Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_239/2025 vom 27. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_239/2025 vom 27. Februar 2026

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin A.__ auf eine Invalidenrente. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Ermittlung des Invaliditätsgrades, insbesondere die Festlegung des Invalideneinkommens nach der Vergleichsmethode. Die Beschwerdeführerin verlangte die Zusprechung einer halben Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2021 und einer Rente von 54% ab dem 1. Januar 2022. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht des Kantons Jura, hatte den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin unter dem rentenberechtigenden Schwellenwert von 40% liege.

2. Sachverhalt (Kurzfassung der Vorgeschichte)

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin, eine gelernte kaufmännische Angestellte (CFC), stellte im April 2007 erstmals ein Leistungsgesuch bei der Invalidenversicherung (IV). Sie erhielt berufliche Massnahmen und eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Juli 2009. Ab August 2009 fand sie eine Vollzeitstelle als Kundenberaterin bei einer Bank.

Im September 2012 reichte sie ein zweites Leistungsgesuch ein, begründet mit einer Schulterverletzung infolge eines Unfalls vom Februar 2012. Nach mehreren medizinischen Expertisen (u.a. CEMed, CEMEDEX SA) und zwei Rückweisungen der Sache an die IV-Stelle durch das Kantonsgericht (August 2019, April 2023) erliess die IV-Stelle im Februar 2024 eine erneute ablehnende Verfügung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die übliche Tätigkeit als Bankangestellte weiterhin zumutbar sei und die Versicherte keinen Erwerbsausfall erleide. Das Kantonsgericht bestätigte diese Auffassung mit Entscheid vom 18. März 2025.

3. Begründung des kantonalen Gerichts (Vorinstanz)

Die Vorinstanz bejahte eine volle Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ihren funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Diese Einschränkungen umfassten das Verbot von Heben vom Boden von über 5 kg, das Verbot einer vorgebeugten Rumpfhaltung, das Tragen von Lasten nahe am Körper limitiert auf 10 kg, das Verbot von Anstrengungen der rechten Schulter über 90° Abduktion, kein Überkopfarbeiten, keine fixierte Armhaltung nach oben sowie die Notwendigkeit regelmässiger Positionswechsel.

Obwohl der Rehabilitationsberater eine 100%ige Zumutbarkeit der Tätigkeit als Kundenberaterin (gegebenenfalls mit Hilfsmitteln) angenommen hatte, äusserte das Kantonsgericht Zweifel, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit bei der Bank den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin tatsächlich entsprach. Die Tätigkeit umfasste teils sitzende Backoffice-Arbeiten, teils sitzende oder stehende Schaltertätigkeiten, aber auch das Befüllen von Bancomaten und Kassen (Transport von Münzen/Banknoten, Treppensteigen, Bücken, auf einen Tritt steigen, Lasten tragen). Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass eine andere Tätigkeit als Bank- oder Büoangestellte, die ohne Tragen von Lasten auskomme und regelmässige Positionswechsel (z.B. mittels Stehpult oder Stehhocker) erlaube, zumutbar sei.

Da keine realisierte Tätigkeit vorlag, die den statistischen Vergleich ermöglichte, griff die Vorinstanz auf die Lohnstatistik zurück. Sie stützte sich auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Branche 64-66 ("Finanz- und Versicherungsdienstleistungen") und das Kompetenzniveau 2. Daraus ergab sich ein monatlicher Referenzlohn von 6'776 CHF im Jahr 2020. Nach Anpassung an die übliche Wochenarbeitszeit und Indexierung ergab dies ein jährliches Invalideneinkommen von 85'608.70 CHF. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% und einem Valideneinkommen von 82'961.40 CHF errechnete das Kantonsgericht einen Invaliditätsgrad von höchstens 7%.

4. Rügen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin rügte eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG). Sie bemängelte insbesondere die Wahl der LSE-Linie 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) und des Kompetenzniveaus 2. Sie argumentierte, dass sie keine spezifische Ausbildung oder überwiegende Erfahrung im Banken- oder Finanzbereich besitze, die diese Zuordnung rechtfertige. Stattdessen sei die LSE-Linie 77, 79-81 (Tätigkeiten, die eine kaufmännische Angestellte ausführen kann) oder die "Total"-Linie heranzuziehen. Subsidär forderte sie, dass die Sache an die Vorinstanz zur Begründung der Wahl des Kompetenzniveaus zurückgewiesen werde, da dies eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. In der Sache sei sie als einfache Bürohilfskraft nicht in der Lage, Aufgaben des Kompetenzniveaus 2 zu erfüllen, sondern lediglich solche des Niveaus 1. Schliesslich verlangte sie einen höheren Abzug von 25% vom statistischen Invalideneinkommen, gestützt auf ihre funktionellen Einschränkungen und ihr Alter.

5. Erwägungen des Bundesgerichts

5.1. Zum rechtlichen Gehör (Kompetenzniveau) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 BGG). Es stellte fest, dass die kantonale Begründung für die Wahl des Kompetenzniveaus 2, die auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihre mehrjährige Erfahrung im Bankensektor verwies, zwar kurz, aber ausreichend war. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, die Begründung zu verstehen und den Entscheid in Kenntnis der Sachlage anzufechten. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.

5.2. Zur Anwendung der LSE-Tabellen (Branche und Kompetenzniveau) Das Bundesgericht wiederholte seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der Anwendung der LSE-Tabellen in der Regel die Monatslöhne der Tabelle TA1 (Privatsektor), Linie "Total", unter Bezugnahme auf die standardisierten Bruttolöhne und den Medianwert heranzuziehen sind (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2). Eine Abweichung zu spezifischen Sektoren oder Branchen ist nur in Ausnahmefällen angezeigt, wenn der Versicherte vor der Gesundheitsschädigung über viele Jahre in diesem Bereich tätig war und eine Tätigkeit in einem anderen Bereich praktisch nicht mehr in Frage kommt (vgl. Urteil 8C_709/2023 vom 8. Mai 2024 E. 6.2.1). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, insbesondere die Wahl der Tabelle und des anwendbaren Kompetenzniveaus, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3).

  • Wahl der Branche (LSE-Linie 64-66): Das Bundesgericht hielt die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Kundenberaterin zwar für "wenig überzeugend", bestätigte jedoch, dass eine andere Tätigkeit als Bank- oder Büoangestellte als angepasst angesehen werden könne, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Da die Beschwerdeführerin zudem über mehrere Jahre im Bankensektor tätig war, erachtete das Bundesgericht die Wahl der Vorinstanz, sich auf die spezifische Branche "Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" (LSE-Linie 64-66) zu beziehen, als nicht unbegründet, auch angesichts der Behauptungen der Beschwerdeführerin über frühere Erfahrungen bei einer Gemeinde. Das Gericht stellte zudem fest, dass selbst bei einer Heranziehung der von der Beschwerdeführerin geforderten LSE-Linie 77, 79-82 das Rentenrecht nicht eröffnet würde, wie es in der abschliessenden Berechnung darlegte.

  • Wahl des Kompetenzniveaus (Niveau 2): Die Wahl des Kompetenzniveaus 2 durch die Vorinstanz wurde vom Bundesgericht ebenfalls als nicht zu beanstanden befunden. Das Gericht erinnerte daran, dass das Kompetenzniveau 2 Aufgaben wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, administrative Aufgaben, Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienste und Fahrzeugführung umfasst. Die Anwendung des Niveaus 2 ist gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt – was bei der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines kaufmännischen CFC und mehrjähriger Berufserfahrung der Fall ist. Der Schwerpunkt liegt auf der Art der Aufgaben, die der Versicherte aufgrund seiner Qualifikationen übernehmen kann, nicht auf den Qualifikationen selbst (vgl. BGE 150 V 354 E. 6.1). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei nur zu einfachen, dem Kompetenzniveau 1 entsprechenden Aufgaben fähig, wurde als fehlerhaft zurückgewiesen, da Niveau 1 für einfache physische und manuelle Tätigkeiten vorgesehen ist.

5.3. Zum Abzug vom statistischen Invalideneinkommen Die Beschwerdeführerin forderte einen Abzug von 25% vom Invalideneinkommen aufgrund ihrer funktionellen Einschränkungen und ihres Alters. Das Bundesgericht verneinte die Notwendigkeit eines solchen erhöhten Abzugs. Zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenanspruchs (2013) war die Beschwerdeführerin 50 Jahre alt. Dieses Alter liegt deutlich unter der Schwelle, ab der das Bundesgericht in der Regel Alter als einen bestimmenden Faktor für einen höheren Abzug anerkennt (vgl. Urteil 8C_576/2022 vom 1. Juni 2023 E. 6.2.3). Die funktionellen Einschränkungen (vgl. oben unter 5.2), insbesondere im Hinblick auf eine zumutbare Bürotätigkeit, wurden vom Bundesgericht nicht als derart hinderlich eingestuft, dass sie einen Abzug von mehr als den von der Vorinstanz offenbar zugestandenen 10% rechtfertigen würden.

6. Ergebnis der Berechnung und Fazit

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerde unbegründet sei. Selbst wenn man die von der Beschwerdeführerin präferierten Berechnungselemente hinsichtlich der Wahl der LSE-Tabelle (Linie 77, 79-82) heranziehe – jedoch unter Beibehaltung des korrekten Kompetenzniveaus 2 (4'972 CHF statt der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen 4'006 CHF) und des 10%-Abzugs –, so bleibe der Invaliditätsgrad unter dem Schwellenwert von 40%, der gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG das Recht auf eine Viertelsrente begründet. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

7. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Ablehnung des Rentenanspruchs: Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung einer Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin unter dem rentenberechtigenden Schwellenwert von 40% liegt.
  • Restarbeitsfähigkeit: Eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer an die funktionellen Einschränkungen angepassten Büro- oder Banktätigkeit wird bejaht.
  • Wahl der Lohnstatistik (ESS):
    • Branche: Die Bezugnahme auf die LSE-Linie 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) durch die Vorinstanz wird als nicht unbegründet erachtet, da die Beschwerdeführerin über Jahre im Bankensektor tätig war.
    • Kompetenzniveau: Das Kompetenzniveau 2 wird aufgrund der Ausbildung (CFC) und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin bestätigt. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in dieser Frage wird abgewiesen.
  • Abzug vom Invalideneinkommen: Ein höherer Abzug als 10% wird verneint. Das Alter der Beschwerdeführerin (50 Jahre im massgeblichen Zeitpunkt) liegt unter der kritischen Schwelle, und die funktionellen Einschränkungen sind für die zumutbare Tätigkeit nicht übermässig hinderlich.
  • Keine Rentenberechtigung auch bei alternativer Berechnung: Selbst bei Berücksichtigung einer von der Beschwerdeführerin präferierten LSE-Linie (jedoch mit korrektem Kompetenzniveau und Abzug) würde der Invaliditätsgrad den Schwellenwert von 40% nicht erreichen.