Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (9C_649/2025 vom 17. Februar 2026) detailliert zusammen:
Einleitung
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der A.__ INC. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Genfer Cour de justice vom 14. Oktober 2025 zu entscheiden. Gegenstand des Rechtsstreits war die rechtmässige Besteuerung der Beschwerdeführerin sowie die gegen sie verhängten Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung für die Steuerperioden 2010 bis 2014, betreffend die direkte Bundessteuer (DBSt) und die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) des Kantons Genf.
Sachverhalt
Die A._ INC. wurde 1993 in B._, C._, gegründet. D._ war deren Verwalter, Direktor und Aktionär. Im Juni 2015 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Untersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG gegen D._ und A._ INC. Es bestand der Verdacht, dass A.__ INC. Gewinne aus in der Schweiz ausgeübter Geschäftstätigkeit nicht deklariert hatte und über eine Betriebsstätte in Genf verfügte, wo sie insbesondere Anlagefonds verwaltete.
Der Bericht der DAPE (Division des affaires pénales et enquêtes) der ESTV vom 15. Dezember 2021 kam zum Schluss, dass A._ INC. trotz ihres Sitzes in B._ über ein Repräsentationsbüro – eine Betriebsstätte – in den Geschäftsräumen von D._ in Genf verfügte. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin bestand in der Leitung und Verwaltung von Anlagefonds, wofür sie Kommissionszahlungen erhielt. D._ war bis Januar 2007 zu 100 % und danach zu 50 % Aktionär. Die Finanzberichte von A._ INC. wurden als nicht beweiskräftig erachtet, weshalb der Gewinn durch Schätzung ermittelt werden musste. Die DAPE wies auch die Argumente einer angeblichen Kontokorrentbeziehung zwischen D._ und der Beschwerdeführerin zurück, da die Salden stets zugunsten von D.__ ausfielen und keine Rückzahlungsabsicht erkennbar war.
Gestützt darauf eröffnete die kantonale Steuerverwaltung Genf am 26. November 2015 Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren für die Jahre 2005-2009 sowie Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung für die Jahre 2010-2014. Am 20. Dezember 2021 ergingen entsprechende Steuerbescheide und Bussen (1.5-facher Steuerbetrag, auf 2/3 reduziert wegen Versuch). Eine Reklamation der Beschwerdeführerin wurde am 15. November 2022 abgewiesen. Das Tribunal administratif de première instance (TAPI) wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 ab. Das Cour de justice des Kantons Genf bestätigte am 14. Oktober 2025 die erstinstanzlichen Entscheide für die Jahre 2010-2014, annullierte sie jedoch für das Jahr 2009.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
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Verjährung (Ziff. 5 des Urteils)
Das Bundesgericht prüfte die Verjährungsfrage von Amtes wegen.
- Veranlagungsrecht: Das Bundesgericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Urteils (17. Februar 2026) das Recht zur Veranlagung der DBSt und der ICC für das Steuerjahr 2010 verjährt war. Dies erfolgte gestützt auf Art. 120 Abs. 4 DBG und Art. 22 Abs. 4 des Genfer Steuerverfahrensgesetzes (LPFisc/GE) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 StHG. In diesem Punkt wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die entsprechenden Steuern für 2010 aufgehoben.
- Strafrechtliche Verfolgung: Für die strafrechtliche Verfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung für die streitigen Perioden (2010-2014) war die Verjährungsfrist (acht Jahre nach altem Recht, sechs Jahre nach neuem Recht; Art. 184 Abs. 1 lit. a DBG und 58 Abs. 1 StHG) noch nicht abgelaufen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verjährungsfrist erst mit dem definitiven Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde, zu laufen beginnt. Eine versuchte Steuerhinterziehung könne erst festgestellt und der Betrag der hinterzogenen Steuer beziffert werden, wenn die den Steuerbetrag definitiv festsetzende Veranlagungsverfügung rechtskräftig sei. Dieser Zeitpunkt entspreche für die hier streitigen Steuerjahre dem Datum des vorliegenden Bundesgerichtsurteils. Eine analoge Anwendung von Art. 184 Abs. 1 lit. b DBG und 58 Abs. 2 lit. a StHG wurde explizit abgelehnt, da dies nicht mit dem unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmungen vereinbar sei.
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Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) (Ziff. 6)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ein von ihr eingereichtes Rechtsgutachten nicht berücksichtigt und beantragte Zeugen nicht angehört worden seien.
- Rechtsgutachten: Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Auffassung, dass ein Rechtsgutachten keine Beweismittel darstellt, sondern lediglich den Wert einer Parteibehauptung hat (Verweis auf BGer 1C_661/2022). Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet gewesen, sich detailliert mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen konzentrieren. Dies war erfolgt.
- Ablehnung von Zeugenaussagen: Das Bundesgericht wies die Rüge bezüglich der antizipierten Beweiswürdigung zurück. Die Vorinstanz durfte darauf verzichten, weitere Zeugen anzuhören (G._, H._, I.__), da sie willkürfrei davon ausgehen konnte, dass die beantragten Beweismittel keine neuen oder entscheiderheblichen Erkenntnisse liefern würden, die über die bereits vorliegenden schriftlichen Erklärungen hinausgingen. Die Beschwerdeführerin hatte nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich gewesen sei.
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Steuerpflicht und Betriebsstätte (Ziff. 7)
Die Beschwerdeführerin bestritt, über eine Betriebsstätte in Genf zu verfügen.
- Begründung der Vorinstanz: Das Cour de justice hatte gestützt auf Art. 52 Abs. 2 DBG und Art. 4 Abs. 2 des Genfer Gesetzes über die Besteuerung juristischer Personen (LIPM) i.V.m. Art. 21 StHG das Genfer Büro der Beschwerdeführerin als Repräsentationsbüro und damit als Betriebsstätte qualifiziert. Es wurden diverse Indizien angeführt: Tätigkeiten wie Verwaltung und Leitung von Anlagefonds, Handelsaktivitäten, Kundenakquise durch Organe in der Schweiz (insbesondere D.__), Einzug von Provisionen und Honoraren auf Schweizer Bankkonten, Beschlagnahmung zahlreicher relevanter Dokumente in D.__s Genfer Büro, sowie Vertragsdokumente (Trading Manager Agreement, Business Introducer Agreements) mit französischer Sprache, Schweizer Recht und Genfer Gerichtsstand. Die Einschätzung der FINMA, wonach die Beschwerdeführerin nicht dem Kollektivanlagengesetz (KAG) unterstehe, sei für die steuerrechtliche Beurteilung unerheblich, da es sich um unterschiedliche Regelwerke mit verschiedenen Zielen handle (Verweis auf BGer 9C_603/2022).
- Bundesgerichtsbeurteilung: Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, willkürliche Sachverhaltsfeststellungen nachzuweisen oder substantiiert darzulegen, inwiefern die Annahme einer Betriebsstätte rechtsfehlerhaft sei. Sie habe insbesondere nicht dargelegt, inwiefern die von der Vorinstanz festgestellten Aktivitäten lediglich administrative Aufgaben darstellten. Die Beweislast für steuermindernde oder steueraufhebende Tatsachen obliege dem Steuerpflichtigen (Verweis auf BGer 146 II 6 E. 4.2).
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Aktionärsstellung und geldwerte Leistung (Ziff. 8)
Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, D._ und nicht M._ sei ihr Aktionär gewesen, und dass die Voraussetzungen für geldwerte Leistungen nicht erfüllt seien.
- Aktionärsstellung: Das Cour de justice hatte gestützt auf zahlreiche Dokumente (Aktienzertifikate, Bestätigungen, Briefe, Aktionärsregister, Treuhandverträge, Testamentsentwurf von D._) festgestellt, dass D._ – und nicht M._ – Aktionär der Beschwerdeführerin gewesen sei (bis 2007 zu 100 %, danach zu 50 %). Das Bundesgericht erachtete die Argumente der Beschwerdeführerin, M._ habe sich aufgrund seiner Schmuckhandelsaktivitäten als Eigentümer verhalten, als nicht geeignet, die zahlreichen schriftlichen Belege für D.__s Aktionärsstellung zu entkräften.
- Kontokorrentbeziehung und geldwerte Leistungen: Die Vorinstanz hatte die Existenz einer Kontokorrentbeziehung zwischen D._ und der Beschwerdeführerin verneint. Der Saldo der Geldflüsse habe stets zugunsten von D._ ausgewiesen, und angebliche Rückzahlungen seien nicht ausreichend belegt gewesen. Die persönlichen Ausgaben von D.__ seien über das Bankkonto der Beschwerdeführerin beglichen worden, was als Kompensation für seine unbezahlte Verwalterfunktion interpretiert wurde ("Facilité de caisse"). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Es wurde festgehalten, dass eine "verdeckte Gewinnausschüttung" im Zusammenhang mit einem Darlehen (z.B. wenn die Gewährungsbedingungen für Dritte nicht identisch gewesen wären) auch ohne ein "simuliertes Darlehen" vorliegen kann (Verweis auf BGer 138 II 57). Die fehlenden schriftlichen Vereinbarungen, insbesondere zu Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen, sprächen dafür, dass solche Darlehen einem Dritten nicht gewährt worden wären.
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Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Ziff. 9)
Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechtmässigkeit der Schätzung ihres steuerbaren Gewinns.
- Begründung der Vorinstanz: Das Cour de justice hatte die Schätzung des Gewinns für rechtmässig erachtet, da die Beschwerdeführerin keine beweiskräftigen Jahresrechnungen vorgelegt habe (Verletzung von Art. 125 Abs. 2 lit. a DBG, Art. 29 Abs. 2 lit. a LPFisc/GE, Art. 42 Abs. 3 lit. a StHG). Die Buchführung sei mangelhaft gewesen ("carnet du lait"), und es fehlten Belege für die geltend gemachten Aufwendungen. Die geldwerten Leistungen an D._ seien der Betriebsstätte in Genf zuzurechnen. Eine Aufteilung des Gewinns zwischen dem Hauptsitz in B._ und der Genfer Betriebsstätte (z.B. die von der Beschwerdeführerin geforderten 20 % für Genf) sei nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Unterlagen zur Berechnung einer solchen Aufteilung vorgelegt habe, obwohl ihre Mitwirkungspflicht bei internationalen Sachverhalten qualifiziert sei.
