Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_648/2025 vom 17. Februar 2026

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_648/2025 vom 17. Februar 2026) betrifft einen Fall der Nachsteuer und Steuerhinterziehungsbussen für die Steuerperiode 2011, sowohl für die direkte Bundessteuer (DBSt) als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern (K+G-Steuern) des Kantons Genf.

1. Parteien und Streitgegenstand

  • Beschwerdeführerin: A.__ SA, eine im Kanton Genf im Handelsregister eingetragene Gesellschaft.
  • Beschwerdegegnerin: Administration fiscale cantonale de la République et canton de Genève (Kantonale Steuerverwaltung Genf) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
  • Streitgegenstand: Die Rechtmässigkeit der durch die kantonale Steuerverwaltung verfügten Nachsteuer und der damit verbundenen Bussen wegen Steuerhinterziehung für die Steuerperiode 2011. Im Zentrum steht die steuerliche Behandlung einer Abtretung von Rechten an Offshore-Gesellschaften, die die Beschwerdeführerin als ausserordentlichen Ertrag nicht deklariert hatte.

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Die A._ SA wurde 2011 von B._ (Verwaltungsrat) sowie C._ und D._ (Direktoren und Aktionäre) geführt. Ihre Steuererklärung für 2011 wurde ursprünglich rechtskräftig veranlagt.

Die Division des affaires pénales et enquêtes (DAPE) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eröffnete am 17. Juni 2015 eine Untersuchung nach Art. 190 ff. DBStG gegen C._ und die A._ SA. Der Bericht der DAPE vom 15. Dezember 2021 gelangte zu folgenden Schlüssen:

  • Abtretungsvertrag vom 11. Januar 2011: I._ trat alle Rechte an mehreren Gesellschaften, darunter J._ Ltd und K._ Ltd (Offshore-Gesellschaften), an die A._ SA ab. Entgegen der im Vertrag genannten "Schuld" von I._ an A._ SA, stellte die DAPE fest, dass keine solche Schuld existierte und A._ SA keine Gegenleistung an I._ erbrachte.
  • Wahrer Grund der Abtretung (gemäss DAPE):
    • A._ SA hatte 2005 J._ (bzw. I.__) ein Darlehen von CHF 9 Mio. gewährt.
    • I._ realisierte im Mai 2006 einen erheblichen Buchgewinn (nahezu 100 %) aus dem von der FINMA erzwungenen Verkauf von G._-Aktien.
    • In den Jahren 2007-2010 erlitt A._ SA Verluste von ca. CHF 15 Mio. aufgrund der Entwertung von G._-Aktien, die von J._ zurückgekauft worden waren. Die Schuld gegenüber J._ stieg zudem um CHF 1.237 Mio. (Zinsen).
    • Schlussfolgerung der DAPE: I._ kompensierte mit der Abtretung die von A._ SA erlittenen Verluste und übertrug einen Teil des 2006 realisierten Buchgewinns. Dies wurde durch schriftliche Erklärungen von C._ bestätigt. I._, der schwer krank war, hatte C.__ mit der Regelung seiner Angelegenheiten betraut.
  • DAPE-Bewertung: Die Abtretung stellte für die A.__ SA im Jahr 2011 einen ausserordentlichen Ertrag in Höhe von CHF 16'012'725 dar.

Basierend auf diesen Erkenntnissen eröffnete die kantonale Steuerverwaltung am 2. Dezember 2015 ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung für 2011. Sie verfügte am 20. Dezember 2021 Nachsteuern und Steuerhinterziehungsbussen (1,5-facher Betrag der hinterzogenen Steuer) für beide Steuerarten und erhöhte den steuerbaren Gewinn der Gesellschaft um CHF 16'012'726. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde am 15. November 2022 abgewiesen.

Das Tribunal administratif de première instance (TAPI) Genf hiess die Beschwerde der Gesellschaft teilweise gut und wies die Akten zur Neufestsetzung der Nachsteuern und Bussen an die Steuerverwaltung zurück. Das Kantonsgericht Genf (Cour de justice) wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen am 14. Oktober 2025 ab und bestätigte damit im Wesentlichen das TAPI-Urteil. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

3. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die Beschwerdebarkeit des angefochtenen Urteils als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, da die Rückweisung an die Steuerbehörde nur noch die rechnerische Umsetzung der gerichtlichen Anweisungen ohne Ermessensspielraum vorsieht.

3.1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nicht-Einvernahme des Zeugen D.__)

  • Argument der Beschwerdeführerin: Das Kantonsgericht habe willkürlich die Einvernahme des Zeugen D._ verweigert, obwohl dieser wichtige Präzisierungen zur "angeblich erworbenen" Aktien und zur Absicht von I._ (insbesondere zum Schutz seiner Tochter M.__ vor der Erbfolge) hätte liefern können.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Kantonsgericht habe in antizipierter Beweiswürdigung entschieden, dass die Einvernahme von D._ keine "entscheidende Beweiskraft" hätte und keine neuen Elemente liefern würde, die nicht bereits aus den Akten (z.B. schriftliche Erklärungen von C._, Formular A von C._, Verzichtserklärung von M._) hervorgingen. Die Beschwerdeführerin habe die Willkür dieser Würdigung nicht dargelegt. Die vorhandenen, übereinstimmenden schriftlichen Dokumente belegten, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Eigentümerin der Gesellschaften geworden sei. Die Verweigerung der Zeugeneinvernahme sei daher nicht willkürlich gewesen.

3.2. Rüge der willkürlichen Annahme einer unentgeltlichen Abtretung

  • Argument der Beschwerdeführerin: Das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, I._ habe seine Rechte an den Offshore-Gesellschaften unentgeltlich abgetreten. I._ habe keinen Gewinn aus dem Verkauf der G._-Aktien erzielt, da seine Forderung unbezahlt geblieben sei. Die Abtretung sei erfolgt, um seine Tochter M._ zu schützen, wobei A.__ SA treuhänderisch gehandelt habe.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht folgte den kantonalen Feststellungen, wonach keine Dokumente die Schutzabsicht von I._ oder die treuhänderische Rolle von A._ SA belegen. Vielmehr widersprächen diesbezügliche Behauptungen den Akten: M._ selbst habe die Gültigkeit der Abtretung bestätigt und auf alle diesbezüglichen Rechte verzichtet (Schreiben vom 24.11.2011). C._ habe in einem Formular A bestätigt, dass A.__ SA wirtschaftliche Eigentümerin der Gesellschaften geworden sei.
  • Wirtschaftlicher Kontext der Abtretung: Das Bundesgericht bestätigte die vom Kantonsgericht übernommene Einschätzung der DAPE, wonach I._ die A._ SA für Verluste entschädigte, die diese aufgrund der Entwertung von G._-Aktien erlitten hatte, und ihr einen Teil des 2006 realisierten Buchgewinns übertrug. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach I._ keinen Gewinn erzielt habe, da seine Forderung unbezahlt geblieben sei, wurde als unsubstanziiert und nicht durch Akten belegt abgewiesen. Die Beschwerdeführerin versuche lediglich, ihre eigene Version der Tatsachen an die Stelle der willkürfrei getroffenen Feststellungen des Kantonsgerichts zu setzen.

3.3. Rüge der Bewertung der Beteiligungen (Art. 58 DBStG, Art. 12 Genfer LIPM i.V.m. Art. 24 StHG)

Die Beschwerdeführerin focht die vom Kantonsgericht bestätigte Bewertung der Beteiligungen an.

  • 3.3.1. Forderung gegen Banque N.__ (CHF 6'053'467):

    • Argument der Beschwerdeführerin: Die Bewertung sei willkürlich. A.__ SA habe diese Forderung nur bilanziert, um eine Insolvenz zu vermeiden. Der objektive Wert sei viel tiefer und müsse sich nach der Finanzlage der Schuldnerin richten.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Kantonsgericht durfte sich auf die eigenen Finanzzahlen der A._ SA stützen, die die Forderung mit diesem Wert in ihren Jahresrechnungen auswies. Hätte die Forderung keinen Wert gehabt, hätte A._ SA sie entsprechend korrigieren müssen. Die Argumentation, dies hätte zur Insolvenz führen können, sei unerheblich. Die Beschwerdeführerin habe keine Willkür in der kantonalen Würdigung dargelegt.
  • 3.3.2. Forderungen von J._ und K._ gegen die Beschwerdeführerin (CHF 9'577'978 und CHF 682'004.02):

    • Argument der Beschwerdeführerin: Diese Forderungen seien objektiv risikobehaftet, da sie nachrangig waren und A.__ SA in finanziellen Schwierigkeiten steckte. Ein Wertabschlag sei gerechtfertigt.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Nachrangigkeit habe A._ SA gerade die Fortsetzung des Betriebs ermöglicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass J._ und K.__ in ihren eigenen Abschlüssen Wertberichtigungen vorgenommen hätten, was für die willkürliche Bewertung entscheidend gewesen wäre.
  • 3.3.3. Forderung von K._ gegen O._ SA (CHF 3'900'000):

