Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_9/2025 vom 25. Februar 2026

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_9/2025 vom 25. Februar 2026) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen, die A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. August 2024 erhoben hat. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Vergewaltigung (Anklage Ziffer 2.1 Absatz 1), mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht verurteilt. Die Hauptpunkte der Beschwerde betreffen die Schuldfeststellung bezüglich der Vergewaltigung, die Strafzumessung und die Kostenauflage. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.

I. Vorgeschichte und Prozesschronologie

Die komplexe Vorgeschichte umfasst mehrere Instanzen und ein vorheriges Rückweisungsurteil des Bundesgerichts:

  1. Kantonsgericht Schaffhausen (7. Januar 2021): Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Pornografie; Freispruch von Vergewaltigung, Schändung, sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Kind, Inzest und Freiheitsberaubung. Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.
  2. Obergericht des Kantons Schaffhausen (10. Dezember 2021): Erstes Berufungsurteil. A.__ wurde schuldig gesprochen der Vergewaltigung (gemäss Ziff. 2.1 Abs. 1 der Anklageschrift), mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht. Er wurde von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten als teilweise Zusatzstrafe.
  3. Bundesgericht (9. November 2023, Urteil 7B_182/2022): Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A._ teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Die Rückweisung betraf ausschliesslich den Vorwurf der Vergewaltigung und diesbezüglich die Einvernahmen von F._ vom 24. Februar 2017 und Dr. med. G.__ vom 15. Mai 2017. Das Bundesgericht stellte fest, diese Einvernahmen seien mangels Hinweises auf Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses ungültig und dürften für eine Verurteilung nicht herangezogen werden (Art. 177 Abs. 1 StPO).
  4. Obergericht des Kantons Schaffhausen (19. August 2024): Zweites Berufungsurteil nach Rückweisung. Erneut sprach es A.__ schuldig der Vergewaltigung (Anklage Ziffer 2.1 Absatz 1), der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Strafe wurde auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 172 Tagessätzen zu Fr. 50.-- festgesetzt.

II. Gegenstand der aktuellen Beschwerde und bundesgerichtliche Erwägungen

Der Beschwerdeführer A.__ beantragt mit seiner Beschwerde in Strafsachen vom 2. Januar 2025 den Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und die Aufhebung der betreffenden Ziffern des angefochtenen Urteils.

  1. Legitimation bezüglich Entschädigung der amtlichen Verteidigung (E. 1.3): Das Bundesgericht hält fest, dass die amtlich vertretene Partei nicht zur Rüge legitimiert ist, das Honorar ihrer amtlichen Verteidigung sei zu niedrig bemessen. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist unzulässig, weshalb das Bundesgericht in diesem Punkt nicht eintritt.

  2. Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Grundsatzes ne bis in idem (E. 2): Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9, 324, 325, 329 StPO; Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK) und des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK). Das Bundesgericht weist diese Rügen als unzulässig zurück. Es weist darauf hin, dass sein Rückweisungsurteil vom 9. November 2023 (7B_182/2022) diese Punkte nicht betraf. Gemäss ständiger Rechtsprechung dürfen Rügen, die bereits gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und den Parteien zumutbar waren, gegen das zweite Urteil nach Rückweisung nicht mehr erstmals vorgebracht werden (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 117 IV 97 E. 4a). Der Beschwerdeführer hatte diese Rügen in seiner damaligen Beschwerde nicht erhoben. Zudem ist keine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung ersichtlich.

  3. Verwertbarkeit von Beweismitteln und Folgebeweisen ("fruits of the poisonous tree") (E. 3): Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz im zweiten Berufungsverfahren festgestellte Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 (B.B.__) vom 24. und 28. Februar 2017 habe zur Folge, dass auch alle weiteren Folgebeweise unverwertbar seien und der Tatzeitpunkt der Vergewaltigung nicht mehr festgestellt werden könne. Er rügt zudem die unzulässige Fragetechnik bei der Beschwerdegegnerin 3. Das Bundesgericht stellt hier eine entscheidende Fehlbeurteilung der Vorinstanz fest:

    • Fehler der Vorinstanz: Das Bundesgericht hatte im Urteil 7B_182/2022 die Verwertbarkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht in Frage gestellt, sondern lediglich die Ungültigkeit der Einvernahmen von F._ und Dr. med. G._ festgestellt. Es war der Vorinstanz daher verwehrt, im Rahmen ihres Rückweisungsentscheides die Verwertbarkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erneut in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat diese Einvernahmen zu Unrecht als unverwertbar taxiert.
    • Konsequenz des Fehlers: Trotz dieses Fehlers der Vorinstanz führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides (7B_182/2022) erstreckt sich nicht nur auf die aus dem Recht gewiesenen Einvernahmen (von F._ und Dr. med. G._), sondern auch auf die daraus resultierenden Folgebeweise, jedoch nicht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 oder andere Beweise, deren Verwertbarkeit das Bundesgericht nicht beanstandet hatte.
    • Keine Entlastung für den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer argumentiert, die zu Unrecht als unverwertbar taxierten Befragungen hätten sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt, da sie nicht berücksichtigt wurden. Das Bundesgericht widerspricht dem: Die Vorinstanz kam bereits in ihrem ersten Urteil (10. Dezember 2021), als sie alle Einvernahmen als verwertbar einstufte und somit auch die angeblich entlastenden Argumente in die Beweiswürdigung einbezog, zum Schluss, der Vorwurf der Vergewaltigung lasse sich erstellen. Das Ergebnis bleibt dasselbe.
    • Unzulässige Fragetechnik: Die Rüge der unzulässigen Fragetechnik war ebenfalls nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens und kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr vorgebracht werden.
  4. Beweiswürdigung (Willkür und in dubio pro reo) (E. 4): Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Beweiswürdigung der Aussagen zur Vergewaltigung gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 2 EMRK) verstossen.

    • Massstab der Willkürprüfung: Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür, d.h., wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Eine andere mögliche Lösung genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Rüge muss substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Grundsatz in dubio pro reo hat als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
    • Bundesgerichtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer nimmt im Wesentlichen eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne substanziiert die Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen. Die Vorinstanz stützte sich auf die im Kerngeschehen konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, die zudem durch die Zeugen F._ und Dr. med. G._ gestützt wurden. Diese Zeugen bestätigten, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihnen gegenüber bereits Ende 2010 bzw. Anfang 2011 (während ihrer Schwangerschaft) von der Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer berichtete.
    • Entkräftung der Verteidigungsargumente: Die Vorinstanz entkräftete den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe die strafrechtlichen Vorwürfe aufgrund von Sorgerechtsstreitigkeiten erfunden (sog. Motivationslüge). Dies begründete sie mit dem fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den erstmaligen Äusserungen gegenüber Drittpersonen und den späteren Sorgerechtsproblemen, der fehlenden geistigen Kapazität der Beschwerdegegnerin 2 und dem anders gelagerten Grund für die Strafanzeige.
    • Fazit: Das Bundesgericht erkennt keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz und damit auch keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
  5. Strafzumessung (E. 5): Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung, die er als nicht nachvollziehbar bzw. zu hoch empfindet.

    • Ermessensspielraum: Dem Sachgericht steht bei der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei Überschreitung oder Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens, Verwendung rechtlich nicht massgebender Kriterien oder Missachtung wesentlicher Gesichtspunkte ein (BGE 149 IV 217 E. 1.1).
    • Berücksichtigung von Vorstrafen: Der Beschwerdeführer beanstandet, dass über 10 Jahre zurückliegende Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt wurden. Das Bundesgericht erklärt dies für zulässig im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dabei wird der Beschwerdeführer so gestellt, als wären alle Delikte im Zeitpunkt des Ersturteils vom 6. Februar 2014 beurteilt worden, womit auch die damals eingetragenen Vorstrafen zu berücksichtigen sind. Dies stellt eine Besserstellung dar und ist daher nicht zu beanstanden.
    • Weitere Rügen: Die Argumentation, er habe während des laufenden Verfahrens nicht delinquiert, wird vom Bundesgericht als unsubstanziiert zurückgewiesen, da die Vorinstanz auf frühere Urteile und Eröffnungsverfügungen verwiesen hatte. Auch die Anzahl der Tagessätze und die Bemessung des Tagessatzes selbst (Fr. 50.-- basierend auf geschätztem RAV-Einkommen von Fr. 3'000-3'500) hält das Bundesgericht im Rahmen des Ermessens für vertretbar, insbesondere da der Beschwerdeführer keine exakten Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen konnte.
  6. Kostenauflage des Berufungsverfahrens (E. 6): Der Beschwerdeführer rügt, die Kostenverteilung sei nicht nachvollziehbar begründet und die Vorinstanz habe die durch die Privatkläger verursachten Kosten vernachlässigt.

    • Nachvollziehbarkeit der Kostenverteilung: Die Vorinstanz hat die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nach dem Verhältnis von Schuld- und Freisprüchen und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens vorgenommen. Diese Vorgehensweise ist bundesrechtskonform und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kostenverteilung nach beantragtem und ausgesprochenem Strafmass ist nicht massgebend.
    • Kosten der Privatkläger: Die Vorinstanz hat den Privatklägern erst- und zweitinstanzlich keine Kosten auferlegt. Für das Berufungsverfahren wurde dies damit begründet, dass die Anträge der Privatkläger und der Staatsanwaltschaft weitestgehend übereinstimmten und der Aufwand im Zivilpunkt aufgrund des Nichteintretens auf die Anschlussberufungen der Kinder und der Abweisung der Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2 äusserst gering ausfiel. Auch diese Einschätzung ist bundesrechtskonform und keine Ermessensüberschreitung.

III. Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.__ ab, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Scope des Rückweisungsentscheids: Das Bundesgericht präzisiert die Bindungswirkung seines vorherigen Rückweisungsurteils. Es stellt fest, dass das Obergericht zu Unrecht die Verwertbarkeit weiterer Aussagen (der Beschwerdegegnerin 2) neu beurteilt hat, da dies nicht Gegenstand der Rückweisung war. Dieser Fehler führte jedoch zu keinem anderen materiellen Ergebnis, da der Schuldspruch der Vergewaltigung auch unter Berücksichtigung aller Beweismittel Bestand hatte.
  2. Rügen nach Rückweisung: Rügen wie die Verletzung des Anklagegrundsatzes oder des Grundsatzes ne bis in idem, die bereits vor der ersten Bundesgerichtsentscheidung hätten geltend gemacht werden können, sind in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren nach Rückweisung unzulässig.
  3. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich des Vergewaltigungsvorwurfs hält der willkürlichen Überprüfung stand. Der Beschwerdeführer legte lediglich eine eigene Interpretation vor und konnte keine offenkundigen Fehler oder unhaltbaren Schlussfolgerungen der Vorinstanz aufzeigen. Der Grundsatz in dubio pro reo geht auf Bundesebene nicht über das Willkürverbot hinaus.
  4. Strafzumessung: Die Berücksichtigung alter Vorstrafen im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist zulässig und dient der Besserstellung des Täters. Die konkrete Strafzumessung und Tagessatzhöhe lagen im Ermessensspielraum der Vorinstanz.
  5. Kostenauflage: Die Kostenverteilung der Vorinstanz für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, basierend auf dem Anteil von Schuld-/Freisprüchen bzw. Obsiegen/Unterliegen, sowie die Nichtauferlegung von Kosten an die Privatkläger, sind rechtlich nicht zu beanstanden und erfolgen im Rahmen des gerichtlichen Ermessens.