Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A._, vertreten durch Me Pierre-Xavier Luciani * Beschwerdegegnerinnen: 1. Ministère public central du canton de Vaud; 2. B._, vertreten durch Me Juliette Perrin
Gegenstand: Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), qualifizierte Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Strafzumessung (Art. 47 StGB), Gerichtskosten (Art. 426 StPO), Zivilforderungen (Art. 123 Abs. 2, 331 Abs. 2 StPO), Willkür (Art. 9 BV).
Angefochtenes Urteil: Urteil des Kantonsgerichts Waadt, Cour d'appel pénale, vom 17. März 2025.
I. SachverhaltDer Beschwerdeführer A._ wurde vom Tribunal de police und in der Folge vom Kantonsgericht Waadt wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Drohung, Nötigung und versuchter Nötigung verurteilt. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 3'000 Franken. Eine zivilrechtliche Forderung der Geschädigten B._ auf Genugtuung wurde vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesen, vom Kantonsgericht jedoch teilweise gutgeheissen und in Höhe von 5'000 Franken zugesprochen.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf folgenden, vom Kantonsgericht als erwiesen erachteten Sachverhalten, die sich zwischen dem 24. Juli 2018 und dem 4. September 2021 im ehelichen Domizil ereigneten:
Andere Anklagepunkte (Ehrbeleidigung, Sachbeschädigung) wurden aufgrund eines beidseitigen Rückzugs der Anzeige fallen gelassen. Der Beschwerdeführer wies frühere Verurteilungen wegen schwerer Verletzung der Verkehrsregeln (2020, bedingte Geldstrafe) und Urkundenfälschung (2024, unbedingte Geldstrafe) auf.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht 1. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 und 325 StPO)Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklageprinzips, da der Anklageschrift nicht explizit zu entnehmen sei, dass die Geschädigte durch seine Äusserungen "verängstigt oder eingeschüchtert" gewesen sei, noch welche konkreten Äusserungen diese Furcht ausgelöst hätten.
Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück. Es hielt fest, dass gemäss Art. 9 StPO eine Straftat nur beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift mit präzis umschriebenen Fakten eingereicht hat. Der Beschuldigte muss die genauen Vorwürfe kennen, um sich effektiv verteidigen zu können. Das Gericht ist an den Sachverhalt der Anklageschrift gebunden, kann aber von der rechtlichen Würdigung abweichen und sekundäre Fakten berücksichtigen. Das Bundesgericht präzisierte, dass die Anklageschrift die notwendigen Elemente zur rechtlichen Subsumtion präzise beschreiben muss, wobei die Anforderungen an die Präzision vom Einzelfall abhängen.
Im vorliegenden Fall entnahm das Bundesgericht der Anklageschrift ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte "durch die Wiederholung von 'auf jeden Fall, wenn nötig, kann ich dich jederzeit töten'" "eingeschüchtert" habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Anklageschrift ausreichend klar formuliert war und dem Beschwerdeführer die Verteidigung ermöglichte, wurde vom Bundesgericht als zutreffend erachtet.
2. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)Der Beschwerdeführer bestritt die Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung. Er machte geltend, er habe lediglich Ohrfeigen ausgeteilt und andere Gewaltakte verübt, die höchstens als Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zu qualifizieren seien, welche verjährt wären. Er rügte Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in diesem Punkt ab. * Beweiswürdigung: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge der Willkür oder der Verletzung von "in dubio pro reo" prüft das Bundesgericht nur, ob die Beweiswürdigung manifest unhaltbar ist. * Abgrenzung Körperverletzung/Tätlichkeit: Gemäss ständiger Rechtsprechung schützt Art. 123 StGB die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Eine einfache Körperverletzung liegt vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt (z.B. Verletzungen, Prellungen, Schürfungen), die über eine bloss vorübergehende und unerhebliche Störung des Wohlbefindens hinausgeht. Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB sind hingegen körperliche Angriffe, die das sozial Übliche überschreiten, aber weder eine Körperverletzung noch eine Gesundheitsschädigung verursachen. Bei der Abgrenzung sind Art und Intensität der Einwirkung sowie deren Auswirkungen auf die Psyche des Opfers zu berücksichtigen, wobei eine objektiv-normative Perspektive (Reaktion einer durchschnittlich empfindsamen Person) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (Alter, Gesundheitszustand, soziales Umfeld des Opfers) einzunehmen ist. * Konkrete Würdigung der Vorfälle: * April 2021: Die Vorinstanz stützte sich auf die detaillierten Aussagen der Geschädigten sowie auf die Teilanerkenntnisse des Beschwerdeführers. Die erlittenen Schmerzen am Knöchel wurden als mehr als eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens eingestuft. * 25. April 2021: Dieser Vorfall wurde durch eine Audioaufnahme, Polizeifotos und den ärztlichen Bericht vom 28. April 2021 belegt. Die persistierenden Hautverfärbungen und Petechien über mehrere Tage hinweg wurden nicht als bloss Tätlichkeiten gewertet. * 4. September 2021: Die Aussagen der Geschädigten wurden durch den CURML-Bericht vom 22. November 2021 bestätigt, der multiple Verletzungen dokumentierte. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die Geschädigte beinahe ohnmächtig wurde ("presque évanouie") oder "wie betäubt" war, was die Qualifikation als Tätlichkeit ausschliesse. * Fazit des Bundesgerichts: Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente, die seine eigene Version der Ereignisse entgegen der Feststellung der Vorinstanz darlegen, sind appellatorischer Natur und somit unzulässig. Die Vorinstanz hat ihre Überzeugung auf eine Vielzahl konvergierender Beweismittel gestützt. Insbesondere die Intensität und Häufigkeit der Angriffe, der Kontext häuslicher Gewalt sowie die psychologischen Auswirkungen auf die Geschädigte (posttraumatischer Stress, therapeutische Betreuung) überschreiten die Schwelle der Tätlichkeiten deutlich. Da die Qualifikation der Körperverletzungen als einfache Körperverletzung bestätigt wurde, erübrigt sich die Prüfung der Verjährung der Tätlichkeiten.
3. Qualifizierte Drohung (Art. 180 StGB)Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen qualifizierter Drohung mit der Begründung, die Geschädigte sei durch seine Äusserungen nicht alarmiert oder verängstigt gewesen.
Das Bundesgericht weist auch diesen Einwand zurück. * Rechtliche Grundlagen: Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2023 gültigen Fassung) liegt vor, wenn der Täter dem Opfer vorsätzlich einen künftigen Nachteil androht. Die Drohung muss "ernstlich" sein, d.h. objektiv geeignet, das Opfer in Furcht oder Schrecken zu versetzen (Massstab: eine vernünftige Person in gleicher Situation). Zudem muss das Opfer tatsächlich in Furcht oder Schrecken versetzt worden sein, wobei es den angedrohten Nachteil als möglich und schwerwiegend genug empfinden muss, um Furcht auszulösen. * Konkrete Würdigung: Die Vorinstanz stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserten Drohungen ("ich werde dir alle Zähne ausschlagen", "ich werde dir in die Fresse hauen") im Kontext der häuslichen Gewalt zweifellos dazu geeignet waren, die Geschädigte in Furcht zu versetzen. Die vom Beschwerdeführer am 4. September 2021 geäusserten Todesdrohungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gang zur Polizei, wurden als glaubwürdig und geeignet, Angst zu erzeugen, beurteilt. * Fazit des Bundesgerichts: Die Argumentation des Beschwerdeführers, die lediglich seiner eigenen Einschätzung der Fakten entgegenstellt, ist appellatorisch. Die Schwere der Drohungen, die auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit abzielten und durch die vorhandenen Beweismittel (u.a. Audioaufnahme) gestützt wurden, rechtfertigt die Qualifikation als schwere Drohung. Das Bundesgericht verneint eine Willkürlichkeit der vorinstanzlichen Würdigung.
4. Nötigung und versuchte Nötigung (Art. 181 StGB)Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Nötigung und versuchter Nötigung. Er argumentierte, die Geschädigte sei nicht in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt worden und die Todesdrohungen hätten keine Furcht ausgelöst.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in diesem Punkt ab. * Rechtliche Grundlagen: Art. 181 StGB (in der bis 30. Juni 2023 gültigen Fassung) schützt die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit. Nötigung setzt die Anwendung von Gewalt, die Drohung mit ernsthaftem Schaden oder eine andere erhebliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit voraus, um das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu zwingen. Die Drohung muss objektiv geeignet sein, eine Person durchschnittlicher Sensibilität in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfreiheit wesentlich zu beeinträchtigen. Beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) genügt, dass der Täter mit Wissen und Willen handelte, um die Handlungsfreiheit zu beeinflussen, auch wenn das Opfer sich nicht einschüchtern liess. * Konkrete Würdigung: * Todesdrohungen (4. September 2021): Das Bundesgericht bestätigte die Glaubwürdigkeit der Todesdrohungen, um die Geschädigte vom Gang zur Polizei abzuhalten. Es hielt fest, dass bei versuchter Nötigung nicht zwingend erforderlich ist, dass die Drohung Furcht beim Opfer auslöst. Im Kontext der Gewalt war die Drohung zweifellos ein Mittel, die Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. * Verhindern des Verlassens/Schlüsselentzug: Die Vorinstanz stützte sich auf die detaillierten Aussagen der Geschädigten, die beschrieb, wie der Beschwerdeführer ihr die Schlüssel abnahm oder ihr den Weg versperrte, wodurch sie nicht mehr frei in die Wohnung gelangen oder diese verlassen konnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe lediglich verhindern wollen, dass sie seine Sachen mitnehme, wurde als unglaubwürdig erachtet. Das Bundesgericht bekräftigte, dass diese Handlungen, insbesondere das Verhindern der Rückkehr, die Handlungsfreiheit erheblich einschränkten. * Fazit des Bundesgerichts: Die Einwände des Beschwerdeführers sind appellatorisch. Die Vorinstanz hat weder willkürlich gehandelt noch Bundesrecht verletzt, indem sie ihn der Nötigung und versuchten Nötigung schuldig befand.
5. Strafzumessung (Art. 47 StGB)Der Beschwerdeführer rügte, die Freiheitsstrafe sei zu streng und eine Geldstrafe wäre angemessener gewesen.
Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück. * Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 47 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er dessen Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Auswirkungen der Strafe auf seine Zukunft berücksichtigt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Rahmen verlassen, sachfremde Kriterien angewandt, wichtige Bemessungsfaktoren ausser Acht gelassen oder das Ermessen in unhaltbarer Weise über- oder unterschritten hat. Art. 41 Abs. 1 StGB sieht vor, dass eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe verhängt werden kann, wenn dies zur Abhaltung von weiteren Straftaten angezeigt erscheint (Spezialprävention) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann. Die Wahl muss detailliert begründet werden. * Konkrete Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz betonte das erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers. Sie berücksichtigte die über Jahre hinweg wiederholten Taten, deren Eskalation und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die schädlichen Auswirkungen auf seine Familie. Aus spezialpräventiven Gründen sei nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um sein Verhalten zu ahnden. Die Vorinstanz setzte eine Grundstrafe von 5 Monaten für die qualifizierte einfache Körperverletzung fest, erhöhte diese um je 2 Monate für die qualifizierten Drohungen und die Nötigung/versuchte Nötigung auf insgesamt 9 Monate. Trotz zweier früherer, wenn auch andersartiger Vorstrafen wurde der bedingte Vollzug gewährt, da keine spezifische Rückfallgefahr für die vorliegenden Delikte bestand. Die unbedingte Geldstrafe von 3'000 Franken wurde bestätigt. * Fazit des Bundesgerichts: Die Vorinstanz begründete die Wahl der Freiheitsstrafe plausibel mit spezialpräventiven Gründen, angesichts der Wiederholung und Eskalation der Gewalt sowie der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers. Die früheren Verurteilungen, auch wenn sie nicht dieselbe Deliktsart betrafen, widerlegten die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ein "Ersttäter" in strafrechtlicher Hinsicht. Die angeführten Argumente des Beschwerdeführers (z.B. stabile finanzielle Situation) sind nicht geeignet, die Strafzumessung als willkürlich erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht sieht keinen Ermessensmissbrauch.
6. Gerichtskosten (Art. 426 StPO)Der Beschwerdeführer beanstandete die Auferlegung von drei Fünfteln der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und rügte eine mangelnde Begründung.
Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück. * Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Verurteilte die Kosten. Bei teilweiser Verurteilung sind die Kosten proportional zu verteilen, insbesondere wenn der Freispruch zu zusätzlichen Kosten führte oder der Beschuldigte die Verfahrenseröffnung nicht unrechtmässig und schuldhaft verursachte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dem kantonalen Gericht steht dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. * Konkrete Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte die Kosten von vier Fünfteln auf drei Fünftel reduziert und dies damit begründet, dass zugunsten des Beschwerdeführers eine Einstellungsverfügung für die schwerwiegendsten Delikte ergangen war und er teilweise von den angeklagten Vorwürfen freigesprochen wurde. Zudem wurde eine offensichtliche Fehlerkorrektur bei der Erstattungssumme vorgenommen (Art. 83 StPO). * Fazit des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hat die Reduktion der Kosten explizit begründet. Die Kritik des Beschwerdeführers, er sei für die "schwerwiegendsten Delikte" eingestellt worden, ist appellatorisch und unzureichend motiviert (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung von Bundesrecht oder Willkür wird verneint.
7. Zivilforderungen (Art. 123 Abs. 2 und 331 Abs. 2 StPO)Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Art. 123 Abs. 2 und 331 Abs. 2 StPO, da die Geschädigte ihre Zivilforderungen nicht fristgerecht berechnet und begründet habe, weshalb sie als unzulässig hätten erklärt werden müssen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gut. * Rechtliche Grundlagen: Seit dem 1. Januar 2024 bestimmt Art. 123 Abs. 2 StPO, dass die Berechnung und Begründung der Zivilforderungen innerhalb der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO festgelegten Frist einzureichen sind. Art. 331 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung den Parteien eine Frist zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen und der Privatklägerin zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen ansetzt, wobei auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen wird (Kosten und Entschädigungen). Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO bestimmt, dass das Gericht die Privatklägerin auf den Zivilweg verweist, wenn sie ihre Forderungen nicht genügend präzise beziffert oder begründet hat. * Auslegung der Normen: Das Bundesgericht führt eine detaillierte Auslegung durch. Der Wortlaut ("Kosten und Entschädigungen" in Art. 331 Abs. 2 StPO vs. "Verweisung auf den Zivilweg" in Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) ist nicht eindeutig. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass die Frist zur Einreichung von Zivilforderungen vorverlegt wurde, um die Vorbereitung des Gerichts und der Verteidigung zu erleichtern und verspätete oder komplexe Forderungen zu vermeiden. Das Ziel der Reform war es, das Verfahren zu vereinfachen, aber nicht, die Privatklägerin endgültig ihrer Rechte zu berauben. Die gesetzlich vorgesehene Konsequenz einer unzureichenden oder verspäteten Einreichung ist nicht die Verwirkung des Rechts, sondern die Verweisung auf den Zivilweg (vgl. Botschaft FF 2019 6351, S. 6382 f.). Die Lehre ist hierzu einhellig. * Konkrete Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte korrekt erkannt, dass das erstinstanzliche Gericht die Zivilforderungen der Geschädigten nicht hätte abweisen dürfen, sondern