Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_969/2025 vom 11. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Nach sorgfältiger Prüfung des vorliegenden Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_969/2025 vom 11. Februar 2026) lässt sich der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wie folgt detailliert zusammenfassen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_969/2025

A. Einleitung und Parteien

Das Bundesgericht hatte über eine strafrechtliche Beschwerde von A.A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Waadt vom 24. Juli 2025 zu entscheiden. Das Appellationsgericht hatte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) zum Nachteil seiner Mutter, C.A._, bestätigt. Der Beschwerdeführer rügte hauptsächlich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Fristwahrung der Strafanzeige.

B. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz)

  1. Verurteilung und Rechtsmittelzug: Das Strafgericht des Bezirks La Côte hatte A.A.__ am 31. März 2023 des Veruntreuung zum Nachteil Angehöriger schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Von den Vorwürfen des Betrugs und des betrügerischen Gebrauchs eines Computers zum Nachteil Angehöriger wurde er freigesprochen. Das Appellationsgericht des Kantons Waadt wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2025 ab.

  2. Tathergang und Deliktsumfang: Der Beschwerdeführer zog Anfang 2019 bei seiner 1938 geborenen Mutter, C.A._, ein und übernahm mit deren Einverständnis die Verwaltung ihrer administrativen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten. Dies geschah, weil C.A._ aufgrund ihres Gesundheitszustands (langjährige Benzodiazepin-Abhängigkeit, Persönlichkeitsstörung, Verdacht auf Parkinson) nicht mehr in der Lage war, ihre eigenen Interessen zu wahren. Ein Arztbrief vom 22. Mai 2019 sowie ein Bericht des Centre médico-social (CMS) vom 2. Mai 2019 bestätigten ihre Abhängigkeit und Unfähigkeit zur Selbstsorge. In diesem Kontext erhielt der Beschwerdeführer Zugang zu den Bankkarten und Konten seiner Mutter. Zwischen dem 4. Januar und dem 19. Mai 2019 nutzte er den Zustand der Schwäche, des Alters und der Abhängigkeit seiner Mutter aus und tätigte ohne deren Zustimmung mehrere Banküberweisungen von ihrem E._-Konto auf seine persönlichen Schweizer (F._ und E._) und französischen Konten (G._ und H.__). Er hob zudem Bargeld vom Konto der Mutter ab und bezahlte ein BMW-Fahrzeug, das er ohne Zustimmung der Mutter auf deren Namen immatrikulierte. Der Gesamtschaden belief sich auf CHF 203'228.90.

  3. Einsetzung der Beistandschaft und Strafanzeige: Am 12. August 2019 wurde für C.A._ eine Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft (curatelle de représentation et de gestion) angeordnet und Rechtsanwalt B._ als Beistand eingesetzt. Dieser erhielt die Ermächtigung zur Klageführung und zur Vergleichsschliessung. Rechtsanwalt B._ erstattete am 17. September 2019 Strafanzeige und konstituierte C.A._ als Zivil- und Strafklägerin. C.A._ verstarb am 28. August 2023. Am 15. April 2025 wurde ein Erbschein ausgestellt, der A.A._ als alleinigen Erben auswies. In dieser Eigenschaft zog der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung den von seiner Mutter eingereichten Appell gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.

C. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen zwei Rügen geltend: 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürliche antizipierte Beweiswürdigung: Er beanstandete die Ablehnung seiner Beweisanträge (Einreichung der Strafregister seiner Mutter, Einvernahme der Mutter und weiterer Zeugen) durch die Vorinstanz. Er rügte zudem eine unzureichende Begründung dieser Ablehnung. 2. Verspätung der Strafanzeige: Er argumentierte, die Strafanzeige vom 17. September 2019 sei verspätet eingereicht worden, da die 3-monatige Frist (Art. 31 StGB) bereits am 2. April 2019 zu laufen begonnen hätte, als seine Mutter Kenntnis von den Vorfällen erlangt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, die Frist habe erst später begonnen, sei willkürlich.

D. Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet ab.

  1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung:

    • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erinnerte an die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die das Recht umfasst, Beweise vorzulegen oder erheben zu lassen, sofern diese relevant und geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 145 I 73 E. 7.2.2.1). Ein Richter darf die Beweisaufnahme beenden, wenn er sich eine Überzeugung gebildet hat und eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass weitere beantragte Beweismittel das Ergebnis nicht ändern würden. Die Verweigerung der Beweismittel ist nur dann willkürlich, wenn die antizipierte Würdigung willkürlich ist (BGE 150 IV 121 E. 2.1). Art. 389 Abs. 3 StPO erlaubt die Erhebung ergänzender Beweise im Rechtsmittelverfahren, wenn dies notwendig ist. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist von der Beweiserhebung über nicht relevante, notorische oder bereits hinlänglich bewiesene Tatsachen abzusehen.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Relevanz der beantragten Beweismittel nicht erklärt hatte. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass diese Beweise nicht geeignet gewesen wären, das Beweisergebnis zu ändern. Die Rügen des Beschwerdeführers seien appellatorischer Natur, da er lediglich eine freie Würdigung der Beweise vornehme, ohne die Willkür der vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung aufzuzeigen. Ferner habe die Vorinstanz ihre Ablehnung der Beweisanträge, wenn auch kurz, aber ausreichend begründet, indem sie die mangelnde Motivation und die fehlende Relevanz der Anträge hervorhob. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor.
  2. Zur Rüge der verspäteten Strafanzeige (Art. 31 StGB):

    • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV) oder verletzten anderes Recht (Art. 97 Abs. 1 LTF). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Behörde ein entscheidendes Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Rügen von Grundrechten (wie Willkür) müssen präzise substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 LTF).
    • Erwägungen der Vorinstanz (Doppelbegründung): Die Vorinstanz hatte die Rechtzeitigkeit der Strafanzeige auf zwei voneinander unabhängige Begründungspfeiler gestützt:
      • Erste Begründungsreihe (Tatsächliche Kenntnis): Die Vorinstanz anerkannte, dass C.A._ bereits ab April 2019 Verdacht gegen ihren Sohn schöpfte (gemäss Brief von Rechtsanwalt L._ vom 2. April 2019). Jedoch habe sie die Gewissheit über die von ihrem Sohn vorgenommenen Abzüge erst am 28. Juni 2019 mit dem Erhalt der schriftlichen Kontoauszüge von E.__ erlangt. Vor diesem Zeitpunkt habe sie lediglich auf Vermutungen und ungewöhnlichen Ausgaben ihres Sohnes basierende Zweifel gehabt und keinen Internetzugang zu ihren Konten besessen, weshalb der Erhalt der physischen Kontoauszüge entscheidend war.
      • Zweite Begründungsreihe (Urteilsunfähigkeit): Die Vorinstanz führte zudem aus, und dies war der «Surtout» (insbesondere) entscheidende Punkt, dass die 3-monatige Strafanzeigefrist gemäss Art. 31 StGB aufgrund der Urteilsunfähigkeit von C.A.__ nicht vor der Einsetzung des Beistands am 12. August 2019 zu laufen beginnen konnte. Die vom Beistand am 17. September 2019 eingereichte Anzeige sei somit fristgerecht erfolgt.
    • Würdigung des Bundesgerichts:
      • Zur ersten Begründungsreihe: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kritik des Beschwerdeführers an der ersten Begründungsreihe appellatorisch sei und keine Willkür darlege. Die Vorinstanz habe die relevanten Beweismittel (Brief vom April 2019, Aussagen von M.M.__ zum Erhalt der Kontoauszüge am 28. Juni 2019) durchaus berücksichtigt und willkürfrei zwischen blossem Verdacht und sicherer Kenntnis unterschieden.
      • Zur zweiten Begründungsreihe (Unzulässigkeit der Rüge): Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Entscheidung auf einer doppelten Motivation beruhte, wobei jeder Begründungspfeiler für sich allein das Ergebnis tragen kann. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nur die erste Begründungsreihe (den Beginn der Frist basierend auf der tatsächlichen Kenntnis der Mutter) angefochten. Er unterliess es vollständig, die zweite, eigenständige und tragende Begründung – dass die Frist wegen der Urteilsunfähigkeit der Mutter nicht vor der Einsetzung des Beistands am 12. August 2019 beginnen konnte – zu bestreiten. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3) ist eine Beschwerde unzulässig, wenn der Beschwerdeführer eine der tragenden Begründungen einer doppelten Motivation nicht anficht. Die Rüge der verspäteten Strafanzeige war daher unzulässig.

E. Kosten und Gerichtshilfe

Da die Beschwerde, soweit sie zulässig war, keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 LTF). Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 LTF), wobei der Betrag unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse auf CHF 1'200 festgesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 LTF).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Mannes ab, der wegen Veruntreuung zum Nachteil seiner urteilsunfähigen Mutter verurteilt worden war.

  1. Rechtliches Gehör: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ablehnung von Beweisanträgen) wurde abgewiesen. Das Bundesgericht befand, die Anträge seien unzureichend begründet gewesen und die Vorinstanz habe willkürfrei eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, wonach die beantragten Beweismittel das Ergebnis nicht geändert hätten.

  2. Frist der Strafanzeige: Die Rüge der verspäteten Strafanzeige wurde als unzulässig erklärt. Die Vorinstanz hatte die Rechtzeitigkeit der Anzeige auf zwei unabhängige Begründungen gestützt:

    • Erstens, die Mutter erlangte erst mit dem Erhalt der Kontoauszüge Gewissheit über die Taten, nicht bereits bei erstem Verdacht.
    • Zweitens und entscheidend, die Frist für die Strafanzeige begann wegen der festgestellten Urteilsunfähigkeit der Mutter erst mit der Einsetzung des Beistands zu laufen. Da der Beschwerdeführer nur die erste, nicht aber die zweite unabhängige und tragende Begründung angefochten hatte, erklärte das Bundesgericht diese Rüge gemäss seiner ständigen Rechtsprechung als unzulässig.