Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil betrifft zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1C_650/2023 und 1C_652/2023), die von Stockwerkeigentümergemeinschaften (PPE A._ und PPE C._) sowie einzelnen Stockwerkeigentümern gegen ein Urteil des Waadtländer Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2023 erhoben wurden. Streitgegenstand ist die Genehmigung des Quartierplans "En Clémenty" (Plan Partiel d'Affectation, PPA) durch den Gemeinderat von Nyon und das kantonale Departement. Die Beschwerdeführer verlangten primär die Aufhebung dieser Entscheidungen, subsidiär die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2. SachverhaltDie Parzelle Nr. 511 in Nyon, mit einer Fläche von 17'461 m², war zum Zeitpunkt der Klage unüberbaut und wurde landwirtschaftlich genutzt. Gemäss dem 1984 genehmigten kommunalen Gesamtbebauungsplan (PGA) war das Gebiet, einschliesslich dieser Parzelle, als zukünftige Bauzone für einen Quartierplan vorgesehen. Die Parzelle liegt am südwestlichen Stadtrand von Nyon, 300 m vom Stadtkern und 500 m vom Bahnhof entfernt, und ist auf drei Seiten von bestehenden Wohngebäuden umgeben. Sie gehört zum Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS, PE III, Kategorie "a", Erhaltungsziel "a") und ist gemäss dem kantonalen Richtplan (PDCn 4e adaptation quater, 2022) sowie dem Agglomerationsprojekt Grand Genève in ein kompaktes Agglomerations- und Kantonszentrum integriert, wo eine Verdichtung gefördert wird.
Im Jahr 2001 wurde ein PPA "En Clémenty" beantragt, der 2016 vom Gemeinderat genehmigt und vom Kanton bewilligt wurde. Nach Beschwerden von Anwohnern annullierte das Waadtländer Kantonsgericht diesen Entscheid 2018 wegen unvollständiger oder fehlerhafter Verkehrsdaten und wies die Sache an die Gemeinde zurück. Nach einer neuen Verkehrsstudie (D1._ SA 2018) und einer Sonnenstandsstudie (E1._ 2019) wurde der PPA in einigen Punkten angepasst (u.a. Reduktion der Geschosszahl im Perimeter C). Obwohl das neue PPA-Projekt nicht erneut einer kantonalen Vorprüfung unterzogen wurde, genehmigten der Gemeinderat 2021 und das kantonale Departement 2022 die revidierte Planung. Das Kantonsgericht bestätigte die Genehmigung im Wesentlichen, annullierte aber eine Bestimmung im PPA-Reglement zur "Lüftungsfensterpraxis" (Art. 32 Abs. 2 RPPA) als bundesrechtswidrig (Verweis auf ATF 142 II 100).
3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des BundesgerichtsDas Bundesgericht befasste sich mit zahlreichen Rügen der Beschwerdeführer, die sich primär auf die formelle und materielle Rechtmässigkeit des PPA "En Clémenty" bezogen.
3.1. Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV)Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz eine Lokalinspektion, ein bodenkundliches Gutachten und ein Gutachten zum Erschliessungszustand der Parzelle im Jahr 1985 verweigert habe. Zudem seien Änderungen nach der öffentlichen Auflage nicht ordnungsgemäss kommuniziert worden. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Lokalinspektion in vertretbarer Weise verneinen durfte, da das Dossier (Karten, Luftbilder, Höhenkurven) eine präzise Beurteilung der Situation ermöglichte. Ein bodenkundliches Gutachten sei nicht erforderlich, da die allfällige Eignung der Böden als Fruchtfolgeflächen (FFA) den Baulandcharakter der Parzelle nicht in Frage stelle (vgl. dazu auch Bst. 3.6 und 3.7). Die Frage der Erschliessung sei ebenfalls ausreichend dokumentiert; die Rügen der Beschwerdeführer beträfen primär die Genügendheit der Erschliessung, nicht deren Existenz, was eine Rechts- und nicht eine Sachverhaltsfrage sei. Allfällige formelle Mängel bei der Kommunikation von Planänderungen nach der öffentlichen Auflage wurden als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet, da die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz umfassend Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten und keine schwerwiegende Verletzung ihrer Verfahrensrechte vorlag (Verweis auf ATF 145 I 167 E. 4.4).
3.2. Inzidente Überprüfung der allgemeinen Nutzungsplanung (Art. 21 Abs. 2 RPG)Die Beschwerdeführer verlangten eine inzidente Überprüfung des 1984 genehmigten kommunalen Gesamtbebauungsplans (PGA). Sie argumentierten mit dem Alter des Plans, der späteren ISOS-Eintragung, den LAT-Änderungen von 2014, der Änderung des Rechtsregimes für FFA und der Einführung des kantonalen ökologischen Netzes (REC-VD). Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine inzidente Überprüfung nicht erfüllt seien. Zwar sei der PGA sehr alt und überschreite den Planungshorizont von 15 Jahren erheblich (Art. 15 Abs. 1 RPG). Dies führe zu einer Relativierung des Stabilitätsprinzips. Jedoch sei der ursprüngliche Nutzungsplan im betroffenen Sektor weitgehend umgesetzt worden, was sich in den bestehenden Wohngebäuden auf drei Seiten der Parzelle zeige. Die Parzelle liege am Rande der Bauzone, aber in einem bereits bebauten Sektor nahe dem Zentrum und Bahnhof von Nyon. Dies spreche für den Erhalt des Baulandcharakters. Der kantonale Richtplan (PDCn) habe die Parzelle zudem in den kompakten Agglomerationsperimeter und den des Grand Genève integriert, wo die Innenverdichtung gefördert werde (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und b RPG). Die ISOS-Eintragung der Parzelle, obwohl nach dem PGA erfolgt, führe nicht zu einer inzidenten Überprüfung, da die Beeinträchtigung der ISOS-Schutzziele als "begrenzt" eingestuft wurde. Der Hauptteil des Schutzperimeters III befinde sich südwestlich der Route de Clémenty und bilde dort einen breiten landwirtschaftlichen Puffer. Die Parzelle Nr. 511 liege hingegen auf der anderen Strassenseite, eingebettet ins bestehende Siedlungsgebiet, und sei nur ein kleiner, bereits von Bauten umgebener Bereich. Das öffentliche Interesse an der Verdichtung überwiege hier. Auch die Rügen bezüglich der Fruchtfolgeflächen (FFA) und des kantonalen ökologischen Netzes (REC-VD) wurden im Rahmen der inzidenten Überprüfung zurückgewiesen. Die Parzelle sei nicht im kantonalen FFA-Inventar aufgeführt (vgl. dazu auch Bst. 3.7). Das REC-VD schliesse Bauen nicht grundsätzlich aus, und das PPA sehe ökologische Grünflächen vor, die die biologische Vernetzung gewährleisten könnten (Bestätigung des OFEV).
3.3. Verfahrensfehler bei Vorprüfung und Konventionen (Art. 26 RPG, Art. 36 ff. LATC)Die Beschwerdeführer kritisierten, dass die neue Version des PPA nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht keiner erneuten kantonalen Vorprüfung unterzogen wurde und eine Bodennutzungsverfügbarkeitsvereinbarung erst nach der kommunalen Beschlussfassung unterzeichnet wurde. Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab. Das Bundesrecht (Art. 26 RPG) verlange lediglich eine Genehmigung der Nutzungspläne durch die kantonale Behörde, nicht zwingend eine Vorprüfung. Diese Genehmigung sei erfolgt. Nach kantonalem Recht (Art. 36 ff. LATC) dienen Vorprüfungen primär dazu, die Gemeinden bei der Planung zu unterstützen, bevor grosse Mittel eingesetzt werden. Da die Änderungen nach der Rückweisung geringfügig waren (Reduktion eines Geschosses, Präzisierung Fusswegverbindungen) und die ursprüngliche Planung bereits vorab geprüft wurde, war es nicht willkürlich, auf eine erneute Vorprüfung zu verzichten. Die kantonale Behörde habe zudem die Kenntnisnahme einer nachträglich unterzeichneten Konvention vor ihrer Genehmigung des PPA als ausreichend erachtet, weshalb eine Aufhebung des Plans unverhältnismässig wäre.
