Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_621/2025 vom 9. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_621/2025 vom 9. Februar 2026

1. Einleitung und Parteien

Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über einen Rekurs in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer I, vom 6. Juni 2025 zu befinden. Die Beschwerdegegner waren das Ministère public des Kantons Wallis sowie B.B._ und C.B.__ (Ehepaar B.). Gegenstand war eine Anklage wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer verlangte primär die Verurteilung der Beschwerdegegner wegen übler Nachrede und die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 10'000. Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde aufgrund der Geltendmachung von Zivilforderungen (Genugtuungsanspruch) gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG bejaht.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A._ ist Eigentümer einer Parzelle in U._, für die er seit 2004 mehrere Baubewilligungen erhalten hat (z.B. für die Schliessung eines Unterstandes 2014, die Schliessung zweier Terrassen 2018). Im September 2021 reichte er ein Baugesuch für die Realisierung eines Studios auf dieser Parzelle ein.

Die Beschwerdegegner B.B._ und C.B._, seit August 2016 Nachbarn von A._, erhoben am 26. September 2021 Einsprache gegen dieses Baugesuch bei der Rekurskommission für Bauwesen der Gemeinde U._. In diesem, von beiden Eheleuten unterzeichneten, Einspracheschreiben, fanden sich folgende Passagen über A.__:

  • "Bien que ce point ne soit pas lié au projet, nous tenons à soulever que Monsieur A._ a pour habitude de ne pas se conformer aux plans initiaux." (Obwohl dieser Punkt nicht mit dem Projekt zusammenhängt, möchten wir darauf hinweisen, dass Herr A._ die Angewohnheit hat, sich nicht an die ursprünglichen Pläne zu halten.)
  • "Lors de sa dernière construction, plusieurs irrégularités sont à noter sans qu'il n'en soit inquiété." (Bei seinem letzten Bau waren mehrere Unregelmässigkeiten festzustellen, ohne dass er dafür belangt wurde.)
  • "Il se vante régulièrement de ne pas être dans les règles et de faire à sa guise." (Er rühmt sich regelmässig, sich nicht an die Regeln zu halten und nach eigenem Gutdünken zu handeln.)
  • "Par exemple, nous soupçonnons que ladite terrasse se transforme en véranda et devienne habitable, ce qui augmenterait d'autant les m2 et rendraient la construction davantage en dehors des règles." (Zum Beispiel vermuten wir, dass sich die besagte Terrasse in eine Veranda verwandelt und bewohnbar wird, was die Quadratmeterfläche erhöhen und den Bau noch regelwidriger machen würde.)

Am 1. November 2021 reichte A._ eine Strafanzeige wegen übler Nachrede gegen die Eheleute B._ ein. Am 30. Juni 2022 schickten die Eheleute B._ eine Entschuldigung an A._, in der sie erklärten, dass ihre Einsprache nicht dazu dienen sollte, ihn persönlich anzugreifen, sondern ihre Argumente gegen sein Baugesuch vorzubringen.

Das erstinstanzliche Bezirksgericht sprach die Eheleute B._ am 21. September 2023 von der Anklage der üblen Nachrede frei und wies die Zivilforderungen von A._ ab. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Freispruch am 6. Juni 2025.

3. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsraster

3.1. Üble Nachrede (Art. 173 Abs. 1 StGB) Gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung, die hier anwendbar ist) wird bestraft, wer eine Person eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt oder verdächtigt, oder wer ein anderes, die Ehre verletzendes Faktum behauptet oder verbreitet. Der Straftatbestand schützt den Ruf einer Person, als ehrenhafter Mensch zu gelten. Eine Äusserung muss geeignet sein, die betroffene Person als verächtlich erscheinen zu lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter Fakten behauptet, die die betroffene Person verächtlich machen; es genügt, dass er den Verdacht eines ehrenrührigen Verhaltens auf sie lenkt. Subjektiv genügt, dass der Täter sich des ehrverletzenden Charakters seiner Äusserungen bewusst war und sie trotzdem getätigt hat; eine Verletzungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.6).

3.2. Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) Art. 14 StGB besagt, dass rechtmässig handelt, wer handelt, wie es das Gesetz befiehlt oder erlaubt, selbst wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz strafbar ist. Diese Norm kann die Strafbarkeit wegen Ehrverletzung ausschliessen und ist vor den Entlastungsbeweisen des Art. 173 Abs. 2a StGB zu prüfen (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4).

Die Rechtsprechung anerkennt, dass diese Bestimmung in bestimmten Fällen anwendbar ist, z.B. wenn Richter, Beamte, Anwälte oder Zeugen sich im Rahmen ihrer Pflicht äussern. Relevant für den vorliegenden Fall ist, dass auch Parteien eines Verfahrens, die eine Behauptungslast tragen, sich auf Art. 14 StGB berufen können (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1). Voraussetzung ist, dass die Äusserungen: 1. im guten Glauben gemacht wurden, 2. sich auf das Notwendige und Sachdienliche beschränken, 3. und blosse Vermutungen als solche dargestellt werden.

Parteien wird eine gewisse rhetorische Freiheit zugestanden, die auch etwas übertriebene Bewertungen oder Provokationen erlaubt, sofern die Äusserungen nicht völlig unsachdienlich oder unnötig verletzend erscheinen (vgl. Urteile 6B_242/2024 vom 2. September 2025 E. 2.5; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Die Äusserungen müssen im Zusammenhang mit der zu entscheidenden Frage stehen und dürfen das Notwendige nicht überschreiten. Der Autor darf keine Kenntnis von der Falschheit seiner Behauptungen haben (vgl. BGE 116 IV 211 E. 4).

3.3. Kantonales Bau- und Verwaltungsrecht (Wallis) Die Beschwerdegegner waren als Nachbarn und Parteien gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des Walliser Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LPJA/VS) sowie Art. 46 Abs. 1 lit. a des alten Walliser Baugesetzes (a LC/VS) zur Einsprache legitimiert. Sie trugen in diesem Verfahren die Behauptungslast (Art. 18 Abs. 1 lit. a LPJA/VS) und waren verpflichtet, Fakten vorzubringen, die die Ablehnung des Baugesuchs begründen konnten. Die Einsprachegründe dürfen sich nur auf die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beziehen (Art. 45a a LC/VS), und Einsprachen müssen begründet werden (Art. 47 Abs. 2a a LC/VS). Die Einsprachefrist beträgt lediglich 30 Tage (Art. 47 Abs. 1a a LC/VS).

4. Urteil des Bundesgerichts

4.1. Ehrverletzender Charakter der Äusserungen Das Bundesgericht hält fest, dass das Kantonsgericht zu Recht angenommen hat, dass die strittigen Äusserungen objektiv und subjektiv ehrverletzend waren. Die Aussagen, A.__ halte sich gewohnheitsmässig nicht an Pläne, es seien Unregelmässigkeiten bei seinem letzten Bau festgestellt worden, und er brüste sich damit, die Regeln zu missachten, implizieren, dass er sich wiederholt rechtswidrig verhält, bewusst Gesetze bricht und dies offen zugibt. Dies stellt seine Integrität in Frage und beschreibt ihn als unehrlich. Da dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ging das Bundesgericht direkt zur Prüfung der Rechtfertigungsgründe über.

4.2. Rechtfertigung durch Art. 14 StGB Das Bundesgericht prüfte, ob die Äusserungen der Beschwerdegegner durch Art. 14 StGB gerechtfertigt waren.

