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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_17/2026 vom 23. Februar 2026) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_17/2026
Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (III. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 23. Februar 2026 betrifft eine Beschwerde von A.A._ und B.A._ (Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf. Streitgegenstand sind die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) sowie die direkte Bundessteuer (IFD) für die Steuerperioden 2013, 2015 und 2016. Im Zentrum steht die Frage, ob ein von der C._ SA (nachfolgend: Gesellschaft) an ihren Alleinaktionär und einzigen Verwaltungsrat A.A._ gewährtes Darlehen als simuliert und damit als steuerbare geldwerte Leistung qualifiziert werden muss, was auch zu Bussen wegen Steuerhinterziehung führen würde.
Sachverhalt A.A._ war in den relevanten Perioden Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der C._ SA. Im Jahr 2013 gewährte die Gesellschaft ihrem Aktionär ein Darlehen in der Höhe von CHF 187'791. Die kantonale Steuerverwaltung Genf qualifizierte dieses Darlehen bereits im Rahmen der definitiven Veranlagung der Gesellschaft für die Steuerperioden 2013 und 2014 als Scheindarlehen (prêt simulé). Diese Veranlagung wurde von der Gesellschaft nicht angefochten. Am 2. Juni 2023 eröffnete die Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren gegen die Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2013, 2015 und 2016, da das Darlehen als simulierte, geldwerte Leistung beim Aktionär zu qualifizieren sei. Vorgesehen waren Hinzurechnungen als Vermögensertrag von CHF 187'791 (2013), CHF 40'337 (2015) und CHF 200'625 (2016). Entsprechende Nachsteuer- und Bussenverfügungen für IFD und ICC ergingen am 26. Juni 2023. Die Bussen wurden lediglich gegen A.A.__ verhängt, im Umfang der Hälfte der hinterzogenen Steuer, unter Berücksichtigung von Fahrlässigkeit und persönlichen Verhältnissen. Die gegen diese Verfügungen gerichtete Einsprache wurde am 21. September 2023 abgewiesen.
Vorinstanzliche Verfahren und Anträge vor Bundesgericht Sowohl das Tribunal administratif de première instance als auch die Cour de justice des Kantons Genf wiesen die Beschwerden der Steuerpflichtigen ab und bestätigten die Nachsteuern und Bussen. Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie der Nachsteuer- und Bussenverfügungen für die streitigen Perioden. Subsidiär verlangten sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht verstand die kassatorischen Anträge, wie regelmässig bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (welche ein Reformbegehren ist), als Begehren um Abänderung des angefochtenen Entscheids im Sinne einer vollständigen Steuer- und Bussenbefreiung.
Rechtliche Grundlagen und vorinstanzliche Begründung Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Rechts sowie der direkten Bundessteuer frei. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (LIFD), Art. 7 Abs. 1, dritter Satz, des Steuerharmonisierungsgesetzes (LHID) und Art. 22 Abs. 1 lit. c des Genfer Gesetzes über die Besteuerung natürlicher Personen (LIPP) gehören geldwerte Leistungen von juristischen Personen an ihre Beteiligten zum steuerbaren Vermögensertrag. Dies umfasst auch Scheindarlehen. Ein Darlehen wird dann als simuliert und damit als geldwerte Leistung qualifiziert, wenn es bei einem Vergleich mit einem Drittdarlehen unter denselben Umständen einem unabhängigen Dritten nicht oder nur zu wesentlich anderen Konditionen gewährt worden wäre ("Dritte-Vergleich"). Das Bundesgericht verwies hierzu auf seine gefestigte Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 II 57.
Die Cour de justice hatte die Qualifikation des Darlehens als simuliert und damit als geldwerte Leistung umfassend begründet und die vom Bundesgericht anerkannten Kriterien angewendet: * Das Darlehen wurde bereits bei der Veranlagung der Gesellschaft 2013 als simuliert betrachtet, was die Gesellschaft nicht angefochten hatte. * Die Beschwerdeführer hatten das Darlehen in ihrer Steuererklärung 2013 nicht angegeben. * Es wurden keine Zinsen bezahlt. * Es gab keinen schriftlichen Darlehensvertrag im Jahr 2013 und somit auch keinen vereinbarten Tilgungsplan (für Kapital und Zinsen). * Das Darlehen machte einen Grossteil der Aktiva der Gesellschaft aus (CHF 187'790.83 von CHF 281'497.62). * Ein gleichwertiges Darlehen wäre einem unabhängigen Dritten ohne Sicherheiten, Rückzahlungsbedingungen oder effektive Zinszahlungen niemals gewährt worden. * Der Aktionär war zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung mit Verlustscheinen über CHF 410'000 belegt und hatte selbst angegeben, die Mittel zur Begleichung seiner Schulden zu verwenden. * Der Aktionär bot keine Rückzahlungsgarantien; die Aussicht auf Dividendenausschüttungen reichte nicht aus, zumal 2013 keine Gewinne der Gesellschaft zu erwarten waren. * Das Darlehen stellte ein erhebliches finanzielles Risiko für die Gesellschaft dar und stand nicht im Einklang mit ihrem Gesellschaftszweck. * Die erst in den Jahren 2022, 2023 und 2024 erfolgten Rückzahlungen untermauerten die ursprüngliche Einschätzung der Simulation, da sie erst als Reaktion auf die steuerliche Qualifikation des Darlehens im Rahmen der Gesellschaftsveranlagung erfolgten. Eine Rückzahlungsabsicht in den Jahren 2013, 2015 und 2016 war somit nicht vorhanden, zumal das Darlehen der Sanierung der privaten Finanzlage des Aktionärs diente. * Ein angeblicher Ratschlag eines Mitarbeiters der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) konnte keine legitime Erwartung der Beschwerdeführer begründen.
Argumentation der Beschwerdeführer und Würdigung durch das Bundesgericht Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 lit. c LIFD. Sie führten an, die Indizien der Vorinstanz seien zweitrangig. Ein schriftlicher Vertrag vom 28. Juni 2016 habe die mündliche Vereinbarung von 2013 formalisiert. Das Darlehen sei inzwischen vollständig zurückgezahlt worden (bis Dezember 2024) und die Zinsen seien, den AFC-Zirkularen entsprechend, seit 2013 dem Kontokorrent gutgeschrieben worden. Es habe somit eine Gegenleistung existiert. Sie argumentierten, ein solches Darlehen hätte auch einem Dritten gewährt werden können, da es weder kostenlos noch zinslos noch ohne Garantie erfolgt sei, und ein Dritter angesichts glaubwürdiger Solvenzaussichten eine Fristverlängerung hätte erhalten können. Die Zunahme des Darlehens sei auf Fehlberatung zurückzuführen, die Gesellschaft sei jedoch "gesund" gewesen und habe eine "objektive wirtschaftliche Garantie" dargestellt. Schliesslich beriefen sie sich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) aufgrund des angeblichen ESTV-Ratschlags und sahen eine Ähnlichkeit mit BGE 138 II 57.
Das Bundesgericht wies die Argumente der Beschwerdeführer zurück: * Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerdeführer konnten keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzeigen. Die von der Cour de justice herangezogenen Indizien waren nach Ansicht des Bundesgerichts keineswegs zweitrangig. * Massgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung: Das Bundesgericht betonte, dass die ursprüngliche Simulation im Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses im Jahr 2013 zu beurteilen sei (vgl. auch BGer-Urteil 9C_565/2023 vom 12. September 2024, E. 5.4.3). Die nachträgliche schriftliche Formalisierung des Darlehens im Jahr 2016 oder die Rückzahlung im Jahr 2024 konnten die anfängliche Simulation nicht rückwirkend heilen. * Indizienbündel für Simulation: Das Gericht bestätigte die Relevanz der von der Vorinstanz festgestellten Indizien für die Simulation: die damalige Insolvenz des Aktionärs (Verlustscheine), das Fehlen eines schriftlichen Vertrags und eines Tilgungsplans im Jahr 2013, die mangelnde Verbindung zum Gesellschaftszweck und die Nichtdeklaration in den Steuererklärungen. Der Umstand, dass die Gesellschaft Zinsen verbucht hatte, belegte keine tatsächliche Vereinbarung von Tilgungs- und Zinszahlungsfristen. * Dritte-Vergleich: Angesichts der Überschuldung des Aktionärs war die Annahme der Vorinstanz, kein unabhängiger Dritter hätte ein Darlehen in dieser Höhe (zwei Drittel der Gesellschaftsaktiva) ohne Sicherheiten erhalten, nicht willkürlich. Die Behauptung, die Gesellschaft selbst stelle eine "objektive wirtschaftliche Garantie" dar, überzeugte nicht, da die Aktiva der Gesellschaft nicht die Schulden ihres eigenen Aktionärs gegenüber der Gesellschaft garantieren können. * Abgrenzung zu BGE 138 II 57: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Fall des BGE 138 II 57 anders gelagert war. Dort ging es um die Solvenz des Darlehensnehmers und eine persönliche Garantie für ein Bankdarlehen der Gesellschaft, während im vorliegenden Fall der Aktionär direkter Schuldner der Gesellschaft und bereits bei Darlehensgewährung insolvent war. * Vertrauensschutz: Die Beschwerdeführer konnten die kumulativen Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) nicht darlegen und nicht aufzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz zum angeblichen ESTV-Ratschlag willkürlich wären. * Bussen: Da die Qualifikation des Darlehens als geldwerte Leistung und die damit verbundene Steuerhinterziehung bestätigt wurden, hielten auch die Bussen gemäss Art. 175 Abs. 1 LIFD, Art. 56 Abs. 1 LHID und Art. 69 Abs. 1 LPFisc stand.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Bezug auf die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen und kommunalen Steuern als unbegründet ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Kosten des Verfahrens wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: