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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs gegen einen Entscheid der Délégation des Juges de la Cour de justice du canton de Genève in materia di récusation (Delegation der Richter des Genfer Obergerichts in Ablehnungssachen) vom 18. August 2025. Gegenstand des Verfahrens ist ein Ablehnungsbegehren (Récusation) der Beschwerdeführerin A.A.__ gegen drei Richter des Genfer Obergerichts (Paola Campomagnani, Laurent Rieben, Nathalie Rapp) in einer eheschutzrechtlichen Appellationsprozedur.
2. Sachverhalt und VorinstanzenA. Ausgangsverfahren (Eheschutz): Das Tribunal de première instance des Kantons Genf entschied am 21. November 2024 über eheschutzrechtliche Massnahmen zwischen den Eheleuten A.A._ und B.A._, insbesondere betreffend elterliche Rechte und Unterhaltsbeiträge. Beide Ehegatten legten Berufung gegen dieses Urteil ein.
B. Fristwiederherstellungsgesuch und dessen Behandlung: Der Ehemann B.A._, vertreten durch Rechtsanwalt Me E._ (welcher einer politischen Partei angehört, der auch zwei der späteren Intimierten angehören), reichte seine Berufung drei Minuten nach Ablauf der Frist ein. Er stellte daraufhin ein Gesuch um Fristwiederherstellung und berief sich dabei auf die parlamentarische Tätigkeit seines Anwalts, technische Probleme (defekter Fotokopierer) und Schwierigkeiten bei der Standortsuche einer Postfiliale mittels Google Maps.
Das Genfer Obergericht, besetzt mit den Richtern Campomagnani, Rieben und Rapp, hiess das Fristwiederherstellungsgesuch am 15. Mai 2025 gut. In ihrer Begründung hielten die Richter fest, dass die geltend gemachten Gründe (parlamentarische Tätigkeit, technischer Zwischenfall, Google Maps) auf mangelnde Antizipation und Organisation des Anwalts hindeuteten und "an der Grenze zur groben Fahrlässigkeit" lagen. Dennoch wurde die Fristwiederherstellung "ausnahmsweise" zugelassen, weil das Berufungsschriftstück nur drei Minuten verspätet eingereicht und vor Fristablauf finalisiert worden war und eine Unzulässigkeit der Berufung für den Ehemann angesichts der nicht möglichen Anschlussberufung nach altem Zivilprozessrecht erhebliche Nachteile mit sich bringen könnte.
C. Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin: Nach Kenntnisnahme dieses Urteils beantragte die Ehefrau A.A.__ am 27. Mai 2025 bei der Delegation der Richter des Genfer Obergerichts die Ablehnung der drei Richter Campomagnani, Rieben und Rapp. Sie forderte die Aufhebung des Fristwiederherstellungsentscheids vom 15. Mai 2025 und die Neuzuweisung des Falls an drei andere Richter, die nicht derselben politischen Partei angehören sollten.
D. Vorgängiger Bundesgerichtsentscheid: Das Bundesgericht erklärte am 15. Juli 2025 eine von der Beschwerdeführerin gegen den Fristwiederherstellungsentscheid erhobene Beschwerde als unzulässig (Verfahren 5A_509/2025), da es sich um einen Zwischenentscheid handelte, der keinen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen konnte. Dies ist ein entscheidender Kontextpunkt für die Begründung des vorliegenden Urteils.
E. Ablehnungsentscheid der kantonalen Delegation: Die Delegation der Richter erklärte das Ablehnungsbegehren am 18. August 2025 als unzulässig (irrecevable). Ihre Begründung fusste auf zwei Hauptargumenten (vgl. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils): 1. Verspätung: Die Zugehörigkeit der Richter zu einer politischen Partei (zwei davon derselben wie der Anwalt des Ehemanns) sei der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass des umstrittenen Entscheids bekannt gewesen. Sie hätte dies als Ablehnungsgrund sofort geltend machen müssen, andernfalls sei ihr Anspruch verwirkt. 2. Unzulässigkeit der Rügegründe: Die Rüge, die Richter hätten "besonders schwere Fehler" begangen, indem sie die Fristwiederherstellung trotz grober Fahrlässigkeit des Anwalts gewährten und ihre Argumente nicht berücksichtigten, sei in einem Ablehnungsverfahren unzulässig. Solche Rügen gehörten in ein Rechtsmittelverfahren gegen den Fristwiederherstellungsentscheid selbst. Die Behauptung einer ungünstigen Entscheidung sei kein Beweis für Befangenheit. Auch Argumente bezüglich Richterstatistiken oder Verletzung des Beschleunigungsgebots seien in diesem Kontext irrelevant.
3. Rügen der Beschwerdeführerin vor BundesgerichtDie Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht, die Delegation der Richter habe Art. 49 ZPO willkürlich (Art. 9 BV) angewendet und Art. 30 BV verletzt, indem sie ihr Ablehnungsbegehren als verspätet erachtete. Ferner habe sie Art. 47 Abs. 1 lit. f und Art. 51 ZPO sowie Art. 30 BV und Art. 6 § 1 EMRK willkürlich verletzt, indem sie die Rügegründe als unzulässig qualifizierte. Die Ablehnung sei nicht allein auf die politische Zugehörigkeit gestützt, sondern auf ein Bündel von Indizien, wobei der Fristwiederherstellungsentscheid – den sie als groben Verfahrensfehler qualifizierte – den "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte", darstellte.
4. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht beurteilte die Beschwerde als Zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 72 Abs. 1 BGG, wobei aufgrund des provisorischen Charakters der Eheschutzmassnahmen (Art. 98 BGG) lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Prüfungsstandard der Willkür nach Art. 9 BV).
A. Zur Rechtzeitigkeit des Ablehnungsbegehrens (Art. 49 Abs. 1 ZPO): Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Ablehnungsbegehren "unverzüglich" (aussitôt) nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes zu stellen ist. Es bekräftigte seine Rechtsprechung zur sogenannten "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt"-Doktrin: Wenn eine Befangenheit oder der Anschein der Befangenheit aus einer progressiven Kumulation von Elementen resultiert, die einzeln harmlos erscheinen, aber in ihrer Gesamtheit einen Anschein von Parteilichkeit erzeugen, muss die Regel der unverzüglichen Geltendmachung nicht auf jedes einzelne Ereignis angewendet werden. Vielmehr ist es zulässig, alle Indizien als Begründung der Befangenheit geltend zu machen, wenn das Begehren nach dem jüngsten Ereignis gestellt wird, welches selbst einen Ablehnungsgrund darstellt oder zumindest ein Indiz für den Anschein der Befangenheit liefert (vgl. E. 4.1 mit Verweis auf BGE 7B_172/2025 E. 2.2.3 und 7B_450/2024 E. 2.2.4).
Das Bundesgericht wandte diese Doktrin auf den vorliegenden Fall an. Es anerkannte, dass der Inhalt des Fristwiederherstellungsentscheids vom 15. Mai 2025 für die Beschwerdeführerin der "Révélateur" des Ablehnungsgrundes war – der Punkt, der, in Kombination mit anderen bereits bekannten Indizien (wie der politischen Zugehörigkeit der Richter), den Anschein der Befangenheit objektiv begründete. Da die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsbegehren am 27. Mai 2025, d.h. sechs Tage nach der Zustellung des genannten Entscheids (21. Mai 2025), einreichte, sei dies fristgerecht erfolgt. Die vorinstanzliche Annahme der Verspätung wurde als willkürlich und als Verletzung von Art. 49 Abs. 1 ZPO befunden.
B. Zur Zulässigkeit der Rügegründe (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 30 BV, Art. 6 § 1 EMRK): Das Bundesgericht führte aus, dass die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 § 1 EMRK) nicht nur eine tatsächliche Befangenheit, sondern bereits den Anschein der Befangenheit ausreicht. Dieser Anschein muss jedoch objektiv begründet sein. Zwar begründen fehlerhafte oder willkürliche Prozesshandlungen oder -entscheidungen für sich genommen noch keinen objektiven Anschein der Befangenheit. Richterliche Fehler sind grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Jedoch können besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine gravierende Verletzung der Richterpflichten darstellen, eine Vermutung der Parteilichkeit begründen, sofern die Umstände den Anschein der Befangenheit objektiv untermauern (vgl. E. 5.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO enthält eine Generalklausel für "jeden anderen Grund", der die Befangenheit eines Richters begründen könnte.
Auf den vorliegenden Fall angewandt, konnte das Argument der Beschwerdeführerin, der Fristwiederherstellungsentscheid stelle einen groben Verfahrensfehler dar, der zusammen mit anderen objektiven Elementen einen Anschein der Befangenheit begründe, nicht als unzulässig abgewiesen werden. Es oblag der Vorinstanz, dieses Argument materiell zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Gründe unter den gegebenen Umständen objektiv einen Anschein der Befangenheit begründeten und die Ablehnung der Richter rechtfertigten. Die vorinstanzliche Erklärung der Unzulässigkeit dieser Rügegründe wurde ebenfalls als willkürlich und als Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO und Art. 30 BV befunden.
C. Weitere Zulässigkeitsfrage (Priorität des Ablehnungsbegehrens gegenüber Direktbeschwerde): Das Bundesgericht ging auf die Frage ein, ob die Ablehnung im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptentscheid hätte geltend gemacht werden müssen. Es stellte klar, dass ein direkter Rekurs an das Bundesgericht gegen den (incidenten) Fristwiederherstellungsentscheid unzulässig war, da dieser keinen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachte (vgl. Ziff. B.c. des Sachverhalts). Daher konnte der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, die Ablehnungsgründe nicht in einer solchen Beschwerde geltend gemacht zu haben; ihr Vorgehen vor der Delegation der Richter war somit der korrekte Weg.
5. Entscheid und BegründungDas Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Delegation der Richter das Ablehnungsbegehren sowohl bezüglich der Rechtzeitigkeit als auch der Zulässigkeit der Rügegründe willkürlich als unzulässig erklärt hatte.
Die Beschwerde wurde somit gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht betonte, dass es nicht seine Aufgabe sei, anstelle der kantonalen Behörde materiell über das Ablehnungsbegehren zu entscheiden. Die Vorinstanz hat nun eine materielle Prüfung des Ablehnungsbegehrens vorzunehmen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin) wurden dem Kanton Genf auferlegt.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat im Urteil 5A_839/2025 die Abweisung eines Richterablehnungsbegehrens durch die Genfer Gerichtsdelegation als willkürlich erachtet und die Sache zur materiellen Neubeurteilung zurückgewiesen. Entscheidend waren zwei Punkte:
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer materiellen Prüfung von Ablehnungsbegehren, wenn objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorliegen, selbst wenn diese aus einer Kumulation von Ereignissen resultieren oder schwere Verfahrensfehler betreffen.