    • Argument der Beschwerdeführerin: O._ SA sei "faktisch insolvent", der Forderungsbetrag müsse auf Null reduziert werden. Der Revisionsbericht von O._ SA spreche von einer "objektiven Unmöglichkeit der Bewertung" wichtiger Aktiva.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Kantonsgericht habe zu Recht festgestellt, dass O.__ SA nicht überschuldet im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR war (Fremdkapital < Aktiva). Der Revisionsbericht habe die finanzielle Lage zwar thematisiert, aber die Überschuldung nicht bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe die überzeugende Argumentation des Kantonsgerichts nicht widerlegt.

3.4. Rüge der Steuerhinterziehungsbussen (Art. 175, 181 DBStG, Art. 69, 74 Genfer LPFisc i.V.m. Art. 56 Abs. 1, 57 StHG)

  • 3.4.1. Objektive und subjektive Voraussetzungen:

    • Objektiv: Die Steuererklärung war unvollständig und unrichtig, da die Beteiligungen an den Offshore-Gesellschaften nicht deklariert wurden.
    • Subjektiv (Verschulden): C._ und B._ als Organe der Gesellschaft konnten die Art und Weise der Geschäftsführung nicht ignorieren. C._ hatte den Abtretungsvertrag unterzeichnet, B._ die Jahresrechnungen. Beide waren sich der Deklarationspflicht bewusst und wussten um die Unvollständigkeit der gemachten Angaben. Sie handelten vorsätzlich ("conscience et volonté"). Die Bussen sind im Prinzip gerechtfertigt. Die Argumente der Beschwerdeführerin, die die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung betreffen, wurden bereits bei der Würdigung der Abtretung (Ziff. 3.2) verworfen.
  • 3.4.2. Bemessung der Bussenhöhe:

    • Argument der Beschwerdeführerin: C.__ verfüge nicht über spezifische Buchhaltungs- und Steuerkenntnisse. Das Fehlen von Vorstrafen und die "höchst subjektive" Bewertung der Aktien sollten zu einer weiteren Reduktion der Busse führen.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass C.__ als erfahrener Vermögensverwalter mit höherer wirtschaftlicher Ausbildung und Geschäftstätigkeit nicht von einem leichten Verschulden ausgehen konnte. Das Fehlen von Vorstrafen hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich einen neutralen Einfluss auf die Strafzumessung. Die Höhe der hinterzogenen Beträge sei erheblich, und die Bewertung der Aktien sei nicht so "subjektiv", dass dies eine weitere Reduktion rechtfertigen würde. Das TAPI hatte die Busse bereits wegen des Zeitablaufs von 1,5 auf 1,25 Mal des hinterzogenen Betrags reduziert. Eine weitere Ermässigung sei nicht willkürlich verweigert worden.

4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.__ SA vollumfänglich ab und bestätigt die vom Kanton Genf verfügte Nachsteuer und die Steuerhinterziehungsbussen für die Steuerperiode 2011. Die massgebenden Punkte sind:

  1. Rechtliches Gehör: Die Verweigerung der Zeugeneinvernahme von D.__ war nicht willkürlich, da die vorliegenden schriftlichen Beweismittel als ausreichend erachtet wurden.
  2. Charakter der Abtretung: Die Abtretung der Offshore-Gesellschaften durch I._ an A._ SA war nicht unentgeltlich oder treuhänderisch, sondern diente der Kompensation von Verlusten und der Übertragung eines früheren Buchgewinns. Dies stellte einen steuerbaren ausserordentlichen Ertrag dar.
  3. Bewertung der Beteiligungen: Die kantonale Bewertung der verschiedenen Forderungen wurde als willkürfrei bestätigt, basierend auf den eigenen Finanzzahlen der Beschwerdeführerin und der fehlenden Überschuldung der involvierten Gesellschaften.
  4. Steuerhinterziehungsbussen: Die Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung (objektiv und subjektiv) waren erfüllt. Die Organe der Gesellschaft handelten vorsätzlich. Die Höhe der Busse (1,25-facher Betrag der hinterzogenen Steuer) war angesichts der erheblichen Beträge und der Expertise der verantwortlichen Personen nicht als willkürlich oder ermessensmissbräuchlich zu beanstanden.