auf den Zivilweg hätte verweisen müssen. Sie befand jedoch, dass sie selbst in der Lage sei, über die Genugtuung zu entscheiden, da alle notwendigen Elemente vorlagen und keine komplizierten Berechnungen erforderlich waren. Dementsprechend sprach sie der Geschädigten eine Genugtuung von 5'000 Franken zu. * Fazit des Bundesgerichts: Obwohl die Vorinstanz die Rechtslage bezüglich der Nicht-Verwirkung des Anspruchs bei Fristversäumnis korrekt einschätzte, handelte sie fehlerhaft, indem sie die Forderungen dennoch materiell beurteilte. Da die Bezifferung der Zivilforderungen verspätet erfolgte, hätte dies zur Unzulässigkeit der Forderungen und zur Verweisung der Geschädigten auf den Zivilweg führen müssen. Die Tatsache, dass das Gericht sich in der Lage sah, zu entscheiden, ändert nichts daran, dass die Frist auch dem Schutz der Verteidigungsrechte dient und mit einer gewissen Strenge anzuwenden ist. * Rückweisung zur Klärung der Fristansetzung: Die Geschädigte hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass die Ladung zur Fristansetzung für Zivilforderungen nicht korrekt an die neue StPO-Bestimmung angepasst worden sei und keine Hinweise auf die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Frist für die Zivilforderungen enthielt. Die Vorinstanz hatte sich zu diesem Punkt nicht geäussert. Das Bundesgericht weist die Sache daher an die Vorinstanz zurück, damit diese klärt, ob die Frist der Geschädigten ordnungsgemäss mitgeteilt wurde und ihr entgegengehalten werden kann.
III. Fazit und SchlussfolgerungDas Bundesgericht weist die Beschwerde in den meisten Punkten ab, bestätigt die Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Drohung, Nötigung und versuchter Nötigung sowie die Strafzumessung und die Kostenverteilung. Es präzisiert seine Rechtsprechung zum Anklageprinzip, zur Abgrenzung von Körperverletzung und Tätlichkeiten sowie zur Wahl der Sanktionsart und deren Begründung.
Hinsichtlich der Zivilforderungen wird die Beschwerde hingegen teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine verspätete Bezifferung und Begründung von Zivilforderungen nach Art. 123 Abs. 2 und 331 Abs. 2 StPO nicht zur Verwirkung des Anspruchs führt, sondern zur Verweisung der Geschädigten auf den Zivilweg. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie trotz verspäteter Einreichung der zivilrechtlichen Forderungen materiell darüber entschieden hat. Die Sache wird zur Klärung der formellen Gültigkeit der Fristansetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Wesentliche Punkte zusammengefasst: * Bestätigung der Verurteilung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, qualifizierter Drohung, Nötigung und versuchter Nötigung. Es weist die Argumente des Beschwerdeführers als appellatorisch oder unbegründet zurück, insbesondere im Hinblick auf Willkür bei der Beweiswürdigung und der Abgrenzung zu Tätlichkeiten. * Strafzumessung: Die bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten und die unbedingte Geldstrafe werden bestätigt. Die Wahl der Freiheitsstrafe wurde aus spezialpräventiven Gründen als gerechtfertigt erachtet, angesichts der Eskalation der Gewalt und der fehlenden Einsicht des Täters. * Zivilforderungen (Genugtuung): Dies ist der einzige Punkt, in dem das Bundesgericht der Beschwerde teilweise stattgibt. Es präzisiert, dass die Nichteinhaltung der Frist zur Bezifferung und Begründung von Zivilforderungen nach der revidierten StPO zur Verweisung auf den Zivilweg führt und nicht zur materiellen Beurteilung durch das Strafgericht. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, um zu prüfen, ob die Frist der Geschädigten ordnungsgemäss mitgeteilt wurde.