Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026) befasst sich im Wesentlichen mit der Verurteilung wegen Schändung und mehrfacher versuchter Schändung, der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sowie Rügen bezüglich der amtlichen Verteidigung und des rechtlichen Gehörs.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer A._ (geb. 2000) wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen drei Vorfällen angeklagt, bei denen er sich am Beschwerdegegner B._ (geb. 2003) sexuell vergangen haben soll:
- Erster Vorfall (21. Dezember 2019): Der Beschwerdeführer legte in einem Zweibettzimmer einer Jugendherberge seine Hand auf den nackten Bauch des schlafenden B._. B._ erwachte, hielt die Augen geschlossen und drehte sich leicht ab. Da er schlaftrunken und perplex war, konnte er sich nicht wehren. Der Beschwerdeführer, der annahm, B._ schlafe, führte seine Hand in dessen Unterhose und umfasste für einige Sekunden den halberegierten Penis des B._, wobei Präejakulat austrat. Danach drehte sich B.__ ab und schlang die Bettdecke um sich.
- Zweiter Vorfall (ca. 21. Februar 2020): In einer Ferienwohnung legte der Beschwerdeführer erneut seine Hand auf den nackten Bauch (eventuell in die Leistengegend) von B._, worauf dieser erwachte. Der Beschwerdeführer, der B._ für schlafend hielt, versuchte, dessen Penis zu umfassen, erreichte aber nur den Ansatz der Schamhaare, woraufhin B.__ sich wegdrehte.
- Dritter Vorfall (Dezember 2019 – Mai 2020): Der Beschwerdeführer begab sich von seiner Matratze in das Bett von B._. B._ erwachte. Der Beschwerdeführer, der B._ für schlafend hielt, legte seine Hand auf dessen nackten Bauch (eventuell in die Leistengegend) und versuchte, dessen Penis zu umfassen, erreichte aber nur den Ansatz der Schamhaare, worauf B._ sich wegdrehte.
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte A.__ am 17. Mai 2022 wegen Schändung (erster Vorfall) und mehrfach versuchter Schändung (zweiter und dritter Vorfall) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 1'000.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 6. Oktober 2023.
II. Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie Freispruch oder Rückweisung. Seine Hauptkritikpunkte umfassten:
- Amtliche Verteidigung: Verletzung der Rechtsmittelgarantie und des Anspruchs auf ein faires Strafverfahren, da ihm bereits bei der ersten Einvernahme eine amtliche Verteidigung hätte bestellt werden müssen (Art. 130 lit. b StPO), und ein drohendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot dies unabhängig von den finanziellen Verhältnissen gebiete.
- Rechtliches Gehör: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Obergericht den Wechsel in ein schriftliches Verfahren nicht ausreichend begründet habe.
- Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Die vorinstanzliche Würdigung seines "Entschuldigungsschreibens" und seines Verhaltens sei willkürlich, ebenso die Feststellung, B.__ habe sich nicht gewehrt.
- Bundesrechtswidrige Anwendung der Straftatbestände:
- Schändung (erster Vorfall): B.__ sei nicht widerstandsunfähig gewesen, und das Berühren des Penis sei keine sexuelle Handlung i.S.v. aArt. 191 StGB gewesen.
- Versuchte Schändung (zweiter und dritter Vorfall): Es fehle am Vorsatz und an der Überschreitung der Versuchsschwelle.
- Unverhältnismässigkeit des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots: Das Verbot verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK), da es sich um einen Normenkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht handle, der eine individuelle Verhältnismässigkeitsprüfung erfordere.
III. Erwägungen und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und begründete dies wie folgt:
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Amtliche Verteidigung (Erw. 2):
- Das Bundesgericht stellte klar, dass das Institut der notwendigen Verteidigung (Anwaltszwang bei gewissen Konstellationen) und der amtlichen Verteidigung (staatliche Bestellung und (Vor-) Finanzierung des Anwalts) nicht deckungsgleich sind. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer spätestens ab dem 10. September 2020 durch einen Wahlverteidiger vertreten, womit die Behörden ihrer Pflicht zur Sicherstellung einer hinreichenden Rechtsvertretung nachgekommen waren.
- Der Wunsch, einen Wahlverteidiger nachträglich als amtlichen Verteidiger einsetzen zu lassen, unterliegt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (im Gegensatz zu einem Teil der Lehre) auch in Fällen notwendiger Verteidigung den Anforderungen an die finanzielle Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Da die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines Erbvorbezugs verneinte und der Beschwerdeführer dies nicht hinreichend rügte, war die Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung rechtmässig.
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Rechtliches Gehör und Verfahrensführung (Erw. 3):
- Die Rüge, das Obergericht habe zu Unrecht in ein schriftliches Verfahren gewechselt, wurde als unbegründet erachtet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Berufungsverhandlung bis zum Schlusswort des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und auf eine mündliche Urteilseröffnung im Einverständnis der Parteien verzichtet wurde. Es lag somit kein Wechsel in ein schriftliches Verfahren vor, sondern eine einvernehmliche schriftliche Eröffnung des Urteilsdispositivs gemäss Art. 84 Abs. 3 StPO.
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Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkür) (Erw. 4):
- Das Bundesgericht verwarf die Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Es bestätigte, dass die vorinstanzliche Würdigung des "Entschuldigungsschreibens" und des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Konfrontation als plausibel und nicht willkürlich sei. Insbesondere sei es nicht willkürlich, aus dem erwähnten "Kontrollverlust" im Schreiben und dem fehlenden Verlangen nach Klärung der konkreten Vorwürfe den Schluss zu ziehen, dass seine Schilderung (Missverständnis bei Massagen) unglaubhaft sei.
- Die Frage, ob das Wegdrehen des Beschwerdegegners als Gegenwehr zu werten sei, wurde als Rechtsfrage und nicht als Sachverhaltsfrage eingeordnet und bei der rechtlichen Würdigung behandelt.
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Rechtliche Würdigung der Straftatbestände (Erw. 5):
- Schändung (aArt. 191 StGB) – Erster Vorfall:
- Sexuelle Handlung: Das Umfassen des Penis des vermeintlich schlafenden Beschwerdegegners wurde als eindeutig sexualbezogen und auf die Erregung geschlechtlicher Lust gerichtet eingestuft. Trotz kurzer Dauer und geringem Altersunterschied, aber unter Berücksichtigung des Alters des Opfers (minderjährig) und des Vertrauensverhältnisses, ging die Handlung über eine blosse sexuelle Belästigung hinaus und stellte eine sexuelle Handlung i.S.v. aArt. 191 StGB dar.
- Widerstandsunfähigkeit: Obwohl B.__ erwachte und sich wegdrehte, befand er sich aufgrund seines noch jungen Alters und seines schlaftrunkenen, perplexen Zustands in einer vergleichbaren Benommenheit wie bei Alkohol- oder Medikamenteneinfluss. Er war nicht in der Lage, die Situation einzuordnen und einen allfälligen Widerstandswillen wirksam zu betätigen. Das Bundesgericht bejahte daher eine vorübergehende, gänzlich aufgehobene Widerstandsfähigkeit im Sinne von aArt. 191 StGB.
- Der subjektive Tatbestand (Vorsatz, d.h. Kenntnis des Zustands) wurde ebenfalls bejaht, da der Beschwerdeführer davon ausging, dass B.__ schlief und dies ausnützen wollte.
- Der Schuldspruch wegen Schändung wurde bestätigt.
- Mehrfach versuchte Schändung (aArt. 191 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) – Zweiter und dritter Vorfall:
- Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte, da er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdegegner schlief und somit widerstandsunfähig sei.
- Die Versuchsschwelle wurde als überschritten betrachtet. Durch die körperliche Annäherung (insbesondere das Begeben ins Bett bei Vorfall 3), die Berührung am nackten Bauch/Leistenbereich und die Bewegung der Hand in Richtung Schamhaare hat der Beschwerdeführer seinen Tatentschluss manifestiert und mit der Tatausführung begonnen. Dass er den Penis nicht umfassen konnte, war allein auf äussere Umstände (Erwachen und Abwehr des Beschwerdegegners) zurückzuführen.
- Der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Schändung wurde bestätigt.
