverweisung nach sich ziehen könnte. Die Voraussetzungen der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit waren somit nicht erfüllt. Zum anderen sah die Vorinstanz einen Unterschied im Sachverhalt zum Präzedenzfall CA.2020.18. Dort waren auch die Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter Abs. 1 StGB erfüllt, welcher durch Art. 2 LAQEI als lex specialis konsumiert wurde. Im vorliegenden Fall hingegen sei die Intimierte nicht wegen Art. 260ter Abs. 1 StGB verfolgt worden.
Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft die Auslegung des Strafrechts und die Grundsätze des "nulla poena sine lege" (Art. 1 StGB). Es hält fest, dass der Richter zwar eine extensive Auslegung vornehmen kann, um den wahren Sinn einer Bestimmung zu ermitteln, aber keine neuen strafbaren Sachverhalte schaffen oder eine derart extensive Auslegung vornehmen darf, dass der Geist des Gesetzes nicht mehr respektiert wird.
Im Falle einer echten Lücke hat der Richter die Pflicht, diese zu schliessen, jedoch im Strafrecht ausschliesslich zugunsten des Angeklagten. Der Katalog der Straftaten in Art. 66a Abs. 1 StGB, der eine zwingende Landesverweisung zur Folge hat, ist abschliessend ("exhaustiv"). Art. 2 LAQEI war zum Tatzeitpunkt nicht in dieser Liste enthalten. Eine Ausdehnung dieses Katalogs durch den Richter auf eine nicht genannte Straftat, um eine zwingende Landesverweisung anzuordnen, würde nicht eine Gesetzesauslegung darstellen, sondern eine Gesetzesergänzung zulasten des Angeklagten. Dies widerspräche dem Grundsatz "nulla poena sine lege".
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Lücke selbst geschlossen hat, indem er mit Wirkung zum 1. Juli 2021 Art. 74 Abs. 4 LRens (welcher Art. 2 LAQEI ersetzt) in Art. 66a Abs. 1 lit. p StGB aufgenommen hat. Diese Gesetzesänderung ist jedoch aufgrund des Nichtrückwirkungsprinzips (Art. 2 Abs. 1 StGB) nicht auf die Taten der Intimierten anwendbar, da sie nicht zu ihren Gunsten ist (Art. 2 Abs. 2 StGB - lex mitior). Das Bundesgericht bestätigt daher, dass die Vorinstanz die Anwendung der früheren Rechtsprechung (CA.2020.18) im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt hat.
2. Zum subsidiären Argument des Beschwerdeführers (Anwendbarkeit von Art. 260ter StGB)
Argument des Beschwerdeführers: Subsidiär argumentiert die Bundesanwaltschaft, die der Intimierten vorgeworfenen Taten erfüllten die Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter StGB (Teilnahme an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation). Da Art. 260ter StGB im Katalog des Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt ist, hätte auf dieser Grundlage eine zwingende Landesverweisung erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Prinzip der "Sperrwirkung" bei unvollkommener Konkurrenz (lex specialis derogat legi generali). Art. 2 LAQEI absorbiere Art. 260ter StGB als lex specialis, dürfe aber nicht dazu führen, dass der Angeklagte in eine bessere Situation gerät (d.h. der Landesverweisung entgeht), nur weil eine speziellere Norm zur Anwendung kommt.
Verhältnis Art. 2 LAQEI und Art. 260ter StGB (gemäss Bundesgericht): Art. 2 LAQEI und Art. 260ter StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) weisen grosse Ähnlichkeiten auf. Gruppen wie Al-Qaïda oder der Islamische Staat gelten als kriminelle Organisationen im Sinne von Art. 260ter Abs. 1 StGB. Art. 2 LAQEI geht jedoch in der Definition des "Unterstützens" weiter (persönliche und materielle Unterstützung jeglicher Aktionen der Organisation, nicht nur "krimineller Aktivitäten"). Bei Taten, die nach Inkrafttreten der LAQEI (1. Januar 2015) begangen wurden und sowohl die Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter Abs. 1 StGB als auch Art. 2 LAQEI erfüllen, absorbiert die speziellere und jüngere LAQEI Art. 260ter Abs. 1 StGB im Sinne einer unvollkommenen Konkurrenz (lex specialis). Das Bundesgericht bestätigt diese Rechtsprechung.
Entscheidung des Bundesgerichts zur "Sperrwirkung" und Zulässigkeit: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Frage, ob die "Sperrwirkung" einer lex generalis (Art. 260ter StGB) bei unvollkommener Konkurrenz auch die Anwendbarkeit der zwingenden Landesverweisung umfassen sollte, nicht abschliessend geklärt werden muss. Der Hauptgrund hierfür ist, dass das subsidiäre Argument des Beschwerdeführers unzulässig ist. Die Intimierte wurde nie wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) angeklagt oder verurteilt. Diese Frage wurde während des Verfahrens vor den Vorinstanzen nicht thematisiert, sodass es an einer Erschöpfung des Rechtswegs fehlt. Der Sachverhalt, der eine solche Beurteilung ermöglichen würde, ist im angefochtenen Urteil nicht enthalten. Die Argumentation der Bundesanwaltschaft im Bundesgerichtsverfahren, die neu vorgebracht wird und sich lediglich auf die pauschale Behauptung stützt, die Handlungen der Intimierten fielen auch unter Art. 260ter StGB, genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht kann daher auf diesen Punkt nicht eintreten.
3. Fakultative Landesverweisung Der Beschwerdeführer rügte den Verzicht auf die fakultative Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) nicht.
III. Ergebnis Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Es werden keine Kosten erhoben, und das Gesuch der Intimierten um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos erklärt, da sie nicht zu Beobachtungen im Verfahren eingeladen wurde.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte