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Das Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2025 vom 10. Februar 2026 betrifft eine zivilrechtliche Beschwerde im Bereich des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR). Parteien sind A._ (Beschwerdeführer, Beklagter) und die B._ GmbH (Beschwerdegegnerin, Klägerin), eine Anwaltskanzlei. Streitgegenstand ist die Honorarforderung der Beschwerdegegnerin für erbrachte Rechtsdienstleistungen.
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C._, vertrat den Beschwerdeführer sowie die von ihm beherrschten Gesellschaften D._ AG und E.__ AG in verschiedenen Verfahren. Über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr wurden diverse Zwischenabrechnungen und Akontozahlungen geleistet. Nach Mandatsniederlegung stellte die Beschwerdegegnerin eine Schlussabrechnung von rund Fr. 202'000.-- (basierend auf einem anerkannten Stundenansatz von Fr. 300.-- zuzüglich Auslagen und MWSt), wobei bereits Zahlungen von insgesamt Fr. 101'000.-- erfolgt waren. Die Klägerin forderte daraufhin mittels Teilklage die ausstehenden Fr. 101'068.89 nebst Zins.
Das Amtsgericht hiess die Klage gut, und das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Berufung des Beschwerdeführers ab. Gegen dieses obergerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht.
II. Rechtliche Kernfragen und Argumentation des BundesgerichtsDas Bundesgericht hatte im Wesentlichen zwei Hauptfragen zu prüfen:
A. Die Passivlegitimation des Beschwerdeführers und die Annahme eines gemeinsamen Auftrags (Art. 403 Abs. 1 OR, Art. 8 ZGB, Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 221 Abs. 1 ZPO, Art. 9 BV)
Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz (Obergericht) habe seine Passivlegitimation zu Unrecht bejaht. Er machte geltend, nicht für die gesamte Honorarforderung der Beschwerdegegnerin haften zu müssen, da ein Teil der Leistungen der E._ AG und der D._ AG zugutegekommen sei. Er argumentierte, es seien mindestens drei separate Auftragsverhältnisse zustande gekommen, nicht aber ein gemeinsamer Auftrag, der zu einer Solidarhaftung führen würde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen gemeinsamen Auftrag und damit seine Solidarhaftung bejaht, ohne dass die Beschwerdegegnerin dies ausreichend substanziiert hätte. Darin erblickte er eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO), der Anforderungen an die Klageschrift (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO) sowie der Beweislastregeln (Art. 8 ZGB). Zusätzlich rügte er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV).
Beurteilung durch die Vorinstanzen: Das Amtsgericht kam aufgrund der Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer und der Rechnungsstellung an ihn persönlich zum Schluss, er sei als alleiniger Auftraggeber zu qualifizieren. Das Obergericht hingegen ging von einem gemeinsamen Auftrag des Beschwerdeführers, der E._ AG und der D._ AG aus. Massgeblich war für die Vorinstanz die Tatsache, dass die den weitaus grössten Teil des Aufwands ausmachende Strafanzeige in einem einzigen Dokument im Namen aller drei Rechtssubjekte (Beschwerdeführer und die beiden Gesellschaften) eingereicht worden war. Die Frage, wer die Akontozahlungen geleistet hatte, erachtete das Obergericht als unerheblich für die Bestimmung des Kreises der Auftraggeber. Angesichts des gemeinsamen Auftrags bejahte es die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 403 Abs. 1 OR (Solidarhaftung bei mehreren Auftraggebern).
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation des Obergerichts. Es hielt fest, dass es gemäss der allgemeinen Regel zur Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB dem Beschwerdeführer oblag, das Vorliegen von separaten Auftragsverhältnissen (zusätzlich zum gemeinsamen Auftrag) nachzuweisen. Dies vermochte er jedoch nicht. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers keine substanziierten Angaben darüber fehlten, welchen Aufwand allfällige weitere juristische Dienstleistungen (ausser der Strafanzeige) verursacht und welchem Rechtssubjekt diese individuell zugerechnet werden sollten. Mangels solcher Substanziierung durch den Beschwerdeführer konnte keine Ausscheidung des Aufwands vorgenommen werden. Das Bundesgericht erachtete die Annahme eines einzigen, gemeinsamen Auftragsverhältnisses als rechtmässig. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 55 Abs. 1 ZPO oder Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO lag demnach nicht vor. Auch die Willkürrüge im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung wies das Bundesgericht als unbegründet zurück, da sie keine eigenständige Bedeutung hatte.
B. Substanziierung und Beweis der Forderung (Art. 221 Abs. 1 ZPO, Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 2 ZGB, Art. 8 ZGB, Art. 9 BV)
Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Umfang ihrer Forderung nicht genügend substanziiert und dafür keine ausreichenden Beweisofferten ins Recht gelegt. Er rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung der prozessualen Substanziierungspflicht (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO), der Beweislastregel (Art. 8 ZGB) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV).
Massgebende Rechtsgrundlagen:
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht folgte der detaillierten Würdigung der Vorinstanz und wies die Rügen des Beschwerdeführers ab:
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit darauf eingetreten wird. Es bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines gemeinsamen Auftrags solidarisch für die gesamte Honorarforderung der Anwaltskanzlei haftet. Die Forderung wurde hinreichend substanziiert und bewiesen, insbesondere da der Beschwerdeführer den Detaillierungsgrad der Rechnungen während der Mandatsdauer nicht beanstandet hatte, was ihm später eine Rüge desselben als treuwidrig verwehrt.
IV. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung