Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Februar 2026 (4A_427/2025)
I. Parteien und Streitgegenstand
Die Rekurrentin, die russische autonome gemeinnützige Organisation "International Legal Education Centre" (ILEC), begehrte die Abtretung mehrerer in der Schweiz eingetragener Marken zugunsten der Intimierten, der Schweizer "Swiss Academy for International Law SA" (SAIL SA). Subsidiär verlangte ILEC die Feststellung der Nichtigkeit dieser Marken. Der Streit drehte sich primär um die Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11), welcher den Schutz von sogenannten "Agentenmarken" regelt.
II. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Beurteilung)
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Gründung und Zielsetzung:
- ILEC wurde im Oktober 2018 in Russland von der russischen Juristenvereinigung mit dem Ziel gegründet, ein juristisches Bildungszentrum in Genf zu errichten.
- Die Schweizer Gesellschaft SSIR SA (ursprünglich CIL Platform SA) wurde ebenfalls gegründet, um ein privates Hochschulbildungsinstitut zu schaffen und internationale Bildungsprogramme zu entwickeln. D.__ war Gründer von SSIR SA.
- Im Dezember 2018 schlossen ILEC und SSIR SA einen auf Schweizer Recht basierenden Vertrag. SSIR SA sollte demnach eine internationale Rechtsakademie in der Schweiz organisieren (Gesellschaftsgründung, Infrastruktur, Lernprozess), während ILEC für die Umsetzung in Russland zuständig war. Der Vertrag sah vor, dass SSIR SA die Marken, Handelsnamen und Logos von ILEC im Rahmen der Vertragsausführung nutzen durfte.
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Gründung von SAIL SA und Markenanmeldungen:
- SAIL SA wurde im Mai 2019 in Genf gegründet, mit dem Zweck der Schaffung, Organisation und Verwaltung eines privaten Hochschulbildungsinstituts. D._ ist Gründer und hält ca. 70 % der Aktien. E._ war langjährige alleinige Verwalterin (administratrice unique).
- Chronologie der Markenanmeldungen:
- 18. Juni 2020: SAIL SA (vertreten durch E.__) meldet die figurative Marke Nr. 754634 "Swiss Academy for International Law" in der Schweiz an (Klasse 41).
- 14. März 2021: ILEC meldet zwei figurative Marken in Russland an, die ein Segellogo und die Bezeichnung "SAIL Swiss Academy for International Law" (auf Englisch und Russisch) enthalten (Klassen 35, 41, 43). Die russische Behörde hatte anfänglich Bedenken wegen des "Swiss"-Bestandteils bei einer russischen Gesellschaft, was ILEC jedoch entkräften konnte.
- 27. April 2021: SAIL SA meldet die figurative Marke Nr. 766656 "SAIL" in der Schweiz an (Klasse 41).
- 16. November 2021: SAIL SA meldet die Wortmarke Nr. 772801 "SAIL" in der Schweiz an (Klasse 41).
- ILEC behauptet, SSIR SA habe die erste Marke (Juni 2020) mit ihrer Zustimmung im Rahmen des Vertrags angemeldet, und die späteren SAIL SA-Anmeldungen seien ohne ihr Wissen erfolgt.
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Vertragsbeendigung und weitere Entwicklungen:
- Im Juli 2021 kündigte ILEC den Vertrag mit SSIR SA wegen Nichterfüllung.
- Im April 2022 beantragte ILEC die internationale Ausdehnung ihrer russischen Marke "SAIL Swiss Academy for International Law" auf die Schweiz, Frankreich und Ungarn. SAIL SA legte dagegen Widerspruch ein, der vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) im Dezember 2022 gutgeheissen wurde. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
III. Verfahrensverlauf vor den kantonalen Instanzen
ILEC reichte im Juli 2022 beim Genfer Zivilgericht eine Klage gegen SAIL SA ein, um die Abtretung der Schweizer Marken Nrn. 754634, 766656 und 772801 zu erwirken und SAIL SA die Nutzung des Zeichens "SAIL" und der Bezeichnung "Swiss Academy for International Law" zu untersagen. Subsidiär beantragte sie die Feststellung der Nichtigkeit dieser Marken. Das kantonale Gericht wies die Klage im Juli 2025 vollumfänglich ab, da es die Voraussetzungen von Art. 4 MSchG nicht als erfüllt ansah.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf den Rekurs gegen die Beweisanordnung vom 7. März 2024 nicht materiell ein, da es die Frage der Kausalität für den Endentscheid offenliess, weil der Rekurs in der Hauptsache ohnehin abgewiesen wurde.
1. Grundsätze zu Art. 4 MSchG (Agentenmarke)
Das Bundesgericht erinnert an seine gefestigte Rechtsprechung zur sogenannten "Agentenmarke" gemäss Art. 4 MSchG. Diese Bestimmung schützt den wirtschaftlichen Inhaber einer Marke vor einem Agenten, Vertreter oder einem anderen zur Nutzung berechtigten Dritten, der die Marke während der Dauer ihrer Zusammenarbeit ohne Zustimmung im eigenen Namen anmeldet oder die Eintragung nach Beendigung der Zusammenarbeit beibehält. Die Schutzlogik beruht auf einer besonderen Loyalitäts- oder Interessenwahrungspflicht aus der Zusammenarbeit.
Für die Annahme einer Agentenmarke sind kumulativ folgende sieben Bedingungen zu erfüllen (ATF 151 III 106 E. 10.2):
1. Der "Geschäftsherr" (der wahre Inhaber) muss ein vorbestehendes Vorzugsrecht an der Marke haben.
2. Derjenige, in dessen Namen die Marke eingetragen ist, muss ein "berechtigter Nutzer" sein.
3. Es muss ein Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und dem berechtigten Nutzer (bzw. dem wahren Markeninhaber und dem Usurpator) bestehen, der die Wahrung der kommerziellen Interessen des Geschäftsherrn (a) und die Nutzungserlaubnis für die fremde Marke (b) zum Inhalt hat.
4. Die eingetragene Marke und die fremde Marke müssen identisch sein.
5. Die vertragliche Nutzungserlaubnis muss sich auch auf das Land der Anmeldung (Schweiz) erstrecken.
6. Die Markenanmeldung muss während der Dauer der vertraglichen Loyalitätspflicht erfolgt sein.
7. Der Geschäftsherr hat die Markenanmeldung nicht autorisiert oder seine Zustimmung ist erloschen.
Das Bundesgericht hebt hervor, dass der Begriff des "berechtigten Nutzers" weit auszulegen ist und auch Organe, Gesellschafter, Hilfspersonen, verbundene Unternehmen oder Strohmänner umfassen kann (ATF 150 III 83 E. 3.2.2). Allerdings sei Art. 4 MSchG restriktiv auszulegen, da der Geschäftsherr seine Interessen durch vertragliche Vereinbarungen oder rechtzeitige eigene Markenanmeldung schützen kann (ATF 151 III 106 E. 10.6). Ein vorbestehendes Vorzugsrecht setzt voraus, dass der Geschäftsherr die Marke vor der Anmeldung durch den Agenten im In- oder Ausland selbst markenmässig genutzt hat oder ausschliessliche (ausländische) Rechte daran besitzt. Eine Nutzung durch den Agenten im Auftrag oder eine nicht-markenmässige Nutzung im Geschäftsverkehr genügen nicht (ATF 151 III 106 E. 11.2.1, 11.2.6).
2. Analyse der kantonalen Beurteilung und der Rügen der Rekurrentin
Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Rekurrentin gegen die kantonale Ablehnung der Art. 4 MSchG.
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Bindung an den Vertrag vom 23. Dezember 2018: Das Bundesgericht bestätigt, dass ILEC ihre Ansprüche nicht auf diesen Vertrag stützen kann, da SAIL SA nicht Partei dieses Vertrages ist. Die Rekurrentin bestreitet die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach der Vertrag vom 23. Dezember 2018 keine Anmeldepflicht der Marken im Namen von ILEC vorsah, nicht substanziiert.
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Fehlendes vorbestehendes Vorzugsrecht (1. Bedingung des Art. 4 MSchG):
- Das kantonale Gericht stellte fest, dass die erste streitige Marke von SAIL SA in der Schweiz im Juni 2020 angemeldet wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte ILEC weder eine identische noch eine ähnliche Marke besessen oder im In- oder Ausland verwendet. ILECs erste ähnliche russische Markenanmeldung (mit dem Begriff "Swiss Academy for International Law" und dem Akronym "SAIL") erfolgte erst neun Monate später, im März 2021.
- Die Rekurrentin konnte die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung durch SAIL SA kein vorbestehendes Vorzugsrecht hatte, nicht als willkürlich nachweisen. Ihre Behauptungen, sie habe die Marke "SAIL" bereits im September 2020 konzipiert und im Dezember 2020 vorgestellt, wurden vom Bundesgericht als unzulässige appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung zurückgewiesen, da sie keine willkürliche Beweiswürdigung rügte oder die Anforderungen an die Sachverhaltsergänzung erfüllte.
- Die Rekurrentin räumte zudem selbst ein, dass die von SAIL SA im Juni 2020 in der Schweiz eingetragene Marke "rein und einfach das Akronym SAIL in beschreibender Form" aufgreift und ihren eigenen späteren russischen Marken ähnlich ist. Dies bestätigt die Priorität von SAIL SA für das Element "SAIL" in der Schweiz.
- Fazit: Die 1. Bedingung von Art. 4 MSchG (vorbestehendes Vorzugsrecht des Geschäftsherrn) ist nicht erfüllt.
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Fehlende Nutzungsberechtigung und Vertragsinhalt (3. Bedingung des Art. 4 MSchG):
- Der Vertrag vom 23. Dezember 2018 räumte SSIR SA zwar das Recht ein, Marken, Handelsnamen und Logos von ILEC zu nutzen. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass nicht nachgewiesen ist, dass ILEC selbst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein vorbestehendes Vorzugsrecht an den drei streitigen Zeichen hatte.
- Wenn ILEC selbst kein solches Vorzugsrecht besass, konnte sie SSIR SA auch nicht vertraglich zur Nutzung dieser spezifischen Zeichen ermächtigen (Verweis auf ATF 151 III 106 E. 12.2).
- Fazit: Auch die 3. Bedingung von Art. 4 MSchG ist nicht erfüllt.
Da bereits zwei der kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 MSchG nicht erfüllt sind, erübrigte sich die Prüfung der weiteren Bedingungen. Das Bundesgericht verneinte auch einen Missbrauch des Rechts durch SAIL SA.
V. Entscheid
Das Bundesgericht wies den Rekurs der ILEC ab, soweit er zulässig war. Die Gerichtskosten wurden ILEC auferlegt, und ILEC wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an SAIL SA verpflichtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Kein vorbestehendes Vorzugsrecht der Rekurrentin: Zum Zeitpunkt der ersten umstrittenen Markenanmeldung durch die Intimierte (SAIL SA) in der Schweiz im Juni 2020 besass die Rekurrentin (ILEC) keine identische oder ähnliche Marke und hatte diese auch nicht im In- oder Ausland verwendet. Die eigenen Markenanmeldungen der Rekurrentin in Russland erfolgten erst später.
- Fehlende vertragliche Ermächtigung zur Nutzung der strittigen Marken: Obgleich der Vertrag zwischen der Rekurrentin und SSIR SA eine Markennutzung vorsah, konnte die Rekurrentin nicht nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst ein vorbestehendes Vorzugsrecht an den konkret strittigen Zeichen hatte. Ohne eigenes Vorzugsrecht konnte sie keine wirksame vertragliche Ermächtigung zur Nutzung dieser Zeichen erteilen.
- SAIL SA nicht Vertragspartei: Die Intimierte (SAIL SA) war nicht direkt Vertragspartei des massgebenden Vertrages zwischen der Rekurrentin und SSIR SA, was die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche zusätzlich erschwerte.
- Ablehnung der Agentenmarke (Art. 4 MSchG): Aufgrund der fehlenden Nachweise eines vorbestehenden Vorzugsrechts und einer wirksamen vertraglichen Ermächtigung wurden die Voraussetzungen für die Annahme einer Agentenmarke gemäss Art. 4 MSchG nicht als erfüllt betrachtet.