  • Parteistellung und Behauptungslast: Die Beschwerdegegner waren Nachbarn und damit Parteien im Einspracheverfahren gegen das Baugesuch. Als solche trugen sie die Behauptungslast und hatten die Pflicht, Fakten darzulegen, die die Baubehörde dazu veranlassen könnten, das Gesuch abzulehnen. Sie mussten relevante Argumente vorbringen, die eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch das Bauvorhaben aufzeigen.
  • Keine vorgängige vertiefte Überprüfung verlangbar: Angesichts der kurzen Einsprachefrist von 30 Tagen konnte von den Beschwerdegegnern nicht verlangt werden, vor Einreichung ihrer Einsprache umfassende Überprüfungen vorzunehmen.
  • Analyse der strittigen Äusserungen:
    • "A.__ hat die Angewohnheit, sich nicht an die ursprünglichen Pläne zu halten" / "mehrere Unregelmässigkeiten bei seinem letzten Bau": Die Beschwerdegegner stützten sich auf eigene Beobachtungen und Pläne, die sie im Zusammenhang mit einem Baugesuch des Beschwerdeführers von 2018 eingesehen hatten. Sie schlossen daraus, dass A._ die Schliessung von Terrassen vorgenommen hatte, bevor die entsprechende Bewilligung erteilt wurde. Obwohl die Beschwerdegegner selbst einräumten, dass dieser Punkt nicht direkt mit dem aktuellen Projekt verknüpft war, konnte diese frühere Erfahrung in gutem Glauben die Befürchtung begründen, dass A._ erneut Vorschriften missachten würde und die neue Terrasse zu einer nicht genehmigten Veranda umgestaltet werden könnte. Diese Befürchtung wurde zudem als blosse Vermutung ("wir vermuten") formuliert.
    • "Er rühmt sich regelmässig, sich nicht an die Regeln zu halten und nach eigenem Gutdünken zu handeln": Diese Behauptung beruhte auf einem Gespräch, das die Beschwerdegegner von ihrem Garten aus gehört hatten, in dem A._ geäussert haben soll, er kümmere sich nicht um Einsprachen und werde bauen, wie es ihm gefalle. Unabhängig vom genauen Inhalt konnte dieser Gesprächsausschnitt ihren Eindruck, dass A._ willkürlich handelt und sich dessen rühmt, glaubhaft verstärken.
  • Rhetorische Freiheit und Sachdienlichkeit: Das Bundesgericht anerkannte, dass ein isolierter Vorfall oder ein einziges gehörtes Gespräch allein nicht ausreichen, um eine regelmässige Missachtung der Regeln oder ein regelmässiges Prahlen zu belegen. Es betonte jedoch die Parteien zustehende rhetorische Freiheit, die es erlaubt, etwas übertriebene Bewertungen vorzubringen, solange die Äusserungen nicht völlig unsachdienlich oder unnötig verletzend sind.
    • Im vorliegenden Fall wurden die Äusserungen der Beschwerdegegner als nicht "ungezügelt" (outranciers) beurteilt. Sie überschritten nicht das Notwendige zur Verteidigung ihrer Position und wiesen einen hinreichenden Bezug zum Verfahrensgegenstand auf, da sie darauf abzielten, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften durch A.__ in Frage zu stellen. Die Äusserungen waren somit sachdienlich und betrafen das öffentliche Baurecht, welches auch Gegenstand der Einsprache war. Das Bundesgericht berücksichtigte zudem, dass es sich um lediglich sieben Zeilen in einem insgesamt zehnseitigen Schriftsatz handelte. Die Behauptungen beruhten auf eigenen Beobachtungen, früheren administrativen Schritten und einem gehörten Gespräch, was den guten Glauben der Beschwerdegegner bei der Formulierung der Äusserungen stützte.
  • Subjektive Absicht: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegner den ehrverletzenden Charakter ihrer Äusserungen nicht ignorieren konnten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie die Äusserungen hauptsächlich in der Absicht gemacht hätten, den Beschwerdeführer zu verleumden. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Bestimmung der Absicht des Täters (insbesondere, ob er in der Absicht gehandelt hat, schlecht über andere zu reden) eine Tatsachenfrage ist, die nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer hatte in dieser Hinsicht keine Willkür dargelegt.

4.3. Fazit Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Kantonsgericht Art. 14 StGB korrekt angewendet hat, indem es befand, dass die Äusserungen der Beschwerdegegner im Rahmen des ihnen zustehenden Rechts lagen, in einem Einspracheverfahren gegen ein Baugesuch Behauptungen aufzustellen. Die Beschwerdegegner handelten somit rechtmässig, weshalb sie vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen werden mussten. Angesichts dieser Schlussfolgerung war es nicht notwendig, die Entlastungsbeweise gemäss Art. 173 Abs. 2 und 3a StGB zu prüfen.

5. Ergebnis Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie zulässig war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Objektive und subjektive Ehrverletzung: Die Aussagen des Nachbarehepaars (Beschwerdegegner) im Einspracheverfahren gegen ein Baugesuch des A._ (Beschwerdeführer) wurden als objektiv und subjektiv ehrverletzend im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB eingestuft, da sie A._ als jemanden darstellten, der bewusst und wiederholt Bauvorschriften missachtet und sich dessen rühmt.
  2. Rechtfertigung durch Art. 14 StGB: Die Ehrverletzung war jedoch durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Als Parteien in einem Einspracheverfahren trugen die Beschwerdegegner eine Behauptungslast und durften in gutem Glauben Fakten und Vermutungen vorbringen, die für die Beurteilung des Baugesuchs relevant waren.
  3. Rhetorische Freiheit: Den Parteien wurde eine gewisse rhetorische Freiheit zugestanden. Die strittigen Äusserungen, auch wenn sie etwas übertrieben waren und sich auf einen früheren Vorfall und ein gehörtes Gespräch stützten, überschritten das Notwendige und Sachdienliche zur Verteidigung ihrer Position nicht. Sie waren auf das öffentliche Baurecht bezogen und nicht als unnötig verletzend oder primär auf Verleumdung abzielend zu bewerten.
  4. Tatsachenfrage der Absicht: Die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Beschwerdegegner die Äusserungen nicht primär in der Absicht gemacht hatten, A.__ zu verleumden, ist eine Tatsachenfrage, bei der keine Willkür dargelegt wurde.
  5. Freispruch: Die Beschwerdegegner wurden daher zu Recht freigesprochen, da ihr Handeln durch Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Eine Prüfung der Entlastungsbeweise gemäss Art. 173 Abs. 2 und 3a StGB erübrigte sich.