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Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über eine Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden, die sich gegen einen Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung richtete. Die Beschwerdeführerin rügte primär eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
I. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil
Der Staatsanwaltschaft Baden warf der Beschwerdeführerin A._ vor, am 9. Dezember 2021 gegen 06:45 Uhr in U._ als Lenkerin ihres Personenwagens auf der V._strasse gefahren zu sein. Sie habe beabsichtigt, nach einem Fussgängerstreifen rechts in die W.__gasse abzubiegen. Beim Überfahren des Fussgängerstreifens habe sie aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die Beschwerdegegnerin B._, welche die V._strasse von links nach rechts auf dem Fussgängerstreifen überquerte, übersehen und sei mit ihr kollidiert. Die Beschwerdegegnerin B._ erlitt dabei eine trimalleoläre OSG-Fraktur rechts und Rippenfrakturen rechts. Der Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde am 8. Januar 2022 gestellt. Die Anklage hielt fest, die Beschwerdeführerin sei ihrer Sorgfaltspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen, wodurch eine vorhersehbare und vermeidbare Kollision verursacht worden sei.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 18. März 2025 das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 5. September 2023 und verurteilte A.__ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung der kantonalen Urteile und die Einstellung des Verfahrens bzw. ihren Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zum Anklagegrundsatz (Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, Art. 9, 325 StPO)
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz verletzt, da die Anklage die vorgeworfenen Handlungen nur oberflächlich begründet habe. Sie behauptete, die Beschwerdegegnerin sei selbst seitlich in das Fahrzeug gelaufen und die Anklage habe das Verhalten der Beschwerdegegnerin sowie die Existenz einer Verkehrsinsel ausgeklammert.
Das Bundesgericht führte die Funktionen des Anklagegrundsatzes aus: die Umgrenzungsfunktion (Bestimmung des Gegenstands des Gerichtsverfahrens) und die Informationsfunktion (Schutz der Verteidigungsrechte und Gewährleistung des rechtlichen Gehörs). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklage die Tat mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung kurz, aber genau bezeichnen. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind insbesondere die Umstände der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges darzulegen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist, um sich sachgerecht verteidigen zu können (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2).
Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin ab. Es stellte fest, dass die vorgeworfene Tat aufgrund des Strafbefehls stets identifizierbar war und für die Beschwerdeführerin keine Zweifel bestanden, welches Verhalten ihr zur Last gelegt wurde. Die Anklage habe eine sachgerechte Verteidigung ermöglicht. Der Umstand, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin und die Existenz einer Verkehrsinsel in der Anklageschrift nicht näher ausgeführt wurden, sei nicht zu beanstanden, da die Anklage primär das Verhalten der beschuldigten Person zu beschreiben habe und der Beschwerdeführerin der Vorwurf von Anfang an klar gewesen sei. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes war nicht ersichtlich.
2. Zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie zur Verletzung von Art. 125 StGB
Die Beschwerdeführerin rügte in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von Art. 125 StGB.
2.1. Grundsätze der Willkürprüfung und der Fahrlässigkeit Das Bundesgericht erinnert an die eingeschränkte Prüfungsbefugnis bei Sachverhaltsfeststellungen: Es schreitet nur ein, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht; die Möglichkeit einer anderen, ebenfalls vertretbaren Lösung genügt nicht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Funktion des Grundsatzes "in dubio pro reo" geht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht über das Willkürverbot hinaus.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus, wobei der Täter die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich sind zudem die Vorhersehbarkeit (Adäquanz) und die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Die Adäquanz wird nur verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die alle anderen Faktoren in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7). Die Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.
2.2. Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr und bei Fussgängerstreifen mit Verkehrsinsel Die Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr richten sich nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) und den Verkehrsregelnverordnung (VRV). Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV haben Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder ihn betreten wollen. Fussgänger haben zwar Vortritt, dürfen diesen aber nicht überraschend in Anspruch nehmen (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG, Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV).
Bei Fussgängerstreifen, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Übergangs als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Der Fussgänger darf den Streifen in einem Zug überqueren, wenn er niemanden zu brüsken Manövern zwingt. Der Fahrzeuglenker hat seine Aufmerksamkeit jedoch nicht nur dem seine Fahrbahn querenden Teil und der Insel, sondern auch dem die Gegenfahrbahn querenden Teil und dem linksseitigen Trottoir zu widmen, um zu erkennen, ob Fussgänger die Strasse möglicherweise in einem Zug überqueren könnten, selbst wenn dies verkehrswidrig wäre (BGE 129 IV 39 E. 2.2). Das Risiko solcher "Durchquerungen in einem Zug" ist auf eher schmalen Strassen und kleinen Inseln grösser.
2.3. Bewertung der Rügen der Beschwerdeführerin
Die Vorinstanz hatte festgestellt, die Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin B._ aus einer Distanz von mindestens 25 Metern sehen können und müssen. Dies sei anhand der Aussagen der Beschwerdegegnerin B._ und plausibler Berechnungen zu deren Schritttempo (ca. 1.5 m/s) und der Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin (40 km/h) hergeleitet worden. Es hätten klare Anzeichen dafür bestanden, dass die Beschwerdegegnerin den doppelten Fussgängerstreifen in einem Zug überqueren würde, da es sich um eine Nebenstrasse mit kleiner Insel handle. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aufmerksamkeit nicht ausreichend auf die gegenüberliegende Strassenseite gerichtet. Der Anhalteweg des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin von 21.40 Metern (Reaktionsweg 1s + Bremsweg) hätte ausgereicht, um vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, da die Sichtdistanz 25 Meter betragen habe. Der Erfolg sei somit vorhersehbar und vermeidbar gewesen.
Das Bundesgericht wies die konkreten Rügen der Beschwerdeführerin ab: * Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin: Die Annahme von 1.5 m/s (5.4 km/h) als "normales Schritttempo" sei nicht willkürlich, da "Schritttempo" üblicherweise um 5 km/h verstanden wird (E. 3.4.1). * Sichtdistanz von 25 Metern: Die Herleitung der Vorinstanz, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin B._, sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Fehlen eines verkehrstechnischen Gutachtens oder die unbewiesene Behauptung, nachfolgende Fahrzeuge hätten den Unfall nicht wahrgenommen, begründe keine Willkür (E. 3.4.2). * Berechnung des Anhaltewegs: Die Vorinstanz habe den Anhalteweg mit einer einzigen (Not-)Bremsphase berechnet, was angesichts der festgestellten klaren Anzeichen, dass die Beschwerdegegnerin B._ die Strasse in einem Zug überqueren würde, nicht willkürlich sei. Diese Anzeichen (Nebenstrasse, kleine Insel) habe die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht erfolgreich bestritten (E. 3.4.3). * Weitere pauschale Rügen: Die Vorinstanz habe die Erinnerungslücken der Beschwerdegegnerin B.__ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die übrige Kritik an der Sachverhaltsfeststellung sei appellatorischer Natur und genüge den Begründungsanforderungen nicht. Auch das Fehlen von Alternativszenarien bei der Anhaltewegberechnung oder die fehlende Berücksichtigung der Bremsschwellzeit führten im Ergebnis nicht zu Willkür, zumal die letztere Rüge nicht ausreichend substanziiert wurde (E. 3.4.4 f.).
Das Bundesgericht befand, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung seien nicht willkürlich. Infolgedessen sei auch keine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Vermeidbarkeit des Erfolgs ersichtlich, da die Beschwerdeführerin die Kollision bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit mit einer Notbremse hätte vermeiden können (E. 3.5).
III. Urteil
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Es befand, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt worden, da die Anklageschrift die wesentlichen Vorwürfe präzise genug umschrieb, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung wurde verneint: Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin und plausible Berechnungen eine Sichtdistanz von mindestens 25 Metern als gegeben annehmen. Angesichts klarer Anzeichen, dass die Fussgängerin den geteilten Fussgängerstreifen in einem Zug überqueren würde (insbesondere bei einer Nebenstrasse mit kleiner Insel), war die Fahrerin verpflichtet, umfassende Aufmerksamkeit zu zeigen und nötigenfalls sofort eine Notbremsung einzuleiten. Die berechnete Anhaltedistanz von 21.40 Metern lag unter der Sichtdistanz, sodass die Kollision bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre. Eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB wurde somit verneint.