Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_366/2025 vom 19. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_366/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2026 1. Parteien und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil betrifft eine Beschwerde der Erben (A.A._, B.A._, C.A.__) der ursprünglichen Eigentümer gegen einen Entscheid des Kantonalen Gerichts des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public, CDAP) vom 26. Mai 2025. Streitgegenstand ist die durch das Établissement d'assurance contre l'incendie et les éléments naturels du canton de Vaud (ECA) angeordnete Revision einer Sprinkleranlage und damit verbundene Brandschutzmassnahmen in einem Gebäude in Payerne.

2. Sachverhalt

Das streitbetroffene Gebäude (ECA Nr. xxx, Parzelle Nr. 3114, Payerne) wurde 1989 errichtet und verfügte gemäss ursprünglicher Baubewilligung über eine automatische Sprinkleranlage, ausgenommen die Dachwohnung und den Zivilschutzunterstand. D.A.__ erwarb die Parzelle 2004. Zwischen 2006 und 2019 wurden diverse Um- und Ausbauten vorgenommen (Billardraum, Cyber-Café, Fitness, Büros, Restaurant, Kultstätte). Bei diesen Gelegenheiten forderte die ECA regelmässig die Anpassung und Erweiterung der Sprinkleranlage.

Am 23. Juni 2014 wies die ECA D.A._ darauf hin, dass die Sprinkleranlage nicht den geltenden Richtlinien entspreche und eine 20-jährige Generalrevision (fällig 2009) erfolgen müsse. Nach mehrfachen Mahnungen und Gutachten erliess die ECA am 19. September 2023 eine Verfügung, die bis zum 30. April 2024 die Durchführung der 20-jährigen Generalrevision, allfällige Korrekturmassnahmen sowie den Abschluss eines Wartungsvertrags anordnete. Bei Nichtausführung drohte die ECA die Ersatzvornahme an. Bis zum Abschluss der Arbeiten sollten zudem geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. D.A._ verstarb kurz darauf, und seine Erben (die heutigen Beschwerdeführerinnen) zogen den Entscheid an das Waadtländer Kantonsgericht weiter.

3. Vorinstanzliches Verfahren (Kantonales Gericht)

Das Waadtländer Kantonsgericht wies die Beschwerde der Erben ab. Es hielt fest, dass die AEAI-Richtlinie über Sprinkleranlagen (19-15fr) über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfüge und die Pflicht zur 20-jährigen Revision unabhängig von baulichen Veränderungen oder Verbesserungen des Brandschutzes bestehe. Jährliche Kontrollen hätten nicht denselben Zweck wie eine Generalrevision. Das vorgelegte "Abarisk-Gutachten" von 2017 sei zu alt. Das Gericht bejahte die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen und wies den Einwand des Vertrauensschutzes gegenüber der Weiterentwicklung der Regulierung zurück.

4. Rügen der Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht

Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache an die ECA oder die Vorinstanz. Sie rügten im Wesentlichen:

  • Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV): Die systematische Pflicht zur 20-jährigen Generalrevision sei unverhältnismässig, insbesondere wenn keine "wesentliche" bauliche Veränderung stattgefunden habe. Eine Anpassung an nachträglich erlassene Normen sei nur bei Nachweis einer effektiven Gefahr zulässig, was hier nicht gegeben sei. Die Forderung der ECA vom 23. Juni 2014 habe keine ausreichende gesetzliche Grundlage gehabt, da die damalige Richtlinie (19-03) lediglich periodische Kontrollen, nicht aber eine Generalrevision vorgeschrieben habe.
  • Fehlerhafte Würdigung: Das Gericht habe die Bedeutung von Fluchtwegen und Kompartimentierung (Brandabschnitte) sowie den Unterschied zwischen Personen- und Sachschutz nicht berücksichtigt. Es sei kein öffentliches Interesse ersichtlich, systematisch die restriktivsten Bestimmungen anzuwenden, insbesondere da die Sprinkleranlage für Kompartimente unter 2'400 m² nicht mehr notwendig sei.
  • Technische Handelshemmnisse: Sie forderten eine Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesverwaltungsgericht über allfällige technische Handelshemmnisse im Zusammenhang mit der Anpassung der Sprinklerdüsen entschieden habe (dieser Antrag wurde bereits durch präsidentielle Anordnung abgelehnt).
5. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie zulässig war. Es prüfte die Rügen der Beschwerdeführerinnen im Detail:

5.1. Prüfungsstandard und Rügen zu Grundrechten

Das Bundesgericht prüft die Rechtsverletzung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch erfordert die Rüge von Grundrechtsverletzungen (wie der Eigentumsgarantie) eine qualifizierte Begründung (Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig.

5.2. Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und ihre Einschränkung (Art. 36 BV)

Die Eigentumsgarantie ist nicht absolut und kann eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).

a) Gesetzliche Grundlage: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Brandschutzvorschriften auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen: * Das kantonale Brandschutzgesetz (LPIEN) beauftragt die ECA mit dem Vollzug und der Anordnung von Präventions-, Bau-, Betriebs- und Unterhaltsmassnahmen (Art. 5, 14 LPIEN). Es delegiert dem Regierungsrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen und technische Normen für anwendbar zu erklären (Art. 3 LPIEN). * Die kantonale Brandschutzverordnung (RPPI) verweist explizit auf die AEAI-Brandschutznorm 1-15fr sowie die AEAI-Richtlinie über Sprinkleranlagen 19-5fr. * Das Bundesgericht bestätigte, dass die AEAI-Brandschutzvorschriften als interkantonales Recht direkt anwendbar sind (unter Verweis auf BGer-Urteile 1C_121/2025 und 1C_536/2023).

b) Anwendbarkeit der AEAI-Normen und Richtlinien (Lex Specialis): Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich auf Art. 2 der AEAI-Norm 2015, der eine Anpassung bestehender Bauten bei "wichtigen" ("importants" in der französischen Version) Umbauten oder bei besonderer Personengefährdung vorsieht, und argumentierten, dass keine "wesentliche" Transformation stattgefunden habe. Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation: * Art. 2 AEAI 2015 sei eine allgemeine Bestimmung zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit. * Für Sprinkleranlagen existiert eine spezifische Richtlinie (19-5fr, "Révision générale"). Gemäss deren Ziff. 5.4 müssen Sprinkleranlagen alle 20 Jahre einer Generalrevision unterzogen werden (Abs. 1) und an den aktuellen Stand der Technik sowie allfällige Brandgefahren angepasst werden (Abs. 2). Diese spezifische Richtlinie gilt als Lex Specialis und geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 2 AEAI 2015 vor. * Die 20-jährige Revisionspflicht besteht demnach unabhängig von einer Vergrösserung oder Transformation des Gebäudes. * Der Einwand, die ECA-Forderung von 2014 sei noch unter der älteren Richtlinie 19-03 ohne 20-Jahres-Revisionspflicht ergangen, wurde verworfen, da der angefochtene Entscheid aus dem Jahr 2023 stammt, zu dessen Zeitpunkt die Richtlinie 2015 in Kraft und über die kantonale Verordnung anwendbar war. Für Dauersachverhalte gilt grundsätzlich das neue Recht (Grundsatz der unechten Rückwirkung), sofern keine gegenteiligen Übergangsbestimmungen vorliegen, die hier nicht geltend gemacht wurden. * Somit war die angefochtene Massnahme auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage ergangen.

c) Öffentliches Interesse: Das öffentliche Interesse wurde bejaht. Es liege im Interesse der Sicherheit, regelmässig zu überprüfen, ob die Brandschutzanlage jederzeit wirksam und betriebsbereit ist und dem Stand der Technik entspricht (Ziff. 3 Sprinkler-Richtlinie). Da die Sprinkleranlage stets integraler Bestandteil des Brandschutzkonzepts des Gebäudes war, ist die Überprüfung und Aktualisierung zur Sicherstellung der Benutzersicherheit unabdingbar. Die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen, Fluchtwege und Kompartimentierung seien ausreichend, seien appellatorisch und unbehelflich.

d) Verhältnismässigkeit: Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht substanziiert darlegen, inwiefern die im Schreiben vom 27. Juli 2017 (auf das sich der Entscheid vom 19. September 2023 bezog) angeordneten Korrekturen unnötig, ungeeignet oder unverhältnismässig (insbesondere bezüglich Kosten im Vergleich zum angestrebten Ziel) seien. Das kantonale Gericht hatte sich zu den einzelnen Beanstandungen, namentlich der Pflicht zum Ersatz der vorhandenen Düsen, geäussert, und die Beschwerdeführerinnen hatten diese Rügen vor Bundesgericht nicht erneut konkretisiert. Die pauschalen Behauptungen zu Fluchtwegen und Kompartimentierung wurden als appellatorisch und unbehelflich zurückgewiesen, da die Sprinkleranlage integraler Bestandteil des Brandschutzkonzepts bleibt.

5.3. Technische Handelshemmnisse

Der Einwand der technischen Handelshemmnisse wurde als ungenügend begründet und damit als unzulässig erachtet, da die Beschwerdeführerinnen keine näheren Angaben zum Bestehen und Zustand eines entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht machten.

6. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. 20-jährige Revisionspflicht als Lex Specialis: Die zentrale Feststellung ist, dass die AEAI-Richtlinie 19-5fr für Sprinkleranlagen eine obligatorische Generalrevision alle 20 Jahre vorschreibt. Diese spezifische Regelung geht als Lex Specialis den allgemeinen Bestimmungen der AEAI-Norm 1-15fr (insbesondere Art. 2 über Anpassung bei "wesentlichen" Umbauten) vor. Die Revisionspflicht besteht somit unabhängig von baulichen Veränderungen.
  2. Ausreichende gesetzliche Grundlage: Die Pflicht zur Revision beruht auf einer gültigen Delegationsnorm im kantonalen Recht, welche die AEAI-Normen als interkantonales Recht für anwendbar erklärt.
  3. Anwendbarkeit des neuen Rechts (unechte Rückwirkung): Der Umstand, dass die 20-Jahres-Frist vor Inkrafttreten der revidierten Richtlinie erreicht wurde, ist irrelevant, da für Dauersachverhalte grundsätzlich das bei der Beurteilung geltende Recht zur Anwendung kommt.
  4. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit: Die Massnahmen dienen dem klaren öffentlichen Interesse der Brandsicherheit und der Funktionsfähigkeit der Anlage. Die Verhältnismässigkeit wurde bejaht, da die Beschwerdeführerinnen die angeordneten Massnahmen nicht substanziiert als ungeeignet oder übermässig teuer im Verhältnis zum angestrebten Ziel darlegen konnten.
  5. Unbegründete Nebenrügen: Argumente wie unzureichende Würdigung von Fluchtwegen oder technische Handelshemmnisse wurden aufgrund fehlender oder appellatorischer Begründung zurückgewiesen.