Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026

I. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde von A._, einem serbischen Staatsangehörigen (geb. 1965), gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU zu entscheiden. A._ reiste am 5. Februar 2020 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau B.__ (serbische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz) ein, die er 2019 in Serbien geheiratet hatte. Ab dem 1. November 2022 bis Ende Mai 2023 galt der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für die Behörden der Stadt St. Gallen als unbekannt, bevor er sich am 30. Mai 2023 bei seinem Neffen ummeldete. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 17. April 2024, was in den kantonalen Instanzen (Sicherheits- und Justizdepartement und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen) bestätigt wurde.

II. Rechtliche Problematik und Zulässigkeit

Der Beschwerdeführer berief sich auf einen aus nationalem Recht abgeleiteten Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, namentlich auf Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), welcher einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Da er in vertretbarer Weise einen solchen Anspruch geltend machte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligung ein (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerde gegen die Wegweisung wurde hingegen als unzulässig erachtet (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), da keine Rügen vorgebracht wurden, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde hätten überprüft werden können.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer machte zweifache Gehörsverletzungen geltend: * Akteneinsicht: Er rügte, ein für die Begründung der Vorinstanz relevantes Aktenstück (Antrag zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau vom 14. Juni 2024) sei ihm nicht zugestellt worden. Das Bundesgericht wies dies zurück, da der Beschwerdeführer selbst die Edition der Migrationsakten seiner Ehefrau beantragt hatte und die angebliche Gehörsverletzung im kantonalen Verfahren nicht gerügt oder ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind neue Rügen von Verfahrensrechten vor Bundesgericht unzulässig, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden können und müssen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6). * Überraschende Argumentation der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe "plötzlich" neue Argumente betreffend seine Sprachkurse und Bankbezüge herangezogen, um seinen Aufenthaltsort zu widerlegen. Das Bundesgericht verneinte auch hier eine Gehörsverletzung. Ein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme bei Rechtsanwendung besteht nur, wenn die Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützt, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1). Dies war hier nicht der Fall, da die Wohnsituation des Beschwerdeführers ein zentrales Beweisthema war und die zugrunde liegenden Dokumente dem Beschwerdeführer bekannt waren.

2. Zur Anwendung von Art. 50 AIG

Die revidierte Fassung von Art. 50 AIG trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Da die streitbetroffene Verfügung des Migrationsamts am 17. April 2024 (vor Inkrafttreten des neuen Rechts) und das kantonale Urteil am 3. Juli 2025 (nach Inkrafttreten) ergingen, stellte sich die Frage der Übergangsregelung. Das Bundesgericht hielt fest, dass es für den vorliegenden Fall keine Rolle spiele, welche Fassung Anwendung finde, da das Ergebnis identisch sei.

3. Prüfung des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dauer der Familiengemeinschaft)

  • Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft, wenn diese mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien erfüllt sind. Eine ausländerrechtlich relevante Familiengemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung mit gegenseitigem Ehewille voraus (BGE 137 II 345 E. 3.1.2) und wird im Regelfall an der Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft gemessen (BGE 138 II 229 E. 2). Die Feststellung der Dauer ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).
  • Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz: Der Beschwerdeführer reiste am 5. Februar 2020 ein, womit die dreijährige Frist am 4. Februar 2023 endete. Die Vorinstanz stützte sich auf verschiedene Indizien und Aussagen:
    • Die Ehefrau teilte am 23. März 2023 den Behörden mit, ihr Mann habe sich seit Ende Oktober 2022 nicht mehr gemeldet und wohne nicht mehr bei ihr.
    • Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war ab dem 1. November 2022 als "unbekannt" registriert.
    • Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wurden als widersprüchlich und nicht glaubhaft erachtet.
    • Weitere Indizien waren, dass sich der Beschwerdeführer "seit längerem" ausserhalb des gemeinsamen Wohnorts (V._) aufhielt, über ein Bankkonto im Raum W._ verfügte und mehrmals wöchentlich in X.__ Bargeld bezog.
    • Auf dieser Grundlage kam die Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe spätestens ab Januar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammengelebt.
  • Beurteilung durch das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer legte der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sichtweise entgegen, ohne jedoch substantiiert Willkür darzulegen. Seine Behauptung, Unstimmigkeiten in der Ehe seien erst im April 2023 aufgetreten, stand im Widerspruch zu den eigenen Aussagen und jenen seiner Ehefrau. Auch die weiteren vorgebrachten Argumente (gemeinsame Steuererklärung 2022, Scheidung im August 2023, serbische Gerichtsbestätigung, spätere Äusserung der Ehefrau, Geldbezüge, Deutschkurse, Postzustellung) vermochten keine Willkür der Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Dauer der Familiengemeinschaft zu belegen.
  • Schlussfolgerung: Die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ergaben, dass die Familiengemeinschaft frühestens am 5. Februar 2020 begann und spätestens im Januar 2023 endete. Somit dauerte sie weniger als drei Jahre. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheidet daher aus.

4. Prüfung des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (Wichtige persönliche Gründe / Nachehelicher Härtefall)

  • Rechtliche Grundlagen: Ein Anspruch auf weiteren Verbleib kann bestehen, wenn "wichtige persönliche Gründe" vorliegen (sog. nachehelicher Härtefall). Dies ist namentlich der Fall, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1), einschliesslich Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, finanzielle Situation und Wiedereingliederungsmöglichkeit im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 VZAE). Bei kurzem Aufenthalt und fehlenden engen Beziehungen zur Schweiz besteht praxisgemäss kein Anspruch, wenn die Wiedereingliederung im Heimatland keine besonderen Probleme aufwirft (BGE 138 II 299 E. 3.1).
  • Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 55 Jahren in die Schweiz ein, verbrachte Kindheit, Jugend und den Grossteil seines Erwachsenenlebens in Serbien, wo auch seine erwachsenen Kinder und weitere Familienangehörige leben. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer (weniger als drei Jahre) ist er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und von seiner Heimat entwurzelt, dass ihm eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar wäre. Seine berufliche Integration in der Schweiz und der Verlust seiner Erwerbssituation begründen gemäss Rechtsprechung ebenfalls keinen Härtefall. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente wie die langfristige Planung des Aufenthalts in der Schweiz, das Fehlen eines beruflichen Standbeins in Serbien, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und die drohende Altersarmut genügen nicht, um einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darzutun.
  • Schlussfolgerung: Die Vorinstanz hat einen nachehelichen Härtefall zu Recht verneint.

IV. Entscheid und Quintessenz

Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den serbischen Staatsangehörigen A.__. Es verneinte einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, da die Familiengemeinschaft mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau nach willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz weniger als drei Jahre (konkret: von Februar 2020 bis spätestens Januar 2023) tatsächlich gelebt wurde. Auch das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wurde verneint. Der kurze Aufenthalt in der Schweiz, die Verwurzelung im Heimatland Serbien und die dortigen Familienverhältnisse führten zur Einschätzung, dass die Wiedereingliederung in Serbien zumutbar sei. Gerügte Gehörsverletzungen wurden als unbegründet oder als verspätet vorgebracht verworfen. Die Beschwerde gegen die Wegweisung war unzulässig.