3.4. Gesamthafte Planungsplicht (Art. 14 RPG)Die Beschwerdeführer machten eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden kommunalen Planung geltend und argumentierten, statt eines Teilplans hätte eine Revision der gesamten kommunalen Planung erfolgen müssen. Zudem könne der PPA zur Überschreitung der im kantonalen Richtplan für die Agglomeration Grand Genève festgelegten maximalen Einwohnerzahl führen. Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 14 RPG formell nicht die Erstellung eines einzigen kommunalen Nutzungsplans vorschreibt. Es sei zulässig, eine erste räumliche Ordnung im Rahmen eines Gesamtbebauungsplans vorzunehmen und die Details bestimmter Perimeter einem speziellen Nutzungsplan zu überlassen. Der vorliegende PPA diene der Innenverdichtung und der Schaffung eines kompakten Siedlungsgebiets in einem vom Richtplan als Verdichtungsgebiet ausgewiesenen Sektor, dessen Bauzone nicht überdimensioniert sei. Die Befürchtung, eine Einwohnerzahl werde überschritten, sei hypothetischer Natur und stelle keine Verletzung der Richtplanverbindlichkeit dar.
3.5. Vertragliche Regelungen anstelle von Planung (Art. 14, 26, 33 RPG)Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass Detailregelungen zu Flächennutzungen (Stockwerkeigentum, Mietwohnungen, kontrollierte Mieten, Aktivitäten), Zugängen, Parkplätzen und zur Tiefgarage in privatrechtlichen Konventionen zwischen Gemeinde und Eigentümern festgelegt wurden, anstatt in der Bauplanung. Das Bundesgericht hielt fest, dass Planungsakte den Behörden vorbehalten seien und Verträge diese nicht ersetzen dürften. Verträge könnten jedoch Planungsmasnahmen vorbereiten und Details regeln, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und zur besseren Umsetzung der Gesetzgebung dienen. Im vorliegenden Fall lege der PPA die Baufelder, Kapazitäten und Zweckbestimmungen sowie baurechtliche Vorschriften fest (Art. 7-20 RPPA). Die Konventionen beträfen teils sozialpolitische Aspekte, die nicht traditionell Gegenstand der Baupolizei seien, und detaillierten zudem die bereits im RPPA (Art. 25 ff. RPPA) festgelegten Regeln zu Zufahrten und Parkierung (z.B. Kommunikationspflicht der Tiefgaragen). Dies sei zulässig und nicht bundesrechtswidrig.
3.6. Berücksichtigung des ISOS (Art. 6 NHG, OISOS)Die Beschwerdeführer rügten, der ISOS sei bei der PPA-Erstellung nicht berücksichtigt worden, und sahen aufgrund von Lärm- und FFA-Problemen eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 ff. NHG, die eine qualifizierte Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 2 NHG) und ein Gutachten (Art. 7 Abs. 2 NHG) erfordert hätte. Das Bundesgericht bekräftigte seine Ansicht aus der inzidenten Überprüfung (Bst. 3.2), dass die Parzelle Nr. 511 zwar im ISOS-Perimeter III liegt, der Hauptteil des Schutzgebiets jedoch südwestlich der Route de Clémenty als Agrarfläche liege. Die Parzelle selbst sei ein kleiner, von Bebauung umgebener Bereich, dessen Entwicklung die Schutzziele nur begrenzt beeinträchtige. Die Interessenabwägung der Vorinstanz, die das Interesse an der Innenverdichtung und Schaffung von Wohnraum im Agglomerationskern als übergeordnet bewertete, sei nicht zu beanstanden. Die Beeinträchtigung sei nicht so gravierend, dass eine qualifizierte Interessenabwägung oder ein Gutachten nach Art. 6 Abs. 2 bzw. Art. 7 Abs. 2 NHG erforderlich gewesen wäre.
3.7. Fruchtfolgeflächen (FFA) (Art. 30 Abs. 1 bis RPV)Die Beschwerdeführer beanstandeten die mangelnde Berücksichtigung von FFA. Sie argumentierten, die PPA-Annahme ersetze die frühere allgemeine Planung, weshalb eine Neubewertung der FFA-Situation erforderlich sei und Art. 30 Abs. 1 bis RPV angewendet werden müsse. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Parzelle Nr. 511 nicht im kantonalen FFA-Inventar aufgeführt sei und der Kanton Waadt seine vom Bund vorgegebene FFA-Quote erfülle. Art. 30 Abs. 1 bis RPV gelte grundsätzlich nur bei neuen Einzonungen von FFA in Bauzonen. Da die Parzelle bereits durch den PGA von 1984 als Bauzone ausgewiesen war und der PPA lediglich eine Detaillierung dieser Planung darstelle, sei diese Bestimmung nicht anwendbar. Auch die Anpassung des kantonalen Baugesetzes (LATC), die die Unterscheidung zwischen Quartier- und Nutzungsplänen aufhebt, ändere nichts an diesem Grundsatz, da der neue Nutzungsplan weiterhin sowohl allgemeine als auch detaillierte Festlegungen treffen kann, ohne dass dies einer Neuzonierung gleichkäme.
3.8. Biotopschutz und seltene Pflanzen (Art. 18 NHG, OPN, REC-VD) – DER ENTSCHEIDENDE PUNKTDie Beschwerdeführer machten geltend, dass die Parzelle Nr. 511 Merkmale eines Biotops aufweise, da sie in einem potenziellen Vernetzungsraum für Amphibien gemäss REC-VD liege, sich in der Nähe eines Gebiets von überdurchschnittlichem biologischem Interesse (TIBS) befinde und seltene Pflanzenarten am südöstlichen Rand der Parzelle identifiziert wurden. Diese seien von den kantonalen Behörden nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die im PPA vorgesehenen "ökologischen Grünflächen" (Art. 21 RPPA) zur Gewährleistung der biologischen Vernetzung, auch für Amphibien, nach Einschätzung des OFEV ausreichend sein könnten. Jedoch: Die Gemeinde Nyon hatte im Rahmen des Vorverfahrens (Préavis Nr. 211/2020) die Existenz seltener Pflanzen am südöstlichen Rand der Parzelle festgestellt. Das OFEV präzisierte, dass es sich um Acker-Ziest (Stachy annua) und Grosse Venusspiegel (Legousia speculum-veneris) handelt, zwei gefährdete (VU) und im Kanton Waadt vollständig geschützte Arten. Das Vorhandensein solcher bedrohter Arten ist ein Kriterium für die Einstufung eines Biotops als schützenswert gemäss Art. 18 Abs. 1 bis NHG. Die Behörden hatten jedoch nicht geprüft, ob es sich bei diesem Teil der Parzelle um ein schützenswertes Biotop handelt. Auch die kantonale Umweltbehörde (DGE) bestätigte im bundesgerichtlichen Verfahren die Notwendigkeit einer zusätzlichen Untersuchung. Daher kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine ergänzende Sachverhaltsabklärung erforderlich ist, um das Vorhandensein eines schützenswerten Biotops im südöstlichen Teil der Parzelle Nr. 511 zu bestimmen. Sollte dies der Fall sein, müsse das Projekt unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 ter NHG (Massnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung oder zum adäquaten Ersatz) neu beurteilt und die Dimensionierung des Bauvorhabens gegebenenfalls angepasst werden, um dem Biotopschutz Rechnung zu tragen.
3.9. Lärmschutz: Ausrüstungszustand der Parzelle (Art. 24 Abs. 2 USG, Art. 30 LSV, Art. 19 RPG)Die Beschwerdeführer bestritten, dass die Parzelle Nr. 511 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG (1. Januar 1985) vollständig erschlossen war. Sie argumentierten, dass deshalb die strengeren Planungswerte und nicht die Immissionsgrenzwerte zur Anwendung kommen müssten. Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Parzelle 1985 ausreichend erschlossen war. Die Route de Clémenty bot mit 6,5 Metern Breite eine adäquate Zufahrtsstrasse. Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen waren seit den 1940er und 1950er Jahren vorhanden. Diskussionen über spätere Erweiterungen oder Modernisierungen bedeuteten nicht, dass die grundlegende Erschliessung 1985 ungenügend war. DGE und OFEV teilten diese Einschätzung. Folglich waren Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV, die für nicht erschlossene Bauzonen gelten, nicht anwendbar.
