Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_840/2025 vom 25. Februar 2026

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Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_840/2025 vom 25. Februar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde gegen die Anordnung der Verwahrung eines Straftäters. Der Beschwerdeführer A.__ wehrte sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2025, mit dem seine Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB bestätigt wurde.

II. Sachverhaltliche Entwicklung und Vorverfahren 1. Ursprüngliche Verurteilung und Massnahme (2012): Das Bezirksgericht Baden verurteilte A._ im Januar 2012 unter anderem wegen Mordes, mehrfachen (teilweise versuchten und qualifizierten) Raubes sowie versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Zusätzlich wurde eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 2. Umwandlung in stationäre Massnahme (2021-2022): Im Oktober 2021 hob das Amt für Justizvollzug (AJV) die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit "suspensiv" auf, d.h. bis zur gerichtlichen Entscheidung über eine stationäre Massnahme. Im März 2022 ordnete das Bezirksgericht Baden daraufhin eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. 3. Aufhebung der stationären Massnahme und Antrag auf Verwahrung (2024): Mit rechtskräftiger Verfügung vom April 2024 hob das AJV auch die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) und mangels geeigneter Einrichtung (lit. c) "suspensiv" auf, wiederum bis zur gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Verwahrung. Kurz darauf, im April und Mai 2024, beantragten das AJV und die Staatsanwaltschaft Baden die Verwahrung von A._ gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB. 4. Erst- und Zweitinstanzliche Anordnung der Verwahrung (2024-2025): Im Dezember 2024 ordnete das Bezirksgericht Baden die Verwahrung an, was das Obergericht des Kantons Aargau im Juni 2025 bestätigte.

III. Rechtliche Grundlagen der Verwahrung und deren Voraussetzungen Das Bundesgericht legt detailliert die massgebenden Bestimmungen und deren Auslegung dar:

  1. Substitution einer Massnahme durch Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB): Diese Bestimmung ermöglicht die Anordnung der Verwahrung, wenn eine zuvor angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, die aufgrund einer Katalogtat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfolgte, aufgehoben wird, weil ihre Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) und ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Bundesgericht bezeichnet dies als "Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustands des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse" (Verweis auf BGE 148 IV 1 E. 3.3.2; 145 IV 167 E. 1.7).
  2. Voraussetzungen der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB):
    • Anlasstat: Die begangene Tat muss eine in Art. 64 Abs. 1 StGB explizit genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens) sein oder eine Tat, die im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedroht ist und die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte.
    • Psychische Störung: Es muss eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere vorliegen, mit der die Tat in Zusammenhang stand.
    • Qualifizierte Gefährlichkeit / Hohe Rückfallwahrscheinlichkeit: Es muss ernsthaft zu erwarten sein, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Bundesgericht verlangt hierfür eine "qualifizierte" Gefährlichkeit und eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. In der Praxis wird dies bejaht, "wenn es sich überhaupt nicht vorstellen kann, dass der Täter keine neuen Straftaten gleicher Art begehen wird" (BGE 137 IV 59 E. 6.3; Urteil 6B_523/2024 E. 1.3.2).
    • Unbehandelbarkeit / Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme: Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB darf keinen Erfolg versprechen. Dies setzt eine "langfristige Nichttherapierbarkeit" zum Urteilszeitpunkt voraus, da die Verwahrung aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Freiheit subsidiär und "ultima ratio" ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2, 315 E. 3.4 f.).
  3. Bedeutung der Sachverständigengutachten: Das Gericht stützt sich bei der Anordnung von Massnahmen auf sachverständige Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO). Obwohl das Gericht Gutachten grundsätzlich frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf es in Fachfragen nur mit triftigen Gründen davon abweichen. Abweichungen müssen begründet werden (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Die Frage, ob das Gericht einem Gutachten folgen durfte, ist eine Beweiswürdigungsfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
  4. Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 56 Abs. 2 StGB): Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters muss im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig sein. Es ist eine Abwägung zwischen den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffenen vorzunehmen (BGE 142 IV 105 E. 5.4).

