Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_535/2025 vom 4. März 2026

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 7B_535/2025 vom 4. März 2026) befasst sich detailliert mit der Frage der Kostenauferlegung und Entschädigung bei einer Einstellungsverfügung, wobei der Schwerpunkt auf der prozessualen Anforderung einer hinreichenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt.

Einleitung

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.__ zu befinden, der sich gegen eine Einstellungsverfügung des Genfer Ministère public und einen daraufhin ergangenen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf wehrte. Die Vorinstanzen hatten ihm die Kosten des Vorverfahrens auferlegt und eine Entschädigung verweigert, obwohl das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt worden war.

Sachverhalt

A._ war in der Nacht des 19. April 2024 in eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau B._ verwickelt. Nach einer Meldung von Sanitätern und polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf ein Verfahren gegen A.__ wegen Verdachts auf schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung.

Am 4. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da kein Strafantrag der Geschädigten vorlag (einige der Delikte sind Antragsdelikte, und die Staatsanwaltschaft konnte sie nicht von Amtes wegen verfolgen). Trotz der Einstellung auferlegte sie A.__ die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 1'236.05 und verweigerte ihm eine Entschädigung.

A.__ erhob Beschwerde bei der Chambre pénale de recours des Kantons Genf, die diese am 14. Mai 2025 abwies. Er führte an, dass er, sollte er seine Ehefrau körperlich beeinträchtigt haben, in Notwehr gehandelt habe, da sie durch eine defensive Bewegung von ihm getroffen worden sei.

Daraufhin gelangte A.__ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, die Kosten des Vorverfahrens seien dem Kanton Genf aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung von CHF 26'896.57 zuzusprechen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein, da die Voraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG erfüllt waren und der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hatte.

1. Rechtliche Grundlagen betreffend Kosten und Entschädigung

1.1. Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 2 StPO) Grundsätzlich trägt der verurteilte Beschuldigte die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme bildet Art. 426 Abs. 2 StPO: Wenn das Verfahren durch eine Einstellungsverfügung beendet wird oder der Beschuldigte freigesprochen wird, können ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren widerrechtlich und schuldhaft veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.

Das Bundesgericht präzisiert die Anforderungen an dieses widerrechtliche und schuldhafte Verhalten: * Es muss ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten vorliegen, das in einem Kausalzusammenhang mit den auferlegten Kosten steht. * Das inkriminierte Verhalten muss einen klaren Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm darstellen, die sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergibt, in Analogie zu den Prinzipien von Art. 41 OR (unerlaubte Handlung). * Eine Kostenauferlegung ist nur zulässig, wenn die Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten berechtigterweise zur Eröffnung einer Untersuchung befugt war. * Sie ist ausgeschlossen, wenn die Behörde aus Übereifer, infolge einer Fehlbeurteilung der Situation oder überhastet gehandelt hat. * Die Auferlegung von Kosten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung muss die Ausnahme bleiben (BGE 144 IV 202 E. 2.2; diverse nicht publizierte Urteile). * Die Kostenauferlegung darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar festgestellte Sachverhalte stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). * Die Regelung des Art. 426 Abs. 2 StPO kann auch bei einem Rückzug des Strafantrags für ein Antragsdelikt Anwendung finden.

1.2. Entschädigung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist das Korrelat zu Art. 426 Abs. 2 StPO: Trägt der Beschuldigte die Kosten gemäss Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Staat die Kosten des Strafverfahrens trägt (diverse nicht publizierte Urteile).

2. Anforderungen an die Begründung von Gerichtsentscheiden (Art. 112 BGG)

Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die beim Bundesgericht angefochten werden können, die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, insbesondere die angewandten Gesetzesbestimmungen. Kommt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht nach, kann das Bundesgericht sie an die kantonale Behörde zur Ergänzung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Die Begründung muss klar erkennen lassen, welcher Sachverhalt als festgestellt gilt und welche rechtlichen Überlegungen angestellt wurden, damit der Betroffene die Tragweite des Entscheids verstehen und ihn sachgerecht anfechten kann (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Eine blosse Zusammenfassung des Akteninhalts stellt keinen Sachverhalt im Sinne dieser Bestimmung dar.

3. Anwendung im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz

Die Chambre pénale de recours hatte in der Rubrik "EN FAIT" (Sachverhalt) ihres Entscheids lediglich eine detaillierte Zusammenfassung des Vorverfahrens vorgenommen, einschliesslich einer Synthese der verschiedenen Beweismittel und der Parteivorbringen.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung bestätigte die Vorinstanz die Argumentation der Staatsanwaltschaft: Obwohl eine Verfolgung von Amtes wegen mangels Strafantrags nicht möglich war, sei die Handlung des Beschwerdeführers (das Zurückstossen seiner Ehefrau, wodurch diese zu Fall kam) dennoch schuldhaft gewesen. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er behauptet habe, seine Ehefrau versehentlich getroffen zu haben, durch diese Geste eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (unter Verweis auf Art. 28 Abs. 2 ZGB) verursacht habe, da diese nicht einvernehmlich erfolgt sei.

4. Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Chambre pénale de recours keine eigenständige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der tatsächlichen Ereignisse der Auseinandersetzung in der Nacht vom 19. April 2024 vorgenommen hatte. Die in der Rubrik "EN FAIT" dargelegten Ausführungen bestanden ausschliesslich aus Zusammenfassungen von Verfahrensschritten, Beweismitteln sowie Schlussfolgerungen und Stellungnahmen der Parteien.

Solche Zusammenfassungen von Beweismittelinhalten stellen jedoch keinen Sachverhalt dar, der es dem Bundesgericht ermöglichen würde, die korrekte Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 lit. a StPO zu überprüfen. Insbesondere konnte das Bundesgericht nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Reaktion auf einen Angriff seiner Ehefrau gehandelt hat, ob seine Reaktion verhältnismässig war und ob sein Verhalten die Ursache der angeblichen Verletzungen war. Diese für die Beurteilung der Schuldhaftigkeit und Widerrechtlichkeit gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO entscheidenden Fragen blieben offen.

Fazit und Entscheid

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid an einem formellen Mangel litt, da die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 112 BGG nicht nachgekommen war. Ohne einen klar festgestellten Sachverhalt konnte die Rechtsanwendung nicht überprüft werden.

Daher hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Chambre pénale de recours zurück, damit diese die für die Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 lit. a StPO relevanten Tatsachen feststellt. Die Rückweisung erfolgte aufgrund des prozessualen Mangels ohne materiellen Vorentscheid.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Parteientschädigung zugesprochen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Wesentliche Punkte in Kürze
  1. Fehlende Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf, weil die Vorinstanz (Chambre pénale de recours) es unterliess, einen eigenständigen, verbindlichen Sachverhalt zu den strittigen Ereignissen festzustellen. Stattdessen begnügte sie sich mit Zusammenfassungen von Akteninhalten und Parteivorbringen.
  2. Bedeutung für Kosten und Entschädigung: Die Auferlegung von Verfahrenskosten oder die Verweigerung einer Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO) erfordert einen klar festgestellten Sachverhalt bezüglich des widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens des Beschuldigten, das zur Verfahrenseröffnung führte.
  3. Prozessualer Mangel: Der Mangel in der Sachverhaltsfeststellung stellte einen Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 112 BGG dar und hinderte das Bundesgericht an der materiellen Überprüfung der angefochtenen Rechtsanwendung.
  4. Rückweisung: Die Sache wurde zur Feststellung der relevanten Tatsachen an die kantonale Behörde zurückgewiesen, ohne dass das Bundesgericht über die materiellen Fragen der Schuldhaftigkeit oder Notwehr entschied.