Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_913/2024 vom 6. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_913/2024 vom 6. Februar 2026 1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers A.__ wegen Veruntreuung von unter amtlicher Beschlagnahme stehenden Vermögenswerten gemäss Art. 169 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Die Sache wurde nach einem früheren Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_556/2022 vom 20. Dezember 2022) erneut beurteilt, wobei die kantonale Instanz die Verurteilung des Beschwerdeführers, wenn auch mit reduzierter Sanktion und geringeren Zivilforderungen, im Wesentlichen bestätigte. Der Kernpunkt der erneuten bundesgerichtlichen Überprüfung war die Frage, ob die im vorliegenden Fall angewandte Zwangsvollstreckungsmassnahme – eine eingeschränkte amtliche Verwaltung im Rahmen einer Grundpfandverwertung – tatsächlich den Tatbestand der "Unter amtlicher Beschlagnahme stehenden Vermögenswerte" im Sinne von Art. 169 StGB erfüllt.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A._ war alleiniger Verwalter der B._ AG, Eigentümerin mehrerer Mietliegenschaften. Aufgrund von Hypothekarzinsrückständen in erheblicher Höhe leitete eine Gläubigergemeinschaft am 23. Oktober 2015 gegen die B._ AG und A._ eine Grundpfandverwertung (poursuite en réalisation du gage immobilier) ein und beantragte die Immobilisierung der Mietzinse (immobilisation des loyers).

Das Betreibungsamt (Office des poursuites) ordnete am 28. Oktober 2015 eine eingeschränkte amtliche Verwaltung (gérance légale limitée) der Liegenschaften an, die der C._ SA zur Mietzinseinziehung und zur Durchführung dringender Erhaltungsmassnahmen übertragen wurde. Gleichzeitig untersagte das Betreibungsamt A._ und der B.__ AG schriftlich und unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen gemäss Art. 169 und 289 StGB, ab dem 1. November 2015 weitere Mietzinse einzuziehen. Die Mieter wurden ebenfalls informiert, dass sie ihre Mietzinse an den neuen Verwalter zu entrichten hätten.

Trotz dieses behördlichen Verbots zogen A._ und die B._ AG zwischen dem 4. November 2015 und dem 31. Januar 2016 Mietzinse für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 in Höhe von CHF 5'870 ein und leiteten diese nicht an das Betreibungsamt weiter. Dies führte zur strafrechtlichen Anklage wegen Veruntreuung von unter amtlicher Beschlagnahme stehenden Vermögenswerten.

3. Vorinstanzliche Beurteilung

Die kantonale Instanz, das Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud, bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers. Sie argumentierte, die Mietzinsforderungen der Liegenschaften seien aufgrund der angeordneten eingeschränkten amtlichen Verwaltung als "unter amtlicher Beschlagnahme stehende Vermögenswerte" im Sinne von Art. 169 StGB zu qualifizieren. Die amtliche Verwaltung stelle einen Akt der öffentlichen Gewalt dar, der dem Beschwerdeführer und der B.__ AG die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen entzogen habe. Mit der Ausdehnung des Grundpfandrechts auf die Mieterträge und der angeordneten amtlichen Verwaltung sei eine effektive Pfändung der Mietzinse erfolgt.

4. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer A.__ focht die kantonale Verurteilung mit der Begründung an, er habe die Voraussetzungen von Art. 169 StGB nicht erfüllt. Insbesondere bestritt er, dass die eingezogenen Mietzinse als "unter amtlicher Beschlagnahme stehend" zu betrachten seien und dass den Gläubigern ein Schaden entstanden sei.

5. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 169 StGB im Lichte des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit (Art. 1 StGB, Art. 7 EMRK), welcher verlangt, dass nur ein ausdrücklich im Gesetz umschriebenes Verhalten bestraft werden darf.

5.1. Der Tatbestand von Art. 169 StGB und das Erfordernis der "amtlichen Beschlagnahme"

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 169 StGB denjenigen bestraft, der in der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, Vermögenswerte "willkürlich über eine gepfändete, mit Arrest belegte, amtlich aufgezeichnete oder in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgetretene Vermögenswert verfügt oder sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht". Diese Bestimmung schützt nicht nur die Gläubigerinteressen, sondern auch die Autorität des Staates.

Entscheidend ist, dass jede Form der "amtlichen Beschlagnahme" gemäss Art. 169 StGB einen offiziellen Akt voraussetzt, der die tatsächliche Beschlagnahme des Vermögenswerts bewirkt. Das Bundesgericht betonte, dass der Katalog der in Art. 169 StGB genannten Schutzmassnahmen abschliessend (exhaustiv) ist. Dies bedeutet, dass nicht jede Verfügungsbeschränkung oder jedes Verfügungsverbot des SchKG unter Art. 169 StGB fällt. Das Gericht verwies auf die Entstehungsgeschichte, wonach frühere Gesetzesentwürfe explizit auf bestimmte SchKG-Bestimmungen verwiesen, diese Verweise aber später zugunsten der allgemeinen, nunmehr als abschliessend verstandenen Aufzählung gestrichen wurden.

5.2. Die Grundpfandverwertung und die eingeschränkte amtliche Verwaltung

Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 169 StGB die Grundpfandverwertung (poursuite en réalisation de gage immobilier) in seinem abschliessenden Katalog nicht erwähnt. Bei dieser besonderen Art der Zwangsvollstreckung (Art. 151 ff. SchKG), die im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, kann der Gläubiger die Ausdehnung des Pfandrechts auf Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB, Art. 152 Abs. 2 SchKG) verlangen.

In solchen Fällen sieht Art. 152 Abs. 2 SchKG vor, dass das Betreibungsamt die Mieter und Pächter über die Betreibung informiert und sie auffordert, künftige Miet- und Pachtzinse an das Amt zu zahlen. Gleichzeitig muss das Amt den Eigentümer der Liegenschaft informieren, dass die künftigen Erträge vom Amt eingezogen werden und ihm untersagt ist, diese zu beziehen oder darüber zu verfügen.

5.3. Die "Pfändung" im Sinne von Art. 169 StGB und die Rolle des Art. 92 VZG

Das Bundesgericht verdeutlichte, dass eine Pfändung im Sinne von Art. 169 StGB voraussetzt, dass das Betreibungsverfahren abgeschlossen ist und die Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 SchKG verlangt wurde. Eine spezifische Eigenheit der Grundpfandverwertung ist jedoch das Fehlen einer Pfändung im eigentlichen Sinne.

Im Rahmen der Grundpfandverwertung kommt eine eingeschränkte amtliche Verwaltung (gérance légale limitée) zur Anwendung (Art. 152 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG]). Obwohl diese Massnahme die Immobilisierung der Mietzinse bewirkt und als hoheitlicher Akt betrachtet werden kann, sind die strafrechtlichen Konsequenzen einer Zuwiderhandlung davon abzugrenzen.

Entscheidend ist hierbei Art. 92 Abs. 1 VZG. Diese Bestimmung regelt das Verbot für den Eigentümer, Mietzinse einzuziehen oder darüber zu verfügen, und verweist bei Zuwiderhandlung ausdrücklich und ausschliesslich auf die strafrechtlichen Sanktionen nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung), nicht aber auf Art. 169 StGB. Diese Differenzierung ist bedeutsam, insbesondere da Art. 92 Abs. 1 VZG vor einer Gesetzesänderung im Jahr 1996 noch einen allgemeineren Verweis auf "strafrechtliche Sanktionen" enthielt, dieser aber explizit auf Art. 292 StGB präzisiert wurde.

Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst wenn das Formular Nr. 6 der VZG, welches dem Eigentümer zugestellt wird, pauschal auf Art. 169 StGB verweist, dies keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Verurteilung gemäss Art. 169 StGB darstellt. Die Lehre bestätigt, dass dieser Formularhinweis für die Grundpfandverwertung nicht sachgerecht ist.

Fazit des Bundesgerichts: Die Immobilisierung der Mietzinse infolge einer eingeschränkten amtlichen Verwaltung im Rahmen einer Grundpfandverwertung (Art. 152 Abs. 2 SchKG, Art. 92 Abs. 1 VZG) stellt keine "Pfändung" im Sinne von Art. 169 StGB dar und kann auch keiner der anderen, in Art. 169 StGB abschliessend aufgezählten Schutzmassnahmen gleichgestellt werden.

6. Entscheid und Konsequenzen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung von unter amtlicher Beschlagnahme stehenden Vermögenswerten gemäss Art. 169 StGB Bundesrecht verletzt. Es hiess die Beschwerde gut, reformierte das kantonale Urteil und sprach den Beschwerdeführer von der Anklage nach Art. 169 StGB frei.

Die Sache wurde zur Neuregelung der aus dem Freispruch resultierenden Konsequenzen an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Dies betrifft insbesondere die Bemessung der Strafe für allfällige andere Delikte, die zivilrechtlichen Forderungen und die Verteilung der Kosten und Entschädigungen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 426 ff. StPO).

7. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Freispruch von Art. 169 StGB: Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage wegen Veruntreuung von unter amtlicher Beschlagnahme stehenden Vermögenswerten (Art. 169 StGB) freigesprochen.
  • Keine "amtliche Beschlagnahme" durch eingeschränkte amtliche Verwaltung: Die im Rahmen einer Grundpfandverwertung angeordnete eingeschränkte amtliche Verwaltung von Mietzinsen gilt nicht als "unter amtlicher Beschlagnahme stehend" im Sinne des abschliessenden Katalogs von Art. 169 StGB.
  • Spezifischer Gesetzesverweis entscheidend: Die massgebliche Bestimmung Art. 92 Abs. 1 VZG verweist bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Mieteinzugs explizit und ausschliesslich auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung), nicht auf Art. 169 StGB.
  • Grundsatz der Gesetzmässigkeit: Die Ausdehnung des Art. 169 StGB auf nicht ausdrücklich genannte Zwangsvollstreckungsmassnahmen würde gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" verstossen.
  • Rückweisung: Die Sache wird zur Neuregelung der aus dem Freispruch resultierenden Konsequenzen (Strafe, Zivilforderungen, Kosten und Entschädigungen) an die Vorinstanz zurückgewiesen.