Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von A._, einem serbischen Staatsangehörigen (geb. 1965), gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU zu entscheiden. A._ reiste am 5. Februar 2020 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau B.__ (serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz) ein, die er 2019 in Serbien geheiratet hatte. Ab dem 1. November 2022 bis Ende Mai 2023 galt der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für die Behörden der Stadt St. Gallen als unbekannt, bevor er sich am 30. Mai 2023 bei seinem Neffen ummeldete. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 17. April 2024, was in den kantonalen Instanzen (Sicherheits- und Justizdepartement und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen) bestätigt wurde.
II. Rechtliche Problematik und Zulässigkeit
Der Beschwerdeführer berief sich auf einen aus nationalem Recht abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, namentlich auf Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), welcher einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Da er in vertretbarer Weise einen solchen Anspruch geltend machte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligung ein (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerde gegen die Wegweisung wurde hingegen als unzulässig erachtet (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), da keine Rügen vorgebracht wurden, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde hätten überprüft werden können.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer machte zweifache Gehörsverletzungen geltend: * Akteneinsicht: Er rügte, ein für die Begründung der Vorinstanz relevantes Aktenstück (Antrag zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau vom 14. Juni 2024) sei ihm nicht zugestellt worden. Das Bundesgericht wies dies zurück, da der Beschwerdeführer selbst die Edition der Migrationsakten seiner Ehefrau beantragt hatte und die angebliche Gehörsverletzung im kantonalen Verfahren nicht gerügt oder ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind neue Rügen von Verfahrensrechten vor Bundesgericht unzulässig, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden können und müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6). * Überraschende Argumentation der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe "plötzlich" neue Argumente betreffend seine Sprachkurse und Bankbezüge herangezogen, um seinen Aufenthaltsort zu widerlegen. Das Bundesgericht verneinte auch hier eine Gehörsverletzung. Ein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme bei Rechtsanwendung besteht nur, wenn die Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützt, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1). Dies war hier nicht der Fall, da die Wohnsituation des Beschwerdeführers ein zentrales Beweisthema war und die zugrunde liegenden Dokumente dem Beschwerdeführer bekannt waren.
2. Zur Anwendung von Art. 50 AIG
Die revidierte Fassung von Art. 50 AIG trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Da die streitbetroffene Verfügung des Migrationsamts am 17. April 2024 (vor Inkrafttreten des neuen Rechts) und das kantonale Urteil am 3. Juli 2025 (nach Inkrafttreten) ergingen, stellte sich die Frage der Übergangsregelung. Das Bundesgericht hielt fest, dass es für den vorliegenden Fall keine Rolle spiele, welche Fassung Anwendung finde, da das Ergebnis identisch sei.
3. Prüfung des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dauer der Familiengemeinschaft)
4. Prüfung des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (Wichtige persönliche Gründe / Nachehelicher Härtefall)
IV. Entscheid und Quintessenz
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen A.__. Es verneinte einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, da die Familiengemeinschaft mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau nach willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz weniger als drei Jahre (konkret: von Februar 2020 bis spätestens Januar 2023) tatsächlich gelebt wurde. Auch das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wurde verneint. Der kurze Aufenthalt in der Schweiz, die Verwurzelung im Heimatland Serbien und die dortigen Familienverhältnisse führten zur Einschätzung, dass die Wiedereingliederung in Serbien zumutbar sei. Gerügte Gehörsverletzungen wurden als unbegründet oder als verspätet vorgebracht verworfen. Die Beschwerde gegen die Wegweisung war unzulässig.