Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1282/2023 vom 13. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 6B_1282/2023 vom 13. Februar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Juli 2023. Das Kantonsgericht hatte den Beschwerdeführer, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen Steuerbetrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und der mehrfachen ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung wurde er freigesprochen.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, insbesondere den Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Betrugs, sowie eine angemessene Bestrafung für die verbleibenden Delikte. Er rügte dabei primär Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Art. 146 StGB.

II. Rechtsgrundlagen und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts

1. Begründungsanforderungen und Willkürprüfung: Das Bundesgericht erinnert an die qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG. Für die Rüge der Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist darzulegen, dass diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist. Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht, und nicht nur, weil eine andere Lösung denkbar wäre. Zudem muss der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein. Verweise auf andere Rechtsschriften genügen nicht. Das Bundesgericht stellte im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer diese Anforderungen in weiten Teilen nicht erfüllte, sich oft in appellatorischer Kritik verlor und sich nicht dezidiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte. Dies führte dazu, dass auf zahlreiche Rügen mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde.

2. Materiellrechtliche Grundlagen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB): * Objektiver Tatbestand: * Arglistige Täuschung: Erfordert eine qualifizierte Täuschung durch Raffinesse oder Durchtriebenheit. Arglist liegt vor bei einem Lügengebäude, besonderen Machenschaften (Inszenierungen), oder einfachen falschen Angaben, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe/Unzumutbarkeit möglich ist, wenn der Täter von der Überprüfung abhält oder ein besonderes Vertrauensverhältnis die Überprüfung unterbleiben lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2). Die Täuschung über den Leistungswillen (innere Tatsache) ist grundsätzlich arglistig, es sei denn, die fehlende Erfüllungsfähigkeit wäre leicht überprüfbar gewesen (BGE 147 IV 73 E. 3.3). * Opfermitverantwortung: Arglist scheidet aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit im Einzelfall. Nicht jede Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur eine Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, schliesst Arglist aus (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.). * Motivationszusammenhang: Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa). * Vermögensschaden: Das Vermögen muss in seinem Gesamtwert tatsächlich gemindert sein; ein vorübergehender Schaden genügt. Ein Schaden liegt auch bei einer qualifizierten Vermögensgefährdung (Gefährdungsschaden) vor, die eine Wertberichtigung oder Rückstellung in der Bilanz erfordert. Da Betrug ein Verletzungs- und kein Gefährdungsdelikt ist, darf ein Gefährdungsschaden nicht leichthin angenommen werden (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1). Es besteht das Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen Schaden und Bereicherung (BGE 134 IV 210 E. 5.3). * Subjektiver Tatbestand: * Vorsatz (auch Eventualvorsatz) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (auch Eventualabsicht) sind erforderlich (BGE 105 IV 330 E. 2c).

3. Gewerbsmässigkeit: Gewerbsmässig handelt, wer deliktische Tätigkeiten berufsmässig ausübt, d.h. sich darauf einrichtet, durch sein Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag zur Lebensgestaltung leisten. Dies kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit umfassen. Der Täter muss die Tat bereits mehrfach begangen haben und zu einer Vielzahl weiterer Taten bereit gewesen sein (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1).

III. Prüfung der einzelnen Schuldspruchkomplexe

1. Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug zulasten von Familienmitgliedern (AKZ 1.1.1-1.1.4, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.4 und 1.3)

  • Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkürrüge):

    • Geständnis: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz verkenne Sinn und Tragweite seines Geständnisses, indem sie ihm einen "Geständnis in den Mund lege", der auch die rechtliche Würdigung umfasse. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Frage des Verwendungs- und Rückzahlungswillens sei eine Tatfrage, die einem Geständnis zugänglich sei. Der Beschwerdeführer habe keine substantiierten Aktenverweise erbracht, die eine willkürliche Würdigung der Vorinstanz belegten.
    • "Aufstellung über Darlehen und Investitionen" und "Aufstellung Lohnzahlungen": Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe diese Beweismittel willkürlich gewürdigt. Das Bundesgericht verneinte Willkür. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, dass entscheidend sei, dass die Gelder nicht zweckgemäss verwendet wurden, unabhängig davon, wofür sie tatsächlich ausgegeben wurden. Auch die Behauptung, sein Einkommen sei ausreichend gewesen, wurde als nicht willkürlich widerlegt, da die schnelle Verwendung der Gelder für private Zwecke das Gegenteil belege.
    • Partiarisches Darlehen: Der Beschwerdeführer bestritt die Zweckbindung der Gelder und sprach von partiarischen Darlehen. Das Bundesgericht qualifizierte dies als unzulässige appellatorische Kritik, da der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Feststellung einging, wonach die Gelder explizit für Finanzprodukte bestimmt waren und er dies nicht tat.
    • Fazit Sachverhalt: Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung darlegen. Das Bundesgericht ging von den vorinstanzlich festgestellten Fakten aus.
  • Rechtliche Würdigung (Art. 146 StGB):

    • Arglist: Die Vorinstanz bejahte Arglist aufgrund:
      • Der Täuschung über innere Tatsachen (Verwendungszweck, Rückzahlungswille/-fähigkeit). Der Beschwerdeführer hatte nie die Absicht, die Gelder wie vereinbart zu investieren oder zurückzuzahlen.
      • Eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu seinen Geschwistern und dem Schwager. Dieses gründete sich auf das enge verwandtschaftliche Band, seine hohe Kaderposition bei einer Bank (Finanzexpertise), seine christlichen Überzeugungen und seine militärische Karriere. Dies entband die Opfer von der Pflicht zur Überprüfung.
      • Zudem wurden in einigen Fällen ein umfassendes Lügenkonstrukt und künstlicher Zeitdruck festgestellt.
      • Das Bundesgericht bestätigte diese Würdigung. Die Opfer hatten angesichts des Vertrauensverhältnisses keinen Anlass, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen; ein leichtfertiges Opferverhalten wurde verneint.
    • Gewerbsmässigkeit: Die Vorinstanz bejahte die Gewerbsmässigkeit für den Zeitraum von April 2007 bis Februar 2017 basierend auf:
      • Einer Vielzahl von Betrugshandlungen (17 Fälle).
      • Den erzielten namhaften Einnahmen von über CHF 1.1 Mio. (durchschnittlich CHF 110'000 p.a.), die rund zwei Drittel seiner legalen (hohen) Einkünfte ausmachten und seinen privaten, luxuriösen Lebensunterhalt finanzierten.
      • Seiner Bereitschaft zu einer Vielzahl weiterer Handlungen, da er über rund zehn Jahre jede sich bietende Gelegenheit zur Delinquenz nutzte und später weitere Betrugshandlungen beging.
      • Das Bundesgericht schloss sich dieser überzeugenden Würdigung an.

2. Betrug zulasten F.__ (AKZ 1.5 – Flugzeugfinanzierung)

  • Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestritt, gewusst zu haben, dass die Restaurierung des Flugzeugs länger als drei Monate dauern würde und er den Kredit nicht fristgerecht zurückzahlen könnte. Das Bundesgericht trat auf diese willkürliche Beweiswürdigung nicht ein, da sie ungenügend begründet war.
  • Rechtliche Würdigung:
    • Arglist: Die Vorinstanz bejahte Arglist aufgrund der Täuschung über:
      • Innere Tatsachen (Rückzahlungswille/-fähigkeit) und über die wahren Finanzierungshintergründe sowie den Fertigstellungsstatus des Flugzeugs.
      • Eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Opfer (damaliger Vorgesetzter), der den Beschwerdeführer als seriösen, kompetenten Experten einschätzte.
      • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig ist und das Vertrauensverhältnis die Überprüfungspflicht des Opfers entfallen liess.

3. Betrug zulasten G.__ AG (AKZ 1.6 – Personalhypothek)

  • Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer beanstandete die Annahme, die Tragbarkeit der Hypothek sei nicht gewährleistet gewesen. Erneut wurde die Willkürrüge wegen unzureichender Begründung abgewiesen. Die Vorinstanz hatte schlüssig dargelegt, dass sowohl das Einkommen als auch das Vermögen für die Kreditgewährung relevant waren und die Bank bei Kenntnis der wahren Verhältnisse (gefälschte Steuererklärungen, verschwiegene Schulden von CHF 3.5 Mio. an Familie, CHF 60'000 Betreibungen) den Kredit nicht oder nur nach vertieften Abklärungen gewährt hätte, die wiederum die Delinquenz offengelegt hätten.
  • Rechtliche Würdigung:
    • Arglist: Die Vorinstanz bejahte Arglist, da der Beschwerdeführer verfälschte Steuererklärungen (Urkunden) einreichte und seine damalige Arbeitgeberin als langjähriger, erfolgreicher Kadermitarbeiter ein erhebliches Vertrauen in ihn setzte. Eine Opfermitverantwortung wurde verneint. Das Bundesgericht schloss sich dieser Argumentation an.
    • Kausalität: Die täuschenden Angaben waren kausal für die Kreditgewährung.
    • Vermögensschaden (Gefährdungsschaden): Die Vorinstanz bejahte einen (zumindest vorübergehenden) Vermögensschaden in Form eines Gefährdungsschadens. Trotz der Bestellung eines Grundpfandes als Sicherheit war die Forderung der Bank aufgrund der notorisch fehlenden Liquidität und hohen Überschuldung des Beschwerdeführers bereits bei Auszahlung des Kredits in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert. Zudem waren die Sicherheiten (Immobilie) nicht ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar (Grundbuchsperre, Finanzierung aus Gesellschaftsvermögen).
      • Hierzu zog das Bundesgericht die ständige Rechtsprechung zum Kreditbetrug heran: Ein Gefährdungsschaden liegt vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet ist, dass es im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung berücksichtigt werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Der Schaden tritt bereits bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts ein. Auch bei Bestehen von Sicherheiten kann ein Gefährdungsschaden vorliegen, wenn die Bonität des Schuldners die Werthaltigkeit der Forderung erheblich beeinflusst oder die Sicherheiten schwer verwertbar sind (Urteile 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.3).
    • Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Bereicherungsabsicht wurden bejaht, da der Beschwerdeführer die Bank bewusst über seine Verhältnisse täuschte, um den Kredit zu erhalten und die Liegenschaft zu erwerben, und dabei die Schädigung der Bank in Kauf nahm.

IV. Ergebnis des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Betrugs. Die entscheidenden Punkte waren: 1. Arglistige Täuschung: Die Täuschung über innere Tatsachen (Verwendungs- und Rückzahlungswille) sowie der Missbrauch besonderer Vertrauensverhältnisse zu Familienmitgliedern, einem Vorgesetzten und dem Arbeitgeber wurden als arglistig qualifiziert. Die Vorinstanz verneinte konsequent eine relevante Opfermitverantwortung. 2. Gewerbsmässigkeit: Diese wurde aufgrund der Vielzahl von Taten über einen Zeitraum von zehn Jahren, der erzielten hohen Zusatzeinnahmen (die einen wesentlichen Beitrag zur Lebensführung leisteten) und der Bereitschaft zur fortgesetzten Delinquenz bejaht. 3. Vermögensschaden im Kreditbetrug: Auch bei gesicherten Krediten kann ein Gefährdungsschaden entstehen, wenn die Täuschung über die Bonität des Schuldners die Werthaltigkeit der Forderung mindert und Sicherheiten aufgrund der Umstände schwer verwertbar sind, selbst wenn die Hypothek grundpfandrechtlich gesichert ist. 4. Beweiswürdigung: Das Bundesgericht wies die meisten Willkürrügen des Beschwerdeführers aufgrund seiner unzureichenden Begründung und appellatorischen Kritik zurück und hielt an den detaillierten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fest.