Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Nach sorgfältiger Prüfung des vorliegenden Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_969/2025 vom 11. Februar 2026) lässt sich der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung wie folgt detailliert zusammenfassen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_969/2025
A. Einleitung und Parteien
Das Bundesgericht hatte über eine strafrechtliche Beschwerde von A.A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Waadt vom 24. Juli 2025 zu entscheiden. Das Appellationsgericht hatte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) zum Nachteil seiner Mutter, C.A._, bestätigt. Der Beschwerdeführer rügte hauptsächlich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Fristwahrung der Strafanzeige.
B. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz)
Verurteilung und Rechtsmittelzug: Das Strafgericht des Bezirks La Côte hatte A.A.__ am 31. März 2023 des Veruntreuung zum Nachteil Angehöriger schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Von den Vorwürfen des Betrugs und des betrügerischen Gebrauchs eines Computers zum Nachteil Angehöriger wurde er freigesprochen. Das Appellationsgericht des Kantons Waadt wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2025 ab.
Tathergang und Deliktsumfang: Der Beschwerdeführer zog Anfang 2019 bei seiner 1938 geborenen Mutter, C.A._, ein und übernahm mit deren Einverständnis die Verwaltung ihrer administrativen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten. Dies geschah, weil C.A._ aufgrund ihres Gesundheitszustands (langjährige Benzodiazepin-Abhängigkeit, Persönlichkeitsstörung, Verdacht auf Parkinson) nicht mehr in der Lage war, ihre eigenen Interessen zu wahren. Ein Arztbrief vom 22. Mai 2019 sowie ein Bericht des Centre médico-social (CMS) vom 2. Mai 2019 bestätigten ihre Abhängigkeit und Unfähigkeit zur Selbstsorge. In diesem Kontext erhielt der Beschwerdeführer Zugang zu den Bankkarten und Konten seiner Mutter. Zwischen dem 4. Januar und dem 19. Mai 2019 nutzte er den Zustand der Schwäche, des Alters und der Abhängigkeit seiner Mutter aus und tätigte ohne deren Zustimmung mehrere Banküberweisungen von ihrem E._-Konto auf seine persönlichen Schweizer (F._ und E._) und französischen Konten (G._ und H.__). Er hob zudem Bargeld vom Konto der Mutter ab und bezahlte ein BMW-Fahrzeug, das er ohne Zustimmung der Mutter auf deren Namen immatrikulierte. Der Gesamtschaden belief sich auf CHF 203'228.90.
Einsetzung der Beistandschaft und Strafanzeige: Am 12. August 2019 wurde für C.A._ eine Vertretungs- und Vermögensbeistandschaft (curatelle de représentation et de gestion) angeordnet und Rechtsanwalt B._ als Beistand eingesetzt. Dieser erhielt die Ermächtigung zur Klageführung und zur Vergleichsschliessung. Rechtsanwalt B._ erstattete am 17. September 2019 Strafanzeige und konstituierte C.A._ als Zivil- und Strafklägerin. C.A._ verstarb am 28. August 2023. Am 15. April 2025 wurde ein Erbschein ausgestellt, der A.A._ als alleinigen Erben auswies. In dieser Eigenschaft zog der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung den von seiner Mutter eingereichten Appell gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.
C. Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen zwei Rügen geltend: 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürliche antizipierte Beweiswürdigung: Er beanstandete die Ablehnung seiner Beweisanträge (Einreichung der Strafregister seiner Mutter, Einvernahme der Mutter und weiterer Zeugen) durch die Vorinstanz. Er rügte zudem eine unzureichende Begründung dieser Ablehnung. 2. Verspätung der Strafanzeige: Er argumentierte, die Strafanzeige vom 17. September 2019 sei verspätet eingereicht worden, da die 3-monatige Frist (Art. 31 StGB) bereits am 2. April 2019 zu laufen begonnen hätte, als seine Mutter Kenntnis von den Vorfällen erlangt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, die Frist habe erst später begonnen, sei willkürlich.
D. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet ab.
Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung:
Zur Rüge der verspäteten Strafanzeige (Art. 31 StGB):
E. Kosten und Gerichtshilfe
Da die Beschwerde, soweit sie zulässig war, keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 LTF). Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 LTF), wobei der Betrag unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse auf CHF 1'200 festgesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 LTF).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Mannes ab, der wegen Veruntreuung zum Nachteil seiner urteilsunfähigen Mutter verurteilt worden war.
Rechtliches Gehör: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ablehnung von Beweisanträgen) wurde abgewiesen. Das Bundesgericht befand, die Anträge seien unzureichend begründet gewesen und die Vorinstanz habe willkürfrei eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, wonach die beantragten Beweismittel das Ergebnis nicht geändert hätten.
Frist der Strafanzeige: Die Rüge der verspäteten Strafanzeige wurde als unzulässig erklärt. Die Vorinstanz hatte die Rechtzeitigkeit der Anzeige auf zwei unabhängige Begründungen gestützt: