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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_289/2025 vom 19. Februar 2026
1. Einleitung und Streitgegenstand Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit der Frage der Vermittelbarkeit (Art. 15 Abs. 1 LACI) im Rahmen der Arbeitslosenversicherung. Beschwerdeführer A.__ wehrte sich gegen die Verneinung seiner Vermittelbarkeit durch die kantonale Behörde und das kantonale Gericht, welche ihm den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Juni 2023 verwehrt hatten.
2. Chronologischer Sachverhalt und Vorinstanzen * 31. Mai 2023: A._, geboren 1962, meldet sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als Stellensuchender an und beantragt Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Juni 2023. Er gibt an, praktisch immer selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein, zuletzt im Rahmen des "Portage salarial". Aufgrund eines Herzinfarkts vom 19. März 2023 war er bis zum 25. Juni 2023 arbeitsunfähig. * 14. Juli 2023: Die Direction générale de l'emploi et du marché du travail (DGEM) des Kantons Waadt fordert, gestützt auf A._'s Eintrag im Handelsregister als Inhaber des Einzelunternehmens "B._", Informationen zur Prüfung seiner Vermittelbarkeit an. * 19. Juli 2023: A._ antwortet, er suche eine "sofort verfügbare Anstellung zu 80-100% als Unternehmens- und Lösungsarchitekt" und übe "derzeit keine selbstständige Tätigkeit" aus. * 24. Juli 2023: Die DGEM verlangt die Löschung des Einzelunternehmens aus dem Handelsregister und die Abmeldung als selbstständig Erwerbstätiger bei der AHV-Ausgleichskasse. * 10. August 2023: A._ erklärt, diese Löschungen seien nicht erfolgt, sei aber bereit, sie vorzunehmen, falls nötig. Er betont, dies habe keinen Einfluss auf seine totale Verfügbarkeit. Er sei seit dem 1. April 2020 (bei C._ SA, dann D._ SA) angestellt gewesen und eine temporäre selbstständige Tätigkeit im Jahr 2022 habe lediglich der administrativen Vereinfachung eines Vertragswechsels gedient. Er sei bereit, eine angestellte Tätigkeit oder langfristige Mandate anzunehmen, letztere jedoch "nur im Rahmen des Portage salarial". * 11. August 2023 / 2. Oktober 2023: Die DGEM erklärt A._ für nicht vermittelbar ab dem 26. Juni 2023. Begründung: Seine letzte Tätigkeit basiere auf dem Modell des "Portage salarial", welches sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit gelte. Zudem sei er seit 1995 in einer nachhaltigen selbstständigen Dynamik verankert, auf die er aufgrund von Investitionen und persönlichen Verpflichtungen nicht bereit sei zu verzichten. * 10. April 2025: Das Kantonale Gericht des Kantons Waadt (Cour des assurances sociales) weist die Beschwerde von A.__ ab und bestätigt die DGEM-Entscheidung.
3. Rechtlicher Rahmen und Begründung der Vorinstanz Das Bundesgericht bekräftigt die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen durch die Vorinstanz: Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 LACI) setzt unter anderem die Vermittelbarkeit (Art. 15 Abs. 1 LACI) voraus. Als nicht vermittelbar gilt insbesondere, wer nicht die Absicht oder Fähigkeit hat, eine angestellte Tätigkeit auszuüben, weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder plant, und somit nicht als Arbeitnehmer vermittelt werden kann oder nicht die üblicherweise geforderte Verfügbarkeit bieten will oder kann (vgl. hierzu auch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, z.B. ATF 146 V 210 E. 3.1; 123 V 214 E. 3; 112 V 327 E. 1a).
Die kantonale Vorinstanz stützte ihre Verneinung der Vermittelbarkeit im Wesentlichen auf folgende Punkte: * Langjährige selbstständige Dynamik: A._ sei seit über 30 Jahren (seit 1992 als Senior Consultant bei E._) in einer selbstständigen Tätigkeit verhaftet gewesen. Seine Äusserungen in den RAV-Protokollen ("praktisch immer selbstständig", "Portage salarial") deuteten darauf hin. * Unwahrscheinlichkeit einer Beendigung: Die Behauptung, die selbstständige Tätigkeit 2019 definitiv eingestellt zu haben, sei unwahrscheinlich. Hierfür sprächen die AHV-Mitgliedschaft als Selbstständiger ab dem 1. Januar 2022 und seine Stellensuche, die primär Mandate (Architekt oder Consultant) betraf. * Äusserungen und Vorkehrungen: Seine Antworten im Eignungsfragebogen und im Schreiben vom 10. August 2023, in denen er sich bereit erklärte, angestellte Tätigkeiten oder langfristige Mandate (aber nur "unter Portage salarial") anzunehmen, deuteten auf einen Wunsch nach dauerhafter selbstständiger Tätigkeit hin. Auch finanzielle und administrative Vorkehrungen (wie der Bezug der 2. Säule beim Start 1992) untermauerten dies. * Irrelevanz der letzten Anstellungen: Das kantonale Gericht hielt es für unerheblich, ob die letzten Tätigkeiten bei C._ SA und D._ SA angestellt oder selbstständig waren, da die Frage der Vermittelbarkeit (Zuständigkeit der DGEM) nicht mit der Frage der Anspruchsberechtigung (Zuständigkeit der Arbeitslosenkasse) zu verwechseln sei. Eine weitere Prüfung dieser Frage sei daher nicht notwendig.
4. Argumentation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ rügte eine Verletzung des Bundesrechts (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 LACI) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bestritt die Annahme, er wolle sich dauerhaft einer selbstständigen Tätigkeit widmen. Seine "Dynamik der Selbstständigkeit" habe mit der Einstellung seiner Firma und der Aufnahme einer angestellten Tätigkeit (über Vermittlungsfirmen) ab dem 1. April 2020 geendet. Die Natur seiner letzten Anstellungen sei entscheidend für die Beurteilung seiner Vermittelbarkeit. Die Anmeldung beim RAV diene der Absicherung eines Arbeitsplatzverlusts, nicht des Unternehmerrisikos. Er legte auch neue Beweismittel vor, die jedoch vom Bundesgericht als unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) erklärt wurden.
5. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht befand die Argumentation des Beschwerdeführers für überzeugend und hiess die Beschwerde gut. * Verfügbarkeit und Wille zur angestellten Tätigkeit: A._ hatte keinerlei Einschränkungen bezüglich einer angestellten Tätigkeit (z.B. Arbeitszeiten, Arbeitsort) gemacht. Im Gegenteil, er hatte regelmässig seine sofortige und totale Verfügbarkeit erklärt. Im Eignungsfragebogen suchte er explizit eine "sofort verfügbare Anstellung zu 80-100% als Unternehmens- und Lösungsarchitekt" und gab an, keine Tage für selbstständige Arbeit zu verwenden. Er betonte mehrfach, keine selbstständige Tätigkeit auszuüben oder geplante Mandate zu haben. * Interpretation der "Portage salarial"-Äusserung: Die Äusserung, er sei bereit, angestellte Tätigkeiten oder langfristige Mandate (aber nur "unter Portage salarial") anzunehmen, könne so verstanden werden, dass er Mandate in einer ähnlichen Struktur wie seine früheren Tätigkeiten akzeptieren würde, nicht als kategorische Ablehnung einer angestellten Tätigkeit. Zudem bestätigte er in diesem Schreiben seine totale Verfügbarkeit für eine Anstellung. * Weitere Indizien der Vorinstanz widerlegt: * Die AHV-Mitgliedschaft als Selbstständiger im Jahr 2022 hatte A._ plausibel erklärt; die Vorinstanz ging darauf nicht detailliert ein. * Die angeblichen "zahlreichen Vorkehrungen" im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit beschränkten sich gemäss Feststellungen des Bundesgerichts lediglich auf den über 30 Jahre zurückliegenden Bezug der 2. Säule und Computermaterial, was nicht auf eine aktuelle, andauernde selbstständige Dynamik hinwies. * Dass er sich auf offene Stellen bewarb oder einen engen Arbeitsmarkt in seinem Bereich konstatierte, beeinflusse seine Vermittelbarkeit nicht. * Der im Fragebogen angegebene Grund für die Arbeitslosigkeit (Einstellung der Projektfinanzierung während der Genesung) wurde vom kantonalen Gericht fälschlicherweise als Indiz für selbstständige Tätigkeit interpretiert, obwohl A._'s Herzinfarkt Monate zuvor lag. * Fazit des Bundesgerichts: A._ hat sowohl seine Verfügbarkeit als auch seinen Willen bekundet, eine angestellte Tätigkeit aufzunehmen. Die Verneinung seiner Vermittelbarkeit durch die Vorinstanz war daher rechtsfehlerhaft. Die Frage, ob die Natur seiner letzten Tätigkeiten detailliert hätte geprüft werden müssen, konnte offengelassen werden, da die anderen Punkte bereits ausreichten, um die Vermittelbarkeit zu bejahen.
6. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es reformierte das Urteil des Kantonalen Gerichts des Kantons Waadt und anerkannte die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ab dem 26. Juni 2023. Die Gerichtskosten wurden der Intimierten auferlegt, und diese wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Parteientschädigung für das vorangegangene kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Arbeitslosen gegen die Verneinung seiner Vermittelbarkeit gutgeheissen. Es befand, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Absicht und Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung einer angestellten Tätigkeit verneint. Trotz früherer selbstständiger Tätigkeit und Äusserungen zum "Portage salarial" hatte der Beschwerdeführer seine totale Verfügbarkeit und seinen Willen für eine angestellte Tätigkeit klar bekundet. Die von der Vorinstanz angeführten Indizien für eine andauernde selbstständige Dynamik oder mangelnde Bereitschaft zur Anstellung wurden vom Bundesgericht als unzureichend oder fehlerhaft interpretiert beurteilt. Das Bundesgericht anerkannte somit die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers.