Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1279/2023 vom 13. Februar 2026

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Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Februar 2026, Aktenzeichen 6B_1279/2023, detailliert zusammengefasst:

Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen zu befinden. Streitpunkt war die Anordnung der Rückerstattung eines allfälligen Restbetrags einer Ersatzforderung an den Beschwerdegegner, nachdem anerkannte Zivilklagen daraus beglichen worden waren. Die Staatsanwaltschaft rügte eine Verletzung des Legalitätsprinzips und der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB).

Sachverhalt A.A.__ (Beschwerdegegner) wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs, mehrfachen Steuerbetrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und mehrfacher ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher schuldig gesprochen. Die Deliktsumme belief sich auf insgesamt rund 4.8 Millionen Franken. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren und einer Busse verurteilt.

Im Rahmen dieses Urteils verfügte das Kantonsgericht: 1. Eine Ersatzforderung von Fr. 1'180'000.-- zugunsten des Staates (Dispositiv-Ziff. 7a). 2. Die Verwendung dieser Ersatzforderung im Umfang der anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen zugunsten verschiedener Geschädigter (B.A._, C.C._ und D.C._, E._ sowie F._) (Dispositiv-Ziff. 7b erster Satz). 3. Den entscheidenden, von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkt: Ein allfälliger danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung werde A.A._ zurückerstattet (Dispositiv-Ziff. 7b letzter Satz).

Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte die ersatzlose Streichung des letztgenannten Passus (Rückerstattung des Restbetrags).

Rechtliche Problematik und Argumentation der Parteien

Argumentation der Beschwerdeführerin (Staatsanwaltschaft): Die Staatsanwaltschaft rügte eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 BV. Sie machte geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Rückerstattung eines nach Begleichung der Zivilklagen verbleibenden Restbetrags der Ersatzforderung an die beschuldigte Person. Sie wies darauf hin, dass die Geschädigten ihre Forderungen im Rahmen von Vergleichen teilweise reduziert hätten und nicht alle Geschädigten, deren Vermögenswerte deliktisch erlangt und durch den Beschwerdegegner verbraucht worden seien, eine Zivilforderung geltend gemacht und an den Staat abgetreten hätten.

Argumentation des Beschwerdegegners (A.A.__): Der Beschwerdegegner vertrat die Ansicht, es liege keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. Die Rückerstattung sei folgerichtig, da die Ersatzforderung primär dem Ausgleich des durch die Straftaten verursachten Schadens diene und nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Staates führen dürfe. Sobald sämtliche anerkannten Forderungen gedeckt seien und keine weiteren berechtigten Ansprüche bestünden, entfalle der Zweck der weiteren Zurückhaltung von Vermögenswerten. Er argumentierte, ein allfälliger Restbetrag sei nicht "Lohn aus Delikt", sondern rechtmässig erwirtschaftetes Erwerbseinkommen, das ihm zustehe, sobald die Geschädigten befriedigt worden seien.

Begründung des Bundesgerichts

Grundlagen der Einziehung und Ersatzforderung: Das Bundesgericht führte seine ständige Rechtsprechung zu Art. 70 und 71 StGB aus: * Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB): Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Dies gilt, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. * Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB): Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. * Beide sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3). * Zweck: Die Einziehung und Ersatzforderung bezwecken den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird dem sozialethischen Gebot, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, Rechnung getragen (BGE 150 IV 338 E. 2.1.1; 146 IV 201 E. 8.4.3). Die Höhe der Ersatzforderung entspricht grundsätzlich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, also dem finanziellen Profit des Täters. * Absehen von der Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 2 StGB): Das Gericht kann davon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde. Diese Möglichkeit ist jedoch mit Zurückhaltung zu nutzen (BGE 119 IV 17 E. 2a).

Verwendung der Ersatzforderung zugunsten Geschädigter (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB): * Wenn durch eine Straftat ein Schaden entsteht, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und der Täter ihn voraussichtlich nicht ersetzen wird, kann das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen Ersatzforderungen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zusprechen. * Sicherung gegen Doppelzahlung: Das Bundesgericht hat bereits klargestellt, dass ein Täter nicht doppelt belastet werden soll (durch Ersatzforderung und direkte Schadenersatzleistung). Um dies zu verhindern, wird die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt verfügt, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, sofern und soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat (BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; 150 IV 338 E. 2.2.2). Die Zuweisung zugunsten des Staates ist insoweit subsidiär zur Zuweisung an die verletzte Person, als sie nur zum Tragen kommt, solange die Schadenersatzpflicht nicht erfüllt ist und nicht sichergestellt ist, dass der Täter nicht mehr über den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verfügt.

Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz (Kantonsgericht) zunächst eine Ersatzforderung von Fr. 1.18 Mio. festgesetzt und deren Verwendung für die Zivilklagen der Geschädigten angeordnet hatte. Diese Teile des Urteils waren nicht Gegenstand der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft rügte jedoch zu Recht den Passus, wonach ein allfällig danach noch bestehender Restbetrag der Ersatzforderung dem Beschwerdegegner zurückzuerstatten sei.

Das Bundesgericht stimmte der Staatsanwaltschaft zu, dass weder Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB noch eine andere Bestimmung des StGB eine Rückerstattung der Ersatzforderung an die beschuldigte Person nachdem die Geschädigten aus der Ersatzforderung befriedigt wurden, vorsieht. Das Bundesgericht kritisiert die Argumentation der Vorinstanz, die die Rückerstattung mit der Annahme begründete, die Delinquenz habe sich angesichts der Zivilklagen und Kosten nicht gelohnt, und die Wiedereingliederung des Beschwerdegegners berücksichtigt werden müsse. Dies stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu den eigenen Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine Reduktion der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 2 StGB explizit ausgeschlossen wurde, weil die Ersatzforderung weder uneinbringlich erscheine noch die Wiedereingliederung gefährde.

Das Bundesgericht betonte, dass die Vorinstanz zwei Rechtsinstitute vermische: Die Höhe der Ersatzforderung orientiert sich am deliktisch erlangten Vermögensvorteil des Täters, während die Höhe der gerichtlich festgesetzten bzw. anerkannten Zivilforderungen den Schaden der Geschädigten abbildet und nicht zwingend dem deliktischen Gewinn entspricht. Indem die Vorinstanz die Rückerstattung eines Restbetrags an den Beschwerdegegner anordnete, schuf sie eine neue, gesetzlich nicht vorgesehene Verwendungsart und reduzierte faktisch die festgesetzte Ersatzforderung ohne gesetzliche Grundlage.

Schliesslich wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Frage einer Reduktion der Ersatzforderung allenfalls später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft werden kann (vgl. Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.6; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.3).

Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der zweite Satz von Dispositiv-Ziffer 7b des vorinstanzlichen Urteils, der die Rückerstattung eines allfälligen Restbetrags der Ersatzforderung an den Beschwerdegegner anordnete, wurde ersatzlos gestrichen. Die Ziffer 7b lautet demnach neu: "Die Ersatzforderung wird im Umfang der anerkannten bzw. zugesprochenen Zivilklagen gemäss Ziffer 8 zu Gunsten von B.A._, C.C._ und D.C._, E._ sowie F.__ verwendet."

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde gutgeheissen, da seine Bedürftigkeit erstellt und seine Begehren nicht als aussichtslos zu beurteilen waren. Entsprechend wurden keine Gerichtskosten erhoben, und seinem Rechtsvertreter wurde eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.

Kurzzusammenfassung der wesentlichen Punkte: Das Bundesgericht hob die Anordnung des Kantonsgerichts auf, einen verbleibenden Restbetrag einer Ersatzforderung an den verurteilten Täter zurückzuerstatten, nachdem die daraus beglichenen Zivilklagen abgedeckt waren. Es stellte fest, dass eine solche Rückerstattung keine gesetzliche Grundlage im StGB hat. Die Ersatzforderung dient primär der Gewinnabschöpfung des deliktisch erlangten Vermögensvorteils und darf nicht ohne Weiteres an den Täter zurückfliessen, selbst wenn zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten aus dieser Forderung beglichen wurden. Eine Reduktion der Ersatzforderung ist nur unter engen Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 2 StGB) oder im Falle direkter Entschädigung der Geschädigten durch den Täter vorgesehen, nicht aber als automatische Rückerstattung eines "Restbetrags" durch den Staat. Die Argumentation der Vorinstanz vermischte den Zweck der Gewinnabschöpfung mit dem Ausgleich von Schäden und widersprach der Ablehnung einer Reduktion der Ersatzforderung.