Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Datum des Urteils: 11. Februar 2026 Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin) Gegenstand: Landesverweisung
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara, wurde vom Regionalgericht Oberland am 6. Juni 2023 der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und eine bedingte Geldstrafe. Gleichzeitig wurde eine obligatorische Landesverweisung von acht Jahren angeordnet und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verfügt.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 29. August 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die Strafhöhe sowie die Anordnung der Landesverweisung und deren SIS-Ausschreibung.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der Landesverweisung und der SIS-Ausschreibung, indem er das Vorliegen eines Härtefalls und die Unmöglichkeit des Vollzugs geltend machte. Er verlangte zudem die Feststellung der Rechtskraft weiterer Dispositivziffern, worauf das Bundesgericht jedoch mangels Zuständigkeit nicht eintrat (Art. 438 Abs. 3 StPO).
II. Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der angeordneten Landesverweisung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der etablierten Rechtsprechung.
1. Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB grundsätzlich erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält fest, dass die obligatorische Landesverweisung auch bei einem Versuch einer Katalogtat anzuordnen ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1).
2. Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) Die massgebende Bestimmung zur Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung ist die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Diese ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Zwei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. Die Landesverweisung bewirkt für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall. 2. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht.
Zur Prüfung des Härtefalls zieht das Gericht den Kriterienkatalog der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, Art. 31 Abs. 1) sowie des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, Art. 58a) heran. Relevant sind namentlich: * Der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben, Bildungserwerb, Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung). * Familiäre Bindungen in der Schweiz bzw. im Heimatland. * Aufenthaltsdauer. * Gesundheitszustand. * Resozialisierungschancen.
Ein schwerer persönlicher Härtefall wird bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK angenommen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
3. Interessenabwägung bei bejahtem Härtefall Wird ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen (was die Vorinstanz offenliess, jedoch zugunsten des Beschwerdeführers direkt zur Interessenabwägung schritt), erfolgt eine umfassende Interessenabwägung. Dabei werden die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (innere Sicherheit, Natur und Schwere der Tat, Gefährlichkeit des Täters, Legalprognose) gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abgewogen (Urteile 6B_518/2024 E. 2.3.5, 6B_37/2025 E. 2.3.5).
Relevant für die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK sind insbesondere (vgl. EGMR, E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49): * Art und Schwere der Straftat. * Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat. * Seit der Tat verstrichene Zeit und Verhalten des Betroffenen. * Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat. Wenn Kinder involviert sind, sind deren Interessen und das Kindeswohl als wesentliches Element zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_37/2025 E. 2.3.7). Dabei wird differenziert, ob ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht besteht oder ob der Betroffene nur ein Besuchsrecht wahrnimmt.
4. Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB) Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung eine Rolle, soweit sie stabil und die rechtliche Durchführbarkeit definitiv bestimmbar sind (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, ist auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2). Dazu gehört insbesondere das menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a und b StGB, welches absolut gilt und eine Ausschaffung verhindert, wenn Leben oder Freiheit des Betroffenen gefährdet wären (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3). Nicht definitive Hindernisse sind von den Vollzugsbehörden zu prüfen.
III. Anwendung im konkreten Fall
1. Persönliche Situation des Beschwerdeführers (Feststellungen der Vorinstanz) Der Beschwerdeführer reiste 2015 in die Schweiz ein, erhielt 2021 eine Aufenthaltsbewilligung und befand sich seit 2022 in Haft. Er spricht Dari und etwas Deutsch, hat keine formale Schul- oder Berufsausbildung. In der Schweiz war er beruflich tätig und verfügt über ein gewisses soziales Netzwerk. Er ist nicht vorbestraft, war aber mehrfach wegen häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau und Kinder behördlich bekannt. Die Ehegatten sind gerichtlich getrennt, die Obhut über die Kinder liegt bei der Mutter. Ein Kontaktverbot zu den Kindern besteht, dessen Einhaltung der Beschwerdeführer mehrfach missachtete. Ein Halbbruder lebt in der Schweiz, weitere Verwandte im Iran und Afghanistan. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beziehung zur Tochter für einen Härtefall sprechen könnte, nahm aber keine abschliessende Härtefallbeurteilung vor.
2. Öffentliches Interesse an der Landesverweisung (stark gewichtet) Das Bundesgericht bestätigte das erhebliche öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Ehefrau ist ein äusserst schwerwiegendes Delikt gegen das Rechtsgut Leben. Das Argument des Beschwerdeführers, es handle sich um ein einmaliges Beziehungsdelikt, wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass der Vorfall angesichts mehrfacher behördlicher Interventionen wegen häuslicher Gewalt (u.a. eine "Täteransprache" im Jahr 2020) nicht als isoliertes Ereignis betrachtet werden kann. Trotz Massnahmen und expliziter Aufforderung, Gewalt zu unterlassen, delinquierte der Beschwerdeführer erneut. Zudem zeigte er sich nicht einsichtig und verstiess wiederholt gegen das Kontaktverbot zu seinen Kindern. Selbst ein geringes Rückfallrisiko ist bei schweren Straftaten nicht hinzunehmen (vgl. Urteil 6B_37/2025 E. 2.5.1). Die verschärfte Ausschaffungspraxis seit 2016 (BGE 145 IV 55 E. 4.3) unterstreicht die Notwendigkeit der Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3. Private Interessen des Beschwerdeführers (weniger stark gewichtet) Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz wurden als vorhanden, aber stark relativierungsbedürftig beurteilt: * Integration: Die Aufenthaltsdauer (seit 2015) und die berufliche/soziale Fussfassung wurden anerkannt. * Beziehung zur Tochter: Das Gericht hielt fest, dass die Beziehung zur minderjährigen Tochter durch eine Landesverweisung beeinträchtigt, aber nicht definitiv beendet würde. Eine Wiederannäherung sei derzeit ungewiss. Obwohl die Tochter dem Vater wohl nicht nach Afghanistan folgen würde, reicht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich aus, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil den persönlichen Verkehr mittels moderner Kommunikationsmittel vom Ausland aus wahrnehmen kann (BGE 151 I 248 E. 5.6.1), es sei denn, es bestehe eine besonders enge Beziehung, was hier nicht zutrifft. Das Bundesgericht präzisierte die vorinstanzliche Annahme, eine Beziehungspflege über moderne Kommunikationsmittel sei angesichts des jungen Alters der Tochter nicht ausreichend, indem es darauf verwies, dass die Tochter zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug durchaus in einem Alter sein werde, in dem Kontakt über neue Kommunikationskanäle gepflegt werden könnte. * Resozialisierungschancen: Da der Beschwerdeführer seine Kindheit und prägende Jugendjahre in Afghanistan verbrachte, Dari spricht und mit der Kultur vertraut ist sowie einen Onkel dort hat (wenngleich der Kontakt fehlte), wurden seine Reintegrationsaussichten in Afghanistan als ähnlich zu denen in der Schweiz bewertet, insbesondere angesichts seiner mangelnden Schul- und Berufsausbildung.
4. Vollzug der Landesverweisung Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, dass kein definitives Vollzugshindernis vorliegt. Es verwies auf die Rechtsprechung, wonach die Situation der Hazara in Afghanistan zwar schwierig sein kann, aber keine Kollektivverfolgung angenommen wird (vgl. Urteile 6B_149/2025 E. 3.4.3; 6B_607/2024 E. 2.1.4). Die gegenwärtige unsichere Lage sei kein definitives Hindernis. Neue Tatsachen, wie Behauptungen über die Sicherheitslage in U.__ oder Morddrohungen, wurden als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) zurückgewiesen. Der Einwand einer Landesverweisung "auf Vorrat" wurde ebenfalls nicht zugelassen, da die Rechtsprechung zu noch nicht definitiv feststehenden Vollzugshindernissen (vgl. E. 2.3.8) beibehalten wird. Die Prüfung derartiger Hindernisse obliegt den Vollzugsbehörden.
IV. Ergebnis und Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Nach umfassender Würdigung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zu Recht höher gewichtet hat als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: