Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 25. Februar 2026, Aktenzeichen 6B_43/2026, befasst sich mit der Beschwerde eines in den USA wohnhaften Schweizers (A.__, nachfolgend Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantons Waadt. Gegenstand des Verfahrens war die (angeblich) verspätete Opposition des Beschwerdeführers gegen einen Strafbefehl. Die Vorinstanz hatte die Opposition als unzulässig erachtet, da sie ausserhalb der gesetzlichen Frist erfolgt sei. Der Beschwerdeführer rügte Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und diverse Verletzungen des Bundesrechts, insbesondere bezüglich der Zustellung des Strafbefehls und der Form der Opposition.
2. Massgebender SachverhaltDer Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl des Ministère public vom 19. September 2025 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30 CHF und einer Busse von 300 CHF verurteilt. Die entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, an die das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), sind wie folgt:
Die gesetzliche Oppositionsfrist von 10 Tagen (Art. 354 Abs. 1 StPO) begann am 25. September 2025 zu laufen und endete am 4. Oktober 2025. Weder die E-Mail-Opposition noch die postalische Opposition wurden innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde eingereicht. Eine Wiederherstellung der Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht formell beantragt.
3. Begründung des Bundesgerichts und rechtliche ArgumenteDas Bundesgericht prüfte die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers detailliert:
3.1. Zustelladresse und Willkür (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. 97 Abs. 1 BGG)Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, er habe dem MP eine Schweizer Postadresse mitgeteilt. Er argumentierte, seine E-Mail vom 11. September 2025 habe lediglich erwähnt, er habe eine Postadresse für seine Auslandskrankenversicherung und seine Schwester helfe ihm gelegentlich beim Verwalten der Post.
Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Es stellte fest, dass der MP den Beschwerdeführer am 12. August 2025 explizit per E-Mail darüber informiert hatte, dass die elektronische Benachrichtigung eine Ausnahme sei und ihm der Verhandlungstermin per Post an seine Adresse in V._ zugestellt werde. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. September 2025 sei eine Antwort darauf gewesen. Im Lichte dieses Kontextes sei die Auslegung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Präferenz ausgedrückt, behördliche Mitteilungen an die Adresse seiner Schwester in V._ gesandt zu bekommen, nicht willkürlich.
Hinsichtlich der ergänzenden Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über ein Postfach in V.__, wies das BGer diese als unzulässiges Novum zurück (Art. 99 Abs. 1 BGG), da sie erst vor Bundesgericht vorgebracht wurde.
Die weitere Rüge einer angeblichen Verletzung von Art. 87 Abs. 2 StPO (Zustelldomizil) wurde als ungenügend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erachtet. Das BGer bestätigte zudem, dass die Vorinstanz zu Recht eine gültige Wahl des Zustelldomizils angenommen hatte, da die Adresse der Schwester leicht bestimmbar war.
3.2. Gute Treu des Ministère public und elektronische Kommunikation (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO)Der Beschwerdeführer warf dem MP vor, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen zu haben, indem er relevante E-Mail-Korrespondenz nicht berücksichtigt und ihn nicht über die Unzulässigkeit einer E-Mail-Opposition informiert habe.
Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der MP den Beschwerdeführer bereits am 12. August 2025 klar darauf hingewiesen hatte, dass elektronische Kommunikation ausnahmsweise sei und die postalische Zustellung die Regel bilde. Im Strafbefehl selbst war zudem explizit erwähnt, dass die Opposition beim MP eintreffen oder bei der Post oder einer Schweizer Vertretung eingereicht werden müsse. Diese Formulierungen deuteten eindeutig auf physische Schriftstücke hin. Da zudem auf die schwerwiegenden Folgen einer ungültigen Opposition und die Einfachheit des Oppositionsverfahrens hingewiesen wurde, konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesgerichts nicht gutgläubig annehmen, eine einfache E-Mail sei eine gültige Opposition. Ein späterer E-Mail-Verkehr (28. Oktober 2025) änderte nichts an dieser Ausgangslage.
3.3. Zustellung des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 3 StPO)Die Rüge, der Strafbefehl sei nicht ihm, sondern seiner Schwester zugestellt worden, wies das Bundesgericht als unbegründet ab. Angesichts der im ersten Punkt bestätigten gültigen Wahl des Zustelldomizils war die Zustellung an dieses Domizil am 24. September 2025 rechtlich wirksam und galt als Zustellung an den Beschwerdeführer selbst.
3.4. Völkerrechtliche Amtshilfe (TEJUS und IRSG)Der Beschwerdeführer berief sich auf Bestimmungen des Rechtshilfevertrags zwischen der Schweiz und den USA (TEJUS, SR 0.351.933.6, Art. 22 Ziff. 1 und 4, Art. 38 Ziff. 3).
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Zustellung einer Entscheidung durch einen Staat auf seinem eigenen Territorium (sei es an ein gewähltes Domizil oder durch öffentliche Publikation gemäss Art. 88 StPO) keine internationale Zusammenarbeit darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich des TEJUS oder des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) fällt. Die territoriale Souveränität der USA werde durch die Zustellung an ein in der Schweiz vom Beschwerdeführer bezeichnetes Domizil in keiner Weise berührt.
3.5. Beginn des FristenlaufsDie Argumentation des Beschwerdeführers, die Oppositionsfrist habe erst am 5. Oktober 2025 begonnen, dem Tag nach dem angeblichen Empfang des Strafbefehls durch ihn in den USA, verwarf das BGer. Massgeblich für den Fristenlauf ist die gültige Zustellung an das gewählte Zustelldomizil am 24. September 2025.
3.6. Form der Opposition und Mängelbehebung (Art. 91 Abs. 3, 110 Abs. 2 und 4, 385 Abs. 2 StPO)Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Opposition mit der E-Mail vom 6. Oktober 2025 formgerecht erhoben, und der MP hätte ihm eine kurze Frist zur Behebung des Formmangels (fehlende elektronische Signatur) einräumen müssen.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025 die Formvorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO nicht erfüllte, da sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Art. 91 Abs. 3 StPO verlangt für elektronische Übermittlungen zudem eine Empfangsbestätigung, die alle notwendigen Übermittlungsschritte bestätigt. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt.
Das BGer verwarf auch die Rüge, es hätte eine Frist zur Mängelbehebung eingeräumt werden müssen. Es hielt fest, dass Art. 110 Abs. 4 StPO (für unleserliche, unverständliche oder unpassende Eingaben) und Art. 385 Abs. 2 StPO (für ungenügend begründete Beschwerden) nicht anwendbar sind, wenn ein gesetzlicher Termin nicht eingehalten wird. Die Nichteinhaltung einer Frist führt gemäss Art. 93 StPO zur Unzulässigkeit der entsprechenden Eingabe. Eine strikte Anwendung der Fristen sei aufgrund von Gründen der Rechtsgleichheit, einer guten Justizverwaltung und der Rechtssicherheit geboten (vgl. u.a. BGE 149 IV 196, 149 IV 97, 104 Ia 4 sowie EMRK-Rechtsprechung). Einzig ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach den strengen Voraussetzungen von Art. 94 StPO käme in Betracht.
3.7. Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO)Der Beschwerdeführer rügte, der MP hätte seine Opposition als Gesuch um Wiederherstellung der Oppositionsfrist (Art. 94 StPO) interpretieren müssen.
Diese Rüge wurde vom Bundesgericht als unzulässig erklärt, da sie einen Punkt betraf, der nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz war. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO wäre der MP (und nicht das Polizeigericht) für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig gewesen. Im Sachverhalt wurde zudem explizit festgehalten, dass kein formelles Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt wurde.
3.8. Zehntagesfrist und EMRK (Art. 29a BV, EMRK)Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die Zehntagesfrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sei unvereinbar mit den Garantien von Art. 29a BV und der EMRK für im Ausland wohnhafte Schweizer. Er verwies auf ein Urteil des EGMR (Nejjar c. Suisse, 11. Dezember 2025) und führte Argumente wie die weite Distanz zum Konsulat, schlechte Postzustellung in den USA und schlechte Wetterbedingungen an.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der zitierte EGMR-Entscheid (Nejjar c. Suisse) nicht die Zehntagesfrist zur Oppositionsstellung, sondern die Fiktion des Oppositionsrückzugs bei Ausbleiben an der Verhandlung (Art. 356 Abs. 4 StPO) betraf und somit nicht einschlägig war. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers (Postprobleme, Distanz zum Konsulat, Wetter) seien im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Rechtzeitigkeit der Opposition irrelevant, da keine formelle Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO beantragt worden war.
4. Fazit und SchlussentscheidDas Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie überhaupt zulässig war, ab. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigt die Unzulässigkeit der Opposition des Beschwerdeführers gegen einen Strafbefehl, da diese verspätet eingereicht wurde. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Zustellung des Strafbefehls nicht ordnungsgemäss erfolgt sei oder er in gutem Glauben eine E-Mail-Opposition hätte einreichen dürfen, wurden verworfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine gültige Wahl des Zustelldomizils in der Schweiz vorlag und die Zustellung dort wirksam war. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur entspricht nicht den Formvorschriften für eine Opposition. Eine Frist zur Mängelbehebung ist bei Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen nicht vorgesehen, und ein Gesuch um Fristwiederherstellung wurde nicht formell und bei der zuständigen Behörde gestellt. Die angerufene EMRK-Rechtsprechung war im vorliegenden Kontext nicht relevant. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten Wahl des Zustelldomizils und der Einhaltung der Form- und Fristvorschriften im Strafprozessrecht.