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Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB i.V.m. Art. 8 EMRK) (Erw. 6):
- Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verurteilung wegen Schändung eines minderjährigen Opfers gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c i.V.m. Abs. 4bis lit. a StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zur Folge hat, wobei die Ausnahmeregelung für "besonders leichte Fälle" (Art. 67 Abs. 4bis StGB) explizit für Schändungsdelikte an Minderjährigen ausgeschlossen ist.
- Es prüfte die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 8 EMRK). Ein Tätigkeitsverbot greift in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben ein, insbesondere wenn es die berufliche Identität betrifft (der Beschwerdeführer studierte Medizin).
- Das Bundesgericht verwies auf den weiten Ermessensspielraum der Staaten bei der Ausgestaltung von Massnahmen zum Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen, der sich aus Art. 123c BV (angenommen durch Volksabstimmung) sowie der EMRK-Rechtsprechung ergibt. Der Gesetzgeber habe die Verhältnismässigkeit des lebenslänglichen Verbots bereits vorweggenommen.
- Verhältnismässigkeitsprüfung im konkreten Fall:
- Eingriffsschwere: Das Verbot ist eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung, da es Tätigkeiten verbietet, die direkt und spezifisch an Minderjährige gerichtet sind oder in Einrichtungen stattfinden, die solche Dienstleistungen anbieten (Art. 67a Abs. 5 StGB).
- Abwägung: Das Bundesgericht betonte das erhebliche öffentliche Interesse am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und die Schwere der Taten (Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit, Vertrauensmissbrauch, wiederholte Versuche). Es hob hervor, dass der junge Beschwerdeführer seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatte und somit die Möglichkeit habe, sich beruflich im medizinischen Bereich so zu orientieren, dass er eine mit dem Tätigkeitsverbot vereinbare Tätigkeit ausüben kann (z.B. im Erwachsenenbereich). Im ausserberuflichen Bereich hatte das Verbot zum Zeitpunkt des Urteils keine negativen Folgen.
- Lebenslänglichkeit: Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass die lebenslange und unwiderrufliche Natur des Verbots abstrakt im Laufe der Zeit zu einem Konflikt mit Art. 8 EMRK führen könnte (z.B. bei erfolgreicher Therapie, fehlender Rückfallgefahr). Es befand jedoch, dass abstrakte Ausführungen zum Zeitpunkt der Anordnung nicht ausreichten, um die Unverhältnismässigkeit im vorliegenden Fall zu belegen. Eine Prüfung der Möglichkeit einer zukünftigen Überprüfung der Massnahme wurde offengelassen, da dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht relevant sei.
- Fazit: Die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots wurde als bundes- und völkerrechtskonform erachtet.
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Verurteilung: Bestätigung der Verurteilung wegen Schändung (erster Vorfall) und mehrfach versuchter Schändung (zweiter und dritter Vorfall) eines minderjährigen Opfers.
- Widerstandsunfähigkeit: Bejahung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers im halbschläfrigen, perplexen und schlaftrunkenen Zustand, trotz Erwachens und Wegdrehens, aufgrund der Unfähigkeit zur wirksamen Abwehr.
- Versuchsschwelle: Bestätigung der Überschreitung der Versuchsschwelle durch die Annäherung und Berührung mit dem Ziel einer sexuellen Handlung, deren Vollendung nur durch externe Umstände verhindert wurde.
- Amtliche Verteidigung: Ablehnung der Rüge bezüglich amtlicher Verteidigung, da der Beschwerdeführer durch einen Wahlverteidiger vertreten war und die finanzielle Bedürftigkeit für die Umwandlung des Mandats nicht nachgewiesen wurde.
- Tätigkeitsverbot: Bestätigung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. Der automatische Charakter gemäss Art. 67 StGB wird als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 EMRK erachtet, insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Kinderschutz, des Ausmasses der Tat und der Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur beruflichen Reorientierung im Erwachsenenbereich. Abstrakte Bedenken hinsichtlich der Lebenslänglichkeit und Irreversibilität für die Zukunft werden zurzeit nicht als relevant für die Aufhebung der Massnahme betrachtet.