Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_441/2025 vom 27. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts (1C_441/2025 vom 27. Februar 2026) Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_441/2025 vom 27. Februar 2026) betrifft die Beschwerde eines Herrn A.__ gegen die Verweigerung von Wechselkontrollschildern für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen sowie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die kantonalen Behörden. Der Beschwerdeführer focht die entsprechende Verfügung des Freiburger Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt und die nachfolgenden Entscheide des Kantonsgerichts Freiburg an. Das Bundesgericht hatte insbesondere zu prüfen, ob die Beschränkung der Anzahl der Fahrzeuge, für die Wechselkontrollschilder ausgestellt werden können, verfassungskonform ist und ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Bundesrecht verletzt.

Sachverhalt

Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg verweigerte A._ mit Entscheid vom 3. April 2025 die Herausgabe von Wechselkontrollschildern für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A._ beim Kantonsgericht Freiburg, welches mit Zwischenentscheid vom 20. Mai 2025 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte und ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000 setzte (welcher am 3. Juli 2025 bezahlt wurde). Mit Urteil vom 28. Juli 2025 wies das Kantonsgericht den Rekurs gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 20. November 1959 über die Fahrzeugversicherung (VFV; SR 741.31) ab.

Dagegen erhob A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 20. Mai 2025 und des Urteils vom 28. Juli 2025 sowie die Rückerstattung des Kostenvorschusses und die Ausstellung von Wechselkontrollschildern ohne Beschränkung auf eine unbegrenzte Anzahl von Fahrzeugen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts grundsätzlich ein. Ein abstrakter Normenkontrollantrag gegen kantonale Bestimmungen (Freiburger Strassenverkehrsgesetz und Gebührenverordnung) war hingegen verspätet und daher unzulässig; die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen konnte jedoch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle als Vorfrage geprüft werden (E. 1.2).

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund mangelnder Begründung. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Begründung einer Behördenentscheidung ausreichen muss, damit die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn sachgerecht anfechten kann; eine detaillierte Erörterung aller Argumente ist nicht erforderlich, sondern nur der für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Fragen (BGE 142 II 154 E. 4.2). Die Rügen des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe sich nicht zu den Verfassungsrügen gegen die VFV-Bestimmungen oder die kantonalen Erlassse geäussert, wurden abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht die Verfassungskonformität implizit oder explizit bejaht hatte (E. 2.2). Auch die Rüge bezüglich der mangelnden Begründung zur Ablehnung der Gerichtsgebührenremission wurde verworfen, da die Gründe für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ausreichend dargelegt wurden.

3. Unvollständige und fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 LTF): Der Beschwerdeführer beanstandete die kantonale Sachverhaltsfeststellung als unvollständig und unrichtig, insbesondere bezüglich der zusätzlichen Kosten für ein drittes Wechselkontrollschild und der Existenz elektronischer Fahrzeugidentifikationssysteme. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, da diese Elemente für den Ausgang des Rechtsstreits nicht von Bedeutung waren (E. 3).

4. Fehlende formell-gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Wechselkontrollschilder (Art. 164 BV): Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, die Beschränkung der Anzahl von Fahrzeugen für Wechselkontrollschilder müsse auf einem formellen Gesetz und nicht auf einer Verordnung beruhen. Das Bundesgericht prüfte die Kompetenzdelegation an den Bundesrat (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV). Es stellte fest, dass Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) den Bundesrat ermächtigt, Bestimmungen über Ausweise und Kontrollschilder zu erlassen. Diese Delegation in einem formellen Gesetz sei klar umgrenzt und verfassungsrechtlich zulässig. Die Frage der Wechselkontrollschilder falle in diesen Rahmen. Der Bundesrat habe mit Art. 13 Abs. 2 VFV, der die Wechselkontrollschilder auf höchstens zwei Fahrzeuge beschränkt (mit Ausnahmen), seine Kompetenzen nicht überschritten. Auch aus Art. 10 Abs. 1 SVG, der lediglich die Erfordernis eines Fahrzeugausweises und von Kontrollschildern statuiert, könne kein Recht auf eine unbegrenzte Anzahl von Wechselkontrollschildern abgeleitet werden (E. 4.3 f.).

5. Verletzung von Grundrechten: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung verschiedener Grundrechte:

  • 5.1. Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV): Der Vorwurf einer Beschränkung der "persönlichen Freiheit, das Fahrzeug vor dem Gebrauch auf der öffentlichen Strasse auswählen zu können", wurde als schwer verständlich und unzureichend begründet (Art. 106 Abs. 2 LTF) für unzulässig erklärt. Die persönliche Freiheit schütze die körperliche und psychische Integrität sowie die Bewegungsfreiheit, nicht jedoch die Möglichkeit, unbegrenzt Wechselkontrollschilder zu erhalten.
  • 5.2. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV): Die Behauptung, die Notwendigkeit, zwei Haftpflichtversicherungen für drei Wechselkontrollschilder abzuschliessen, stelle eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar, wurde als gänzlich unbegründet abgewiesen. Die Wirtschaftsfreiheit umfasse die freie Wahl des Berufs und dessen Ausübung, nicht aber die hier geltend gemachte Frage.
  • 5.3. Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) und Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV):
    • 5.3.1. Allgemeine Grundsätze: Das Bundesgericht führte die Kriterien für die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus: Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln, sofern keine sachlich haltbaren Gründe vorliegen (BGE 144 I 113 E. 5.1.1). Das Diskriminierungsverbot untersagt eine unterschiedliche Behandlung aufgrund von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Geschlecht oder Alter; solche Unterscheidungen lösen eine Vermutung unzulässiger Diskriminierung aus (BGE 147 I 89 E. 2.1).
    • 5.3.2. Vergleich mit Veteranenfahrzeugen: Der Beschwerdeführer beklagte eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber Veteranenfahrzeughaltern, denen gemäss Weisungen des ASTRA (Bundesamt für Strassen) Wechselkontrollschilder für mehr als zwei Fahrzeuge erteilt werden können. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Die Ausnahme für Veteranenfahrzeuge beruhe auf objektiven Gründen, da diese Fahrzeuge einem spezifischen Regime hinsichtlich technischer Kontrollen und Nutzung (z.B. limitierte jährliche Kilometerleistung) unterliegen, das nicht mit gewöhnlichen Fahrzeugen vergleichbar ist. Die Unterscheidung beruhe zudem nicht auf einem diskriminierenden Kriterium im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV.
    • 5.3.3. Vergleich mit Arbeitsmotorfahrzeugen und Anhängern: Die Rüge einer ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber Arbeitsmotorfahrzeugen und Anhängern, für die ebenfalls mehr als zwei Fahrzeuge mit Wechselkontrollschildern genutzt werden können, wurde ebenfalls verworfen. Deren Funktion und Nutzung unterschieden sich von privaten Fahrzeugen und rechtfertigten somit eine objektive, zulässige Ungleichbehandlung. Auch hier fehle es an einem diskriminierenden Kriterium.
    • 5.4. Fazit zu den Grundrechten: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschränkung auf zwei Fahrzeuge für Wechselkontrollschilder keine Beschränkung eines Grundrechts darstellt. Vielmehr sei dies eine begünstigende Ausnahme vom allgemeinen Prinzip, dass jedes in Verkehr gesetzte Fahrzeug über einen eigenen Fahrzeugausweis und eigene Kontrollschilder verfügen muss (Art. 10 Abs. 1 SVG). Der Beschwerdeführer behalte die Möglichkeit, jedes seiner Fahrzeuge einzeln zu immatrikulieren. Die Weigerung, ihm ein noch vorteilhafteres Regime zu gewähren, stelle keine Grundrechtsverletzung dar.

6. Kantonale Gebühr (Art. 127 BV): Der Beschwerdeführer rügte, die vom kantonalen Amt erhobene Gebühr von CHF 300 (gestützt auf kantonale Bestimmungen) sei verfassungswidrig, da die zugrundeliegende kantonale Gesetzesdelegation (Art. 2 Abs. 1 lit. c LALCR) dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 Abs. 1 BV nicht genüge. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 2 Abs. 1 lit. c LALCR eine genügend präzise Delegationsnorm darstellt. Es handle sich um eine Kausalabgabe, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung der Verwaltung erhoben werde. Die Anforderungen an das Legalitätsprinzip seien bei Gebühren für einfache administrative Tätigkeiten gelockert (BGE 143 I 227 E. 4.2.1). Die Gebührenerhebung wurde als rechtmässig erachtet.

7. Willkürliche Anwendung von kantonalem Recht (Art. 129 Abs. 1 lit. c CPJA): Der Beschwerdeführer beanstandete die willkürliche Anwendung von Art. 129 Abs. 1 lit. c des Freiburger Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (CPJA), der eine Reduktion oder Remission von Verfahrenskosten erlaubt, wenn die Klage hauptsächlich der Befriedigung eines öffentlichen Interesses dient. Das Bundesgericht betonte, dass es die Auslegung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin überprüft (BGE 150 I 50 E. 3.2.7) und den kantonalen Behörden bei der Kostenfestsetzung ein weites Ermessen zusteht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Rekurs diene dem öffentlichen Interesse durch die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit, wurde nicht als ausreichend erachtet. Da sein Gesuch primär seine persönliche Situation als Eigentümer dreier Fahrzeuge betraf, war es nicht willkürlich, die Remissionsmöglichkeit nicht anzuwenden (E. 7.2).

8. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV): Der Beschwerdeführer rügte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Rekursverfahren. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die unentgeltliche Rechtspflege die Chancenlosigkeit des Verfahrens als Ausschlussgrund kennt (BGE 142 III 138 E. 5.1). Das Kantonsgericht hatte die unentgeltliche Rechtspflege aus drei Gründen abgelehnt: ausreichende finanzielle Mittel, die Fähigkeit, die Kosten für drei Fahrzeuge zu tragen, und die Chancenlosigkeit des Rekurses. Da der Beschwerdeführer nur die finanzielle Einschätzung bestritt und die vom Kantonsgericht (und vom Bundesgericht bestätigte) Einschätzung der Chancenlosigkeit des Rekurses unbestritten blieb, verletzte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Bundesrecht (E. 8.2).

Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Masse, als darauf eingetreten werden konnte, ab. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls aufgrund der offensichtlichen Chancenlosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Rechtliche Grundlage der Beschränkung: Die Beschränkung von Wechselkontrollschildern auf zwei Fahrzeuge gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV ist verfassungsrechtlich zulässig. Sie beruht auf einer gültigen Kompetenzdelegation im formellen Gesetz (Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG) an den Bundesrat, der damit seine Befugnisse nicht überschritten hat.
  2. Keine Grundrechtsverletzung: Die Beschränkung stellt keine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) dar.
  3. Keine Diskriminierung: Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Veteranenfahrzeugen sowie Arbeitsmotorfahrzeugen und Anhängern ist aufgrund objektiver, sachlich begründeter Unterschiede in Nutzung und Regime zulässig und verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Das System der Wechselkontrollschilder ist eine begünstigende Ausnahme vom Grundsatz der Einzelimmatrikulation, nicht ein schützenswertes Recht auf unbegrenzte Nutzung.
  4. Kantonale Gebühr verfassungskonform: Die kantonale Gebührenerhebung für strassenverkehrsrechtliche Leistungen ist mit dem Legalitätsprinzip (Art. 127 BV) vereinbar, da es sich um eine Kausalabgabe mit ausreichend präziser gesetzlicher Grundlage handelt.
  5. Unentgeltliche Rechtspflege: Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die kantonalen Instanzen war rechtmässig, da der Rekurs des Beschwerdeführers als chancenlos einzustufen war. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht wurde aus demselben Grund abgelehnt.