3.10. Lärmschutz: Vorsorgeprinzip und Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 31 ff. LSV)Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und des Lärmschutzes, indem die Vorinstanz trotz der Planungsdetails nur eine prima facie-Prüfung vorgenommen habe und die vorgesehenen Massnahmen zur Lärmminderung unzureichend seien. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Art und der Detaillierungsgrad des PPA (max. Baufeldkapazität, aber flexible Bauvolumen und -platzierungen) eine prima facie-Prüfung erlaubten. Die Studie G1.__, deren Ergebnisse vom OFEV als plausibel erachtet wurden, zeigte nur geringe Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte. Die vorgesehenen architektonischen Massnahmen (Art. 32 RPPA), wie die Nutzung von weniger lärmempfindlichen Räumen, schallabsorbierende Balkone, Loggien oder zurückversetzte Geschosse, könnten die Einhaltung der Grenzwerte ermöglichen. Auch wenn einige Massnahmen als "akustische Massnahmen" und nicht als "bauliche Massnahmen" im strengen Sinne gelten könnten, bleibe im Rahmen der Baugenehmigung ausreichend Spielraum für die Anordnung weiterer Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV. Die Frage einer Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) stelle sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.
3.11. Verkehrserschliessung und Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG)Die Beschwerdeführer kritisierten die Wahl der Zufahrtswege zu den Parkplätzen als massgebliche Ursache für Verkehrszunahme und Lärmbelästigung und forderten die Analyse von Alternativen. Das Bundesgericht wies die Rügen ab. Die Argumentation der Beschwerdeführer konzentrierte sich primär auf die Verkehrssicherheit und -fluss und nicht auf die Lärmbelästigung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 USG. Die Aufteilung des Verkehrs auf zwei Zufahrtswege und die Kommunikationspflicht der Tiefgaragen seien bereits präventive Massnahmen. Neue Zufahrten zur verkehrsreichen Route de Clémenty seien aus Sicherheitsgründen problematisch. Die vorgeschlagenen "Alternativen" der Beschwerdeführer (Kreuzungen, Ampeln etc.) würden erhebliche Eingriffe in den Verkehr erfordern und hätten keinen direkten Einfluss auf Lärmemissionen. Diese Massnahmen seien weder sachgerecht noch verhältnismässig.
3.12. Bauperimeter, Höhen und Schattenwurf (Willkür, Verhältnismässigkeit)Die Beschwerdeführer beklagten eine unzumutbare Schattenwirkung auf ihre Grundstücke durch die geplanten höheren Gebäude im PPA. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Waadtländer Recht keine spezifischen Vorschriften zum Schattenwurf enthalte. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei eine Beschattung von maximal zwei Stunden an einem mittleren Wintertag oder zur Tagundnachtgleiche grundsätzlich zulässig (Verweis auf ATF 100 Ia 334). Die Studie E1.__ zeigte, dass die Überschreitung dieser Zwei-Stunden-Grenze nur geringfügig sei (2h15/2h30) und nur den unteren Bereich des Gebäudes der Beschwerdeführer betreffe, während die oberen Geschosse nicht beeinträchtigt würden. Angesichts der begrenzten Beeinträchtigung überwiege das öffentliche Interesse an der Innenverdichtung. Die Platzierung der höheren Gebäude im Zentrum des PPA-Gebiets und der niedrigeren entlang der Route de Clémenty sei urbanistisch sinnvoll (Übergang zum unbebauten Bereich, Lärmschutz) und nicht willkürlich.
4. FazitDie Beschwerden werden vom Bundesgericht in dem Umfang, in dem sie zulässig sind, gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Instruktion und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgt ausschliesslich aufgrund der unzureichenden Prüfung der Biotopschutz-Frage.