Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_518/2024 vom 12. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_518/2024 vom 12. Februar 2026)

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall der Staatshaftung im Kontext des Erwachsenenschutzes und der Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Der Beschwerdeführer, A.A.__, begehrte vom Kanton Basel-Landschaft Schadenersatz für Schäden an seiner Liegenschaft, die von seiner verbeiständeten Schwester verursacht wurden. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (Kantonsgericht Basel-Landschaft) den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneinte, indem sie einerseits die Aktivlegitimation für einen Anspruch aus Art. 454 ZGB verneinte und andererseits einen Anspruch gestützt auf das kantonale Haftungsrecht wegen Verjährung abwies. Die Beschwerde wurde in vollem Umfang abgewiesen.

1. Sachverhaltliche Grundlagen

Die Schwester des Beschwerdeführers, B.A.__, stand seit 2015 unter einer Vermögensbeistandschaft (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB). Der Beschwerdeführer vermietete ihr eine Liegenschaft, die er aus dem Nachlass der Mutter übernommen hatte. Ab August 2016 informierte der Beschwerdeführer die Gemeindeverwaltung über die systematische Demolierung und substanzielle Beschädigung der Liegenschaft, was Bedenken bezüglich der Statik aufwarf. Eine E-Mail-Korrespondenz im September 2016 zwischen den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers und des Beistands bestätigte, dass mutwillige Beschädigungen nicht durch Versicherungen gedeckt wären.

Im Juni 2018 stellte die Gemeindepolizei wesentliche bauliche Veränderungen fest und hielt fest, dass die statischen Anforderungen wahrscheinlich nicht mehr erfüllt seien. Der Beistand leitete den Polizeirapport und eine Fotodokumentation am 30. Juni 2018 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter. Am 17. Januar 2019 verfügte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft einen sofortigen Baustopp, die Pflicht zur nachträglichen Bewilligung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis Ende April 2019 und drohte Ersatzvornahme an. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juli 2022 ein Schadenersatzbegehren von rund CHF 342'000.- ein, welches von der Sicherheitsdirektion und dem Kantonsgericht abgewiesen wurde.

2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Anwendung von einfachgesetzlichem kantonalem Recht, wie das kantonale Staatshaftungsrecht, wurde dabei lediglich auf Willkür hin überprüft (Art. 95 lit. a und c, Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt war für das Bundesgericht verbindlich, da keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben wurden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.1. Anspruch aus Art. 454 ZGB (Erwachsenenschutzrechtliche Verantwortlichkeit)

Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei als Aktivlegitimierter auf Art. 454 ZGB berufungsfähig. Die Vorinstanz hatte diese Aktivlegitimation verneint, da die geltend gemachten vermögensrechtlichen Interessen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutz stünden oder durch diesen geschützt wären.

  • Historische Rechtsprechung: Das Bundesgericht bestätigte seine langjährige Rechtsprechung, wonach die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Beistände) gemäss den früheren Art. 426 ff. ZGB (und den heutigen Art. 454 ff. ZGB) nur dem Mündel bzw. der verbeiständeten Person oder solchen Dritten zusteht, zu deren Schutz die Behörde berufen war. Dritte können Schadenersatz grundsätzlich nur gestützt auf kantonale Staatshaftungsvorschriften verlangen (Verweis auf BGE 53 II 365, 135 III 198 E. 2.2 u.a.). Die ursprüngliche Begründung lag darin, dass die Haftung ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Mündelvermögens eingeführt wurde. Der Gesetzgeber des neuen Erwachsenenschutzrechts hatte keine Absicht, den Kreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern.
  • Lehrmeinungen und Abgrenzung: Das Bundesgericht anerkannte die unterschiedlichen Lehrmeinungen: Ein Teil der Lehre schliesst Dritte weiterhin aus (Fassbind, Geiser, Wey), während ein anderer Teil Dritte zulässt, sofern die Vorschriften des Erwachsenenschutzrechts auf deren Schutz abzielen (Meier, Mösch Payot/Rosch, Schwander, Steinauer/Fountoulakis). Letztere begründen dies mit dem Wortlaut von Art. 454 ZGB und der Schaffung spezifischer Sorgfaltspflichten zum Schutz Dritter (z.B. Art. 451 Abs. 2, 452 Abs. 2, 453 ZGB, Art. 390 Abs. 2 ZGB).
  • Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer weder die verbeiständete Person noch deren Rechtsnachfolger ist. Der geltend gemachte Schaden betrifft allein das Vermögen des Beschwerdeführers als Vermieter. Es fehlt an einer Norm des Erwachsenenschutzrechts, die die spezifischen Interessen des Beschwerdeführers als Vermieter schützen würde. Die Aufgabe des Beistands, für eine geeignete Wohnsituation zu sorgen, bezweckte ausschliesslich den Schutz der verbeiständeten Schwester, nicht aber die vermögensrechtlichen Interessen der Vermieterschaft.
  • Fazit zu Art. 454 ZGB: Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation nach Art. 454 ZGB absprach. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung war unbegründet.

