Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_647/2025 vom 17. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_647/2025 vom 17. Februar 2026)

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (III. Öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Fall der direkten Bundessteuer (DBSt) sowie der kantonalen und kommunalen Steuern (K&K Steuern) des Kantons Genf für die Steuerperioden 2010 bis 2015. Die Beschwerdeführer A.A. und B.A. (Ehepaar) wehrten sich gegen die von der kantonalen Steuerverwaltung Genf (Beschwerdegegnerin) festgesetzten Steuernachforderungen und Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung. Das Bundesgericht hatte insbesondere zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich waren, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde und ob die Verjährung eingetreten war.

II. Sachverhalt und Vorverfahren

Die Beschwerdeführer waren in Genf unbeschränkt steuerpflichtig. A.A. war als unabhängiger Vermögensverwalter tätig und hatte verschiedene Funktionen in Gesellschaften (C./D./E. Bank, F._ SA, I._ INC.) sowie in der von seinem Vater errichteten L.__ Stiftung inne.

Eine Untersuchung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Division für Strafsachen und Untersuchungen (DAPE), ergab folgende Hauptvorwürfe: 1. Nichtdeklaration von Einkünften aus Vermögensverwaltung: A.A. hatte angeblich nicht alle Gewinne aus seiner unabhängigen Tätigkeit (Vergütungen von der L._ Stiftung, Honorare Dritter über die Stiftung) deklariert. 2. I.__ INC. (I.): Trotz seiner Behauptung, die Aktien verkauft zu haben, wurde A.A. als tatsächlicher Aktionär von I._ für die streitigen Perioden identifiziert. Geldflüsse zwischen I._ und A.A. (Bargeldbezüge, Überweisungen auf eigene oder eheliche Konten, Begleichung privater Ausgaben) wurden als geldwerte Leistungen qualifiziert. Eine angebliche Kontokorrentbeziehung zwischen A.A. und I._ konnte nicht nachgewiesen werden. 3. F.__ SA (F.): * Zuteilung von F.-Aktien an die L.__ Stiftung: Im Rahmen einer Kapitalerhöhung von F. im Jahr 2011 wurden 2'325 F.-Aktien (Nennwert CHF 2'325'000) ohne Gegenleistung an die L._ Stiftung zugeteilt. Da die Stiftung A.A. nahestand, wurde dies als geldwerte Leistung an A.A. qualifiziert. * Schuldreduktionen und Vermögensentzug: F. hatte Schulden gegenüber der Gesellschaft P._ Ltd und Q._ Ltd. O._ hatte F. seine Rechte an verschiedenen Gesellschaften, darunter P._ und Q._, abgetreten, um F. für frühere Verluste zu entschädigen. Eine Rückzahlung der F.-Schuld gegenüber Q._ in Höhe von 500'000 Euro erfolgte an I._ (kontrolliert von A.A.), ohne dass eine Verbindung zwischen Q._ und I._ bestand. Dies wurde als verdeckte Gewinnausschüttung an A.A. gewertet.

Die kantonale Steuerverwaltung eröffnete daraufhin ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren für die Jahre 2009 bis 2018. Sie erliess Nachsteuerverfügungen und Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung (1,5-fach, reduziert auf 1-fach wegen Versuchs) für die Jahre 2010 bis 2015. Die Reklamation wurde abgewiesen. Das Tribunal administratif de première instance (TAPI) wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Das Cour de justice des Kantons Genf bestätigte die Verfügungen im Wesentlichen, annullierte sie jedoch für das Jahr 2009.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Verjährung der Veranlagung und der Strafverfolgung (E. 5)

Das Bundesgericht prüft die Verjährung von Amtes wegen als Frage des materiellen Rechts (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.2).

  • Veranlagung (DBSt und K&K Steuern) für 2010: Das Gericht stellt fest, dass das Recht zur Steuerveranlagung für das Jahr 2010 zum Zeitpunkt des Urteils (17. Februar 2026) verjährt ist (Art. 120 Abs. 4 DBG und Art. 22 Abs. 4 Genfer Steuerprozessgesetz i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StHG). Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen und die entsprechenden Steuern für 2010 werden aufgehoben.
  • Strafverfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung: Die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verfolgung (acht Jahre nach altem Recht, sechs Jahre nach neuem Recht gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 58 Abs. 1 StHG) ist noch nicht abgelaufen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Verjährungsfrist erst mit dem definitiven Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde, zu laufen beginnt. Dies entspricht dem Zeitpunkt des vorliegenden Bundesgerichtsurteils, da die Höhe der hinterzogenen Steuer erst mit der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung endgültig feststeht (vgl. Urteil 2A.719/2004 vom 11. Mai 2005 E. 4). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen zur Verjährung der vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 184 Abs. 1 lit. b DBG und 58 Abs. 2 lit. a StHG) wird als unzulässig erachtet.

2. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) (E. 6)

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör, weil die Vorinstanz ein von ihnen vorgelegtes Rechtsgutachten nicht berücksichtigt und die Einvernahme bestimmter Zeugen abgelehnt habe.

  • Rechtsgutachten: Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Rechtsgutachten keine Beweismittel darstellt, sondern lediglich eine Parteibehauptung ist (vgl. Urteil 1C_661/2022 vom 6. Januar 2023 E. 1.2). Die Behörde sei nicht verpflichtet, alle vorgebrachten Beweismittel im Detail zu diskutieren, sondern kann sich auf die für den Entscheid relevanten Fragen beschränken (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Da die Vorinstanz die relevanten Punkte zur angeblichen Kontokorrentbeziehung umfassend geprüft habe, liege keine Gehörsverletzung vor.
  • Ablehnung von Zeugeneinvernahmen: Das Bundesgericht schützt die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1). Diese hatte festgehalten, dass die beantragten Einvernahmen der Zeugen T._, N._, U._ und H._ keine entscheidende Beweiskraft für die Lösung des Rechtsstreits gehabt hätten oder keine neuen, über die bereits im Dossier vorhandenen schriftlichen Erklärungen hinausgehenden Elemente geliefert hätten. Die Beschwerdeführer konnten keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nachweisen, insbesondere nicht in Bezug auf die fehlende Korrespondenz zwischen Soll und Haben in A.A.s Bankkonto oder seine Aktionärsstellung bei I.__.

3. Materielles Recht – Steuerpflichtige Einkünfte (E. 7 und 8)

Das Bundesgericht prüfte die einzelnen Posten, die von der Steuerverwaltung als geldwerte Leistungen an A.A. qualifiziert und ihm als Einkommen zugerechnet wurden.

  • Aktionärsstellung von A.A. bei I.__ (E. 7.1-7.2): Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzlichen Feststellungen, dass A.A. für die streitigen Perioden der Aktionär von I._ war. Diese Feststellung basierte auf einer Vielzahl von Dokumenten (Aktienzertifikate, Bestätigungen, ein Nominee Agreement, welches A.A. als Aktionär auswies, sowie ein Testamentsentwurf, in dem A.A. über die I._-Aktien verfügte). Die Argumente der Beschwerdeführer, wonach M.__ der tatsächliche Eigentümer gewesen sei, wurden als unsubstantiiert und den schriftlichen Belegen widersprechend abgewiesen.
  • Kontokorrentbeziehung zwischen I.__ und A.A. (E. 7.3): Die Vorinstanz hatte das Bestehen einer Kontokorrentbeziehung verneint und festgestellt, dass die Salden der Geldflüsse systematisch zugunsten von A.A. ausfielen. Zahlungen von A.A. an I._ waren nicht ausreichend belegt. Das Gericht bestätigt, dass die von I._ übernommenen privaten Ausgaben von A.A. als Vergütung zu qualifizieren waren, zumal Zeugen diese als Kompensation für seine unentgeltliche Administratorentätigkeit bei I.__ bezeichneten. Selbst bei Annahme eines Darlehensverhältnisses wären die Bedingungen (keine schriftliche Vereinbarung, keine Zinsen) einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden, was die Qualifikation als geldwerte Leistung rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 57 E. 5).
  • Kontokorrentbeziehung zwischen L.__ Stiftung und A.A. (E. 7.4): Ähnlich wie bei I.__ wurde auch hier die angebliche Kontokorrentbeziehung verneint. A.A. war Präsident des Stiftungsrates und verfügte über umfassende Befugnisse. Die "Kassafazilitäten" wurden als verdeckte Vergütung für seine unentgeltliche Tätigkeit qualifiziert. Auch hier fehlte es an einer schriftlichen Formalisierung und Zinszahlungen, was die Qualifikation als geldwerte Leistung untermauerte. Der Einwand der familiären Nähe wurde als steuerrechtlich irrelevant abgewiesen.
  • Situation bei F.__ SA (E. 8):
    • Erwerb von O._'s Gesellschaften durch F._ (E. 8.1-8.3): Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass F._ die Beteiligungen an den Gesellschaften von O._ erworben hat und keine treuhänderische Absicht zur Rückgabe an Y._ (O._'s Tochter) bestand. Die Feststellung beruhte auf schriftlichen Erklärungen von Y._ und F._ selbst. Die Vorinstanz begründete schlüssig, dass die Übertragung der Beteiligungen keine unentgeltliche Schenkung war, sondern eine Kompensation für frühere Verluste von F._ im Zusammenhang mit dem Verkauf von D._-Aktien, die O._ (über P._) mit Unterstützung von F._ realisiert hatte. Die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführer, O._ habe keinen Gewinn erzielt und wollte seine Tochter schützen, wurden mangels präziser Belege und unter Hinweis auf das Willkürverbot zurückgewiesen.
    • Zuteilung von F._-Aktien an die L._ Stiftung (E. 8.4): Die Zuteilung von 2'325 F._-Aktien an die L._ Stiftung ohne Gegenleistung wurde als geldwerte Leistung an A.A. in Höhe von CHF 2'325'000 bestätigt. A.A. war als Präsident des Stiftungsrates und mit umfassenden Befugnissen der Stiftung nahestehend. Da die Steuerpflichtigen die Richtigkeit ihrer gegenteiligen Behauptungen nicht belegen konnten, wurde die Beweislast zu ihren Ungunsten ausgelegt (vgl. BGE 146 II 6 E. 4.2).
    • Reduktion der F._-Schulden gegenüber Q._ und Vermögensentzug (E. 8.5): Die Zahlung von F._ an I._ zur Begleichung einer angeblichen Schuld gegenüber Q._ (500'000 Euro) wurde ebenfalls als geldwerte Leistung an A.A. qualifiziert. Das Bundesgericht bestätigte, dass A.A. als Aktionär und Administrator von I._ die volle Kontrolle über diese Gesellschaft hatte und dass keine Verbindung zwischen Q._ und I._ bestand, die eine solche Zahlung rechtfertigen würde. Die Argumentation der Beschwerdeführer bezüglich eines "internen Arrangements" im Rahmen eines Bankinvestitionsprojekts wurde mangels spezifischer Belegreferenzen als unzureichend abgewiesen.

4. Strafen für versuchte Steuerhinterziehung (E. 9)

  • Voraussetzungen (E. 9.1-9.2): Das Bundesgericht bestätigt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der versuchten Steuerhinterziehung. Objektiv liegt eine unvollständige und wahrheitswidrige Steuererklärung vor, die vor Rechtskraft der Veranlagung entdeckt wurde (Art. 176 Abs. 1 DBG). Subjektiv ist Vorsatz (Wissen und Willen) erforderlich. Die Feststellung des Vorsatzes ist eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht nur bei Willkür korrigiert.
  • Strafzumessung (E. 9.3-9.4): Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Cour de justice hatte eine Busse in Höhe des 1.5-fachen der hinterzogenen Steuer, reduziert auf das 1-fache wegen des Versuchs, für angemessen befunden.
    • Erschwerende Umstände: Die Vorinstanz berücksichtigte das Zusammentreffen mehrerer Delikte, die Höhe der hinterzogenen Beträge, die hohe berufliche Qualifikation und Erfahrung von A.A. als Vermögensverwalter und Ökonom sowie die Nutzung einer undurchsichtigen Struktur über viele Jahre.
    • Mildernde Umstände: Der blosse Zeitablauf seit den Steuerperioden wurde als einziger mildernder Umstand gewertet, der die erschwerenden Umstände jedoch nicht aufwiegen konnte. Das Fehlen von Vorstrafen gilt gemäss konstanter Rechtsprechung als neutral und nicht als mildernd (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.3.2).
    • Die Argumente der Beschwerdeführer, er habe keine spezifischen Kenntnisse gehabt oder es habe keine "undurchsichtige Struktur" im Sinne von Briefkastenfirmen vorgelegen, wurden abgewiesen. Die beanstandeten undurchsichtigen Methoden zur Verschleierung der geldwerten Leistungen wurden als ausreichend für die Erschwerung erachtet.

5. Kosten (E. 10)

Da die Beschwerdeführer nur sehr teilweise obsiegten (aufgrund der Verjährung für 2010), haben sie einen Grossteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kosten werden um ein Zehntel reduziert. Es werden keine Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt, da die Verjährung während des Bundesgerichtsverfahrens eingetreten ist. Aus demselben Grund erfolgt keine neue Verteilung der kantonalen Verfahrenskosten.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgerichtsurteil 9C_647/2025 vom 17. Februar 2026 bestätigt im Wesentlichen die Steuernachforderungen und Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung gegen A.A. für die Perioden 2011 bis 2015. Die zentralen Punkte sind:

  1. Teilweise Gutheissung wegen Verjährung: Das Recht zur Veranlagung der direkten Bundessteuer und der kantonalen/kommunalen Steuern für die Periode 2010 ist verjährt; die entsprechenden Steuern für 2010 werden aufgehoben.
  2. Keine Verjährung der Strafverfolgung: Die Verjährungsfrist für versuchte Steuerhinterziehung beginnt erst mit dem definitiven Abschluss des Steuerverfahrens (im vorliegenden Fall mit dem Bundesgerichtsurteil) zu laufen.
  3. Abweisung der Gehörsrügen: Ein von den Beschwerdeführern vorgelegtes Rechtsgutachten wird als blosse Parteibehauptung gewertet, und die Ablehnung von Zeugeneinvernahmen durch antizipierte Beweiswürdigung wird als nicht willkürlich bestätigt.
  4. Bestätigung der geldwerten Leistungen: Das Bundesgericht bestätigt die Qualifikation der umstrittenen Beträge als geldwerte Leistungen (verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Vergütungen), insbesondere im Zusammenhang mit A.A.s Aktionärsstellung bei I._, den angeblichen Kontokorrentbeziehungen zu I._ und der L._ Stiftung, sowie den Transaktionen im Kontext der F._ SA.
  5. Bestätigung der Bussen für versuchte Steuerhinterziehung: Die Bussen werden als rechtmässig erachtet, da sowohl die objektiven (unvollständige Steuererklärungen) als auch die subjektiven (Vorsatz) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Strafzumessung durch die Vorinstanz wird angesichts der erschwerenden Umstände (mehrfache Delikte, hohe Beträge, berufliche Qualifikation, undurchsichtige Methoden) als nicht willkürlich bestätigt.