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Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall, 9C_719/2025 vom 3. März 2026, über die Beschwerde von A.A._ (geb. 2009), handelnd durch ihren Vater B.A._, gegen einen Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Kantons Waadt zu befinden. Gegenstand des Rechtsstreits war die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein kantonales Verfahren betreffend eine Leistung der Invalidenversicherung.
I. Sachverhalt und Verfahrensgegenstand
A.A.__ rekurrierte am 29. August 2024 vor dem Kantonalen Versicherungsgericht des Kantons Waadt gegen einen Entscheid des Invalidenversicherungsamtes (IVA), mit dem sie die Zahlung zusätzlicher Rechnungen für Assistenzbeiträge für die Monate Januar 2023 bis Januar 2024 beantragte. Am 14. November 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde vom Kantonalen Versicherungsgericht am 18. November 2025 abgewiesen.
Dagegen erhob A.A.__ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 18. November 2025, die Feststellung, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "sämtliche hängigen Verfahren der Familie" abdecke, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit präzisen Anweisungen bezüglich Vertretung, Streitgegenstand, finanziellen Fakten und behinderungsbedingten Bedürfnissen. Ferner beantragte sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zur Behandlung eines Ausstandsbegehrens gegen die kantonale Richterin, die den Entscheid vom 18. November 2025 erlassen hatte, und die Übernahme der Sache durch das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung. Schliesslich verlangte sie die Ernennung eines "ausserkantonalen" amtlichen Rechtsbeistandes für das Bundesverfahren.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht präzisierte zunächst den Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und die anwendbaren prozessualen Grundsätze:
Zulässigkeit und Novenverbot: Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eine Zwischenverfügung dar, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und somit sofort mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 1.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ergäben sich aus dem angefochtenen Entscheid (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht eingereichten Belege blieben unberücksichtigt, da deren verspätete Einreichung nicht begründet wurde (E. 1.2).
Gegenstand des Rechtsstreits und Begründungsanforderungen: Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine Verletzung kantonalen Rechts kann nur gerügt werden, wenn sie eine Verletzung des Bundesrechts, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder anderer verfassungsmässiger Rechte, darstellt (E. 2.1). Die Begründung der Beschwerde muss sich auf den rechtlichen Streitgegenstand der Vorinstanz beziehen und deren Erwägungen kurz darlegen, warum diese rechtswidrig sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Folglich wies das Bundesgericht die Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig ab, die über den Gegenstand der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege hinausgingen, namentlich die Forderung, das Bundesgericht solle die Hauptsache beurteilen (was dem doppelten Instanzenzug widerspräche), oder die Feststellung, dass die unentgeltliche Rechtspflege "sämtliche hängigen Verfahren der Familie" abdecke (da dies andere Verfahren beträfe) (E. 2.2).
Antrag auf Sistierung des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin verlangte die Sistierung des Bundesverfahrens bis zur Klärung eines Ausstandsbegehrens gegen die kantonale Richterin. Das Bundesgericht lehnte diesen Antrag ab. Eine Sistierung aus Opportunitätsgründen (Art. 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 71 BGG) komme nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens den aktuellen Prozess massgeblich beeinflussen könnte und dies dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keinen Grund für eine Sistierung, da das kantonale Hauptverfahren weiterlief und die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege geklärt werden musste. Im Falle einer späteren Gutheissung des Ausstandsbegehrens würde Art. 12 Abs. 1 des waadtländischen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (LPA/VD) die erforderliche Annullierung der von der befangenen Person vorgenommenen Handlungen vorsehen, wodurch der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstünde (E. 3).
Kantonale Begründung der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege: Die Vorinstanz hatte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin die erforderlichen Belege zur Begründung der im Formular angegebenen Beträge nicht vollständig eingereicht hatte. Das Formular wies ausdrücklich (fettgedruckt) darauf hin, dass die Belege mit dem Antrag einzureichen seien. Gemäss Rechtsprechung bestand keine Pflicht des Richters, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Ergänzung eines unvollständigen oder unpräzisen Antrags einzuräumen, zumal sie angeblich von einem professionellen Rechtsvertreter unterstützt wurde (E. 4 unter Verweis auf BGer 9C_744/2023, 5A_380/2015). Insbesondere fehlten die letzte Steuererklärung und der letzte Steuerentscheid, was die Überprüfung des Vermögens und der genauen Einkünfte der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern verunmöglichte. Zudem wies die Vorinstanz auf erhebliche monatliche Ausgaben der Familie hin (zwei Fahrzeugleasingraten von CHF 4'251.15 und Gesamtausgaben von über CHF 20'000 pro Monat), die im Widerspruch zu der behaupteten Bedürftigkeit stünden (E. 4).
Rügen der Beschwerdeführerin und bundesgerichtliche Würdigung: Die Beschwerdeführerin rügte, sie habe ihrem Rechtsbeistand keine "globale Vollmacht" erteilt. Sie warf der Vorinstanz vor, das Bestehen und den Umfang des Mandats nicht geprüft und keine "klare Regularisierung" verlangt zu haben. Daher habe die Vorinstanz weder auf eine Vertretung schliessen noch annehmen können, dass die Interpellationspflicht des Richters bei einem unvollständigen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entfalle (E. 5).
Grundsatz der Interpellationspflicht: Das Bundesgericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest: Bei einem unvollständigen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss der Richter die Partei zur Ergänzung auffordern. Diese Interpellationspflicht gilt jedoch primär für nicht anwaltlich vertretene und juristisch unerfahrene Personen. Ist die Partei hingegen anwaltlich vertreten oder selbst juristisch erfahren, ist ihre Mitwirkungspflicht erhöht, und der Richter ist nicht verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Ergänzung des unvollständigen oder unpräzisen Gesuchs zu gewähren (E. 6 unter Verweis auf ATF 120 Ia 179 E. 3a; BGer 9C_583/2025; 9C_744/2023; 5A_327/2017).
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, dass das kantonale Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. Die Beschwerde war demnach unbegründet (E. 7.5 und 8). Infolgedessen wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesverfahren abgewiesen. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben (E. 8).
III. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte