Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_647/2025 vom 17. Februar 2026:
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit dem Rekurs von A._, einem italienischen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 30. April 2025. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB sowie gegen die lebenslange Landesverweisung, beantragt stattdessen eine Landesverweisung von zehn Jahren.
II. Sachverhalt und Vorinstanzen
A. Zur Person des Beschwerdeführers: A._, 1993 in der Schweiz geboren, italienischer Staatsangehöriger, wuchs in der Schweiz auf. Seine Familie (Eltern, Geschwister, eine 2013 geborene Tochter) lebt in der Schweiz. Er brach eine Lehre ab, hatte diverse Gelegenheitsjobs und bezog Sozialhilfe. Seine Integration in der Schweiz wird als schwach beurteilt.
B. Strafrechtlicher Werdegang: Der Beschwerdeführer weist ein umfangreiches Strafregister auf: * 2013: Fahren ohne Ausweis, Fahrzeug-Gebrauchs-Diebstahl, Widerstand gegen Behörden. * 2016: Sexuelle Nötigung (zwei Fälle an unbekannten Frauen), bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, später widerrufen. * 2017: Schwere Verkehrsregelverletzung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung. * 2017: Drohungen und mehrfache Tätlichkeiten gegen Partnerin (Mutter seiner Tochter). * 2018: Sachbeschädigung, geringfügiger Diebstahl, Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz. * 2020: Versuchter Vergewaltigung und Widerhandlung gegen Betäubungsmittelgesetz. Verurteilung zu 40 Monaten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung von 5 Jahren.
C. Die dem aktuellen Verfahren zugrunde liegenden Taten: Nach seiner bedingten Entlassung am 17. Januar 2022 und der Ausweisung aus der Schweiz am 24. Februar 2022 reiste A._ regelmässig wieder in die Schweiz ein. * 7. August 2022: A._ vergewaltigte unter Alkoholeinfluss die ihm unbekannte B._ an einem Bahnhof in U._ nach einem ähnlichen Modus Operandi wie bei früheren Sexualdelikten. Er nutzte ihre Alkoholisierung aus, folgte ihr, sprach sie an, nötigte sie physisch und vergewaltigte sie vaginal. * 24. Februar 2022 - 13. August 2022: Während dieser Zeit, in der die 2020 angeordnete Landesverweisung noch in Kraft war, hielt er sich regelmässig illegal in der Schweiz auf (Widerhandlung gegen das Landesverweisungsgesetz). * Weitere Tat: Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
D. Psychiatrische Begutachtung: Bereits im Rahmen des Verfahrens von 2020 wurde ein Gutachten erstellt (2019). Eine neue Expertise aus dem Jahr 2023 (Prof. G._ und H._) diagnostizierte eine dyssoziale Persönlichkeitsstörung, schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis (aktuell abstinent im geschützten Umfeld) sowie grenzwertige Intelligenz. * Kernergebnisse: Die Persönlichkeitsstörung ist durch einen unmittelbaren Impuls zur Triebbefriedigung ungeachtet sozialer Regeln, mangelnde Schuldfähigkeit und Lernfähigkeit aus Sanktionen gekennzeichnet. Der Konsum psychoaktiver Substanzen verstärkt die Enthemmung. Die grenzwertige Intelligenz erschwert die Impulskontrolle. * Schwere der Störung: Der klinische Befund wurde nicht als psychiatrisch schwerwiegend eingestuft. * Schuldfähigkeit: Kognitive Fähigkeiten nicht beeinträchtigt, voluntative Fähigkeiten leicht beeinträchtigt (Vergewaltigung) bzw. sehr leicht beeinträchtigt (Betäubungsmittelgesetz). Volle Schuldfähigkeit bei Widerhandlung gegen Landesverweisung. * Rückfallgefahr: Erhöht für sexuelle Straftaten und andere Delikte. Sie liegt "weit über dem Durchschnitt im Vergleich zu Tätern, die wegen ähnlicher Taten verurteilt oder verfolgt werden". * Therapierbarkeit: Aufgrund der Starrheit der Persönlichkeitsfunktion und der geringen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin wurde keine Behandlung für die festgestellten psychischen Störungen empfohlen; insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung erschien nicht indiziert.
E. Urteile der Vorinstanzen: Das Kriminalgericht des Kreises Ost-Waadt verurteilte A._ am 11. Oktober 2024 (berichtigt am 22. Oktober 2024) wegen Vergewaltigung, Widerhandlung gegen die Landesverweisung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe. Es widerrief die bedingte Entlassung, ordnete die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB und eine lebenslange Landesverweisung an. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte dieses Urteil am 30. April 2025.
F. Begehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Verwahrung und eine Herabsetzung der Landesverweisung auf zehn Jahre.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
A. Formelle Punkte (kurz abgelehnt): 1. Neue Beweismittel: Ein nach dem angefochtenen Urteil erstellter medizinischer Bericht vom 23. Juli 2025 wurde als unzulässig verworfen (Art. 99 Abs. 1 BGG), da er keine Ausnahme der Vorschrift erfüllte. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (mündliche Anhörung der Experten): Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Ablehnung des Antrags auf mündliche Anhörung der psychiatrischen Experten. Die kantonalen Gerichte konnten in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die schriftlichen Gutachten und deren Ergänzungen klar, vollständig und widerspruchsfrei waren und keine weiteren Erkenntnisse durch eine mündliche Befragung zu erwarten waren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 3 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hatte zudem im Vorverfahren und vor der ersten Instanz keine entsprechenden Anträge gestellt.
B. Materielle Prüfung der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB): 1. Rechtliche Grundlagen: * Die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB setzt eine qualifizierte Gefährlichkeit voraus, d.h. eine "hochwahrscheinliche Rückfallgefahr". Eine blosse Möglichkeit oder latente Gefahr genügt nicht (ATF 137 IV 59 E. 6.3). * Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB betrifft Täter, bei denen aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale, der Umstände der Tat und ihrer Lebensgeschichte ernsthaft zu befürchten ist, dass sie weitere Straftaten gleicher Art begehen. Dies gilt auch für Täter ohne schwere psychische Störung. * Die Verwahrung ist gegenüber anderen Massnahmen (z.B. Art. 59 StGB) subsidiär und stellt eine ultima ratio dar, insbesondere wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB aussichtslos erscheint (ATF 140 IV 1 E. 3.2.4). * Ein Gutachten nach Art. 56 Abs. 3 StGB ist zwingend und muss sich zu Notwendigkeit und Erfolgschancen einer Behandlung, zur Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Art der zu erwartenden Taten äussern. Der Richter ist an die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht gebunden, kann aber nur bei gewichtigen Gründen davon abweichen (ATF 142 IV 49 E. 2.3.1). Die Frage der qualifizierten Rückfallgefahr ist eine juristische Frage (BGE 142 IV 1 E. 3.3). 2. Würdigung des Bundesgerichts: * Das Bundesgericht bestätigte die kantonalen Feststellungen: Die begangene Vergewaltigung ist eine Katalogtat gemäss Art. 64 StGB. * Die Expertise diagnostizierte eine dyssoziale Persönlichkeitsstörung mit einer erhöhten Rückfallgefahr für sexuelle und andere Straftaten, die "weit über dem Durchschnitt" liegt. Diese Störung ist durch Impulsivität, mangelnde Regeltreue, fehlendes Schuldbewusstsein und Lernunfähigkeit gekennzeichnet. * Das Gericht betonte, dass der Beschwerdeführer bereits sieben Vorstrafen hatte, darunter mehrfache Gewalt- und Sexualdelikte, oft gegen unbekannte Opfer und unter ähnlichem Modus Operandi. * Sanktionen, einschliesslich einer 40-monatigen Freiheitsstrafe und einer 5-jährigen Landesverweisung, hatten keine abschreckende Wirkung gezeigt; die aktuelle Vergewaltigung erfolgte rasch nach der bedingten Entlassung und während der laufenden Landesverweisung. Dies zeugt von einer anhaltenden Missachtung der Rechtsordnung und einem hohen Gefahrenpotenzial. * Das Gericht hob die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers hervor, da er die fehlende Zustimmung des Opfers weiterhin bestritt. * Da die Expertise klar festgestellt hatte, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nicht als "schwerwiegend" im psychiatrischen Sinne gilt und aufgrund seiner Persönlichkeitsstarrheit und geringen intellektuellen Fähigkeiten keine Behandlung (insbesondere Psychotherapie) indiziert oder erfolgsversprechend ist, entfiel die Möglichkeit mildernder Massnahmen nach Art. 59 StGB. * Angesichts der schwerwiegenden Persönlichkeitsmerkmale, der wiederholten Taten ähnlicher Art und der fehlenden Therapierbarkeit, konnte das kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung das Vorliegen einer hochwahrscheinlichen Rückfallgefahr bejahen und die Verwahrung anordnen. Die Verwahrung sei verhältnismässig, zumal eine Aufhebung bei Besserung der Prognose möglich sei (Art. 64a StGB). 3. Ablehnung der Rügen des Beschwerdeführers: Die Argumentation, die Rückfallgefahr sei nur "über dem Durchschnitt", wurde als fehlerhafte Interpretation des Gutachtens zurückgewiesen. Der Einwand, die Experten hätten sich nicht explizit zur Verwahrung geäussert, wurde ebenfalls verworfen, da die juristische Beurteilung dem Richter obliegt. Die Behauptung, es seien mildere Massnahmen nicht geprüft worden, wurde durch den Gutachtensbefund zur Therapierbarkeit widerlegt.
C. Materielle Prüfung der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB i.V.m. Art. 66b Abs. 2 StGB): 1. Rechtliche Grundlagen: * Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Täter, die wegen Vergewaltigung verurteilt wurden, eine zwingende Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren vor. * Art. 66b Abs. 1 StGB bestimmt, dass bei einem Rezidiv – d.h. wenn eine Person, gegen die bereits eine Landesverweisung angeordnet wurde, eine weitere landesverweisungsrelevante Straftat begeht – eine neue Landesverweisung von zwanzig Jahren auszusprechen ist. * Art. 66b Abs. 2 StGB ermöglicht eine lebenslange Landesverweisung, wenn die neue Tat begangen wurde, während die erste Landesverweisung noch in Kraft war. * Die Dauer der Landesverweisung ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit festzulegen, wobei die Gefährlichkeit des Täters, das Rückfallrisiko und die Schwere potenzieller zukünftiger Straftaten im Vordergrund stehen (ATF 146 IV 311 E. 3.5.1). 2. Würdigung des Bundesgerichts: * Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Vergewaltigung im August 2022 beging, während die ihm 2020 auferlegte 5-jährige Landesverweisung noch in Kraft war. Dies erfüllt die Voraussetzungen von Art. 66b Abs. 2 StGB, wonach eine lebenslange Landesverweisung angeordnet werden kann. Eine Landesverweisung von nur zehn Jahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist angesichts dieser Bestimmungen nicht möglich. * Interessenabwägung (Verhältnismässigkeit): * Privates Interesse des Beschwerdeführers: Seine Geburt und sein Aufwachsen in der Schweiz, familiäre Bindungen (Tochter, Eltern, Geschwister). Das Bundesgericht räumte ein, dass dies eine ernste persönliche Lage schafft. * Aber: Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (sozial, wirtschaftlich, beruflich) ist gering. Er wird in ein Nachbarland (Italien) ausgewiesen, was familiäre Besuche und den Kontakt zur Tochter (auch mittels moderner Kommunikationsmittel und künftigen Besuchen der Tochter, die dann volljährig sein wird) erleichtern sollte. * Öffentliches Interesse an der Landesverweisung: Dieses wurde als sehr hoch eingestuft. Die Vergewaltigung ist eine schwere Katalogtat. Der Beschwerdeführer ist ein Mehrfachrezidivist bei Sexualdelikten mit einem sehr ungünstigen Vorstrafenregister seit 2013, das eine schwere Missachtung der Rechtsordnung zeigt. Die Experten attestierten eine hohe Rückfallgefahr für schwere Straftaten. Die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers wurde erneut hervorgehoben. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine schwere und dauerhafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die sexuelle Integrität Dritter, darstellt. * Abwägungsergebnis: Das Bundesgericht befand, dass das öffentliche Interesse, insbesondere der Schutz der Bevölkerung vor weiteren schwerwiegenden Delikten, das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, signifikant überwiegt. * Schlussfolgerung: Angesichts des wiederholten Scheiterns aller weniger einschneidenden Massnahmen, einschliesslich einer früheren Landesverweisung und langer Freiheitsstrafen, konnte das kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung eine lebenslange Landesverweisung anordnen. Diese sei geeignet, die Begehung weiterer schwerer Straftaten wirksam zu verhindern und ist verhältnismässig.
IV. Ergebnis
Das Bundesgericht weist den Rekurs des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da der Rekurs aussichtslos war. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wird.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) und die lebenslange Landesverweisung (Art. 66b Abs. 2 StGB) eines italienischen Staatsangehörigen. Die Verwahrung wurde aufgrund einer festgestellten dyssozialen Persönlichkeitsstörung mit hoher Rückfallgefahr für schwere Sexual- und Gewaltdelikte angeordnet, wobei die Experten eine Therapierbarkeit ausschlossen. Die lebenslange Landesverweisung wurde verhängt, weil der Täter die Vergewaltigung während einer bereits laufenden 5-jährigen Landesverweisung beging und ein extrem hohes öffentliches Interesse am Schutz vor einem Mehrfachrezidivisten bei Sexualdelikten bestand, dessen Integration in der Schweiz schwach war und bei dem alle früheren Sanktionen und Massnahmen wirkungslos geblieben waren. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wogen die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auf.