Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_809/2025 vom 11. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_809/2025 vom 11. Februar 2026

Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, 1. Strafrechtliche Abteilung, befasst sich mit einem Rekurs von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Kantonalen Appellationsgerichts des Kantons Waadt vom 16. April 2025. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Ehrverletzung, qualifizierter Drohung und Nötigung verurteilt. Die Hauptthemen der Beschwerde waren die Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

Sachverhalt (von der Vorinstanz festgestellt und für das Bundesgericht verbindlich)

Das Kantonale Appellationsgericht hatte den Beschwerdeführer, A.__, in mehreren Anklagepunkten schuldig gesprochen, während es ihn von anderen Vorwürfen freisprach. Im Wesentlichen wurden folgende Sachverhalte als erwiesen betrachtet:

  • Fall 1 (Ende Sommer 2019): In U._ äusserte A._ gegenüber seiner Ehefrau B._ (Beschwerdegegnerin) im Rahmen eines Streits die Drohung: "Ich werde dir zeigen, wozu ich fähig bin", was durch Intervention des Sohnes C._ unterbrochen wurde (qualifizierte Drohung).
  • Fall 2 (August 2021): Am Familienwohnsitz erklärte A._ seiner Ehefrau während eines Streits, sie "werde es bezahlen", wodurch diese verängstigt wurde. Die Auseinandersetzung wurde durch den Sohn C._ und den Bruder der Ehefrau unterbrochen (qualifizierte Drohung).
  • Fall 5 (22. Februar 2022): Bei einer Auseinandersetzung zu Hause sagte A._ seiner Ehefrau, sie "werde leiden", "ich sehe, worauf du hinauswillst, wir werden sehen, ob du dieses Haus verlässt, was du willst, werde ich dir geben, ich werde dich schlagen und du wirst die Polizei rufen", was sie verängstigte. Anschliessend packte er sie am rechten Handgelenk, stiess sie an den Schultern und erneut am Brustkorb. B._ stiess mit dem rechten Unterarm und der rechten Schulter an eine Schrankecke und ihr rechter Unterleib prallte an den Tisch, woraufhin sie zu Boden fiel. A._ positionierte seine Füsse beidseitig ihres Körpers und hob die Hand, um sie zu schlagen. In diesem Moment schritten C._ und die Mutter der Ehefrau ein, um A._ zurückzuhalten. Wenige Tage später wurden bei B._ mehrere Ekchymosen, eine Schwellung und Schürfungen am rechten Arm sowie eine Ekchymose und Schürfung am rechten Bein festgestellt (qualifizierte einfache Körperverletzung und qualifizierte Drohung).
  • Fall 6 (zwischen 20. Februar und 30. März 2022): A._ beleidigte seine Ehefrau häufig in U._, bezeichnete sie unter anderem als "Schlampe", "dreckige Hure", "inkompetent", "miserable Ärztin", "Meerschweinchen" und sagte ihr, sie habe nichts im Kopf und sei nutzlos (Ehrverletzung).
  • Fall 7 (März oder April 2022): A._ forderte seinen Sohn C._ in U._ auf, Sprachnachrichten aufzunehmen, die ihn in der Trennungsprozedur begünstigen sollten. C._ kam dem aus Angst vor dem aggressiven Verhalten seines Vaters nach (Nötigung).
  • Fall 9 (29. Mai 2022): A._ begab sich in die Garage des Familienhauses, weil B._ ihm nicht alle persönlichen Sachen zurückgegeben hatte. Dabei beschimpfte er sie als "dreckige Hure" und sagte ihr, er werde sie "bezahlen lassen", was sie wiederum verängstigte (Ehrverletzung und qualifizierte Drohung).

Erwägungen des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer focht die Verurteilung in mehreren Punkten an:

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtanhörung des Sohnes C.__)

  • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie den damals 17-jährigen Sohn C._ nicht angehört habe. Dies sei notwendig gewesen, um Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin aufzuklären und da C._ in mehreren Fällen direkt involviert gewesen sei oder selbst als Geschädigter gelten könne. Die Anhörung sei ihm zumutbar gewesen, da er fast volljährig und die Eltern getrennt seien.
  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verweist auf Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO (Recht auf Beweisanträge) und Art. 139 Abs. 2 StPO, der die antizipierte Beweiswürdigung kodifiziert. Eine Behörde kann auf die Erhebung neuer Beweismittel verzichten, wenn sie sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und eine antizipierte Würdigung der beantragten Beweise zur Annahme führt, dass diese ihre Meinung nicht ändern würden (BGE 144 IV 534, 144 II 427, 147 IV 534). Ein solcher Verzicht verletzt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 3 StPO) nur bei Willkür in der antizipierten Beweiswürdigung. Besondere Schutzbestimmungen für Kinder unter 18 Jahren (Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO) erlauben eine Konfrontation oder Anhörung nur, wenn das Kind dies ausdrücklich verlangt oder das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht anders gewährleistet werden kann, insbesondere wenn eine schwere psychische Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtet die Argumentation des Beschwerdeführers als unhaltbar. Die Vorinstanz habe die Anhörung des Sohnes abgelehnt, da sie ihre Überzeugung auf der Grundlage der Akten bilden konnte und C.__ vor dem ehelichen Konflikt bewahrt werden sollte. Dies sei im Sinne des "intérêt supérieur de l'enfant" (Kindeswohl) erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, welche spezifischen Fakten durch C.__s Aussage geklärt werden sollten und wie diese den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätten. Die Vorinstanz habe die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin bereits gewürdigt, ohne die Anhörung des Kindes für notwendig zu erachten. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht willkürlich gewesen. Der Rüge wurde daher, soweit zulässig, nicht stattgegeben.

2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 LTF, Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel oder gar kritisierbar ist, sondern schlechterdings unhaltbar erscheint, sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis (BGE 148 IV 409). Bei der Beweiswürdigung ist Willkür gegeben, wenn die Behörde ein entscheidendes Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 147 IV 73). Bei Rügen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 StPO) hat der Grundsatz "in dubio pro reo" keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot. Entscheidend ist, ob die Vorinstanz ihre Überzeugung aufgrund eines "faisceau d'indices convergents" (Bündel konvergierender Indizien) bilden konnte. Eine einzelne Schwäche in der Beweisführung macht das Gesamtbild nicht willkürlich (vgl. BGE 146 IV 88).

  • Spezifische Würdigung der einzelnen Fälle:

    • Fall 1 (qualifizierte Drohung): Der Beschwerdeführer rügte Widersprüche bezüglich Ort und Zeitpunkt. Das Bundesgericht bestätigte die differenzierte Beweiswürdigung der Vorinstanz: Während einige Details (wie ein Faustschlag) aufgrund wechselnder Aussagen verworfen wurden, blieben die Drohungen selbst konstant und wurden durch andere Indizien gestützt, einschliesslich der Ähnlichkeit zu anderen erwiesenen Drohungen. Die Rügen wurden als appellatorisch abgelehnt.
    • Fall 2 (qualifizierte Drohung): Der Beschwerdeführer bemängelte Widersprüche zu den Streitmotiven und der Intervention des Sohnes. Das Bundesgericht schützte die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Widersprüche nebensächlich waren und die konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin zu den Drohungen im Kontext einer plausiblen Reihe von Auseinandersetzungen als erwiesen galten. Auch hier wurden Teile der Aussage (Faustschlag) verworfen. Die Sachverhaltsfeststellung basierte auf einem Gesamtbild. Die Rüge wurde als unzulässig erachtet.
    • Fall 5 (qualifizierte einfache Körperverletzung, qualifizierte Drohung): Der Beschwerdeführer argumentierte mit variierenden Details im Bericht der Beschwerdegegnerin und mangelnder Übereinstimmung mit dem Polizeibericht (JEP). Das Bundesgericht betonte, dass die Kernpunkte der körperlichen Auseinandersetzung konstant blieben und entscheidend durch das ärztliche Gutachten vom 25. Februar 2022 gestützt wurden, das zahlreiche Ekchymosen, Schwellungen und Schürfungen dokumentierte. Dieses Verletzungsbild schloss reine Tätlichkeiten aus. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich auf ihn geworfen und selbst verletzt, wurde als "saugrenue" (abwegig) und nicht mit den Verletzungen vereinbar beurteilt. Die Tatsache, dass die körperliche Gewalt nicht sofort der Polizei gemeldet wurde, war nicht entscheidend. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
    • Fälle 6 und 9 (Ehrverletzung, qualifizierte Drohung): Der Beschwerdeführer bestritt die Fakten, insbesondere im Fall 6, wo er angab, die Parteien hätten getrennt geschlafen und kaum gesprochen. Im Fall 9 argumentierte er mit verworrenen Aussagen der Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht bekräftigte, dass auch ohne direkte Zeugen ein "faisceau d'indices convergents" (glaubwürdige Aussagen der Beschwerdegegnerin und ihres Bruders, Meldungen an die Medizinstelle) für die Überführung ausreichen kann. Eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB wegen wechselseitiger Beleidigungen konnte der Beschwerdeführer nicht substantiieren. Die Rügen wurden als unzulässig erachtet.
    • Fall 7 (Nötigung): Der Beschwerdeführer behauptete, die Nachrichten könnten mehrdeutig interpretiert werden und es sei kein Druck auf den Sohn ausgeübt worden. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, wonach die Sprachnachrichten des Sohnes nicht spontan wirkten und er einen Text abzulesen schien. Massgeblich war hierbei insbesondere eine WhatsApp-Nachricht des Sohnes an die Mutter nach den Aufnahmen ("C les audio que papa m'a dit de lui faire maman je suis dans la merde la"), welche die Nötigung unzweifelhaft belegte. Die Aussage des Bruders der Beschwerdegegnerin bestätigte zudem die aggressive Erziehungsmethode des Beschwerdeführers. Der Sohn habe aus Angst vor Repressalien gehandelt. Der Vorinstanz sei kein Willkürfehler vorzuwerfen. Die Rüge wurde als unzulässig erachtet.
  • Gesamtbeurteilung zur Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz keine Willkür begangen und die Unschuldsvermutung nicht verletzt habe, indem sie die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten als erwiesen betrachtete.

3. Rechtliche Würdigung der Tatbestände und Strafzumessung

Der Beschwerdeführer focht weder die rechtliche Qualifikation der Taten noch das Strafmass an (Art. 42 Abs. 2 LTF). Daher sah das Bundesgericht von einer Prüfung dieser Punkte ab. Auch die Zivilforderungen für Schmerzensgeld wurden nicht eigenständig begründet, sondern hingen von einem Freispruch ab, der nicht erfolgte.

Fazit und Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 LTF). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, wobei deren Höhe unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Situation (1'200 Fr.) festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 LTF).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Rechtliches Gehör: Das Bundesgericht bestätigt die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Nichtanhörung des Sohnes war nicht willkürlich, da die Beweislage ausreichend war und der Schutz des Kindeswohls (insbesondere vor dem ehelichen Konflikt) im Vordergrund stand. Der Beschwerdeführer konnte nicht konkret darlegen, wie die Anhörung des Sohnes den Sachverhalt wesentlich ändern würde.
  2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen des Beschwerdeführers wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wurden durchgängig als appellatorisch zurückgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass die Vorinstanz ihre Überzeugung auf einem "Bündel konvergierender Indizien" (konstante Aussagen der Geschädigten, materielle Beweise wie ärztliche Gutachten, WhatsApp-Nachrichten, Zeugenaussagen zu familiären Dynamiken) aufbauen durfte. Widersprüche in nebensächlichen Details wurden nicht als ausreichend erachtet, um die Glaubwürdigkeit der Kernereignisse zu untergraben. Besonders hervorgehoben wurde die Evidenz des ärztlichen Gutachtens im Fall der Körperverletzung (Fall 5) und die WhatsApp-Nachricht des Sohnes im Nötigungsfall (Fall 7).
  3. Keine Rügen zu Qualifikation und Strafmass: Da der Beschwerdeführer diese Punkte nicht spezifisch angefochten hatte, prüfte das Bundesgericht sie nicht.
  4. Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.