- Bundesgerichtsbeurteilung: Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlender beweiskräftiger Buchführung zulässig ist (Verweis auf BGer 9C_435/2024). Die Beschwerdeführerin habe die kantonale Feststellung, dass keine ordnungsgemässen Belege für die geltend gemachten Aufwendungen vorlagen, nicht willkürfrei widerlegt. Auch die Zurechnung der geldwerten Leistungen zur Genfer Betriebsstätte sei aufgrund des festgestellten Zusammenhangs zwischen den in Genf generierten Einnahmen und den Bezügen durch D.__ nicht willkürlich.
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Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung (Ziff. 10)
Die Beschwerdeführerin bestritt das Prinzip und die Höhe der Bussen.
- Objektiver und subjektiver Tatbestand: Das Cour de justice hatte die objektiven Elemente der versuchten Steuerhinterziehung (keine Steuererklärung, Steuerschaden in Höhe des Nachsteuerbetrags) als erfüllt angesehen. Bezüglich des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) wurde festgehalten, dass D.__ als Direktor der Beschwerdeführerin nicht ignorieren konnte, dass die Gesellschaft in der Schweiz und in Genf steuerpflichtig war. Er habe aktiv in Genf geschäftlich agiert und von den geldwerten Leistungen profitiert. Sein vorsätzliches Handeln (bewusste Unterlassung der Deklaration oder der Abklärung der Deklarationspflichten) sei der Beschwerdeführerin als Organ zuzurechnen.
- Bundesgerichtsbeurteilung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die objektiven Voraussetzungen der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt sind, da die Nachsteuerforderungen bestätigt wurden. Die Beschwerdeführerin habe die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Vorsatzes von D.__ nicht entkräften können. Seine Ausbildung und Erfahrung als Vermögensverwalter schlössen eine leichte Fahrlässigkeit aus.
- Höhe der Busse: Das Bundesgericht prüfte die Bussenhöhe nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs oder -überschreitung (Verweis auf BGer 144 IV 136 E. 9.1). Die Vorinstanz hatte die Bussenhöhe (1.5-fach, auf 2/3 reduziert) angesichts der erheblichen Beträge (durchschnittlich über 1.3 Mio. CHF undeklarierte Gewinne pro Jahr) und der Erfahrung von D._ als erfahrenem Geschäftsmann (höhere wirtschaftliche Ausbildung, Vermögensverwalter, Kenntnisse im Wirtschaftsrecht) bestätigt. Das Bundesgericht erachtete dies als nicht willkürlich. Weder der internationale Aspekt noch die Verfahrensdauer oder angebliche fehlende spezifische Kenntnisse von D._ wurden als ausreichende Milderungsgründe anerkannt, um die Bussenhöhe als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen.
Zusammenfassende Würdigung
Das Bundesgerichtsurteil 9C_649/2025 vom 17. Februar 2026 ist in einem Punkt, der Verjährung des Veranlagungsrechts für die Steuerperiode 2010, zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen. Die entsprechenden direkten Bundessteuern sowie kantonalen und kommunalen Steuern für das Jahr 2010 wurden aufgehoben. Für die weiteren Steuerperioden (2011-2014) und die Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung wurde die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.
Wesentliche Punkte im Überblick:
* Teilweise Gutheissung wegen Verjährung: Das Veranlagungsrecht für die DBSt und ICC der Periode 2010 war zum Urteilszeitpunkt verjährt.
* Keine Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung: Die Frist für versuchte Steuerhinterziehung beginnt erst mit der Rechtskraft der definitiven Steuerveranlagung zu laufen, d.h. mit dem Bundesgerichtsurteil selbst.
* Rechtliches Gehör: Abweisung der Rügen bezüglich Rechtsgutachten (als Parteibehauptung) und Zeugenbefragung (antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich).
* Steuerpflicht und Betriebsstätte: Bestätigung der Genfer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tätigkeiten und Dokumenten. Die FINMA-Einschätzung ist für das Steuerrecht nicht bindend.
* Aktionärsstellung und geldwerte Leistungen: Bestätigung, dass D._ Aktionär war und dass die an ihn ausgerichteten Leistungen (Fehlen einer formalen Kontokorrentbeziehung, mangelnde Rückzahlungsabsicht, keine marktüblichen Bedingungen) als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.
* Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: Die Schätzung des Gewinns war aufgrund mangelhafter Buchführung gerechtfertigt, und die geltend gemachten Aufwendungen waren nicht nachgewiesen.
* Bussen wegen versuchter Steuerhinterziehung: Bestätigung des Vorsatzes und der Höhe der Bussen angesichts der erheblichen hinterzogenen Beträge und der Erfahrung von D._.