Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_578/2025 vom 26. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hatte in den verbundenen Verfahren 9C_578/2025 und 9C_579/2025 über die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Einzahlung in die berufliche Vorsorge im Umfang von CHF 93'600.- für die Steuerperiode 2021 zu entscheiden. Die Beschwerdeführer (Ehepaar A.A._ und B.A._) beantragten, diese Einzahlung sei als steuerlich abzugsfähiger Einkauf in die 2. Säule zuzulassen.

I. Sachverhalt

B.A._, geboren 1963, wurde Ende 2020 von ihrer Arbeitgeberin, der C._ AG, gekündigt. Sie beabsichtigte, per 1. Juni 2021 in Frühpension zu gehen und ersuchte um eine Unterstützungsleistung. Im Januar 2021 sagte die C._ AG ihr eine Härtefallleistung von CHF 93'600.- brutto zu, die als Einlage in die Pensionskasse C._ vorgesehen war. Ende April 2021 bestätigte die Pensionskasse einen "Einkauf über Mitarbeiterkontokorrent" in gleicher Höhe, welcher dem Vorsorgeguthaben gutgeschrieben wurde und später "verrentet", d.h. in die lebenslängliche Altersrente integriert, wurde. Am 25. Juni 2021 bezog B.A._ zwei Kapitalleistungen von CHF 158'826.- und CHF 310'444.- aus der Pensionskasse. Zwischenzeitlich, per 1. Februar 2021, hatte B.A._ eine neue Vollzeittätigkeit bei der D.__ AG aufgenommen.

Das Ehepaar deklarierte die Einzahlung von CHF 93'600.- in der Steuererklärung 2021 als abzugsfähig. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft lehnte den Abzug ab, da innerhalb der gesetzlichen Dreijahressperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG eine Kapitalleistung bezogen worden sei. Die kantonalen Vorinstanzen bestätigten diese Auffassung.

II. Rechtliche Grundlagen und Argumente des Gerichts

  1. Abzugsfähigkeit von Vorsorgeeinlagen und die Dreijahressperrfrist:

    • Grundsatz: Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 9 Abs. 2 lit. d des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) sind Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich von den Einkünften abzugsfähig (sog. "Waadtländer Modell"). Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert und zu einem reduzierten Satz besteuert (Art. 38 Abs. 1 DBG).
    • Die Sperrfrist (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG): Dieses steuerliche Privileg wird durchbrochen, wenn aus einem Einkauf resultierende Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Dies umfasst namentlich auch Altersleistungen.
      • Objektivierung: Die Sperrfrist ist objektiviert und gilt für alle Kapitalbezüge aus der 2. Säule. Eine Prüfung individueller Beweggründe findet nicht statt. Dies ist gesetzgeberisch gewollt und für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV).
      • Rechtsfolge bei Verletzung: Bei Sperrfristverletzung wird jeder während der Frist getätigte Einkauf nachträglich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen, ohne dass eine Steuerumgehung nachgewiesen werden müsste (BGE 142 II 399 E. 3.3.4; BGE 148 II 189 E. 3.4.2).
      • Konsolidierende Gesamtbetrachtung: Es ist keine direkte Verknüpfung zwischen einem spezifischen Einkauf und einem bestimmten Kapitalbezug erforderlich. Die Abzugsfähigkeit entfällt selbst dann, wenn die Kapitalleistung aus einer anderen Vorsorgeeinrichtung entnommen wird (BGE 148 II 189 E. 3.4.3). Ziel ist es, steuerlich motivierte Leerläufe und temporäre Geldverschiebungen ohne sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes zu verhindern (Urteil 2C_658/2009 / 2C_659/2009 E. 3.3 ff.).
  2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Die Einzahlung von CHF 93'600.- in die Pensionskasse C.__ erfolgte Ende April 2021. Die Kapitalleistungen wurden bereits am 25. Juni 2021 bezogen, also weit innerhalb der Dreijahressperrfrist.
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die objektivierte Natur der Sperrfrist korrekt angewendet hat. Es sei irrelevant, ob der Einkauf der Finanzierung eines "Rententopfs" und der Bezug aus einem "Kapitaltopf" erfolgt sei, da eine konsolidierende Gesamtbetrachtung massgebend ist. Der Abzug ist daher aufgrund von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zu verwehren.
  3. Abgrenzung zu ähnlichen Fällen und Argumenten der Beschwerdeführer:

    • Argument "Überbrückungscharakter" und BGE 148 II 189: Die Beschwerdeführer beriefen sich auf BGE 148 II 189, wo das Bundesgericht in einem speziellen Fall einen Einkauf trotz Kapitalbezug als abzugsfähig beurteilte.