2.2. Anspruch aus kantonalem Haftungsrecht (Verjährung)

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Anwendung von § 3 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (Haftungsgesetz/BL) in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR durch die Vorinstanz, welche seinen Schadenersatzanspruch als verjährt erachtete.

  • Anwendbares Recht und Prüfungsstandard: Das Haftungsgesetz/BL regelt die Staatshaftung. Da es keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthält, kommen subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zur Anwendung (§ 10 Abs. 1 Haftungsgesetz/BL i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR). Die Revision des Verjährungsrechts per 1. Januar 2020 führte zu einer relativen Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Norm krass verletzt.
  • Beginn der Verjährungsfrist: Die relative Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers sowie der wesentlichen Elemente des Schadens erlangt hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen. Die Kenntnis der exakten Schadenshöhe ist nicht erforderlich. Bei einem noch nicht abgeschlossenen Vorgang beginnt die Frist erst mit dessen Abschluss.
  • Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz ging davon aus, dass die schädigenden Handlungen mit dem Baustopp des Bauinspektorats am 17. Januar 2019 beendet waren. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer Schadenseintritt, Art und ungefährer Umfang der Schädigung bekannt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei am 17. Januar 2019 ausgelöst worden und am 18. Januar 2022 unbenutzt verstrichen. Das Schadenersatzbegehren vom 18. Juli 2022 sei daher verjährt.
  • Überprüfung durch das Bundesgericht auf Willkür: Das Bundesgericht befand die Erwägungen der Vorinstanz als nicht willkürlich:
    • Kenntnis des Schadens: Der Beschwerdeführer war seit August 2016 über die Schäden informiert. Der Polizeirapport vom Juni 2018 mit Fotodokumentation und die Verfügung des Bauinspektorats vom Januar 2019, welche eine Aufzählung der Veränderungen enthielt, ermöglichten es ihm, sich ein Bild vom Schaden zu machen. Die Kenntnis der exakten Schadenshöhe durch ein Gutachten ist für den Fristbeginn irrelevant.
    • Ende der schädigenden Handlungen: Die Annahme der Vorinstanz, dass nach dem Baustopp vom 17. Januar 2019 keine weiteren Schäden entstanden sind, war vertretbar. Eine Verfügung mit Strafandrohung hat eine höhere Verbotsqualität als Aufforderungen des Beistands. Es gab keine Anhaltspunkte für weitere Schäden oder Bussen wegen Ungehorsams.
    • Beweislast (Art. 8 ZGB): Der Beschwerdeführer, der aus der Tatsache weiterer baulicher Veränderungen einen späteren Fristbeginn ableiten wollte, hätte diese beweisen müssen, was er nicht tat. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB wurde der Vorinstanz nicht vorgeworfen.
    • Prozessuale Rügen: Eine Rüge der Verletzung von Art. 9 VwVG war unbegründet, da diese Bestimmung nur auf Bundesbehörden anwendbar ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) war ebenfalls unbegründet, da die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllte und nicht verpflichtet war, auf jedes einzelne Argument einzugehen.
  • Fazit zum kantonalen Haftungsrecht: Die Vorinstanz handelte nicht willkürlich, als sie den Schadenersatzanspruch als verjährt abwies.

3. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A.A.__ ab und bestätigte die Abweisung seines Schadenersatzbegehrens gegen den Kanton Basel-Landschaft.

  1. Keine Aktivlegitimation nach Art. 454 ZGB: Die erbe Erwachsenenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB schützt primär die verbeiständete Person und deren Vermögen. Als dritter Vermieter, dessen eigene Liegenschaft beschädigt wurde, fehlt dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation, da keine Erwachsenenschutzbestimmung seine spezifischen Interessen als Vermieter schützt. Die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung und der Wille des Gesetzgebers unterstützen diese enge Auslegung.
  2. Verjährung des Anspruchs nach kantonalem Haftungsrecht: Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gestützt auf das kantonale Haftungsrecht des Kantons Basel-Landschaft war verjährt. Die dreijährige relative Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR begann spätestens am 17. Januar 2019 mit der Verfügung des Baustopps durch das Bauinspektorat. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer den Schaden in groben Zügen überblicken, und es waren keine weiteren schädigenden Handlungen mehr aktenkundig. Das Begehren vom 18. Juli 2022 wurde nach Ablauf der Frist eingereicht. Die Würdigung der Vorinstanz zum Verjährungsbeginn wurde als nicht willkürlich befunden.