Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_263/2025 vom 4. März 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_263/2025 vom 4. März 2026 detailliert zusammen.

Bundesgerichtsentscheid 9C_263/2025 vom 4. März 2026

I. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführerin, A.A.__ (geb. 1934), eine Bezugsberechtigte der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), reichte über ihre Tochter eine Beschwerde gegen ein Urteil der Cour de justice des Kantons Genf ein. Sie beantragte die Gewährung einer Hilflosenentschädigung (HE) schweren Grades sowie einen früheren Beginn des Leistungsanspruchs. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für den Hilflosenentschädigungsgrad und den Beginn des Anspruchs korrekt angewandt hatte.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen

  1. Antrag und Administrativverfahren: Im April 2024 beantragte A.A.__ eine Hilflosenentschädigung. Nach Einholung von Berichten des behandelnden Arztes und der Spitex-Organisation erkannte die Caisse cantonale genevoise de compensation (CCG) mit Entscheid vom 24. Juni 2024 einen Anspruch auf eine HE mittleren Grades ab dem 1. Juni 2024 an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2024 passte die CCG den Anspruch teilweise an und sprach eine HE leichten Grades ab dem 1. April 2023 und eine HE mittleren Grades ab dem 1. Januar 2024 zu.

  2. Kantonales Verfahren: A.A.__ rekurrierte vor der Cour de justice des Kantons Genf. Nach einer Beweisaufnahme (Protokoll vom 21. März 2025) hiess das kantonale Gericht den Rekurs teilweise gut und sprach der Beschwerdeführerin eine HE mittleren Grades ab dem 1. April 2023 zu (Urteil vom 4. April 2025).

  3. Bundesgerichtliches Begehren: Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Zusprechung einer HE schweren Grades (unter Anerkennung des Hilfebedarfs auch für die Verrichtung "essen") und einen Leistungsbeginn, der sich nach den Daten des erstmaligen Auftretens der anerkannten Hilflosigkeit richtet und nicht auf zwölf Monate vor der Gesuchstellung beschränkt ist.

III. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Anwendbares Recht: Das Bundesgericht stellte fest, dass die massgebende Gesetzgebung jene ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Tatsachen in Kraft stand (sog. tempus regit actum). Obwohl die AHV im Rahmen der Revision "AVS 21" per 1. Januar 2024 geändert wurde, kam im vorliegenden Fall das alte Recht zur Anwendung, da der strittige Zeitraum (ab 1. April 2023) vor dem Inkrafttreten der Revision lag. Massgebend waren die Art. 9 ATSG (Begriff der Hilflosigkeit), Art. 43bis AHVG (a.F.), Art. 42 IVG und Art. 37 HVO.

  2. Prüfungsraster: Das Bundesgericht prüft Rechtsfragen (wie die Interpretation des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit und die Anforderungen an die Beweiskraft von Berichten) frei. Die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz zu funktionellen Einschränkungen bei den ordentlichen Lebensverrichtungen, die auf medizinischen Gutachten und Hausbesuchsberichten beruhen, werden hingegen nur eingeschränkt überprüft (Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h., sie können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen.

  3. Beurteilung des Hilflosenentschädigungsgrades (Verrichtung "Essen")

    • Kantonale Feststellungen: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf für die fünf ordentlichen Lebensverrichtungen "sich fortbewegen", "soziale Kontakte pflegen" (seit 1. September 2019), "sich an- und auskleiden" (seit 1. Oktober 2019), "sich aufsetzen, aufstehen, hinlegen" und "zur Toilette gehen" (beide seit 1. Oktober 2023) aufwies. Die Verrichtung "zur Toilette gehen" wurde von der Vorinstanz korrigiert und bereits ab Oktober 2021 anerkannt. Einen Hilfebedarf für die Verrichtung "essen" verneinte die Vorinstanz.
    • Argumentation der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Hilfebedarf bei der Verrichtung "essen" verneint. Sie führte an, die drei Hauptmahlzeiten müssten ihr zum Sessel gebracht werden (wo sie den ganzen Tag sitze, sobald sie platziert sei), was das Neuarrangieren ihres Tabletts (mit Fernbedienungen, Radio, Telefon) erfordere. Zudem mache sie einen psychologischen Begleitbedarf geltend, um sie zum ausreichenden Essen und Trinken anzuregen.
    • Bundesgerichtliche Würdigung:
      • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Hilfe beim Zubettbringen von Mahlzeiten, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, zur Verrichtung "essen" gehören kann (Querverweis: Urteil 9C_346/2010 E. 3 und 5).
      • Allerdings sei die Notwendigkeit, begleitet zum Tisch geführt zu werden oder Hilfe beim Hinsetzen/Aufstehen zu erhalten, den Verrichtungen "sich aufsetzen, aufstehen, hinlegen" und "sich fortbewegen" zuzurechnen.
      • Für Personen, die am Tisch essen können, komme ein Hilfebedarf für die Verrichtung "essen" nur in Betracht, wenn eine Hilfeleistung erforderlich ist, während die Person bereits am Tisch sitzt und das Essen serviert ist (Querverweis: Urteil H 128/03 vom 4. Februar 2004 E. 3).
      • Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihr die Mahlzeiten ins Bett gebracht werden müssten, sondern zum Sessel oder Tisch. Diese Art von Hilfe werde bereits bei den Verrichtungen "sich aufsetzen, aufstehen, hinlegen" und "sich fortbewegen" berücksichtigt, für welche ein Hilfebedarf anerkannt wurde.
      • Die Beschwerdeführerin bestritt ferner nicht die kantonale Feststellung, dass sie die Nahrung ohne fremde Hilfe zum Mund führen könne und nur beim Zerkleinern harter Lebensmittel Hilfe benötige. Eine solche Hilfe sei jedoch nicht ausreichend, um einen regelmässigen und erheblichen Hilfebedarf bei der Verrichtung "essen" anzunehmen, da harte Lebensmittel nicht täglich konsumiert werden (Querverweis: Urteil 9C_328/2024 E. 4.2). Auch die Essenszubereitung oder das Einhalten einer speziellen Diät gelten nicht als Teilfunktion der Verrichtung "essen" (Querverweis: Urteil 9C_688/2014 E. 5.1).
      • Der geltend gemachte psychologische Begleitbedarf wurde vom Bundesgericht als zweifelhaft zulässig erachtet (Art. 99 Abs. 1 BGG), da er im kantonalen Verfahren nicht ausreichend dargelegt und ärztlich attestiert wurde. Die vorliegenden medizinischen Berichte enthielten keine Diagnosen oder Feststellungen, die einen solchen Bedarf im Zusammenhang mit dem Essen untermauern würden.
      • Die zeitweise Ernährung mittels Nasensonde (Dezember 2023 bis Ende April 2024) erfüllte nicht die Dauer von einem Jahr (Art. 43bis Abs. 2 AHVG a.F.), um einen erheblichen Hilfebedarf zu begründen.
      • Fazit Hilflosenentschädigungsgrad: Angesichts dieser Erwägungen bestätigte das Bundesgericht die Verneinung eines regelmässigen und erheblichen Hilfebedarfs für die Verrichtung "essen". Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Art. 37 Abs. 1 HVO: Hilfebedarf für alle ordentlichen Lebensverrichtungen sowie ständige Pflege oder persönliche Überwachung) waren demnach nicht erfüllt.
  4. Beurteilung des Beginns des Leistungsanspruchs

    • Rechtliche Grundlage: Gemäss Art. 46 Abs. 2 AHVG (a.F.) wird die Hilflosenentschädigung, wenn der Anspruch mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend gemacht wird, abweichend von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate vor der Gesuchstellung ausgerichtet. Eine längere Nachzahlung ist nur möglich, wenn die versicherte Person die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht kennen konnte und das Gesuch innert zwölf Monaten nach Kenntnisstellung einreicht.
    • Argumentation der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie hätte von ihrem Anspruch früher Kenntnis gehabt, wenn die von ihr beauftragte Spitex-Organisation IMAD sie informiert hätte. Sie berief sich auf eine Informationspflicht und "qualifizierte Desinformation".
    • Bundesgerichtliche Würdigung:
      • Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Anwendung der Ausnahmeregelung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG) entweder ein objektiv nicht erkennbarer Sachverhalt vorliegen muss oder die versicherte Person krankheitsbedingt trotz ausreichender Kenntnis an der Gesuchstellung gehindert war (Querverweis: BGE 139 V 289 E. 4.2; BGE 102 V 112 E. 1a; Urteil 9C_265/2016 E. 5).
      • Die Beschwerdeführerin machte jedoch nicht geltend – und bewies auch nicht –, dass sie ihre eigenen gesundheitlichen Probleme und die Umstände, die einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründen könnten, nicht hätte kennen können. Insbesondere bestritt sie nicht die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie über ihre vollen geistigen Fähigkeiten verfügte.
      • Daher kam die Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AHVG zur Anwendung, wonach Leistungen nur für die zwölf Monate vor der Gesuchstellung (April 2024) zugesprochen werden, d.h. ab dem 1. April 2023.

IV. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Instanz weder Bundesrecht verletzt noch die Sachverhalte in offensichtlich unrichtiger Weise festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Anwendbares Recht: Für den strittigen Zeitraum (ab 1. April 2023) fand das alte Recht der AHV (vor der "AVS 21"-Revision) Anwendung.
  • Hilflosenentschädigungsgrad: Der Anspruch auf eine HE schweren Grades wurde verneint. Die Verrichtung "essen" wurde nicht als hilfsbedürftig im Sinne der gesetzlichen Definition anerkannt, da die geltend gemachte Hilfeleistung (Mahlzeiten zum Sessel bringen, Schneiden harter Speisen) entweder anderen bereits anerkannten Verrichtungen zugeordnet wird oder nicht regelmässig und erheblich genug war. Ein psychologischer Begleitbedarf konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.
  • Beginn des Leistungsanspruchs: Der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den 1. April 2023 festgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte spätere Kenntnisnahme des Anspruchs wurde aufgrund ihrer vollen geistigen Fähigkeiten und der fehlenden Darlegung objektiv unkenntbarer Tatsachen nicht anerkannt, weshalb die zwölfmonatige Verjährungsfrist (Art. 46 Abs. 2 AHVG a.F.) zur Anwendung kam.
  • Ergebnis: Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen, und die Beschwerdeführerin erhielt eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. April 2023.