IV. Erwägungen der Vorinstanz (Obergericht) und deren Bestätigung durch das Bundesgericht

  1. Anlasstaten und psychische Störung: Die Vorinstanz stellte fest, dass die begangenen Taten (Mord, Raub, Brandstiftung) Katalogtaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB darstellen. Die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit ausgeprägt psychopathischen Wesenszügen sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) stünden in direktem Zusammenhang mit diesen Straftaten. Das Bundesgericht schliesst sich dieser Beurteilung vollumfänglich an.
  2. Rückfallgefahr: Die Vorinstanz stützte sich auf das Gutachten von Dr. med. B._ (vom Oktober 2023, ergänzt und aktualisiert), das sie als sorgfältig, schlüssig und nachvollziehbar beurteilte. Dr. B._ schätzte die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte in einem unstrukturierten Umfeld als moderat bis deutlich erhöht ein. Ein erneuter Mord sei zwar weniger wahrscheinlich als etwa eine einfache Körperverletzung oder ein Raub (wobei auch Raub eine Katalogtat ist). Die integrative Gesamtbeurteilung habe an der ungünstigen Ausgangsrisikoeinschätzung früherer Gutachten nichts Wesentliches geändert; auch die neue Behandlung habe keine grundlegende Veränderung bewirkt. Das Bundesgericht erachtet diese gutachterliche Würdigung und die darauf basierende Annahme einer hohen Rückfallgefahr als nachvollziehbar und bundesrechtskonform. Die Argumente des Beschwerdeführers, welche die Gutachtenwürdigung als willkürlich hinstellen sollten, vermochten nicht zu überzeugen.
  3. Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme und Unbehandelbarkeit: Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB wurde im April 2024 rechtskräftig wegen Aussichtslosigkeit und mangels geeigneter Institutionen aufgehoben. Die Vorinstanz betonte, dass der Beschwerdeführer die Durchführung der Therapie verweigert habe und keine geeignete Einrichtung mehr habe gefunden werden können. Seine konstante Ablehnung von Behandlungsbereitschaft ("zu müde") schliesse eine deutliche Reduktion der Rückfallgefahr innert fünf Jahren aus. Eine erneute stationäre Massnahme sei ausgeschlossen, da eine solche gegen den Willen des Betroffenen nicht sinnvoll sei. Selbst bei hypothetischer Therapiebereitschaft sei eine Risikosenkung nur langfristig und unter stationären Bedingungen mit entsprechender Expertise denkbar, die jedoch nicht gegeben sei. Eine ambulante Massnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. Das Bundesgericht teilt diese Einschätzung. Es weist die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Rechtmässigkeit der früheren Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme (wegen angeblicher Befangenheit eines Gutachters) als rechtskräftig und daher nicht mehr anfechtbar zurück. Auch die Kritik an der "suspensiven" Aufhebung der stationären Massnahme wird als irrelevant erachtet, da die Aufhebungsverfügung rechtskräftig ist. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die fehlende intrinsische Motivation des Beschwerdeführers (erst nach Anordnung der Verwahrung Interesse an Therapie) sowie die Ablehnung durch geeignete Institutionen die Annahme der Unbehandelbarkeit stützen.
  4. Verhältnismässigkeit der Verwahrung: Die Vorinstanz befand, dass angesichts der schweren Delinquenz (20 Jahre Freiheitsstrafe), der wiederholt gescheiterten Therapiebemühungen, der anhaltend schweren Symptomatik und der gutachterlichen Risikoeinschätzung eine erhebliche Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bestehe, welche die Verwahrung rechtfertige. Es seien keine milderen Mittel ersichtlich. Das Bundesgericht bestätigt auch diese Einschätzung der Verhältnismässigkeit als überzeugend.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten war (da viele Anträge des Beschwerdeführers den Gegenstand des Verfahrens verfehlten und die Begründungsanforderungen nur knapp erfüllt wurden), als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Die Anordnung der Verwahrung ist nach den dargelegten rechtlichen und faktischen Gegebenheiten bundesrechtskonform. Entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Gegenstand: Bestätigung der Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) nach Aufhebung einer zuvor angeordneten stationären therapeutischen Massnahme.
  • Anlasstaten: Mord, mehrfacher Raub, versuchte qualifizierte Brandstiftung – allesamt Katalogtaten.
  • Psychische Störung: Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopatischen Zügen und narzisstische Persönlichkeitsstörung, direkt verknüpft mit den Straftaten.
  • Hohe Rückfallgefahr: Bestätigt durch Gutachten (Dr. B.__), Einschätzung als moderat bis deutlich erhöht für Gewaltdelikte in unstrukturierten Settings; keine wesentliche Reduktion durch bisherige Therapien.
  • Unbehandelbarkeit: Die stationäre Massnahme wurde wegen Aussichtslosigkeit und mangels geeigneter Institutionen rechtskräftig aufgehoben. Der Beschwerdeführer verweigert konsequent Behandlungsbereitschaft, was eine Reduktion der Rückfallgefahr in absehbarer Zeit ausschliesst. Auch eine strategisch motivierte Therapie nach Verwahrungsantrag ändert nichts an der Einschätzung.
  • Subsidiarität und Verhältnismässigkeit: Da keine milderen Mittel zur Abwendung der erheblichen Gefahr weiterer schwerer Delikte bestehen und der Beschwerdeführer unbehandelbar ist, erweist sich die Verwahrung als die ultima ratio und als verhältnismässig.
  • Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht schliesst sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere dem Gutachten, an und weist die Beschwerde als unbegründet ab. Einwände gegen bereits rechtskräftige Vorentscheide wurden nicht berücksichtigt.