Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Fall aus der Unfallversicherung betreffend eine Berufskrankheit, im Speziellen das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs bei einem Long-Covid-Syndrom.
Die 1983 geborene Beschwerdeführerin, A._, war seit Februar 2017 als Behindertenbetreuerin bei der Stiftung B._ angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen Unfallfolgen und Berufskrankheiten versichert. Im November 2020 steckte sie sich bei der Arbeit durch Kontakt mit einer Bewohnerin mit Covid-19 an. Die Zürich anerkannte diese Covid-19-Infektion als Berufskrankheit und erbrachte in der Folge Leistungen (Taggeld, Heilbehandlungskosten). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, Bern (SMAB), vom 28. März 2022 stellte die Zürich die Leistungen per 31. Dezember 2021 rückwirkend ein. Die Begründung lautete, die bestehenden psychiatrischen, neurologischen und internistischen Beschwerden würden gemäss Gutachten ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit der Covid-19-Infektion vom 17. November 2020 stehen. Dies wurde auch im Einspracheentscheid vom 8. August 2023 bestätigt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der A.__ gegen diesen Entscheid am 19. November 2024 ab und bestätigte die Leistungseinstellung. Dagegen führte die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung weiterer Leistungen oder eventualiter auf Rückweisung der Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.
2. Verfahrensrechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3. Rechtliche Grundlagen und Beweislast
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten (Art. 9 UVG; BGE 114 V 109 E. 3), insbesondere bei arbeitsbedingten Infektionskrankheiten gemäss der Doppelliste von Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV, korrekt dargelegt. Auch die Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie zum massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) wurden zutreffend angewendet.
Ein zentraler rechtlicher Punkt ist die Beweislast bei Leistungseinstellung: * Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist von grosser Bedeutung. Ist der Unfallkausalzusammenhang einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Gesundheitszustand ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht, d.h. der Status quo ante (Zustand unmittelbar vor dem Unfall) oder der Status quo sine (Zustand, der sich ohne Unfall schicksalsmässig eingestellt hätte) erreicht ist. * Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen. Die Beweislast liegt somit im Gegensatz zur erstmaligen Anerkennung eines Leistungsanspruchs beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2; 146 V 51 E. 5.1).
4. Streitfrage und Begründung der Vorinstanz
Unbestritten war die ursprüngliche Anerkennung der Covid-19-Infektion und des nachfolgend entwickelten Long-Covid-Syndroms als Berufskrankheit. Die Zürich erbrachte entsprechend Leistungen bis Ende 2021.
Streitig war, ob die Vorinstanz (kantonales Sozialversicherungsgericht) Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 31. Dezember 2021 hinaus verneinte.
Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf das SMAB-Gutachten vom 28. März 2022. Sie stellte fest, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Covid-19-Infektion zurückzuführen seien. Der natürliche Kausalzusammenhang sei deshalb ab 31. Dezember 2021 nicht mehr gegeben. Sie sah keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens und verneinte die Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens. Die Vorinstanz betonte, ihre Aufgabe beschränke sich auf die Beurteilung der Unfallkausalität im Einzelfall unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinung, nicht auf die Klärung medizinisch-wissenschaftlicher Kontroversen.
5. Rügen der Beschwerdeführerin und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG). Sie führte neue medizinische Studien und Literatur an (zulässig gemäss Novenrecht, siehe oben), die nach dem SMAB-Gutachten vom März 2022 datierten. Diese Studien würden zeigen, dass eine Vielzahl ihrer somatischen Diagnosen (z.B. HERV-W Protein, MCAS, Rheuma, Autoantikörper, gestörte Mitochondrien, gestörtes Mikrobiom, EBV-Reaktivierung) mit einer Wahrscheinlichkeit von 60-90% mit der Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang stünden. Dies würde belegen, dass der zeitliche und kausale Zusammenhang nicht strittig sein könne und die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Beweis für den Wegfall der Leistungspflicht nicht erbracht habe. Andernfalls sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, die zitierten Studien lieferten keine gesicherten Schlüsse und begründeten keine Kausalitäten im Einzelfall. Sie würden zwar Zusammenhänge postulieren, aber keine gesicherten Aussagen zu Kausalität, Schädigungsmechanismen und funktionellen Einschränkungen im Einzelfall. Das kantonale Gericht habe zu Recht auf die gutachterliche Einzelfallbeurteilung der SMAB abgestellt.
6. Detaillierte Analyse und Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht überprüfte das SMAB-Gutachten und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz kritisch:
Kritik an der Begründung der Vorinstanz und des Gutachtens:
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Aufgrund dieser konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens sprechen, fehlten der Vorinstanz verlässliche Grundlagen zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung. Bei unzureichendem Beweiswert der verwaltungsseitigen Abklärungen besteht Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5). Das Bundesgericht erachtete daher den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) als verletzt.
7. Entscheid und Kostenfolgen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand, einschliesslich der von der Beschwerdeführerin genannten und weiterer Studien, hat im Rahmen dieses Gerichtsgutachtens zu erfolgen.
Die Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung mit noch offenem Ausgang gilt als vollständiges Obsiegen. Entsprechend wurden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin (Zürich) auferlegt und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts auf, das die Leistungseinstellung einer Unfallversicherung bei Long Covid bestätigt hatte. Es entschied, dass das der Leistungseinstellung zugrunde liegende Administrativgutachten aufgrund eines veralteten Forschungsstandes nicht mehr zuverlässig war. Insbesondere wurde kritisiert, dass das Gutachten die mittlerweile bekannten Zusammenhänge zwischen vorbestehenden Krankheiten und einem erhöhten Risiko für Long Covid nicht ausreichend berücksichtigte. Da die Leistungspflicht der Versicherung anfänglich anerkannt wurde, trägt die Versicherung die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs, die sie hier nicht schlüssig erbrachte. Das Gericht stellte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes fest und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurück, um den aktuellen medizinischen Forschungsstand angemessen zu berücksichtigen.