Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_544/2025 vom 18. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts 4A_544/2025 vom 18. Februar 2026

I. Einleitung und Parteien

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der Zentralen Paritätischen Kommission der A._branche in der Deutschschweiz (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder ZPK), einem als Verein organisierten paritätischen Vollzugsorgan des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für die A.__branche, gegen die B._ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), ein dem GAV infolge Allgemeinverbindlicherklärung unterstelltes Unternehmen, zu befinden. Gegenstand des Verfahrens war kollektives Arbeitsrecht, insbesondere die Geltendmachung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen aufgrund angeblicher Verstösse gegen den GAV.

II. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Beschwerdeführerin führte im September 2021 bei der Beschwerdegegnerin eine Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 durch und stellte dabei nach ihrer Auffassung verschiedene GAV-Verstösse fest.

  • Erstinstanzliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin reichte im April 2023 Klage beim Arbeitsgericht des Bezirks Brugg ein, mit der sie Kontrollkosten von Fr. 1'140.-- sowie Konventionalstrafen von Fr. 4'000.-- und Fr. 4'164.-- (total Fr. 9'304.--) forderte. Das Arbeitsgericht hiess die Klage im Oktober 2023 teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 585.--.
  • Zweitinstanzliches Verfahren: Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau im September 2025 teilweise gut und erhöhte den der Beschwerdegegnerin auferlegten Betrag auf Fr. 2'070.--.
  • Bundesgerichtliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin gelangte an das Bundesgericht, wobei sie im Wesentlichen die vollständige Gutheissung ihrer Klage beantragte, im Eventualantrag die Rückweisung an die Vorinstanz verlangte und betreffend die zweite Konventionalstrafe nur noch Fr. 2'306.80 forderte.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, bevor es auf die materiellen Rügen einging.

A. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG)

  1. Nichterreichen des Streitwerts und fehlende arbeitsrechtliche Streitigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Streitwert von Fr. 8'719.-- die für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreichte. Es begründete dies damit, dass es sich vorliegend nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG handelte. Solche Streitigkeiten betreffen Ansprüche zwischen einer Arbeitgeberin und einem Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis. Die vorliegende Auseinandersetzung fand jedoch zwischen einem gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Kontrollorgan (ZPK) und einer Arbeitgeberin statt und betraf nicht die unmittelbare Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Einzelarbeitsvertrag. Das Bundesgericht verwies hierbei auf seine ständige Rechtsprechung (u.a. Urteil 4A_535/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.1; BGE 140 III 391 E. 1.3).

  2. Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Die Beschwerdeführerin machte geltend, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, der die Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorsieht, auch auf Streitigkeiten im kollektiven Arbeitsrecht zwischen einem Kontrollorgan und der unterstellten Arbeitgeberin Anwendung finde. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung setze ein allgemeines und dringendes Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung zur Beseitigung erheblicher Rechtsunsicherheit voraus, wobei der Begriff restriktiv auszulegen sei. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass der vorliegende Fall sich überhaupt zur Klärung dieser Frage eigne, da aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eindeutig hervorgehe, dass die soziale Untersuchungsmaxime tatsächlich angewandt wurde (die Erstinstanz hatte dies explizit verneint). Zudem betrafen die angeblichen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz lediglich Nebenpunkte (z.B. wirtschaftliche Schwäche der Beschwerdegegnerin).

Fazit zur Beschwerde in Zivilsachen: Die Beschwerde in Zivilsachen wurde als unzulässig erklärt, was die Eröffnung des Wegs für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113-119 BGG) zur Folge hatte.

B. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erlaubt die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. die Beschwerdeführerin muss klar und detailliert darlegen, inwiefern solche Rechte verletzt wurden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG) und weicht davon nur ab, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder stossend dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

1. Zusammenfassung der vorinstanzlichen Begründung (Obergericht) Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin dreifach gegen den GAV verstossen und ihrer einzigen Mitarbeiterin dadurch insgesamt Fr. 1'076.40 zu wenig ausbezahlt habe. * Kontrollkosten: Die Kontrollkosten sollten sich nicht schematisch am geldwerten Nachteil orientieren, sondern an der Schwere der Vertragsverletzung, dem Verschulden und dem Zweck der verletzten Bestimmung. Es rechtfertige sich, der Beschwerdegegnerin die Hälfte der Kontrollkosten (Fr. 570.--) aufzuerlegen. * Konventionalstrafe gemäss Art. 24.7 GAV: Bei einer Verfehlung von 8.7% der Lohnsumme sei gemäss genehmigter Konventionalstrafentabelle eine Strafe von Fr. 1'500.-- angemessen. * Zusätzliche Konventionalstrafe gemäss Art. 24.6 GAV: Das Obergericht erachtete eine zusätzliche Konventionalstrafe als nicht angezeigt. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin träten zu den individuellen Ansprüchen der Arbeitnehmerin hinzu, und die präventive Funktion sowie die Schwere der Verletzung seien bereits mit der ersten Konventionalstrafe ausreichend berücksichtigt.

2. Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin durch das Bundesgericht

  • Rüge 1: Verletzung von Art. 4 GAV und Begründungspflicht/Willkür (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe zwar eine Verletzung von Art. 4 GAV (fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag und Klassifizierung) festgestellt, indes einen Sanktionsanspruch verneint, ohne zwischen Kontrollkosten und Konventionalstrafen zu differenzieren. Die Begründung sei unklar und verletze die Begründungspflicht, zudem sei sie willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Das Bundesgericht befand diese Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar begründet, dass keine Sanktion gerechtfertigt sei, da die Beschwerdegegnerin trotz des Formfehlers einen höheren Stundenlohn als den GAV-Mindestlohn bezahlt habe und der Arbeitnehmerschutz sowie eine faire Entlöhnung (Zweck von Art. 4 GAV) zu keiner Zeit gefährdet gewesen seien. Eine sachgerechte Anfechtung sei möglich gewesen. Der Verweis auf BGE 116 II 302 zur Bemessung gesamtarbeitsvertraglicher Konventionalstrafen sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

  • Rüge 2: Unzutreffende Sachverhaltsfeststellung bei der Berechnung des 13. Monatslohns (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV): Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die Berechnung des 13. Monatslohns unzutreffend festgestellt, indem sie den in den Stundenlohn integrierten Ferienzuschlag unberücksichtigt gelassen habe. Dies verfälsche die rechnerische Grundlage und führe zu einem materiell falschen Ergebnis. Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab. Die Vorinstanz habe erwogen, dass Art. 15 GAV, der die Ausweisung der Ferienentschädigung in den Lohnabrechnungen regelt, nicht von der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung erfasst sei. Entsprechend fehle es der Beschwerdeführerin bezüglich eines Verstosses gegen Art. 329d OR an der Aktivlegitimation, um diesen Punkt geltend zu machen. Das Bundesgericht befand diese Begründung weder als willkürlich noch als verletzend des rechtlichen Gehörs. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht prozesskonform mit Aktenhinweis dargelegt, dass sich ein höherer geldwerter Nachteil ergeben hätte oder dass sich die Berechnung entscheidend auf die Sanktionshöhe ausgewirkt hätte, womit sie den qualifizierten Rügeanforderungen nicht genüge.

  • Rüge 3: Ermessensabwägung bei der Überwälzung von Kontrollkosten (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz verkenne den Sinn von Art. 24.8 GAV, indem sie die Pflicht zur Überwälzung von Kontrollkosten mit einer Ermessensabwägung verknüpfe. Das Bundesgericht befand die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz habe nicht schematisch entschieden und nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdegegnerin stets einen höheren als den GAV-Mindestlohn bezahlt habe und die Verletzungen nicht auf Bereicherungsabsicht, sondern primär auf mangelnde buchhalterische Kenntnisse zurückzuführen seien, auch wenn eine uneinsichtige Haltung verschuldenserhöhend wirke. Diese Ausführungen ermöglichten eine sachgerechte Anfechtung. Der Verweis auf andere Fälle, in denen sämtliche Kontrollkosten überbunden worden seien, sei nicht ausreichend, um eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun.

  • Rüge 4: Bemessung der Konventionalstrafe nach Art. 24.7 GAV (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV): Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe die Konventionalstrafe erheblich reduziert, ohne sich mit den massgebenden Kriterien auseinanderzusetzen, und habe einen Betrag von Fr. 1'500.-- festgesetzt, dessen Kriterien nicht ersichtlich seien. Das Bundesgericht sah auch hier keine Verletzung. Die Vorinstanz habe die genehmigte Konventionalstrafentabelle angewandt und den Betrag von Fr. 1'500.-- unter Berücksichtigung der Umstände (leichte Vertragsverletzung, geringfügiges Verschulden, wirtschaftliche Schwäche der Beschwerdegegnerin, bei der bereits kleinere Beträge abschreckend wirken) als angemessen beurteilt. Die Kriterien seien somit durchaus ersichtlich gewesen, und eine Willkür sei nicht dargetan.

  • Rüge 5: Abweisung der zusätzlichen Konventionalstrafe nach Art. 24.6 GAV (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 9 BV): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe die verlangte weitere Konventionalstrafe abgewiesen, ohne deren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, was gegen Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstosse. Das Bundesgericht wies die Rüge zurück. Aus der vorinstanzlichen Begründung gehe hervor, dass die Vorinstanz eine weitere Konventionalstrafe aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung und des geringen Verschuldens der Beschwerdegegnerin als nicht notwendig erachtete. Die Begründungspflicht sei eingehalten worden. Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe systemwidrige Kriterien angewandt, genüge nicht den Anforderungen an eine Willkürrüge.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

  • Auf die Beschwerde in Zivilsachen wurde nicht eingetreten.
  • Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
  • Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  • Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin war nicht geschuldet, da diese nicht anwaltlich vertreten war.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Beschwerdeart: Die Beschwerde in Zivilsachen war unzulässig, da der Streitwert die Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht erreichte und es sich bei der Streitigkeit zwischen GAV-Vollzugsorgan und Arbeitgeberin nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde ebenfalls verneint.
  • Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen.
  • Keine Sanktion für fehlenden schriftlichen Arbeitsvertrag (Art. 4 GAV): Trotz Formfehlers war die Sanktionierung nicht gerechtfertigt, da der Arbeitnehmerschutz durch Zahlung eines über dem GAV-Minimum liegenden Lohns gewährleistet war.
  • Aktivlegitimation bei Lohnbestandteilen: Die Beschwerdeführerin war nicht aktivlegitimiert, die Verletzung von Art. 329d OR (nicht ausgewiesener Ferienzuschlag) geltend zu machen, da die entsprechende GAV-Bestimmung nicht allgemeinverbindlich erklärt war.
  • Bemessung von Kontrollkosten und Konventionalstrafen: Die Vorinstanz durfte Kontrollkosten und Konventionalstrafen im Rahmen eines Ermessens beurteilen und musste diese nicht schematisch am geldwerten Nachteil ausrichten. Massgebend waren die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden (geringfügig aufgrund mangelnder buchhalterischer Kenntnisse, aber erhöht durch Uneinsichtigkeit) und die präventive Funktion. Eine zusätzliche Konventionalstrafe wurde als nicht notwendig erachtet, da der präventiven Funktion bereits durch die erste Strafe Genüge getan wurde.
  • Rügepflicht: Das Bundesgericht betonte die qualifizierte Rügepflicht bei Verfassungsbeschwerden, der die Beschwerdeführerin oft nicht genügte.