      • Urteil BGE 148 II 189: Betraf eine Arbeitgeber- und Arbeitnehmereinlage zur Finanzierung einer befristeten Überbrückungsrente, die die fehlende AHV-Rente bis zum ordentlichen AHV-Alter ersetzen sollte. Entscheidend war, dass diese Einlage nicht Teil des BVG-Altersguthabens wurde, nicht in Kapitalform bezogen werden konnte und der Bezug ausschliesslich in rentenform (zum Normaltarif besteuert) möglich war. Die Missbrauchsgefahr im Sinne von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG bestand daher nicht.
      • Abgrenzung im vorliegenden Fall: Hier wurde die Einmalentschädigung von CHF 93'600.- unbestritten in die Pensionskasse C.__ eingelegt und wurde Teil des gesamten Vorsorgekapitals. Die Beschwerdeführer selbst räumten ein, dass die Einzahlung "verrentet" und in der lebenslänglichen Altersrente enthalten sei. Es handelte sich um einen regulären Einkauf zur Äufnung des Vorsorgekapitals, aus welchem Kapitalleistungen bezogen werden konnten. Eine gezielte Finanzierung einer temporär befristeten Überbrückungsrente im Sinne von BGE 148 II 189 liegt nicht vor. Daher greift die Ausnahme nicht.
    • Argument Art. 24 lit. c DBG (Steuerfreiheit bei Stellenwechsel): Die Beschwerdeführer führten an, dass Kapitalzahlungen bei Stellenwechsel steuerfrei seien, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden.

      • Gerichtliche Würdigung: Art. 24 lit. c DBG findet nur Anwendung, wenn die Abgangsentschädigung in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers eingebracht wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einzahlung in die bisherige Pensionskasse C._, nicht in diejenige der neuen Arbeitgeberin D._ AG. Die Bestimmung ist somit nicht anwendbar.
    • Argument des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV): Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten aufgrund einer Auskunft des Leiters Rechtsdienst der Steuerverwaltung vom Dezember 2020 auf die Steuerneutralität der Kapitalleistung vertrauen dürfen.

      • Fehlende nachteilige Vermögensdisposition: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen Nachweis für eine sich auf die behördliche Auskunft stützende und nachteilig erweisende Vermögensdisposition erbracht haben. Die Behauptung, die neue Tätigkeit bei der D.__ AG wäre bei gegenteiliger Information nicht oder später aufgenommen worden, entbehrte jeglicher Grundlage und Plausibilität, zumal das neue Erwerbseinkommen den streitigen Steuerbetrag bei weitem überstieg. Die Beweislast liegt bei den Steuerpflichtigen.
      • Keine vorbehaltlose Zusicherung: Die fragliche E-Mail enthielt an anderer Stelle explizit Hinweise auf die Dreijahressperrfrist. Es gab keine Zusicherung, dass der Abzug selbst bei kurzfristigem Kapitalbezug zulässig wäre. Ein allgemeiner Anspruch auf umfassende Rechtsauskunft, die über Feststellungsentscheide hinausgeht, besteht im Steuerrecht nicht.
      • Restriktive Anwendung: Der Vertrauensschutz findet im Steuerrecht aufgrund des strengen Legalitätsprinzips ohnehin nur zurückhaltend Anwendung und setzt voraus, dass die Bedingungen klar erfüllt sind.

III. Staats- und Gemeindesteuern

Die Bestimmungen des harmonisierten kantonalen Steuerrechts (§ 29 Abs. 1 lit. d quater StG/BL und § 28 Abs. 1 lit. e StG/BL) entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 24 lit. c DBG). Die Dreijahressperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG ist sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend. Die Ausführungen zur direkten Bundessteuer gelten somit vollumfänglich auch für die kantonalen Steuern.

IV. Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Eheleute A.A._ und B.A._ betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft für die Steuerperiode 2021 ab.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Einkaufs von CHF 93'600.- in die 2. Säule verneint, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG Kapitalleistungen aus der Vorsorge bezogen hat. Das Gericht betonte die objektivierte Natur der Sperrfrist, die eine konsolidierende Gesamtbetrachtung der Vorsorge vorsieht und keinen direkten Konnex zwischen Einkauf und Bezug voraussetzt. Es wies die Argumente zurück, der Einkauf habe dem "Überbrückungscharakter" einer Rente im Sinne von BGE 148 II 189 entsprochen (da hier ein regulärer Einkauf in das Vorsorgekapital vorlag) oder sei nach Art. 24 lit. c DBG steuerbefreit (da die Einzahlung nicht in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers erfolgte). Auch die Berufung auf Vertrauensschutz wurde abgelehnt, da weder eine nachweisbare nachteilige Vermögensdisposition noch eine vorbehaltlose behördliche Zusicherung vorlagen. Die Prinzipien gelten aufgrund des Harmonisierungsrechts gleichermassen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern.