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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_441/2025 vom 27. Februar 2026) betrifft die Beschwerde eines Herrn A.__ gegen die Verweigerung von Wechselkontrollschildern für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen sowie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die kantonalen Behörden. Der Beschwerdeführer focht die entsprechende Verfügung des Freiburger Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt und die nachfolgenden Entscheide des Kantonsgerichts Freiburg an. Das Bundesgericht hatte insbesondere zu prüfen, ob die Beschränkung der Anzahl der Fahrzeuge, für die Wechselkontrollschilder ausgestellt werden können, verfassungskonform ist und ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Bundesrecht verletzt.
SachverhaltDas Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg verweigerte A._ mit Entscheid vom 3. April 2025 die Herausgabe von Wechselkontrollschildern für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A._ beim Kantonsgericht Freiburg, welches mit Zwischenentscheid vom 20. Mai 2025 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000 setzte (welcher am 3. Juli 2025 bezahlt wurde). Mit Urteil vom 28. Juli 2025 wies das Kantonsgericht den Rekurs gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 20. November 1959 über die Fahrzeugversicherung (VFV; SR 741.31) ab.
Dagegen erhob A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 20. Mai 2025 und des Urteils vom 28. Juli 2025 sowie die Rückerstattung des Kostenvorschusses und die Ausstellung von Wechselkontrollschildern ohne Beschränkung auf eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts grundsätzlich ein. Ein abstrakter Normenkontrollantrag gegen kantonale Bestimmungen (Freiburger Strassenverkehrsgesetz und Gebührenverordnung) war hingegen verspätet und daher unzulässig; die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen konnte jedoch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle als Vorfrage geprüft werden (E. 1.2).
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund mangelnder Begründung. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Begründung einer Behördenentscheidung ausreichen muss, damit die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann; eine detaillierte Erörterung aller Argumente ist nicht erforderlich, sondern nur der für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen (BGE 142 II 154 E. 4.2). Die Rügen des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe sich nicht zu den Verfassungsrügen gegen die VFV-Bestimmungen oder die kantonalen Erlassse geäussert, wurden abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht die Verfassungskonformität implizit oder explizit bejaht hatte (E. 2.2). Auch die Rüge bezüglich der mangelnden Begründung zur Ablehnung der Gerichtsgebührenremission wurde verworfen, da die Gründe für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend dargelegt wurden.
3. Unvollständige und fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 LTF): Der Beschwerdeführer beanstandete die kantonale Sachverhaltsfeststellung als unvollständig und unrichtig, insbesondere bezüglich der zusätzlichen Kosten für ein drittes Wechselkontrollschild und der Existenz elektronischer Fahrzeugidentifikationssysteme. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, da diese Elemente für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung waren (E. 3).
4. Fehlende formell-gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Wechselkontrollschilder (Art. 164 BV): Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, die Beschränkung der Anzahl von Fahrzeugen für Wechselkontrollschilder müsse auf einem formellen Gesetz und nicht auf einer Verordnung beruhen. Das Bundesgericht prüfte die Kompetenzdelegation an den Bundesrat (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV). Es stellte fest, dass Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) den Bundesrat ermächtigt, Bestimmungen über Ausweise und Kontrollschilder zu erlassen. Diese Delegation in einem formellen Gesetz sei klar umgrenzt und verfassungsrechtlich zulässig. Die Frage der Wechselkontrollschilder falle in diesen Rahmen. Der Bundesrat habe mit Art. 13 Abs. 2 VFV, der die Wechselkontrollschilder auf höchstens zwei Fahrzeuge beschränkt (mit Ausnahmen), seine Kompetenzen nicht überschritten. Auch aus Art. 10 Abs. 1 SVG, der lediglich die Erfordernis eines Fahrzeugausweises und von Kontrollschildern statuiert, könne kein Recht auf eine unbegrenzte Anzahl von Wechselkontrollschildern abgeleitet werden (E. 4.3 f.).
5. Verletzung von Grundrechten: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung verschiedener Grundrechte:
6. Kantonale Gebühr (Art. 127 BV): Der Beschwerdeführer rügte, die vom kantonalen Amt erhobene Gebühr von CHF 300 (gestützt auf kantonale Bestimmungen) sei verfassungswidrig, da die zugrundeliegende kantonale Gesetzesdelegation (Art. 2 Abs. 1 lit. c LALCR) dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 Abs. 1 BV nicht genüge. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 2 Abs. 1 lit. c LALCR eine genügend präzise Delegationsnorm darstellt. Es handle sich um eine Kausalabgabe, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung erhoben werde. Die Anforderungen an das Legalitätsprinzip seien bei Gebühren für einfache administrative Tätigkeiten gelockert (BGE 143 I 227 E. 4.2.1). Die Gebührenerhebung wurde als rechtmässig erachtet.
7. Willkürliche Anwendung von kantonalem Recht (Art. 129 Abs. 1 lit. c CPJA): Der Beschwerdeführer beanstandete die willkürliche Anwendung von Art. 129 Abs. 1 lit. c des Freiburger Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (CPJA), der eine Reduktion oder Remission von Verfahrenskosten erlaubt, wenn die Klage hauptsächlich der Befriedigung eines öffentlichen Interesses dient. Das Bundesgericht betonte, dass es die Auslegung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin überprüft (BGE 150 I 50 E. 3.2.7) und den kantonalen Behörden bei der Kostenfestsetzung ein weites Ermessen zusteht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Rekurs diene dem öffentlichen Interesse durch die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, wurde nicht als ausreichend erachtet. Da sein Gesuch primär seine persönliche Situation als Eigentümer dreier Fahrzeuge betraf, war es nicht willkürlich, die Remissionsmöglichkeit nicht anzuwenden (E. 7.2).
8. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV): Der Beschwerdeführer rügte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Rekursverfahren. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die unentgeltliche Rechtspflege die Chancenlosigkeit des Verfahrens als Ausschlussgrund kennt (BGE 142 III 138 E. 5.1). Das Kantonsgericht hatte die unentgeltliche Rechtspflege aus drei Gründen abgelehnt: ausreichende finanzielle Mittel, die Fähigkeit, die Kosten für drei Fahrzeuge zu tragen, und die Chancenlosigkeit des Rekurses. Da der Beschwerdeführer nur die finanzielle Einschätzung bestritt und die vom Kantonsgericht (und vom Bundesgericht bestätigte) Einschätzung der Chancenlosigkeit des Rekurses unbestritten blieb, verletzte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Bundesrecht (E. 8.2).
Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Masse, als darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls aufgrund der offensichtlichen Chancenlosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: