Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_561/2024 des schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2026:
Bundesgerichtsurteil 1C_561/2024 vom 18. Februar 2026
Parteien: * Rekurrentinnen: WWF Suisse und WWF Valais * Intimierte: Vièze Energie SA * Weitere Beteiligte: Conseil communal de Champéry, Conseil d'État du canton du Valais
Gegenstand: Genehmigung einer kommunalen Konzession von Wassernutzungsrechten und wasserkraftbezogenen Nutzungsplänen.
Sachverhalt: Am 24. September 2018 erteilte die Primärversammlung der Gemeinde Champéry der Vièze Energie SA eine Konzession zur Nutzung der Gewässer der Haute Vièze. Das Projekt umfasste den Bau einer Wasserfassung auf ca. 1052 m ü.M., eine Druckleitung von rund 1800 m und ein neues Kraftwerk auf 920 m ü.M. Die installierte Leistung beträgt 2.3 Megawatt (MW) und die geschätzte Jahresproduktion 7.8 Gigawattstunden (GWh). Die Minimalrestwassermenge wurde auf 163 l/s festgelegt. Das Projekt wurde öffentlich aufgelegt und umfasste Berichte zur Hydrologie, Technik, Umweltverträglichkeit (NIE), Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen sowie zur Restwassermenge.
Der WWF erhob Einsprache mit der Begründung, das Projekt sei unverhältnismässig, diene keinem überwiegenden öffentlichen Interesse, widerspreche der bestehenden Uferschutzplanung der Vièze, beeinträchtige das Landschaftsbild und verletze Art. 31 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), da die geplante Restwassermenge (163 l/s) für die Erhaltung der benthischen Fauna und die Fischwanderung unzureichend sei.
Das kantonale Energieamt und diverse kantonale und eidgenössische Ämter, darunter das BAFU und das BFE, wurden konsultiert. Das BFE befürwortete das Projekt als "rationelle Nutzung" der Wasserkraft im Sinne des WFH und als willkommenen Beitrag zur Energiestrategie des Bundes. Das BAFU stellte anfänglich zusätzliche Anforderungen, welche nach deren Umsetzung als adäquat erachtet wurden. Das Projekt wurde in der Richtplanung des Kantons Wallis (fiche E.4 "Production d'énergie hydroélectrique") in die Kategorie "koordinierte Lösungen" eingestuft.
Der Gemeinderat von Champéry bewilligte das Projekt am 6. Dezember 2022 unter 115 Auflagen und Bedingungen. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte diese Bewilligung am 22. März 2023 und wies die Einsprache des WWF nach einer umfassenden Interessenabwägung ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung am 24. Juli 2024.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:
1. Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht trat auf den Rekurs ein, da er sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit richtete. Die Beschwerdelegitimation des WWF Suisse als eidgenössisch anerkannter Umweltschutzorganisation nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG wurde bejaht, da die Konzessionserteilung eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG darstellt. Ein nach dem angefochtenen Entscheid erstelltes Gutachten wurde als echtes Novum (Art. 99 BGG) ausgeschlossen.
2. Rüge betreffend Art. 24 RPG (Bauen ausserhalb der Bauzone): Die Rekurrentinnen rügten eine Verletzung von Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV), die Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone regeln.
Formeller Mangel der Staatsratsentscheidung: Der WWF beanstandete, dass der Staatsrat Art. 24 RPG in seiner Entscheidung nicht explizit erwähnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine explizite Nennung zwar wünschenswert sei, aber keine formelle Voraussetzung darstelle, sofern sich aus der Bewilligung die Erfüllung der Voraussetzungen ableiten lässt. Die Standortgebundenheit von Wasserkraftanlagen (Art. 24 lit. a RPG) ist aufgrund objektiver und technischer Gründe (Verlauf des Gewässers, Gefälle, Wassermenge) offensichtlich gegeben. Die notwendige Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG) wurde vom Staatsrat vorgenommen und deckte alle relevanten Aspekte (Gewässerregime, Landschaft, Natur, Ökomorphologie, Biotope, Fauna) ab. Eventuelle formelle Mängel wären zudem durch das kantonale Gericht geheilt worden.
Unvereinbarkeit mit bestehender Planung: Die Rekurrentinnen machten geltend, das Projekt widerspreche der kommunalen Naturschutzzone (Art. 101 des Gemeindebau- und Zonenreglements RCCZ) und der Zone für die Aufwertung der Saufla-Ufer (Art. 10 des Detailnutzungsplans PAD "Grand Paradis-Barmes"), welche dem Schutz und der Aufwertung des Gewässers dienen. Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 24 RPG gerade dazu dient, bei Standortgebundenheit von der Zonenzuweisung abzuweichen. Die Zugehörigkeit zu Schutzzonen schliesse ein solches Projekt nicht de facto aus, sondern erfordere eine erhöhte Strenge bei der Interessenabwägung (Querverweis auf BGE 1C_231/2015, E. 6.2.1). Die kantonale Richtplanung selbst sah eine Einstufung als "koordinierte Lösung" vor, wenn eine Interessenabwägung durch die zuständigen Instanzen positiv ausfällt. Die Unvereinbarkeit mit den Zonen war somit ein Element der Abwägung, aber kein absolutes Hindernis.
Unzureichende Prüfung von Varianten: Die Rekurrentinnen rügten, dass das kantonale Gericht keine detaillierte Abwägung der Interessen und keine Prüfung weniger schädigender Standortvarianten vorgenommen habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG nicht absolut ist. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass kein anderer Standort in Frage kommt. Eine umfassende Variantenprüfung wurde bereits im Rahmen der kantonalen Richtplanung durchgeführt (Reduktion der installierten Leistung, Verlegung der Druckleitung unterirdisch). Auf der Stufe der Konzessions- und Planbewilligung ist daher keine erneute Variantenprüfung erforderlich, sondern lediglich die Prüfung der Zulässigkeit des gewählten Standorts nach vollständiger Interessenabwägung (Querverweis auf BGE 1C_494/2015, E. 3.2).
3. Rüge betreffend Art. 31 und 33 GSchG (Restwassermenge und Interessenabwägung): Die Rekurrentinnen beanstandeten eine Verletzung der Bestimmungen zur Restwassermenge und eine unausgewogene Interessenabwägung.
Methodik zur Bestimmung der Minimalrestwassermenge (Art. 31 GSchG): Der WWF kritisierte die Verwendung einer dreijährigen Messperiode anstelle der zehnjährigen Periode für die Bestimmung des Q347-Abflusses (Art. 4 lit. h GSchG). Das Bundesgericht hielt fest, dass gemäss den Vollzugshilfen des BAFU auch kürzere Messungen zulässig sind, wenn diese durch Simulationen über eine längere Periode (hier: 35 Jahre) ergänzt und kontrolliert werden. Die angewandte Methode entsprach dem GSchG.
Bewertung der benthischen Fauna (IBCH-Methode): Die Rekurrentinnen monierten, die verwendete IBCH-Methode sei ungeeignet, da sie keine Individualisierung der Arten erlaube. Das Bundesgericht verwies auf die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach die Projektträger nicht nur die IBCH-Methode angewendet, sondern auch die Diversität, Abundanz und Indikatorgruppen (Familien) berücksichtigt hätten. Das BAFU habe bestätigt, dass die zur Verfügung stehenden Daten und Erkenntnisse eine genaue Bestimmung des Gewässerzustands und eine präzise Einschätzung der Auswirkungen ermöglichten.
Unzureichende Restwassermenge von 163 l/s:
Interessenabwägung (Art. 33 Abs. 1 GSchG):
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Der Rekurs wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden den Rekurrentinnen auferlegt, welche auch eine Parteientschädigung an die Intimierte zu entrichten haben.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat den Rekurs des WWF gegen die Bewilligung eines Wasserkraftwerks an der Haute Vièze abgewiesen. Es bestätigte die Auffassung des kantonalen Gerichts, dass die Standortgebundenheit der Anlage gegeben und die kommunale Schutzzonenplanung kein absolutes Hindernis darstelle, sondern in der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Die festgelegte Minimalrestwassermenge von 163 l/s wurde als ausreichend erachtet, da die Auswirkungen auf seltene Biotope, benthische Fauna und Wassertemperatur als gering eingestuft und durch Kompensationsmassnahmen abgemildert wurden. Die umfassende Interessenabwägung ergab, dass das überwiegende öffentliche Interesse an der Produktion erneuerbarer Energie die Schutzinteressen überwiegt, insbesondere angesichts der geringen Beeinträchtigungen und der hohen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Erhöhung der Restwassermenge.